IngG · Schleswig-Holstein

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) I.d.F.d.B. v. 31.3.1992

Ausfertigungsdatum:
31.03.1992
Fundstelle:
GVOBl. 1992 219
22 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDieses Gesetz gilt für Personen, die in Schleswig-Holstein die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen wollen. Ingenieurinnen und Ingenieure erbringen ingenieurspezifische Leistungen selbständig, angestellt, beamtet oder gewerblich auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften. Typische Tätigkeiten sind im Rahmen der Fachrichtungen des Ingenieurwesens insbesondere die technische, technisch-wissenschaftliche und technisch-wirtschaftliche Beratung, Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung (Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung) sowie Sachverständigentätigkeit und Forschungsaufgaben. Dazu gehören auch die mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Tätigkeiten.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

§ 10 Ordnungswidrigkeiten(1) Mit Geldbuße bis zu 2.500 Euro kann belegt werden, wer ohne nach §§ 2, 3 oder 8 dieses Gesetzes berechtigt zu sein, die in § 2 Absatz 1 genannte Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung führt. (2) Zuständige Stelle im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Vorstand der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.

§ 11

Rechtsverordnungen

§ 11 RechtsverordnungenDas für das Ingenieurgesetz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen über: 1. Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 4, insbesondere zu deren Voraussetzungen, Inhalt, Durchführung und Dauer, sowie zu Gebühren, Auslagen und zur Rechtsstellung der antragstellenden Person,2. ergänzende Regelungen zu den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG (Europäischer Berufsausweis), wobei die zuständige Stelle dort abweichend von § 9 Absatz 1 geregelt werden kann sowie3. ergänzende Regelungen zu den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 56a Absatz 8 der Richtlinie 2005/36/EG (Vorwarnmechanismus).

§ 12

Statistik

§ 12 StatistikVerfahren zur Genehmigung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ sind Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Sinne des § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Schleswig-Holstein, über die eine Landesstatistik durchgeführt wird.

§ 2

Geschützte Berufsbezeichnung

§ 2 Geschützte Berufsbezeichnung(1) Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ allein oder in einer Wortverbindung darf führen, 1. wer ein Studium in einer technischen oder technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit an einer deutschen, staatlichen oder staatlich anerkannten Universität, Fachhochschule oder Berufsakademie mit Erfolg abgeschlossen hat, wobei dieser Studiengang überwiegend von den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik geprägt sein muss; für die Bezeichnung „Wirtschaftsingenieurin“ oder „Wirtschaftsingenieur“ muss der Studiengang von diesen Fächern zumindest geprägt sein,2. wer von der zuständigen Stelle die Genehmigung hierzu erhalten hat,3. wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigt ist oder4. wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits berechtigt war, die Berufsbezeichnung zu führen. (2) Bezeichnungen, die auf wirtschaftlich tätige Zusammenschlüsse hinweisen, dürfen in Verbindung mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnlichen Bezeichnungen nur geführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführung oder der Personen, die mindestens über die Hälfte der Stimmrechte verfügen, zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt sind. (3) Das Recht zum Führen akademischer Grade bleibt unberührt.

§ 3

Führen der geschützten Berufsbezeichnung durch Staatsangehörige der EU, eines EWR- ...

§ 3 Führen der geschützten Berufsbezeichnung durch Staatsangehörige der EU, eines EWR- Vertragsstaats oder eines sonstigen durch Abkommen gleichgestellten Staates(1) Die Genehmigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist zu erteilen, wenn die antragstellende Person einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem sonstigen durch Abkommen gleichgestellten Staat (Mitglieds- oder Vertragsstaat) angehört, in Schleswig-Holstein seine Hauptwohnung, seine Hauptniederlassung oder seine überwiegende berufliche Beschäftigung hat und 1. über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis einer technisch-ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung verfügt, der in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat erforderlich ist für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für das Führen einer der deutschen Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung (reglementierter Beruf) oder2. a) den Ingenieurberuf in den vorhergehenden zehn Jahren ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Ingenieurberuf nicht reglementiert ist, undb) zusätzlich mindestens einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis einer technisch-ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung besitzt. Die Berufserfahrung gemäß Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist nicht erforderlich, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b einen reglementierten Ausbildungsgang im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG1) abschließt. (2) Befähigungs- und Ausbildungsnachweise im Sinn von Absatz 1 müssen in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörde ausgestellt worden sein und bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung des Ingenieurberufs vorbereitet wurde; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinn der Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

§ 4

Ausgleichsmaßnahmen

§ 4 Ausgleichsmaßnahmen(1) Wenn 1. die vorhandene Berufsqualifikation der antragstellenden Person sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch ein Studium gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 abgedeckt werden, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn die antragstellende Person nach ihrer Wahl einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolviert hat,2. die vorhandene Berufsqualifikation der antragstellenden Person lediglich dem Qualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn die antragstellende Person nach Wahl der zuständigen Stelle entweder einen Anpassungslehrgang, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolviert hat,3. die vorhandene Berufsqualifikation der antragstellenden Person lediglich dem Qualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolviert hat. (2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 prüft die zuständige Stelle vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten ausgleichen; ist dies der Fall, ist eine Ausgleichsmaßnahme nicht erforderlich. (3) Die Entscheidung der zuständigen Stelle über die Erforderlichkeit einer Eignungsprüfung und/oder eines Anpassungslehrgangs muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person mitzuteilen: 1. die vorhandene Berufsqualifikation (gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG),2. die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden Berufsqualifikation gemäß Absatz 1 Nummer 1 (entspricht dem Qualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG) sowie3. die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können. (4) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen gemäß Absatz 1 sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der antragstellenden Person zu berücksichtigen. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinn des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 2 zu beschränken. (5) Hat sich die antragstellende Person für eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden können. Legt die zuständige Stelle fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können.

§ 5

Verfahren, Verwaltungszusammenarbeit

§ 5 Verfahren, Verwaltungszusammenarbeit(1) Dem Antrag auf Genehmigung nach § 3 sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die zuständige Stelle darf nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e und f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Das Verfahren kann in elektronischer Form geführt werden. Die zuständige Stelle bestätigt binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt der antragstellenden Person gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit unbedingt geboten können später beglaubigte Kopien verlangt werden. Das Genehmigungsverfahren muss spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung der zuständigen Stelle abgeschlossen sein. Die Frist nach Satz 7 kann einmal um höchstens einen Monat verlängert werden. Hat die zuständige Stelle über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. Eine Aufforderung nach Satz 6 hemmt den Lauf der Fristen nach Satz 7 oder 8 nicht. (2) Die zuständige Stelle kann unbeschadet ihrer Letztverantwortlichkeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz mit anderen Kammern und öffentlichen Stellen zusammenarbeiten. (3) Die zuständige Behörde nimmt im Rahmen der Amtshilfe und der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten die in Artikel 8 und 56 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG geregelten Befugnisse und Verpflichtungen wahr.

§ 6

Vorwarnmechanismus

§ 6 Vorwarnmechanismus(1) Falls eine Person einen Antrag nach § 3 gestellt hat und später gerichtlich festgestellt wird, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unterrichtet die zuständige Stelle die zuständigen Stellen der übrigen Mitglieds- oder Vertragsstaaten spätestens drei Tage nach Vorliegen dieser vollziehbaren Entscheidung mittels einer Warnung über das Binnenmarktinformationssystem IMI. Die Angaben in der Warnung haben sich auf Folgendes zu beschränken: 1. Identität des Berufsangehörigen,2. betroffener Beruf,3. Angaben über das Gericht, das die Feststellung getroffen hat, dass gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet wurden. (2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung hat die zuständige Stelle die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten, dass eine Warnung erfolgt und welchen Inhalt sie hat. (3) Wird die in Absatz 1 genannte Gerichtsentscheidung geändert, ist die Warnung binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Änderung der Gerichtsentscheidung zu löschen. (4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 1 erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG.(5) Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den zu Artikel 56a Absatz 6 und 7 der Richtlinie 2005/36/EG ergangenen Durchführungsrechtsakten.

§ 7

Europäischer Berufsausweis

§ 7 Europäischer Berufsausweis(1) Sobald für den Ingenieurberuf aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die zuständige Stelle auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus. (2) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. (3) Die Absätze 1 und 2 lassen die Verfahren nach §§ 3 bis 5 unberührt.

§ 8

Führen der geschützten Berufsbezeichnung aufgrund einer in Drittstaaten erworbenen ...

§ 8 Führen der geschützten Berufsbezeichnung aufgrund einer in Drittstaaten erworbenen Berufsqualifikation(1) Die in § 2 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer Hochschule oder einer sonstigen Schule eines Drittstaates von der zuständigen Stelle auf Antrag die Genehmigung hierzu erhalten hat. (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die antragstellende Person in Schleswig-Holstein ihre Hauptwohnung, ihre Hauptniederlassung oder ihre überwiegende berufliche Beschäftigung hat und das Zeugnis der Hochschule oder Schule des Drittstaats einem Zeugnis der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 genannten Hochschulen gleichwertig ist. Ist die antragstellende Person nicht deutsch im Sinn des Artikel 116 des Grundgesetzes, kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

§ 9

Zuständige Stelle

§ 9 Zuständige Stelle(1) Zuständige Stelle im Sinn dieses Gesetzes ist für antragstellende Personen die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein. (2) Das Verfahren kann unbeschadet des Absatzes 1 auch über die Einheitliche Stelle im Sinne des § 138a Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 135), abgewickelt werden.

§ 2

§ 2 (1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer 1. nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), dazu berechtigt ist oder 2. nach Verträgen der Europäischen Gemeinschaft über den Beitritt von Staaten oder nach Abkommen mit Staaten oder Organisationen die Genehmigung von der zuständigen Behörde erhalten hat. Die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gewährte Befugnis, die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates in einer dessen Amtssprachen zu führen, bleibt unberührt. (2) Personen, die weder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes noch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn ein Zeugnis einer ausländischen Hochschule oder sonstigen Bildungseinrichtung vorgelegt wird, das einem Ausbildungsnachweis der in § 1 Nr. 1 genannten Institutionen gleichwertig ist. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist. (3) Die vor dem 26. Juni 2009 erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigungen im Sinne dieser Bestimmung. (4) Einer Genehmigung bedarf nicht, wer nach § 57 des Hochschulgesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen Grad der Ingenieurin oder des Ingenieurs zu führen. (5) Der Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz nach Absatz 1 Satz 2 ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu bescheiden. Ist die Prüfung der Unterlagen besonders aufwendig, verlängert sich die Frist um einen Monat. Der Empfang der Unterlagen ist binnen eines Monats schriftlich oder mittels elektronischer Post zu bestätigen; auf fehlende Unterlagen ist hinzuweisen. Die zuständige Behörde stellt die Entscheidung mit Begründung zu. (6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung und der Anerkennung von Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

§ 6

§ 6 Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne nach den §§ 1 bis 3 dazu berechtigt zu sein oder 2. entgegen einer vollziehbaren Verfügung nach § 4 die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung führt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landrätinnen und die Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und die Bürgermeister der kreisfreien Städte.

§ 7

§ 7 (1) Das für das Ingenieurgesetz zuständige Ministerium kann zur Ausführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen über die anzuerkennenden Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise erlassen. (2) Soweit es zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Organe der Europäischen Gemeinschaften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen notwendig ist, kann das für das Ingenieurgesetz zuständige Ministerium Rechtsverordnungen erlassen über 1. die Führung der Berufsbezeichnung, 2. die Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, 3. die Anerkennung von Nachweisen.

§ 8

§ 8 (Inkrafttreten)

§ 5

§ 5 (1) Zuständige Behörden im Sinne der §§ 2 , 3 und 4 sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte, in deren Bezirk die Person, welche die in § 1 genannte Berufsbezeichnung führt oder führen will, berufstätig ist oder ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist ein Ort der Berufstätigkeit, ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin nicht vorhanden, so ist der letzte Ort der Berufstätigkeit, der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. Ergibt sich auch hiernach keine zuständige Behörde, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Berufstätigkeit ausgeübt werden soll. (2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden für Verfahren nach den §§ 2 und 4 zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist. Sie kann ein Verfahren an eine andere nach Absatz 1 zuständige Behörde abgeben, wenn dies zweckmäßig erscheint. In Zweifelsfällen bestimmt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie die zuständige Behörde. (3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt im Verhältnis zu den zuständigen Verwaltungsbehörden der anderen Länder entsprechend. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 entscheidet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des anderen Bundeslandes.

§ 2

§ 2 (1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer 1. nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), dazu berechtigt ist oder 2. nach Verträgen der Europäischen Gemeinschaft über den Beitritt von Staaten oder nach Abkommen mit Staaten oder Organisationen die Genehmigung von der zuständigen Behörde erhalten hat. Die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gewährte Befugnis, die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates in einer dessen Amtssprachen zu führen, bleibt unberührt. (2) Personen, die weder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes noch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn ein Zeugnis einer ausländischen Hochschule oder sonstigen Bildungseinrichtung vorgelegt wird, das einem Ausbildungsnachweis der in § 1 Nr. 1 genannten Institutionen gleichwertig ist. (3) Die vor dem 26. Juni 2009 erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigungen im Sinne dieser Bestimmung. (4) Einer Genehmigung bedarf nicht, wer nach § 57 des Hochschulgesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen Grad der Ingenieurin oder des Ingenieurs zu führen. (5) Der Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz nach Absatz 1 Satz 2 ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu bescheiden. Ist die Prüfung der Unterlagen besonders aufwendig, verlängert sich die Frist um einen Monat. Der Empfang der Unterlagen ist binnen eines Monats schriftlich oder mittels elektronischer Post zu bestätigen; auf fehlende Unterlagen ist hinzuweisen. Die zuständige Behörde stellt die Entscheidung mit Begründung zu. (6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung und der Anerkennung von Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. (7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92) findet keine Anwendung.

§ 1

§ 1 Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung darf führen, 1. wer a) das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen Fachhochschule oder b) das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule c) einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule oder d) die Ausbildung an einer Berufsakademie in Schleswig-Holstein in einer technischen Fachrichtung mit Erfolg abgeschlossen hat oder 2. wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung "Ingenieurin (grad.)" oder "Ingenieur (grad.)" zu führen.

§ 3

§ 3 (1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf ferner führen, wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt hat und die Absicht, diese Berufsbezeichnung weiterzuführen, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes der hierfür zuständigen Behörde angezeigt hat oder innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt. (2) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter der in § 1 genannten Berufsbezeichnung oder eine Tätigkeit, die in der Regel von einer Ingenieurin oder einem Ingenieur ausgeführt wird, ausgeübt hat, aber aus Rechtsgründen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 1 genannte Berufsbezeichnung nicht führen darf, ist berechtigt, diese nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu führen, wenn sie oder er innerhalb der in Absatz 1 genannten Ausschlußfrist die diesbezügliche Absicht unter Angabe des Hinderungsgrundes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt. (3) Die Ausschlußfrist endet für Deutsche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin haben, ein Jahr nach der Begründung des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin. (4) Der Empfang der Anzeigen ist schriftlich zu bestätigen.

§ 4

§ 4 Die zuständige Behörde hat das Führen der in § 1 genannten Berufsbezeichnung aufgrund der Anzeige nach § 3 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die erforderlichen fachlichen Kenntnisse fehlen und Leben oder Gesundheit von Menschen erheblich gefährdet sind.

§ 5

§ 5 (1) Zuständige Behörden im Sinne der §§ 2 , 3 und 4 sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte, in deren Bezirk die Person, welche die in § 1 genannte Berufsbezeichnung führt oder führen will, berufstätig ist oder ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist ein Ort der Berufstätigkeit, ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin nicht vorhanden, so ist der letzte Ort der Berufstätigkeit, der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. Ergibt sich auch hiernach keine zuständige Behörde, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Berufstätigkeit ausgeübt werden soll. (2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden für Verfahren nach den §§ 2 und 4 zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist. Sie kann ein Verfahren an eine andere nach Absatz 1 zuständige Behörde abgeben, wenn dies zweckmäßig erscheint. In Zweifelsfällen bestimmt das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr die zuständige Behörde. (3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt im Verhältnis zu den zuständigen Verwaltungsbehörden der anderen Länder entsprechend. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 entscheidet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des anderen Bundeslandes.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.