IhlErholWaldV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Ihlwald" Vom 14. November 1973

Ausfertigungsdatum:
14.11.1973
Fundstelle:
GVOBl. 1973 397
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage IhlErholWaldV

Anlage

Eingangsformel IhlErholWaldV

Aufgrund des § 8 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

§ 1 (1) Die in § 2 beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Ihlwald" unter Nr. 37 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt. (2) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Landeswaldgesetzes darf der Erholungswald "Ihlwald" nur auf Waldwegen betreten werden.

§ 2

§ 2 (1) Der Erholungswald ist rd. 54.58 ha groß und umfaßt die Flurstücke 133/7, 88/7, 84/7, 85/33, 7/1. 40, 44, 47 bis 49 der Flur 1, 26/9, 26/10, 301/26, 27/30 teilweise, 290/24, 23/13, 22/17 der Flur 2, 12/14, 574/12, 608/12 teilweise, 11/10, 11/4, 545/12, 11/7, 549/11, 550/11, 551/11, 11/8, 606/11, 11/13, 535/11, 536/11, 537/11, 538/11, 12/12, 11/6, 532/11, 12/13 der Flur 3, belegen in der Gemarkung Klein Niendorf, Kreis Segeberg. Es ist die am Ihl-See gelegene Waldfläche, die sich westlich bis an die Trave-Wiesen erstreckt. (2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.