IHKG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz über die Industrie- und Handelskammern*) Vom 24. Februar 1870, i.d.F.d.B. v. 31.12.1971**)

Fundstelle:
GS. 1897, 355; GVOBl. 1971, 182
61 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Kammerbezirk

§ 1 Kammerbezirk(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der Industrie- und Handelskammern durch Landesverordnung Industrie- und Handelskammern zu errichten, aufzulösen oder ihre Bezirke zu ändern, wenn dies im Interesse einer wirtschaftlichen Finanzgebarung oder zur besseren Durchführung der Kammeraufgaben zweckmäßig ist.(2) Werden Bezirke geändert, soll eine Vermögensauseinandersetzung zwischen den beteiligten Industrie- und Handelskammern erfolgen. Im Streitfall entscheidet das für Wirtschaft zuständige Ministerium.(3) Zu einem Bezirk gehört auch der dem Land Schleswig-Holstein zustehende Anteil an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dorta) die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,b) andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oderc) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.(4) Neben der Bestimmung der Bezirke sind in der Landesverordnung im Falle geänderter Bezirksgrenzen auch die erforderlichen Übergangsregelungen, insbesondere zur vorläufigen Weitergeltung des Satzungsrechtes, über die Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidiums und der Geschäftsführung sowie über die Wahl der Vollversammlung, zu treffen.

§ 2

Aufsicht und Aufsichtsmittel

§ 2 Aufsicht und Aufsichtsmittel(1) Zuständig für die Aufsicht nach § 11 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.Mai 2020 (BGBl. I S. 1067), über1. die Industrie- und Handelskammer zu Flensburg,2. die Industrie- und Handelskammer zu Kiel,3. die Industrie- und Handelskammer zu Lübeckist das für Wirtschaft zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).(2) Die Aufsichtsbehörde kann, falls insbesondere die entsprechend § 122 bis § 127 der Gemeindeordnung geltenden Aufsichtsmittel nicht ausreichen, die Vollversammlung auflösen, wenn sich die Industrie- und Handelskammer trotz Aufforderung bei Ausübung ihrer Tätigkeit nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. Das bisherige Präsidium führt seine Geschäfte bis zum Amtsantritt eines neuen Präsidiums weiter und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor; die Aufsichtsbehörde kann auch einen Beauftragten einsetzen, der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider Organe ausübt.

§ 3

Beiträge und Gebühren

§ 3 Beiträge und Gebühren(1) Die Industrie- und Handelskammern erheben Beiträge, Sonderbeiträge sowie Gebühren und Auslagen und ziehen sie selbst ein.(2) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, der Industrie- und Handelskammer auf deren Anforderung die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen.(3) Für die Einziehung und Beitreibung gelten die Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend. Im Übrigen ist die Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden.

§ 4

Prüfung Jahresabschluss und Landesrechnungshof

§ 4 Prüfung Jahresabschluss und Landesrechnungshof(1) Der Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammer bedarf einer Prüfung. Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht. Die Prüfung bezieht die Buchführung ein und erstreckt sich auch darauf, ob der Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung aufgestellt und ausgeführt wurde. Zudem hat in Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts auch eine Prüfung und Darstellung gemäß § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), zu erfolgen. Die Aufsichtsbehörde kann Näheres in Prüfungsrichtlinien festlegen.(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, ob als Abschlussprüfer eine Wirtschaftsprüferin beziehungsweise ein Wirtschaftsprüfer oder die Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern die Prüfung des Jahresabschlusses vorzunehmen hat.(3) Der Landesrechnungshof überwacht die Wirtschafts- und Haushaltsführung der Industrie- und Handelskammern.

§ 5

Öffentlich bestellte Sachverständige

§ 5 Öffentlich bestellte SachverständigeIm Sinne der § 36 und § 36a der Gewerbeordnung sind die Industrie- und Handelskammern befugt, Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Die Zuständigkeit weiterer Behörden bleibt unberührt.

§ 2

§ 2(1) Die Errichtung einer Industrie- und Handelskammer unterliegt der Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie. (2) Bei Erteilung dieser Genehmigung wird, wenn die Errichtung für einen über mehrere Orte sich erstreckenden Bezirk erfolgt, über den Sitz der Industrie und Handelskammer Bestimmung getroffen. (3) Die Abgrenzung der Bezirke der Industrie- und Handelskammern sowie die Auflösung und die Zusammenlegung bestehender Kammern erfolgt nach Anhörung der beteiligten Kammern durch Anordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie. Hierbei sollen die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit und die Eigenart des Bezirkes, die steuerliche Leistungsfähigkeit der beitragspflichtigen Firmen und das notwendige Streben nach Kostenersparnis Berücksichtigung finden. (4) Benachbarte Industrie- und Handelskammern können mit Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie zur gemeinsamen und ausschließlichen Erfüllung bestimmter Aufgaben einen Zweckverband bilden. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie kann die Bildung eines solchen Zweckverbandes anordnen, wenn mindestens die Hälfte der beteiligten Kammern zustimmt und wenn die zustimmenden Kammern mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der eingetragenen Firmen sämtlicher beteiligten Kammern umfassen. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Über die Aufgaben des Zweckverbandes, seine Organe und ihre Besetzung sowie über die Deckung seiner Kosten trifft eine Satzung Bestimmung, die der Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie unterliegt. Solange eine Kammer einem Zweckverband angehört, darf sie ohne ihre Zustimmung nicht aufgelöst, anderweitig abgegrenzt oder mit einer anderen Kammer zusammengelegt werden. Der Zweckverband muß aufgelöst werden, wenn es mindestens die Hälfte der beteiligten Kammern verlangt oder wenn die es verlangenden Kammern mehr als die Hälfte der eingetragenen Firmen sämtlicher beteiligten Kammern umfassen.

§ 39

§ 39(1) Alljährlich bis spätestens Ende Juni haben die Industrie- und Handelskammern über die Lage und den Gang des Handels während des vorhergegangenen Jahres an das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie zu berichten und den Bericht im Druck zu vervielfältigen. (2) Außerdem sind sie verpflichtet, durch die öffentlichen Blätter oder in sonst geeigneter Weise den Handel- und Gewerbetreibenden ihres Bezirks fortlaufende Mitteilungen aus den Beratungsprotokollen zu machen sowie summarisch von ihren Einnahmen und Ausgaben Kenntnis zugeben.

§ 43

§ 43(1) Die Industrie- und Handelskammer unterliegt der Aufsicht des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie. (2) Auf Antrag desselben kann eine Industrie- und Handelskammer durch Beschluß der Landesregierung aufgelöst werden. Es sind sodann Neuwahlen anzuordnen, die innerhalb dreier Monate vom Tage der Auflösung an erfolgen müssen. Kommen Neuwahlen innerhalb dieser Frist nicht zustande, so kann das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie ihre Hinausschiebung genehmigen. (3) Über die Geschaftsführung und Vermögensverwaltung der Industrie- und Handelskammer während der Zwischenzeit trifft das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie die erforderlichen Anordnungen. Er kann in diesem Falle insbesondere Bestimmungen über die Einsetzung eines Vorstandes, die Ernennung des Vorsitzenden und die Beiordnung eines Beirats treffen. Auch kann er dem Vorsitzenden oder dem Vorstande das Recht verleihen, verbindliche Beschlüsse im Sinne des § 34 zu fassen.

§ 2

§ 2(1) Die Errichtung einer Industrie- und Handelskammer unterliegt der Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus.(2) Bei Erteilung dieser Genehmigung wird, wenn die Errichtung für einen über mehrere Orte sich erstreckenden Bezirk erfolgt, über den Sitz der Industrie und Handelskammer Bestimmung getroffen.(3) Die Abgrenzung der Bezirke der Industrie- und Handelskammern sowie die Auflösung und die Zusammenlegung bestehender Kammern erfolgt nach Anhörung der beteiligten Kammern durch Anordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus. Hierbei sollen die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit und die Eigenart des Bezirkes, die steuerliche Leistungsfähigkeit der beitragspflichtigen Firmen und das notwendige Streben nach Kostenersparnis Berücksichtigung finden.(4) Benachbarte Industrie- und Handelskammern können mit Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus zur gemeinsamen und ausschließlichen Erfüllung bestimmter Aufgaben einen Zweckverband bilden. Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus kann die Bildung eines solchen Zweckverbandes anordnen, wenn mindestens die Hälfte der beteiligten Kammern zustimmt und wenn die zustimmenden Kammern mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der eingetragenen Firmen sämtlicher beteiligten Kammern umfassen. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Über die Aufgaben des Zweckverbandes, seine Organe und ihre Besetzung sowie über die Deckung seiner Kosten trifft eine Satzung Bestimmung, die der Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus unterliegt. Solange eine Kammer einem Zweckverband angehört, darf sie ohne ihre Zustimmung nicht aufgelöst, anderweitig abgegrenzt oder mit einer anderen Kammer zusammengelegt werden. Der Zweckverband muß aufgelöst werden, wenn es mindestens die Hälfte der beteiligten Kammern verlangt oder wenn die es verlangenden Kammern mehr als die Hälfte der eingetragenen Firmen sämtlicher beteiligten Kammern umfassen.

§ 39

§ 39(1) Alljährlich bis spätestens Ende Juni haben die Industrie- und Handelskammern über die Lage und den Gang des Handels während des vorhergegangenen Jahres an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus zu berichten und den Bericht im Druck zu vervielfältigen.(2) Außerdem sind sie verpflichtet, durch die öffentlichen Blätter oder in sonst geeigneter Weise den Handel- und Gewerbetreibenden ihres Bezirks fortlaufende Mitteilungen aus den Beratungsprotokollen zu machen sowie summarisch von ihren Einnahmen und Ausgaben Kenntnis zugeben.

§ 43

§ 43(1) Die Industrie- und Handelskammer unterliegt der Aufsicht des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus.(2) Auf Antrag desselben kann eine Industrie- und Handelskammer durch Beschluß der Landesregierung aufgelöst werden. Es sind sodann Neuwahlen anzuordnen, die innerhalb dreier Monate vom Tage der Auflösung an erfolgen müssen. Kommen Neuwahlen innerhalb dieser Frist nicht zustande, so kann das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus ihre Hinausschiebung genehmigen.(3) Über die Geschaftsführung und Vermögensverwaltung der Industrie- und Handelskammer während der Zwischenzeit trifft das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus die erforderlichen Anordnungen. Er kann in diesem Falle insbesondere Bestimmungen über die Einsetzung eines Vorstandes, die Ernennung des Vorsitzenden und die Beiordnung eines Beirats treffen. Auch kann er dem Vorsitzenden oder dem Vorstande das Recht verleihen, verbindliche Beschlüsse im Sinne des § 34 zu fassen.

§ 47

§ 47Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus beauftragt.

§ 1

§ 1*)Die Industrie- und Handelskammern haben die Bestimmung, die Gesamtinteressen der Handel- und Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, insbesondere die Behörden in der Förderung des Handels und der Gewerbe durch tatsächliche Mitteilungen, Anträge und Erstattung von Gutachten zu unterstützen.

§ 10

§ 10*)

§ 11

§ 11*)

§ 12

§ 12*)

§ 13

§ 13*)

§ 14

§ 14*)

§ 15

§ 15*)

§ 16

§ 16*)

§ 17

§ 17*)

§ 18

§ 18*)

§ 19

§ 19*)

§ 2

§ 2(1) Die Errichtung einer Industrie- und Handelskammer unterliegt der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr. (2) Bei Erteilung dieser Genehmigung wird, wenn die Errichtung für einen über mehrere Orte sich erstreckenden Bezirk erfolgt, über den Sitz der Industrie und Handelskammer Bestimmung getroffen. (3) Die Abgrenzung der Bezirke der Industrie- und Handelskammern sowie die Auflösung und die Zusammenlegung bestehender Kammern erfolgt nach Anhörung der beteiligten Kammern durch Anordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr. Hierbei sollen die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit und die Eigenart des Bezirkes, die steuerliche Leistungsfähigkeit der beitragspflichtigen Firmen und das notwendige Streben nach Kostenersparnis Berücksichtigung finden. (4) Benachbarte Industrie- und Handelskammern können mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr zur gemeinsamen und ausschließlichen Erfüllung bestimmter Aufgaben einen Zweckverband bilden. Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr kann die Bildung eines solchen Zweckverbandes anordnen, wenn mindestens die Hälfte der beteiligten Kammern zustimmt und wenn die zustimmenden Kammern mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der eingetragenen Firmen sämtlicher beteiligten Kammern umfassen. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Über die Aufgaben des Zweckverbandes, seine Organe und ihre Besetzung sowie über die Deckung seiner Kosten trifft eine Satzung Bestimmung, die der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr unterliegt. Solange eine Kammer einem Zweckverband angehört, darf sie ohne ihre Zustimmung nicht aufgelöst, anderweitig abgegrenzt oder mit einer anderen Kammer zusammengelegt werden. Der Zweckverband muß aufgelöst werden, wenn es mindestens die Hälfte der beteiligten Kammern verlangt oder wenn die es verlangenden Kammern mehr als die Hälfte der eingetragenen Firmen sämtlicher beteiligten Kammern umfassen.

§ 20

§ 20*)

§ 21

§ 21*)

§ 22

§ 22*)

§ 23

§ 23(1) *) Die Industrie- und Handelskammer... ordnet ihr Kassen- und Rechnungswesen selbständig. (2) Sie nimmt die von ihr für erforderlich erachteten Arbeitskräfte an, setzt die Vergütungen für dieselben fest und beschafft die nötigen Räumlichkeiten.

§ 24

§ 24(1) Die Mitglieder versehen ihre Geschäfte unentgeltlich. Nur die durch Erledigung einzelner Aufträge erwachsenden baren Auslagen werden ihnen erstattet. (2) Die Industrie- und Handelskammer kann beschließen, ihren Mitgliedern eine den baren Auslagen für die Teilnahme an den Sitzungen entsprechende Entschädigung zu gewähren.

§ 25

§ 25*)

§ 26

§ 26*)

§ 27

§ 27*)

§ 28

§ 28*)

§ 29

§ 29(1) u. (2) *)(3) Einsprüche, welche sich gegen den dem Industrie- und Handelskammerbeitrag zugrundeliegenden Satz der staatlich veranlagten Gewerbesteuer richten, sind unzulässig.

§ 3

§ 3*)

§ 30

§ 30*)

§ 30a

§ 30 a*)

§ 31

§ 31*)(1) Nach Abschluß des Rechnungsjahrs hat der Vorsitzende*) über alle Einnahmen und Ausgaben für das abgeschlossene Rechnungsjahr Rechnung zu legen (Haushaltsrechnung). Die Haushaltsrechnung ist durch einen Rechnungsprüfungsausschuß vorzuprüfen. (2) *)(3) 4) Auf die... Rechnungslegung, die Rechnungsprüfung und die Entlastung finden die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung5) Anwendung.

§ 31a

§ 31 a*)

§ 32

§ 32*)

§ 33

§ 33(1) Die Industrie- und Handelskammern können die Öffentlichkeit ihrer Sitzungen beschließen. (2) Ausgenommen von der öffentlichen Beratung sind diejenigen Gegenstände, welche in einzelnen Fällen den Industrie- und Handelskammern als für die Öffentlichkeit nicht geeignet von den Behörden bezeichnet oder von ihnen selbst als zur öffentlichen Beratung nicht geeignet befunden werden.

§ 34

§ 34(1) *) Die Beschlüsse der Industrie- und Handelskammern werden... durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden... Um einen gültigen Beschluß zu fassen, ist die Ladung aller Mitglieder unter Mitteilung der Beratungsgegenstände und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. (2) Über jede Beratung ist ein Protokoll aufzunehmen.

§ 35

§ 35*)

§ 36

§ 36*)

§ 37

§ 37*)

§ 38

§ 38*)

§ 39

§ 39(1) Alljährlich bis spätestens Ende Juni haben die Industrie- und Handelskammern über die Lage und den Gang des Handels während des vorhergegangenen Jahres an das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr zu berichten und den Bericht im Druck zu vervielfältigen. (2) Außerdem sind sie verpflichtet, durch die öffentlichen Blätter oder in sonst geeigneter Weise den Handel- und Gewerbetreibenden ihres Bezirks fortlaufende Mitteilungen aus den Beratungsprotokollen zu machen sowie summarisch von ihren Einnahmen und Ausgaben Kenntnis zugeben.

§ 4

§ 4*)

§ 40

§ 40Für die öffentliche Ermächtigung der Handelsmakler nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch ist die Industrie- und Handelskammer zuständig. Sie hat den Handelsmakler zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten.

§ 41

§ 41Börsen und andere für den Handelsverkehr bestehende öffentliche Anstalten können unter die Aufsicht der Industrie- und Handelskammer gestellt werden.

§ 42

§ 42(1) *) Die Industrie- und Handelskammer ist befugt, Dispacheure und solche Gewerbetreibende der in § 36 der Gewerbeordnung*) bezeichneten Art, deren Tätigkeit in das Gebiet des Handels fällt, öffentlich anzustellen und zu beeidigen. Auf Auktionatoren findet diese Bestimmung keine Anwendung...(2) *)

§ 43

§ 43(1) Die Industrie- und Handelskammer unterliegt der Aufsicht des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr. (2) Auf Antrag desselben kann eine Industrie- und Handelskammer durch Beschluß der Landesregierung aufgelöst werden. Es sind sodann Neuwahlen anzuordnen, die innerhalb dreier Monate vom Tage der Auflösung an erfolgen müssen. Kommen Neuwahlen innerhalb dieser Frist nicht zustande, so kann das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr ihre Hinausschiebung genehmigen. (3) Über die Geschaftsführung und Vermögensverwaltung der Industrie- und Handelskammer während der Zwischenzeit trifft das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr die erforderlichen Anordnungen. Er kann in diesem Falle insbesondere Bestimmungen über die Einsetzung eines Vorstandes, die Ernennung des Vorsitzenden und die Beiordnung eines Beirats treffen. Auch kann er dem Vorsitzenden oder dem Vorstande das Recht verleihen, verbindliche Beschlüsse im Sinne des § 34 zu fassen.

§ 44

§ 44*)

§ 45

§ 45*)

§ 46

§ 46*)

§ 47

§ 47Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie beauftragt.

§ 5

§ 5*)

§ 6

§ 6*)

§ 7

§ 7*)

§ 8

§ 8*)

§ 9

§ 9*)

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.