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Landesverordnung über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein und der örtlichen Ordnungsbehörden nach dem Infektionsschutzgesetz Vom 22. Februar 2001*

Ausfertigungsdatum:
22.02.2001
Fundstelle:
GVOBl. 2001, 35
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeit

§ 1 Zuständigkeit(1) Zuständige Behörden nach § 17 Abs. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit Maßnahmen nach Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden.(2) Zuständige Behörde nach den §§ 56 bis 58 und § 65 des Infektionsschutzgesetzes ist das Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein.

§ 1

Zuständigkeit

§ 1 Zuständigkeit(1) Zuständige Behörden nach § 17 Abs. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit Maßnahmen nach Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden.(2) Zuständige Behörde nach den §§ 56 bis 58 und § 65 des Infektionsschutzgesetzes ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein.

§ 1

Zuständigkeit

§ 1 Zuständigkeit(1) Zuständige Behörden nach § 17 Abs. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit Maßnahmen nach Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden.(2) Zuständige Behörde nach den §§ 56 bis 58 und § 65 des Infektionsschutzgesetzes ist das Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein.(3) Die Aufgaben der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde nach § 63 Abs. 6 des Infektionsschutzgesetzes werden vom Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein wahrgenommen.(4) Hat das Land Schleswig-Holstein Versorgung nach § 66 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes zu gewähren, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes entspricht, richtet sich die Zuständigkeit der Behörden der Träger der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 1 bis 3 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 471). Örtlich zuständig sind die Behörden nach § 53 Abs.1 bis 4 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung.(5) Haben Antragstellerinnen oder Antragsteller ihren Aufenthalt1. im Geltungsbereich des Infektionsschutzgesetzes aber nicht in Schleswig-Holstein, richtet sich die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge nach dem Sitz der Außenstelle des Landesamtes für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein, in deren Bereich die Impfung durchgeführt wurde;2. außerhalb des Geltungsbereichs des Infektionsschutzgesetzes, ist das Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein zuständig.Für Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfänger, die ihren Aufenthalt1. im Geltungsbereich des Infektionsschutzgesetzes außerhalb Schleswig-Holsteins verlegen, ist die Behörde nach Satz 1 Nr. 1 zuständig;2. außerhalb des Geltungsbereiches des Infektionsschutzgesetzes haben, ist das Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein zuständigSatz 2 Nr. 2 gilt auch für den Fall, dass der Aufenthalt in den Geltungsbereich des Infektionsschutzgesetzes außerhalb Schleswig-Holsteins verlegt wird.

§ 2

Örtliche Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden

§ 2 Örtliche Zuständigkeit der örtlichen OrdnungsbehördenDie örtliche Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden richtet sich nach § 31 Abs. 1 bis 4 des Landesverwaltungsgesetzes.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.