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title: "IfSGErmÜV SH — Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz Vom 22. Februar 2001*"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/ifsgermuevsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-IfSGErmÜVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T17:25:38+00:00"
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# IfSGErmÜV SH — Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz Vom 22. Februar 2001*

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 22.02.2001
*Fundstelle:* GVOBl. 2001, 35


### § 1

§ 1(1) Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 20 Abs. 7, § 32 Satz 2, § 41 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes werden auf das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit übertragen. (2) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 17 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes wird auf die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisgesundheitsbehörden übertragen.

### § 1

§ 1(1) Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 20 Abs. 7, § 32 Satz 2, § 41 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes werden auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung übertragen. (2) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 17 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes wird auf die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisgesundheitsbehörden übertragen.

### § 1

§ 1(1) Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 20 Abs. 7, § 32 Satz 2, § 41 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes werden auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung übertragen.(2) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 17 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes wird auf die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisgesundheitsbehörden übertragen.

### § 1

§ 1(1) Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 20 Abs. 7, § 32 Satz 2, § 41 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes werden auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren übertragen.(2) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 17 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes wird auf die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisgesundheitsbehörden übertragen.

### § 1

§ 1(1) Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 20 Abs. 7, § 32 Satz 2, § 41 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes werden auf das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung übertragen.(2) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 17 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes wird auf die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisgesundheitsbehörden übertragen.

### § 1

§ 1(1) Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 20 Abs. 7, § 32 Satz 2, § 41 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes werden auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren übertragen. (2) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 17 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes wird auf die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisgesundheitsbehörden übertragen.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz Vom 22. Februar 2001*
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-IfSGErmÜVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
