IfSGErmÜV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz Vom 22. Februar 2001*

Ausfertigungsdatum:
22.02.2001
Fundstelle:
GVOBl. 2001, 35
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 20 Abs. 7, § 32 Satz 2, § 41 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes werden auf das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit übertragen. (2) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 17 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes wird auf die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisgesundheitsbehörden übertragen.

§ 1

§ 1(1) Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 20 Abs. 7, § 32 Satz 2, § 41 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes werden auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung übertragen. (2) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 17 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes wird auf die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisgesundheitsbehörden übertragen.

§ 1

§ 1(1) Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 20 Abs. 7, § 32 Satz 2, § 41 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes werden auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung übertragen.(2) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 17 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes wird auf die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisgesundheitsbehörden übertragen.

§ 1

§ 1(1) Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 20 Abs. 7, § 32 Satz 2, § 41 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes werden auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren übertragen.(2) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 17 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes wird auf die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisgesundheitsbehörden übertragen.

§ 1

§ 1(1) Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 20 Abs. 7, § 32 Satz 2, § 41 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes werden auf das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung übertragen.(2) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 17 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes wird auf die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisgesundheitsbehörden übertragen.

§ 1

§ 1(1) Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 20 Abs. 7, § 32 Satz 2, § 41 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes werden auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren übertragen. (2) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 17 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes wird auf die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisgesundheitsbehörden übertragen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.