IBVwGebV SH 2009 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Rahmen der Gewährung von Zuwendungen nach dem Zukunftsinvestitionsprogramm 2009 - 2011 - Förderbereiche Städtebau und kommunale Straßen - Vom 12. Juni 2009

Ausfertigungsdatum:
12.06.2009
Fundstelle:
GVOBl. 2009, 343
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel IBVwGebV

Aufgrund des § 13 Abs. 2 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), verordnet das Innenministerium:

§ 1

§ 1(1) Für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Zusammenhang mit der Umsetzung der Förderbereiche Städtebau und kommunale Straßen (Lärmschutzmaßnahmen) des Zukunftsinvestitionsgesetzes werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe des Absatzes 2 erhoben. (2) Die Verwaltungsgebühren sind zu erheben für die Bewilligung der als Zuschüsse gewährten Förderungsmittel in Höhe von 1,47 % des an die Gemeinde bewilligten Förderungsbetrages im Zukunftsinvestitionsprogramm 2009 - 2011 in den Förderbereichen Städtebau und Lärmschutzmaßnahmen an kommunalen Straßen. (3) Die Verwaltungsgebühren werden gleichzeitig mit dem Zuwendungsbescheid durch Gebührenbescheid an die jeweilige Kommune (Gemeinde, Kreis, Amt oder Zweckverband) festgesetzt und sind mit der ersten Mittelauszahlung fällig.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.