Landesverordnung zur Durchführung des Hoheitszeichengesetzes (Hoheitszeichenverordnung - HoheitsVO) Vom 26. Januar 2012
- Ausfertigungsdatum:
- 26.01.2012
- Fundstelle:
- GVOBl. 2012, 272
Führung der Landessiegel
§ 3 Führung der Landessiegel(1) Das Große Landessiegel wird von den obersten Landesbehörden zur Vollziehung von Urkunden aus wichtigen und feierlichen Anlässen geführt. (2) Das Landessiegel wird geführt 1. von den Landesbehörden, den von der Landesregierung besonders bezeichneten Stellen und den Notarinnen und Notaren,2. von den Standesbeamtinnen und Standesbeamten,3. von den Gemeinden, Kreisen und Ämtern, welche kein eigenes Wappen führen, sowie von den Zweckverbänden, Kommunalunternehmen und gemeinsamen Kommunalunternehmen, soweit sie Hoheitsaufgaben wahrnehmen; dies gilt nicht für Zweckverbände, Kommunalunternehmen und gemeinsame Kommunalunternehmen, denen ein Kreis oder eine Gemeinde die Führung des eigenen Wappens gestattet hat,4. von den Körperschaften ohne Gebietshoheit, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und denen die Führung des Landeswappens genehmigt wurde,5. von anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft gemäß § 116 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 500).
Inkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2012 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 27. Februar 2022 außer Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein vom 10. Dezember 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 896)*) außer Kraft.
Gestaltung der Landessiegel
§ 2 Gestaltung der Landessiegel(1) Die schleswig-holsteinischen Landessiegel werden als Großes Landessiegel sowie als Landessiegel geführt. Das Große Landessiegel wird nur als Prägesiegel geführt. Das Landessiegel wird als Stempelabdruck, Prägesiegel, Siegelmarke, elektronisches Siegel oder gedrucktes Siegel geführt.(2) Das Große Landessiegel zeigt das Landeswappen umgeben von einem kreisförmigen Lorbeerreifen und führt keine Beschriftung.(3) Das Landessiegel zeigt das Landeswappen und eine Inschrift, welche die Siegel führende Stelle angibt. Es wird als Rundsiegel mit einem Durchmesser von 35 mm geführt. Für die Ausfertigung von Urkunden und Bescheinigungen kann das Landessiegel mit einem Durchmesser von 20 mm verwendet werden. Die Verwendung des Landessiegels mit einem noch geringeren Durchmesser ist nur zulässig, wenn dies aufgrund des besonderen Verwendungszwecks geboten ist und die Erkennbarkeit des Siegelbildes nicht beeinträchtigt wird.(4) Die Beschriftung ist in großen Antiqua-Buchstaben auszuführen. Soweit sich dies bei Siegeln wegen Platzmangels bei besonders langer Inschrift nicht durchführen lässt, können auch kleine Antiqua-Buchstaben verwendet werden.
Führung der Landessiegel
§ 3 Führung der Landessiegel(1) Das Große Landessiegel wird von den obersten Landesbehörden zur Vollziehung von Urkunden aus wichtigen und feierlichen Anlässen geführt.(2) Das Landessiegel wird geführt1. von den Landesbehörden, den von der Landesregierung besonders bezeichneten Stellen und den Notarinnen und Notaren,2. von den Standesbeamtinnen und Standesbeamten,3. von den Gemeinden, Kreisen und Ämtern, welche kein eigenes Wappen führen, sowie von den Zweckverbänden, Kommunalunternehmen und gemeinsamen Kommunalunternehmen, soweit sie Hoheitsaufgaben wahrnehmen; dies gilt nicht für Zweckverbände, Kommunalunternehmen und gemeinsame Kommunalunternehmen, denen ein Kreis oder eine Gemeinde die Führung des eigenen Wappens gestattet hat,4. von den Körperschaften ohne Gebietshoheit, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und denen die Führung des Landeswappens genehmigt wurde,5. von anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft gemäß § 116 des Schulgesetzes.
Inkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2012 in Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein vom 10. Dezember 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 896)*) außer Kraft.
Aufgrund des § 4 des Hoheitszeichengesetzes vom 18. Januar 1957 (GVOBl. Schl.-H. S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 320), verordnet die Landesregierung:
Landeswappen
§ 1 Landeswappen(1) Die Landesbehörden und die Notarinnen und Notare führen das Landeswappen gemäß Muster 1 der Anlage zu § 3 des Hoheitszeichengesetzes. Sie dürfen das Landeswappen nicht in abgewandelter Form verwenden. (2) Andere Stellen dürfen das Landeswappen nur mit Genehmigung des für Hoheitszeichenrecht zuständigen Ministeriums führen. Die Genehmigung kann, wenn 1. die Stelle der Aufsicht des Landes untersteht, im Benehmen mit der für die Aufsicht zuständigen obersten Landesbehörde oder2. die Führung im besonderen Interesse des Landes liegt, im Benehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten erteilt werden.(3) Das Recht zur Führung des Landeswappens umfasst insbesondere die Befugnis, das Landeswappen im Dienstsiegel, im Briefkopf, auf amtlichen Drucksachen und auf Amtsschildern zu verwenden. (4) Die Verwendung des Landeswappens zu künstlerischen, kunstgewerblichen oder heraldisch-wissenschaftlichen Zwecken sowie für Zwecke des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung ist zulässig, sofern dies nicht in einer Form geschieht, die dem Ansehen oder der Würde dieses Hoheitszeichens abträglich ist. Jede Verwendung des Landeswappens zu sonstigen Zwecken bedarf der Genehmigung des für Hoheitszeichenrecht zuständigen Ministeriums.
Gestaltung der Landessiegel
§ 2 Gestaltung der Landessiegel(1) Die schleswig-holsteinischen Landessiegel werden als Großes Landessiegel sowie als Landessiegel geführt. Das Große Landessiegel wird nur als Prägesiegel geführt. Das Landessiegel wird als Stempelabdruck, Prägesiegel, Siegelmarke oder elektronisches Siegel geführt. (2) Das Große Landessiegel zeigt das Landeswappen umgeben von einem kreisförmigen Lorbeerreifen und führt keine Beschriftung. (3) Das Landessiegel zeigt das Landeswappen und eine Inschrift, welche die Siegel führende Stelle angibt. Es wird als Rundsiegel mit einem Durchmesser von 35 mm geführt. Für die Ausfertigung von Urkunden und Bescheinigungen kann das Landessiegel mit einem Durchmesser von 20 mm verwendet werden. Die Verwendung des Landessiegels mit einem noch geringeren Durchmesser ist nur zulässig, wenn dies aufgrund des besonderen Verwendungszwecks geboten ist und die Erkennbarkeit des Siegelbildes nicht beeinträchtigt wird. (4) Die Beschriftung ist in großen Antiqua-Buchstaben auszuführen. Soweit sich dies bei Siegeln wegen Platzmangels bei besonders langer Inschrift nicht durchführen lässt, können auch kleine Antiqua-Buchstaben verwendet werden.
Führung der Landessiegel
§ 3 Führung der Landessiegel(1) Das Große Landessiegel wird von den obersten Landesbehörden zur Vollziehung von Urkunden aus wichtigen und feierlichen Anlässen geführt. (2) Das Landessiegel wird geführt 1. von den Landesbehörden, den von der Landesregierung besonders bezeichneten Stellen und den Notarinnen und Notaren,2. von den Standesbeamtinnen und Standesbeamten,3. von den Gemeinden, Kreisen und Ämtern, welche kein eigenes Wappen führen, sowie von den Zweckverbänden, Kommunalunternehmen und gemeinsamen Kommunalunternehmen, soweit sie Hoheitsaufgaben wahrnehmen; dies gilt nicht für Zweckverbände, Kommunalunternehmen und gemeinsame Kommunalunternehmen, denen ein Kreis oder eine Gemeinde die Führung des eigenen Wappens gestattet hat,4. von den Körperschaften ohne Gebietshoheit, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und denen die Führung des Landeswappens genehmigt wurde,5. von anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft gemäß § 116 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 23, ber. S. 48).
Flaggen
§ 4 Flaggen(1) Die Landesbehörden führen die Landesdienstflagge gemäß Muster 3 der Anlage zu § 3 des Hoheitszeichengesetzes.(2) Bei Beflaggungen von Dienstgebäuden der Landesbehörde sollen die Europaflagge, die Bundesflagge und die Landesdienstflagge gesetzt werden. Dies gilt nicht für die Dienstgebäude der Landrätin oder des Landrates als untere Landesbehörde. (3) Die Landesflagge (Muster 2 der Anlage zu § 3 des Hoheitszeichengesetzes) darf von jedermann gezeigt werden, sofern dies nicht in einer Form geschieht, die dem Ansehen oder der Würde dieses Symbols abträglich ist.
Übergangsregelung
§ 5 ÜbergangsregelungSoweit bei Inkrafttreten dieser Verordnung das kleine Landessiegel noch geführt wird, behält es seine Gültigkeit. Dies gilt auch für die bereits vorhandenen Amtssiegel der Notarinnen und Notare.
Inkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2012 in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein vom 10. Dezember 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 896)*) außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.