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title: "HZG — Hochschulzulassungsgesetz (HZG) Vom 19. Juni 2009 *"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
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source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-HZGSH2009rahmen"
updated: "2026-05-13T17:19:10+00:00"
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# HZG — Hochschulzulassungsgesetz (HZG) Vom 19. Juni 2009 *

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 19.06.2009
*Fundstelle:* GVOBl. 2009 331


### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl und die Zulassung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern für Studiengänge an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein, soweit sie nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) einbezogen sind. (2) Die Hochschulen vergeben die Studienplätze, vorbehaltlich der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 , an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind 1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie 2. sonstige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.

### § 11 — Zuständigkeiten und Ermächtigungen

§ 11 Zuständigkeiten und Ermächtigungen (1) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten des Kapazitätsermittlungs-, Auswahl- und Vergabeverfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien zu regeln, insbesondere 1. die Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nach § 1 Abs. 2 Satz 3 , 2. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens einschließlich der Fristen; dabei kann die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung vorgesehen werden, 3. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, 4. die Grundsätze des Serviceverfahrens und die Teilnahme der Hochschulen am Serviceverfahren nach § 7 , 5. die Entscheidungen nach § 5 , 6. die Normwerte, die Kapazitätsermittlung und Fristen nach § 2 , 7. die Verteilungs- und Auswahlkriterien ( §§ 4 , 5 und 8 sowie § 6 Abs. 1 , soweit die Hochschule die Auswahlkriterien nicht durch Satzung bestimmt), 8. die Quoten nach § 5 Abs. 1 , § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 9 und 9. Zulassungszahlen festzusetzen ( § 3 Abs. 2 ); vor Erlass dieser Verordnung sind die Hochschulen zu hören. (2) Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, können abweichend von § 60 Landesverwaltungsgesetz im Nachrichtenblatt des Ministeriums verkündet werden. Auf sie ist unter Angabe der Stelle ihrer Verkündung und des Tages ihres In-Kraft-Tretens nachrichtlich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein hinzuweisen. (3) Satzungen der Hochschulen nach diesem Gesetz bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. (4) § 62 des Landesverwaltungsgesetzes findet auf die Verordnungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

### § 2 — Ermittlung der Aufnahmekapazität

§ 2 Ermittlung der Aufnahmekapazität (1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird aus Lehrangebot, Ausbildungsaufwand und weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien ermittelt. (2) Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das hauptamtliche wissenschaftliche Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde unter Berücksichtigung festgelegter Reduzierungen. (3) Der Ausbildungsaufwand wird durch Curricularnormwerte bestimmt, die das für Hochschulen zuständige Ministerium (Ministerium) im Benehmen mit der Hochschule durch Verordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 entweder fächergruppenspezifisch oder studiengangsbezogen in der Regel in Bandbreiten mit einem unteren und einem oberen Wert festsetzt. Die Curricularnormwerte werden in der Regel aus Beispielstudienplänen abgeleitet und definieren den erforderlichen Ausbildungsaufwand für eine Studierende oder einen Studierenden in der Regelstudienzeit. Bei der Festsetzung nach Satz 1 sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Die Curricularnormwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten, wobei den an Lehre und Studium gestellten qualitativen Anforderungen zu genügen ist. In diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Neben den fachlichen Anforderungen des jeweiligen Studiengangs sind Aspekte wie Abschlussarten, Ausbildungsschwerpunkte, hochschulübergreifende Kooperationen oder Forschungsnähe zu berücksichtigen. (4) Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal und das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund). Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Mittel, die zur Schaffung besserer Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre durch staatliche Stellen oder private Dritte gesondert zugewiesen werden. (5) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Mittel, die zur Schaffung besserer Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre durch staatliche Stellen oder private Dritte gesondert zugewiesen werden. (6) Die Hochschule legt im Rahmen der festgesetzten Bandbreite unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 4 und 5 den anzuwendenden Curricularnormwert durch Satzung fest. Auf dieser Grundlage berechnet die Hochschule die jährliche Aufnahmekapazität für jeden Studiengang und legt ihre Berechnungen für das folgende Studienjahr dem Ministerium vor (Kapazitätsbericht). Für den Fall, dass der Hochschule die Aufgabe der Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 Abs. 2 Satz 4 übertragen wurde, legt sie zusammen mit dem Kapazitätsbericht die Satzung dem Ministerium zur Genehmigung vor.

### § 4 — Auswahlverfahren

§ 4 Auswahlverfahren (1) In einem Auswahlverfahren werden die Bewerberinnen und Bewerber nach den §§ 5 und 6 sowie nach Absatz 5 ausgewählt. Für Studiengänge, die eine künstlerische oder sportliche Eignung erfordern, kann das Ministerium abweichend von Satz 1 vorsehen, dass die Hochschule bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber neben den oder anstelle der Leistungen, die sich aus dem Nachweis der für dieses Studium erforderlichen Hochschulzugangsberechtigung ergeben, die künstlerische oder die sportliche Eignung berücksichtigt. In Studiengängen, in denen die Berechtigung zum Studium ausschließlich durch eine besondere künstlerische Befähigung nachgewiesen wird, gilt § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Einstufung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 nicht. Der Grad der studiengangspezifischen Eignung wird in den Fällen der Sätze 2 und 3 durch eine Eignungsprüfung nach § 39 Abs. 5 des Hochschulgesetzes festgestellt. (2) Den Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen aus 1. der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12 a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren, 2. dem geleisteten Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), 3. der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes oder 4. der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis naher Angehöriger bis zur Dauer von drei Jahren. (3) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird in ein Auswahlverfahren nur einbezogen, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen. (4) Wer nach Absatz 1 oder Absatz 7 von einer Hochschule ausgewählt worden ist, wird von der Hochschule zugelassen. Wer nicht ausgewählt worden ist, erhält von der Hochschule einen Ablehnungsbescheid. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt. (5) Soweit an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs besteht, wird die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt. Diese Studienplätze können auch durch das Los vergeben werden. (6) Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber gegenüber einer Hochschule falsche Angaben über die für die Auswahl von Bewerberinnen oder Bewerbern maßgeblichen Daten macht und diese Falschangabe ursächlich für die Vergabe eines Studienplatzes an sie oder ihn war, ist ihr oder ihm die Einschreibung zum Studium zu versagen. Wenn die Immatrikulation bereits erfolgt ist, ist sie oder er zu exmatrikulieren. (7) In Auswahlverfahren für Masterstudiengänge und andere weiterführende Studiengänge finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung. Die Bewerberinnen und Bewerber für diese Studiengänge werden nach Bildung einer Vorabquote entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 im Rahmen eines Hochschulauswahlverfahrens und nach Wartezeit ausgewählt. Im Hochschulauswahlverfahren ist das Ergebnis einer vorangegangenen Bachelorabschlussprüfung maßgeblich zu berücksichtigen. Soweit für weiterbildende Studiengänge ein vorangegangenes Studium nicht vorausgesetzt wird, ist die Auswahl unter Berücksichtigung einer einschlägigen beruflichen oder vergleichbaren Tätigkeit zu treffen. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Wartezeit hat nach der Zahl der Halbjahre zu erfolgen, die seit dem Tag der Erbringung der letzten Prüfungsleistung in dem für den Studiengang qualifizierenden vorangegangenen Abschluss verstrichen sind. Das Nähere regelt der Senat der Hochschule durch Satzung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Studiengangs. Für Studiengänge, die eine Hochschule gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule durchführt, kann die Zulassung abweichend von den Absätzen 1 bis 3 vom Senat der Hochschule durch Satzung geregelt werden. Satz 6 gilt in diesem Fall entsprechend.

### § 6 — Hauptquoten

§ 6 Hauptquoten (1) Im Auswahlverfahren werden die nach Abzug der Studienplätze nach § 5 verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen vergeben: 1. bis zu zwei Zehntel der Studienplätze nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium (Bestenquote); 2. bis zu drei Zehntel der Studienplätze nach der Zeitdauer seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeitquote); Zeiten eines Studiums an einer Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union werden auf die Wartezeit nicht angerechnet; eine über acht Jahre hinausgehende Dauer der Wartezeit bleibt unberücksichtigt; 3. im Übrigen von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens (Hochschulauswahlquote). Die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze in diesem Verfahren nach folgenden Auswahlmaßstäben: a) nach dem Grad der Qualifikation, b) nach den gewichteten Einzelnoten der Qualifikation für das gewählte Studium, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, c) nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, d) nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, e) nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern (Auswahlgespräch), das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll, oder f) auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den Buchstaben a bis e. Bei der Auswahlentscheidung der Hochschule muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Nr. 3 Buchst. a bis d genannten Maßstäbe oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. Bewerberinnen und Bewerber, die nach Nummer 1 oder 2 ausgewählt wurden, nehmen am Auswahlverfahren nach Nummer 3 nicht teil. (2) Der Senat der Hochschule regelt die Einzelheiten des Auswahlverfahrens nach Absatz 1 Nr. 3 (Hochschulauswahlverfahren), insbesondere die Festlegung der Auswahlmaßstäbe durch Satzung. Die Satzung ist dem Ministerium spätestens vier Monate vor Bewerbungsschluss zur Genehmigung vorzulegen. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann bei Ranggleichheit eine Verbindung der Maßstäbe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehen werden. Die Muthesius Kunsthochschule und die Musikhochschule Lübeck können in der Satzung nach Absatz 2 vorsehen, dass die nach Absatz 1 zu vergebenden Studienplätze abweichend von Absatz 1 Nummer 1 und 3 nach dem Ergebnis einer Eignungsprüfung vergeben werden. Bei Auswahlentscheidungen für Studiengänge an Fachhochschulen soll die Fachhochschulreife der Allgemeinen Hochschulreife bei der Bestimmung der Eignung gleichgestellt werden. (4) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 nach Anwendung der Absätze 1 und 3 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach § 4 Abs. 2 angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, kann eine Entscheidung durch das Los vorgesehen werden. (5) Aus den Quoten nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden nach Absatz 1 Nr. 3 vergeben.

### § 7 — Serviceverfahren, Delegation der Durchführung von Auswahl- und Vergabeverfahren

§ 7 Serviceverfahren, Delegation der Durchführung von Auswahl- und Vergabeverfahren (1) Die Hochschulen können die Stiftung damit beauftragen, sie nach Maßgabe des Landesrechts bei der Durchführung der Zulassungsverfahren nach Artikel 4 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 304) zu unterstützen (Serviceverfahren). Dabei können sie auch Befugnisse bei der Auswahl und Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern auf die Stiftung übertragen. (2) Im Übrigen können die Hochschulen mit Zustimmung des Ministeriums die Durchführung von Auswahl- und Vergabeverfahren an Dritte delegieren.

### § 4 — Auswahlverfahren

§ 4 Auswahlverfahren (1) In einem Auswahlverfahren werden die Bewerberinnen und Bewerber nach den §§ 5 und 6 sowie nach Absatz 5 ausgewählt. Für Studiengänge, die eine künstlerische oder sportliche Eignung erfordern, kann das Ministerium abweichend von Satz 1 vorsehen, dass die Hochschule bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber neben den oder anstelle der Leistungen, die sich aus dem Nachweis der für dieses Studium erforderlichen Hochschulzugangsberechtigung ergeben, die künstlerische oder die sportliche Eignung berücksichtigt. In Studiengängen, in denen die Berechtigung zum Studium ausschließlich durch eine besondere künstlerische Befähigung nachgewiesen wird, gilt § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Einstufung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 nicht. Der Grad der studiengangspezifischen Eignung wird in den Fällen der Sätze 2 und 3 durch eine Eignungsprüfung nach § 39 Abs. 5 des Hochschulgesetzes festgestellt. (2) Den Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen aus 1. der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12 a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren, 2. dem geleisteten Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), 3. der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes oder 4. der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis naher Angehöriger bis zur Dauer von drei Jahren. (3) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird in ein Auswahlverfahren nur einbezogen, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen. (4) Wer nach Absatz 1 oder Absatz 7 von einer Hochschule ausgewählt worden ist, wird von der Hochschule zugelassen. Wer nicht ausgewählt worden ist, erhält von der Hochschule einen Ablehnungsbescheid. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt. (5) Soweit an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs besteht, wird die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt. Diese Studienplätze können auch durch das Los vergeben werden. (6) Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber gegenüber einer Hochschule falsche Angaben über die für die Auswahl von Bewerberinnen oder Bewerbern maßgeblichen Daten macht und diese Falschangabe ursächlich für die Vergabe eines Studienplatzes an sie oder ihn war, ist ihr oder ihm die Einschreibung zum Studium zu versagen. Wenn die Immatrikulation bereits erfolgt ist, ist sie oder er zu exmatrikulieren. (7) In Auswahlverfahren für Masterstudiengänge und andere weiterführende Studiengänge finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung. Die Bewerberinnen und Bewerber für diese Studiengänge werden nach Bildung einer Vorabquote entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 7 im Rahmen eines Hochschulauswahlverfahrens und nach Wartezeit ausgewählt. Im Hochschulauswahlverfahren ist das Ergebnis einer vorangegangenen Bachelorabschlussprüfung maßgeblich zu berücksichtigen. Soweit für weiterbildende Studiengänge ein vorangegangenes Studium nicht vorausgesetzt wird, ist die Auswahl unter Berücksichtigung einer einschlägigen beruflichen oder vergleichbaren Tätigkeit zu treffen. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Wartezeit hat nach der Zahl der Halbjahre zu erfolgen, die seit dem Tag der Erbringung der letzten Prüfungsleistung in dem für den Studiengang qualifizierenden vorangegangenen Abschluss verstrichen sind. Das Nähere regelt der Senat der Hochschule durch Satzung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Studiengangs. Für Studiengänge, die eine Hochschule gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule durchführt, kann die Zulassung abweichend von den Absätzen 1 bis 3 vom Senat der Hochschule durch Satzung geregelt werden. Satz 6 gilt in diesem Fall entsprechend.

### § 5 — Vorabquoten

§ 5 Vorabquoten (1) In einem Auswahlverfahren sind bis zu zwei Zehntel der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorzubehalten für: 1. Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, 2. Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben, 3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind, 4. Bewerberinnen und Bewerber, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben, 5. Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium), soweit es sich nicht um einen konsekutiven Studiengang handelt, 6. Bewerberinnen und Bewerber mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, 7. Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B-, C- oder D/C-Kader eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören (Spitzensportlerinnen und -sportler). In Studiengängen, die besonders auf ausländische Studierende ausgerichtet sind, findet die Obergrenze nach Satz 1 Nr. 3 keine Anwendung. Die Quote nach Satz 1 Nr. 6 soll nur gebildet werden, wenn zu erwarten ist, dass der Anteil der ihr unterfallenden Bewerberinnen und Bewerber an der Bewerbergesamtzahl mindestens eins vom Hundert beträgt; wird die Quote nicht gebildet, erfolgt eine Beteiligung am Verfahren nach § 6 . (2) Das Ministerium kann bestimmen, dass der Anteil der Studienplätze für die Bewerbergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 an der Gesamtzahl der Studienplätze je Bewerbergruppe nicht größer sein darf als der Anteil der jeweiligen Bewerbergruppe an der Bewerbergesamtzahl. Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 vergeben. Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 6 und 7 werden nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 vergeben. (3) Eine außergewöhnliche Härte nach Absatz 1 Nr. 1 liegt vor, wenn besondere, vor allem soziale und familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe der Studienplätze in diesen Quoten beteiligt. (4) Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose werden, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind, in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt. Besondere Umstände, die für ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen, können berücksichtigt werden. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. von einer deutschen Einrichtung zur Förderung begabter Studierender für ein Studium ein Stipendium erhält, 2. auf Grund besonderer Vorschriften mit der Einweisung in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist, 3. in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt, 4. aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt, 5. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört. Verpflichtungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind vorrangig zu berücksichtigen. (5) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt. (6) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen ausgewählt. (7) Für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 ist deren Eignung und Befähigung maßgeblich. (8) Wer unter die Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 fällt, kann nicht im Verfahren nach § 6 zugelassen werden; Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 bleibt unberührt. (9) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 werden nach der Zugehörigkeit zu dem Kader einer Schwerpunktsportart des Landessportverbandes Schleswig-Holstein oder des Olympiastützpunktes Hamburg/Schleswig-Holstein ausgewählt. Verbleibende Studienplätze werden an andere Spitzensportlerinnen und -sportler vergeben. Übersteigt die Zahl der hierbei jeweils zu berücksichtigenden Spitzensportlerinnen und -sportler die Zahl der zu vergebenden Studienplätze, so werden sie nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 ausgewählt.

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl und die Zulassung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern für Studiengänge an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein einschließlich der Stiftungsuniversität zu Lübeck, soweit sie nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) einbezogen sind. (2) Die Hochschulen vergeben die Studienplätze, vorbehaltlich der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 , an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind 1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie 2. sonstige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl und die Zulassung von Studienbewerberinnen und - bewerbern für Studiengänge an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein einschließlich der Stiftungsuniversität zu Lübeck, soweit sie nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (Staatsvertrag) vom 5. Juni 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 304) einbezogen sind, und enthält ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Vergabe von Studienplätzen im zentralen Vergabeverfahren. (2) Die Hochschulen vergeben die Studienplätze, vorbehaltlich der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 , an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind 1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie 2. sonstige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.

### § 10 — Stiftungsrat der „Stiftung für Hochschulzulassung"

§ 10 Stiftungsrat der „Stiftung für Hochschulzulassung“ (zu Artikel 1 und 3 Staatsvertrag ) Die Vertreterin oder der Vertreter des Landes im Stiftungsrat der „Stiftung für Hochschulzulassung“ nach Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 3 des Staatsvertrages in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“ vom 18. November 2008 (GV.NRW. S. 710), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90), wird vom Ministerium bestimmt. Die Landesrektorenkonferenz ist die nach Landesrecht vorgesehene Vertretungskörperschaft der Hochschulen gemäß § 6 Absatz 4 Satz 3 des in Satz 1 genannten Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen .

### § 11 — Festsetzung von Zulassungszahlen und Probestudium

§ 11 Festsetzung von Zulassungszahlen und Probestudium (zu Artikel 6 und 7 Staatsvertrag ) (1) § 2 Absatz 5 findet bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach Artikel 6 Absatz 3 des Staatsvertrages entsprechende Anwendung. (2) Bewerberinnen und Bewerber nach § 39 Absatz 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes werden nicht für das erste Fachsemester eines Studiengangs zugelassen, der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist.

### § 12 — Auswahl ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber und Auswahlverfahren der ...

§ 12 Auswahl ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber und Auswahlverfahren der Hochschule (zu Artikel 9 und 10 Staatsvertrag ) (1) Auf die Auswahl ausländischer Staatsangehöriger und Staatenloser nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages findet § 5 Absatz 5 entsprechende Anwendung. (2) Im Auswahlverfahren der Hochschule nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages findet § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass im Fall des § 6 Absatz 1 Satz 4 außerdem nach dem Grad der Ortspräferenz entschieden werden kann. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.

### § 13 — Falschangaben im Bewerbungsverfahren

§ 13 Falschangaben im Bewerbungsverfahren (zu Artikel 11 Staatsvertrag ) Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber gegenüber einer Hochschule falsche Angaben über die für die Auswahl von Bewerberinnen oder Bewerbern maßgeblichen Daten macht und diese Falschangabe ursächlich für die Vergabe eines Studienplatzes an sie oder ihn war, ist ihr oder ihm die Einschreibung zum Studium zu versagen. Wenn die Immatrikulation bereits erfolgt ist, ist sie oder er zu exmatrikulieren.

### § 14 — Zuständigkeiten und Ermächtigungen

§ 14 Zuständigkeiten und Ermächtigungen (1) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Kapazitätsermittlungs-, Auswahl- und Vergabeverfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien nach diesem Gesetz zu regeln, insbesondere 1. die Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nach § 1 Abs. 2 Satz 3 , 2. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens einschließlich der Fristen; dabei kann die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung und ein elektronischer Bescheidversand vorgesehen werden, 3. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, 4. die Grundsätze des Serviceverfahrens und die Teilnahme der Hochschulen am Serviceverfahren nach § 7 , 5. die Entscheidungen nach § 5 , 6. die Normwerte, die Kapazitätsermittlung und Fristen nach § 2 , 7. die Verteilungs- und Auswahlkriterien ( §§ 4 , 5 und 8 sowie § 6 Abs. 1 , soweit die Hochschule die Auswahlkriterien nicht durch Satzung bestimmt), 8. die Quoten nach § 5 Abs. 1 , § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und 9. Zulassungszahlen festzusetzen ( § 3 Abs. 2 ); vor Erlass dieser Rechtsverordnung sind die Hochschulen zu hören. Das Ministerium wird außerdem ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrages zu erlassen. (2) Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes und des Artikels 12 Absatz 1 des Staatsvertrages erlassen werden, können abweichend von § 60 Landesverwaltungsgesetz im Nachrichtenblatt des Ministeriums verkündet werden. Auf sie ist unter Angabe der Stelle ihrer Verkündung und des Tages ihres In-Kraft-Tretens nachrichtlich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein hinzuweisen. (3) Satzungen der Hochschulen nach diesem Gesetz bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. (4) § 62 des Landesverwaltungsgesetzes findet auf die Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz und nach Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrages keine Anwendung. (5) Zuständige Landesbehörde im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 des Staatsvertrages ist das Ministerium.

### § 15 — Übergangsbestimmung

§ 15 Übergangsbestimmung Bis zum Inkrafttreten der neuen Landesverordnungen sind die Kapazitätsverordnung vom 25. November 1993 (NBl. MWFK/MFBWS S. 457, ber. 1995 S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Mai 2004 (NBl. MBWFK - H - S. 132), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), und die Auswahlverordnung vom 7. Mai 1993 (NBl. MBWKS S. 184, ber. 1994 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. April 1994 (NBl. MWFK/MFBWS S. 190), weiter anzuwenden.

### § 2 — Ermittlung der Aufnahmekapazität

§ 2 Ermittlung der Aufnahmekapazität (1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird aus Lehrangebot, Ausbildungsaufwand und weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien ermittelt. (2) Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das hauptamtliche wissenschaftliche Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde unter Berücksichtigung festgelegter Reduzierungen. (3) Der Ausbildungsaufwand wird durch Curricular- und Curricularnormwerte bestimmt, die das für Hochschulen zuständige Ministerium (Ministerium) im Benehmen mit der Hochschule durch Verordnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 6 entweder fächergruppenspezifisch oder studiengangsbezogen in der Regel in Bandbreiten mit einem unteren und einem oberen Wert festsetzt. Die Curricular- und Curricularnormwerte werden in der Regel aus Beispielstudienplänen abgeleitet und definieren den erforderlichen Ausbildungsaufwand für eine Studierende oder einen Studierenden in der Regelstudienzeit. Bei der Festsetzung nach Satz 1 sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Die Curricular- und Curricularnormwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten, wobei den an Lehre und Studium gestellten qualitativen Anforderungen zu genügen ist. In diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Neben den fachlichen Anforderungen des jeweiligen Studiengangs sind Aspekte wie Abschlussarten, Ausbildungsschwerpunkte, hochschulübergreifende Kooperationen oder Forschungsnähe zu berücksichtigen. (4) Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal und das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund). Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Mittel, die zur Schaffung besserer Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre durch staatliche Stellen oder private Dritte gesondert zugewiesen werden. (5) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Mittel, die zur Schaffung besserer Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre durch staatliche Stellen oder private Dritte gesondert zugewiesen werden. (6) Die Hochschule legt im Rahmen der festgesetzten Bandbreite unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 4 und 5 den anzuwendenden Curricularwert durch Satzung fest. Auf dieser Grundlage berechnet die Hochschule die jährliche Aufnahmekapazität für jeden Studiengang und legt ihre Berechnungen für das folgende Studienjahr dem Ministerium vor (Kapazitätsbericht). Für den Fall, dass der Hochschule die Aufgabe der Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 Abs. 2 Satz 4 übertragen wurde, legt sie zusammen mit dem Kapazitätsbericht die Satzung dem Ministerium zur Genehmigung vor.

### § 3 — Festsetzung von Zulassungszahlen

§ 3 Festsetzung von Zulassungszahlen (1) Ist in einem Studiengang zu erwarten, dass die Zahl der Bewerberinnen oder Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze in einem Studiengang erreicht oder übersteigt, können Zulassungszahlen festgesetzt werden. Zulassungszahl ist die Zahl der von der Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang oder Teilstudiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen höchstens für die Dauer eines Jahres festgesetzt werden. (2) Das Ministerium setzt die Zulassungszahlen fest. Sie sind so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die Hochschule ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen kann; eine angemessene Qualität in Forschung, Lehre und Studium ist zu gewährleisten. Das Ministerium kann der Hochschule die Aufgabe übertragen, die Zulassungszahlen durch Satzung festzusetzen. (3) Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- und Aufbau der Hochschulen können Zulassungszahlen abweichend von der gemäß § 2 Abs. 6 zu berechnenden oder berechneten Aufnahmekapazität festgesetzt werden.

### § 4 — Auswahlverfahren

§ 4 Auswahlverfahren (1) In Studiengängen, in denen eine Zulassungszahl nach § 3 festgesetzt ist, werden die Bewerberinnen und Bewerber in einem Auswahlverfahren nach den §§ 5 und 6 sowie nach Absatz 5 ausgewählt. Für Studiengänge, die eine künstlerische oder sportliche Eignung erfordern, kann das Ministerium abweichend von Satz 1 vorsehen, dass die Hochschule bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber neben den oder anstelle der Leistungen, die sich aus dem Nachweis der für dieses Studium erforderlichen Hochschulzugangsberechtigung ergeben, die künstlerische oder die sportliche Eignung berücksichtigt. In Studiengängen, in denen die Berechtigung zum Studium ausschließlich durch eine besondere künstlerische Befähigung nachgewiesen wird, gilt § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Einstufung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 nicht. Der Grad der studiengangspezifischen Eignung wird in den Fällen der Sätze 2 und 3 durch eine Eignungsprüfung nach § 39 Absatz 6 des Hochschulgesetzes festgestellt. (2) Den Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen aus 1. der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren, 2. der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten in der Fassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a und Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738), 3. der Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), 4. dem geleisteten Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), 5. der Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes oder 6. der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren. (3) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird in ein Auswahlverfahren nur einbezogen, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen. (4) Wer nach Absatz 1 oder Absatz 7 von einer Hochschule ausgewählt worden ist, wird von der Hochschule zugelassen. Wer nicht ausgewählt worden ist, erhält von der Hochschule einen Ablehnungsbescheid. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt. (5) Soweit an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs besteht, wird die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt. Diese Studienplätze können auch durch das Los vergeben werden. (6) Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber gegenüber einer Hochschule falsche Angaben über die für die Auswahl von Bewerberinnen oder Bewerbern maßgeblichen Daten macht und diese Falschangabe ursächlich für die Vergabe eines Studienplatzes an sie oder ihn war, ist ihr oder ihm die Einschreibung zum Studium zu versagen. Wenn die Immatrikulation bereits erfolgt ist, ist sie oder er zu exmatrikulieren. (7) Ist für Masterstudiengänge und andere weiterführende Studiengänge eine Zulassungszahl nach § 3 festgesetzt, werden die Bewerberinnen und Bewerber in einem Auswahlverfahren nach den Sätzen 2 bis 9 ausgewählt; die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung. Die Bewerberinnen und Bewerber für diese Studiengänge werden nach Bildung einer Vorabquote entsprechend § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 im Rahmen eines Hochschulauswahlverfahrens und nach Wartezeit ausgewählt. Im Hochschulauswahlverfahren ist das Ergebnis einer vorangegangenen Bachelorabschlussprüfung maßgeblich zu berücksichtigen. Soweit für weiterbildende Studiengänge ein vorangegangenes Studium nicht vorausgesetzt wird, ist die Auswahl unter Berücksichtigung einer einschlägigen beruflichen oder vergleichbaren Tätigkeit zu treffen. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Wartezeit hat nach der Zahl der Halbjahre zu erfolgen, die seit dem Tag der Erbringung der letzten Prüfungsleistung in dem für den Studiengang qualifizierenden vorangegangenen Abschluss verstrichen sind. § 5 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend. Das Nähere regelt der Senat der Hochschule durch Satzung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Studiengangs. Für Studiengänge, die eine Hochschule gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule durchführt, kann die Zulassung abweichend von den Absätzen 1 bis 3 vom Senat der Hochschule durch Satzung geregelt werden. Satz 7 gilt in diesem Fall entsprechend.

### § 5 — Vorabquoten

§ 5 Vorabquoten (1) In einem Auswahlverfahren sind bis zu zwei Zehntel der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorzubehalten für 1. Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, 2. Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B-, C- oder D/C-Kader eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören (Spitzensportlerinnen und -sportler), 3. Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind, 4. Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium), soweit es sich nicht um einen konsekutiven Studiengang handelt, 5. Bewerberinnen und Bewerber mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, gemäß § 39 Absatz 2 und 3 des Hochschulgesetzes und 6. Bewerberinnen und Bewerber für ein Probestudium gemäß § 39 Absatz 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes , wenn die jeweilige Hochschule nach § 39 Absatz 4 Satz 3 des Hochschulgesetzes ein Probestudium zugelassen hat. In Studiengängen, die besonders auf ausländische Studierende ausgerichtet sind, findet die Obergrenze nach Satz 1 Nummer 3 keine Anwendung. (2) Das Ministerium kann bestimmen, dass der Anteil der Studienplätze für die Bewerbergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6 an der Gesamtzahl der Studienplätze je Bewerbergruppe nicht größer sein darf als der Anteil der jeweiligen Bewerbergruppe an der Bewerbergesamtzahl. Werden Studienplätze aus der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auch nach Durchführung von Nachrückverfahren nicht in Anspruch genommen, werden die verbliebenen Studienplätze nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 vergeben. Nach Durchführung von Nachrückverfahren nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 6 werden nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 vergeben. Wer unter die Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 fällt, kann nicht im Verfahren nach § 6 zugelassen werden. (3) Eine außergewöhnliche Härte nach Absatz 1 Nr. 1 liegt vor, wenn besondere, vor allem soziale und familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe der Studienplätze in diesen Quoten beteiligt. (4) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach der Zugehörigkeit zu dem Kader einer Schwerpunktsportart des Landessportverbandes Schleswig-Holstein oder des Olympiastützpunktes Hamburg/Schleswig-Holstein ausgewählt. Verbleibende Studienplätze werden an andere Spitzensportlerinnen und -sportler vergeben. Übersteigt die Zahl der hierbei jeweils zu berücksichtigenden Spitzensportlerinnen und -sportler die Zahl der zu vergebenden Studienplätze, werden sie nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens entsprechend § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 ausgewählt. (5) Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose werden, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind, in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt. Besondere Umstände, die für ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen, können berücksichtigt werden. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. von einer deutschen Einrichtung zur Förderung begabter Studierender für ein Studium ein Stipendium erhält, 2. ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung besucht hat, 3. ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und in der Bundesrepublik Deutschland Asyl, Flüchtlings- oder subsidiären Status genießt, 4. aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt, 5. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört. Verpflichtungen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind vorrangig zu berücksichtigen. Die Hochschulen können Einzelheiten durch Satzung regeln. (6) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen ausgewählt. (7) Für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist deren Eignung und Befähigung maßgeblich. (8) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden nach Wartezeit ausgewählt. Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte gemäß Absatz 3 bedeuten würde, sind vorrangig auszuwählen. Der Senat der Hochschule kann durch Satzung bestimmen, dass auch Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die die Voraussetzungen des § 39 Absatz 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes erfüllen, in der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ausgewählt werden können.

### § 6 — Hauptquoten

§ 6 Hauptquoten (1) Im Auswahlverfahren werden die nach Abzug der Studienplätze nach § 5 verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen vergeben: 1. bis zu zwei Zehntel der Studienplätze nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium (Bestenquote); 2. bis zu drei Zehntel der Studienplätze nach der Zeitdauer seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeitquote); Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule werden auf die Wartezeit nicht angerechnet; eine über acht Jahre hinausgehende Dauer der Wartezeit bleibt unberücksichtigt; 3. im Übrigen von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens (Hochschulauswahlquote). Die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze in diesem Verfahren nach folgenden Auswahlmaßstäben: a) nach dem Grad der Qualifikation, b) nach den gewichteten Einzelnoten der Qualifikation für das gewählte Studium, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, c) nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, d) nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten sowie außerschulischen Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben, e) nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern (Auswahlgespräch), das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll, oder f) auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den Buchstaben a bis e. Bei der Auswahlentscheidung der Hochschule muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Nr. 3 Buchst. a bis d genannten Maßstäbe oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. Bewerberinnen und Bewerber, die nach Nummer 1 oder 2 ausgewählt wurden, nehmen am Auswahlverfahren nach Nummer 3 nicht teil. (2) Der Senat der Hochschule regelt die Einzelheiten des Auswahlverfahrens nach Absatz 1 Nr. 3 (Hochschulauswahlverfahren), insbesondere die Festlegung der Auswahlmaßstäbe durch Satzung. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann bei Ranggleichheit eine Verbindung der Maßstäbe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehen werden. Die Muthesius Kunsthochschule und die Musikhochschule Lübeck können in der Satzung nach Absatz 2 vorsehen, dass die nach Absatz 1 zu vergebenden Studienplätze abweichend von Absatz 1 Nummer 1 und 3 nach dem Ergebnis einer Eignungsprüfung vergeben werden. Bei Auswahlentscheidungen für Studiengänge an Fachhochschulen soll die Fachhochschulreife der Allgemeinen Hochschulreife bei der Bestimmung der Eignung gleichgestellt werden. (4) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 nach Anwendung der Absätze 1 und 3 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach § 4 Abs. 2 angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, kann eine Entscheidung durch das Los vorgesehen werden. (5) Werden Studienplätze aus den Quoten nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 auch nach Durchführung von Nachrückverfahren nicht in Anspruch genommen, werden die verbliebenen Studienplätze nach Absatz 1 Nummer 3 vergeben.

### § 7 — Serviceverfahren, Delegation der Durchführung von Auswahl- und Vergabeverfahren

§ 7 Serviceverfahren, Delegation der Durchführung von Auswahl- und Vergabeverfahren (1) Die Hochschulen können die Stiftung damit beauftragen, sie nach Maßgabe des Landesrechts bei der Durchführung der Zulassungsverfahren nach Artikel 4 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 304) zu unterstützen (Serviceverfahren). Dabei können sie auch Befugnisse bei der Auswahl und Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern auf die Stiftung übertragen. (2) Im Übrigen können die Hochschulen mit Zustimmung des Ministeriums die Durchführung von Auswahl- und Vergabeverfahren an Dritte delegieren.

### § 8 — Auswahl für höhere Fachsemester

§ 8 Auswahl für höhere Fachsemester (1) Ist in einem Studiengang eine Zulassungszahl für höhere Fachsemester festgesetzt, werden die verfügbaren Studienplätze von der Hochschule an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die für diesen Studiengang die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen. § 4 Absatz 3, 4 und 6 gilt entsprechend. (2) Ist eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern erforderlich, werden die Studienplätze in folgender Rangfolge vergeben: 1. an Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an der Hochschule endgültig eingeschrieben waren und das Studium an der Hochschule wegen Hochschulwechsels oder aus wichtigen persönlichen Gründen unterbrochen haben; 2. an Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union endgültig eingeschrieben sind oder waren und für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine soziale Härte bedeuten würde; 3. an sonstige Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union endgültig eingeschrieben sind oder waren; 4. an sonstige Bewerberinnen und Bewerber; soweit sie bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben, werden sie hierbei nur berücksichtigt, wenn für sie das Zweitstudium für eine angestrebte berufliche Entwicklung oder aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen zwingend erforderlich ist; 5. an die sonstigen, nach Nummer 4 nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber. (3) Ist innerhalb einer der in Absatz 2 genannten Bewerbergruppen eine Auswahl erforderlich, wird die Rangfolge wie folgt bestimmt: 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und Nr. 2 durch das Los; 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 unter Berücksichtigung der während des Studiums erworbenen Leistungsnachweise und nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium; 3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium. (4) In den Studiengängen, die eine künstlerische oder sportliche Eignung erfordern oder in denen die Berechtigung zum Studium ausschließlich durch eine besondere künstlerische Befähigung nachgewiesen wird, werden die Bewerberinnen und Bewerber nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ausgewählt. (5) Bietet eine staatliche Hochschule des Landes einen Studiengang nicht bis zum Abschluss an, werden alle Bewerberinnen und Bewerber, deren Weiterstudium bei der Einschreibung gewährleistet worden war, in einer anderen Hochschule des Landes für den weiteren Teil des Studiums zugelassen.

### § 9 — Form der Anträge

§ 9 Form der Anträge Durch Verwaltungsvorschrift der Hochschule kann die Form der Anträge geregelt werden.

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl und die Zulassung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern für Studiengänge an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein, die nicht in das Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) in Dortmund oder deren Nachfolgeorganisation einbezogen sind. (2) Die Hochschulen vergeben die Studienplätze, vorbehaltlich der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 , an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind 1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie 2. sonstige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.

### § 10 — Form der Anträge

§ 10 Form der Anträge Durch Verwaltungsvorschrift der Hochschule kann die Form der Anträge geregelt werden.

### § 11 — Zuständigkeiten und Ermächtigungen

§ 11 Zuständigkeiten und Ermächtigungen (1) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten des Kapazitätsermittlungs-, Auswahl- und Vergabeverfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien zu regeln, insbesondere 1. die Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nach § 1 Abs. 2 Satz 3 , 2. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens einschließlich der Fristen; dabei kann die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung vorgesehen werden, 3. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, 4. die Entscheidungen nach § 5 , 5. die Normwerte, die Kapazitätsermittlung und Fristen nach § 2 , 6. die Verteilungs- und Auswahlkriterien ( §§ 4 , 5 und 8 sowie § 6 Abs. 1 , soweit die Hochschule die Auswahlkriterien nicht durch Satzung bestimmt), 7. die Quoten nach § 5 Abs. 1 , § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 9 und 8. Zulassungszahlen festzusetzen ( § 3 Abs. 2 ); vor Erlass dieser Verordnung sind die Hochschulen zu hören. (2) Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, können abweichend von § 60 Landesverwaltungsgesetz im Nachrichtenblatt des Ministeriums verkündet werden. Auf sie ist unter Angabe der Stelle ihrer Verkündung und des Tages ihres In-Kraft-Tretens nachrichtlich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein hinzuweisen. (3) Satzungen der Hochschulen nach diesem Gesetz bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. (4) § 62 des Landesverwaltungsgesetzes findet auf die Verordnungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

### § 12 — Übergangsbestimmung

§ 12 Übergangsbestimmung Bis zum Inkrafttreten der neuen Landesverordnungen sind die Kapazitätsverordnung vom 25. November 1993 (NBl. MWFK/MFBWS S. 457, ber. 1995 S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Mai 2004 (NBl. MBWFK - H - S. 132), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), und die Auswahlverordnung vom 7. Mai 1993 (NBl. MBWKS S. 184, ber. 1994 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. April 1994 (NBl. MWFK/MFBWS S. 190), weiter anzuwenden.

### § 2 — Ermittlung der Aufnahmekapazität

§ 2 Ermittlung der Aufnahmekapazität (1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird aus Lehrangebot, Ausbildungsaufwand und weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien ermittelt. (2) Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das hauptamtliche wissenschaftliche Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde unter Berücksichtigung festgelegter Reduzierungen. (3) Der Ausbildungsaufwand wird durch Curricularnormwerte bestimmt, die das für Hochschulen zuständige Ministerium (Ministerium) im Benehmen mit der Hochschule durch Verordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 entweder fächergruppenspezifisch oder studiengangsbezogen in der Regel in Bandbreiten mit einem unteren und einem oberen Wert festsetzt. Die Curricularnormwerte werden in der Regel aus Beispielstudienplänen abgeleitet und definieren den erforderlichen Ausbildungsaufwand für eine Studierende oder einen Studierenden in der Regelstudienzeit. Bei der Festsetzung nach Satz 1 sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Die Curricularnormwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten, wobei den an Lehre und Studium gestellten qualitativen Anforderungen zu genügen ist. In diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Neben den fachlichen Anforderungen des jeweiligen Studiengangs sind Aspekte wie Abschlussarten, Ausbildungsschwerpunkte, hochschulübergreifende Kooperationen oder Forschungsnähe zu berücksichtigen. (4) Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal und das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund). (5) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen. (6) Die Hochschule legt im Rahmen der festgesetzten Bandbreite unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 4 und 5 den anzuwendenden Curricularnormwert durch Satzung fest. Auf dieser Grundlage berechnet die Hochschule die jährliche Aufnahmekapazität für jeden Studiengang und legt ihre Berechnungen für das folgende Studienjahr dem Ministerium vor (Kapazitätsbericht). Für den Fall, dass der Hochschule die Aufgabe der Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 Abs. 2 Satz 4 übertragen wurde, legt sie zusammen mit dem Kapazitätsbericht die Satzung dem Ministerium zur Genehmigung vor.

### § 3 — Festsetzung von Zulassungszahlen

§ 3 Festsetzung von Zulassungszahlen (1) Ist in einem Studiengang zu erwarten, dass die Zahl der Bewerberinnen oder Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze in einem Studiengang erreicht oder übersteigt, können Zulassungszahlen festgesetzt werden. Zulassungszahl ist die Zahl der von der Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang oder Teilstudiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen höchstens für die Dauer eines Jahres festgesetzt werden. (2) Das Ministerium setzt die Zulassungszahlen fest. Sie sind so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die Hochschule ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen kann; eine angemessene Qualität in Forschung, Lehre und Studium ist zu gewährleisten. Das Ministerium kann der Hochschule die Aufgabe übertragen, die Zulassungszahlen durch Satzung festzusetzen. (3) Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- und Aufbau der Hochschulen können Zulassungszahlen abweichend von der gemäß § 2 Abs. 6 zu berechnenden oder berechneten Aufnahmekapazität festgesetzt werden.

### § 4 — Auswahlverfahren

§ 4 Auswahlverfahren (1) In einem Auswahlverfahren werden die Bewerberinnen und Bewerber nach den §§ 5 und 6 sowie nach Absatz 5 ausgewählt. Für Studiengänge, die eine künstlerische oder sportliche Eignung erfordern, kann das Ministerium abweichend von Satz 1 vorsehen, dass die Hochschule bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber neben den oder anstelle der Leistungen, die sich aus dem Nachweis der für dieses Studium erforderlichen Hochschulzugangsberechtigung ergeben, die künstlerische oder die sportliche Eignung berücksichtigt. In Studiengängen, in denen die Berechtigung zum Studium ausschließlich durch eine besondere künstlerische Befähigung nachgewiesen wird, gilt § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Einstufung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 nicht. Der Grad der studiengangspezifischen Eignung wird in den Fällen der Sätze 2 und 3 durch eine Eignungsprüfung nach § 39 Abs. 5 des Hochschulgesetzes festgestellt. (2) Den Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen aus 1. der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12 a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren, 2. dem geleisteten Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), 3. der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes oder 4. der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis naher Angehöriger bis zur Dauer von drei Jahren. (3) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird in ein Auswahlverfahren nur einbezogen, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen. (4) Wer nach Absatz 1 von einer Hochschule ausgewählt worden ist, wird von der Hochschule zugelassen. Wer nicht ausgewählt worden ist, erhält von der Hochschule einen Ablehnungsbescheid. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt. (5) Soweit an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs besteht, wird die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt. Diese Studienplätze können auch durch das Los vergeben werden. (6) Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber gegenüber einer Hochschule falsche Angaben über die für die Auswahl von Bewerberinnen oder Bewerbern maßgeblichen Daten macht und diese Falschangabe ursächlich für die Vergabe eines Studienplatzes an sie oder ihn war, ist ihr oder ihm die Einschreibung zum Studium zu versagen. Wenn die Immatrikulation bereits erfolgt ist, ist sie oder er zu exmatrikulieren. (7) Für Studiengänge der wissenschaftlichen Weiterbildung sowie für nicht konsekutive Masterstudiengänge kann die Zulassung abweichend von den Absätzen 1 bis 3 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 vom Präsidium der Hochschule durch Satzung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Studiengangs geregelt werden. An die Stelle der Hochschulzugangsberechtigung tritt das Prüfungszeugnis oder der für den Zugang zu dem Studiengang erforderliche Nachweis. Satz 1 gilt entsprechend für Studiengänge, die eine Hochschule gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule durchführt.

### § 5 — Vorabquoten

§ 5 Vorabquoten (1) In einem Auswahlverfahren sind bis zu zwei Zehntel der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorzubehalten für: 1. Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, 2. Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben, 3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind, 4. Bewerberinnen und Bewerber, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben, 5. Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium), soweit es sich nicht um einen konsekutiven Studiengang handelt, 6. Bewerberinnen und Bewerber mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen. In Studiengängen, die besonders auf ausländische Studierende ausgerichtet sind, findet die Obergrenze nach Satz 1 Nr. 3 keine Anwendung. Die Quote nach Satz 1 Nr. 6 soll nur gebildet werden, wenn zu erwarten ist, dass der Anteil der ihr unterfallenden Bewerberinnen und Bewerber an der Bewerbergesamtzahl mindestens eins vom Hundert beträgt; wird die Quote nicht gebildet, erfolgt eine Beteiligung am Verfahren nach § 6 . (2) Das Ministerium kann bestimmen, dass der Anteil der Studienplätze für die Bewerbergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 an der Gesamtzahl der Studienplätze je Bewerbergruppe nicht größer sein darf als der Anteil der jeweiligen Bewerbergruppe an der Bewerbergesamtzahl. Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 vergeben. Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 werden nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 vergeben. (3) Eine außergewöhnliche Härte nach Absatz 1 Nr. 1 liegt vor, wenn besondere, vor allem soziale und familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe der Studienplätze in diesen Quoten beteiligt. (4) Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose werden, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind, in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt. Besondere Umstände, die für ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen, können berücksichtigt werden. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. von einer deutschen Einrichtung zur Förderung begabter Studierender für ein Studium ein Stipendium erhält, 2. auf Grund besonderer Vorschriften mit der Einweisung in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist, 3. in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt, 4. aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt, 5. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört. Verpflichtungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind vorrangig zu berücksichtigen. (5) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt. (6) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen ausgewählt. (7) Für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 ist deren Eignung und Befähigung maßgeblich. (8) Wer unter die Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 fällt, kann nicht im Verfahren nach § 6 zugelassen werden; Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 bleibt unberührt.

### § 6 — Hauptquoten

§ 6 Hauptquoten (1) Im Auswahlverfahren werden die nach Abzug der Studienplätze nach § 5 verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen vergeben: 1. bis zu zwei Zehntel der Studienplätze nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium (Bestenquote); 2. bis zu drei Zehntel der Studienplätze nach der Zeitdauer seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeitquote); Zeiten eines Studiums an einer Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union werden auf die Wartezeit nicht angerechnet; eine über acht Jahre hinausgehende Dauer der Wartezeit bleibt unberücksichtigt; 3. im Übrigen von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens (Hochschulauswahlquote). Die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze in diesem Verfahren nach folgenden Auswahlmaßstäben: a) nach dem Grad der Qualifikation, b) nach den gewichteten Einzelnoten der Qualifikation für das gewählte Studium, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, c) nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, d) nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, e) nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern (Auswahlgespräch), das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll, oder f) auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den Buchstaben a bis e. Bei der Auswahlentscheidung der Hochschule muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Nr. 3 Buchst. a bis d genannten Maßstäbe oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. Bewerberinnen und Bewerber, die nach Nummer 1 oder 2 ausgewählt wurden, nehmen am Auswahlverfahren nach Nummer 3 nicht teil. (2) Der Senat der Hochschule regelt die Einzelheiten des Auswahlverfahrens nach Absatz 1 Nr. 3 (Hochschulauswahlverfahren), insbesondere die Festlegung der Auswahlmaßstäbe durch Satzung. Die Satzung ist dem Ministerium spätestens vier Monate vor Bewerbungsschluss zur Genehmigung vorzulegen. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann bei Ranggleichheit eine Verbindung der Maßstäbe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehen werden. Die Muthesius Kunsthochschule und die Musikhochschule Lübeck können in der Satzung nach Absatz 2 vorsehen, dass die nach Absatz 1 zu vergebenden Studienplätze abweichend von Absatz 1 Nummer 1 und 3 nach dem Ergebnis einer Eignungsprüfung vergeben werden. Bei Auswahlentscheidungen für Studiengänge an Fachhochschulen soll die Fachhochschulreife der Allgemeinen Hochschulreife bei der Bestimmung der Eignung gleichgestellt werden. (4) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 nach Anwendung der Absätze 1 und 3 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach § 4 Abs. 2 angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, kann eine Entscheidung durch das Los vorgesehen werden. (5) Aus den Quoten nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden nach Absatz 1 Nr. 3 vergeben. (6) Für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für konsekutive Masterstudiengänge tritt an die Stelle der Hochschulzugangsberechtigung das Prüfungszeugnis eines Bachelorstudiums oder der für den Zugang zu dem Studiengang erforderliche Nachweis.

### § 7 — Zentrales Auswahl- und Vergabeverfahren

§ 7 Zentrales Auswahl- und Vergabeverfahren (1) Die Hochschulen können mit Zustimmung des Ministeriums die Durchführung von Auswahl- und Vergabeverfahren an Dritte delegieren. (2) Soweit ein Auswahl- und Vergabeverfahren an die ZVS oder ihre Nachfolgeorganisation delegiert ist, werden die Bewerberinnen und Bewerber abweichend von § 4 nach den für das Verfahren der ZVS oder ihrer Nachfolgeorganisation geltenden Bestimmungen ausgewählt und die Studienplätze vergeben.

### § 8 — Auswahl für höhere Fachsemester

§ 8 Auswahl für höhere Fachsemester (1) Ist in einem Studiengang eine Zulassungszahl für höhere Fachsemester festgesetzt, werden die verfügbaren Studienplätze von der Hochschule an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die für diesen Studiengang die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen. (2) Ist eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern erforderlich, werden die Studienplätze in folgender Rangfolge vergeben: 1. an Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an der Hochschule endgültig eingeschrieben waren und das Studium an der Hochschule wegen Hochschulwechsels oder aus wichtigen persönlichen Gründen unterbrochen haben; 2. an Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig eingeschrieben sind oder waren und für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine soziale Härte bedeuten würde; 3. an sonstige Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union endgültig eingeschrieben sind oder waren; 4. an sonstige Bewerberinnen und Bewerber; soweit sie bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben, werden sie hierbei nur berücksichtigt, wenn für sie das Zweitstudium für eine angestrebte berufliche Entwicklung oder aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen zwingend erforderlich ist; 5. an die sonstigen, nach Nummer 4 nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber. (3) Ist innerhalb einer der in Absatz 2 genannten Bewerbergruppen eine Auswahl erforderlich, wird die Rangfolge wie folgt bestimmt: 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und Nr. 2 durch das Los; 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 unter Berücksichtigung der während des Studiums erworbenen Leistungsnachweise und nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium; 3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium. (4) In den Studiengängen, die eine künstlerische oder sportliche Eignung erfordern oder in denen die Berechtigung zum Studium ausschließlich durch eine besondere künstlerische Befähigung nachgewiesen wird, werden die Bewerberinnen und Bewerber nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ausgewählt. (5) Bietet eine staatliche Hochschule des Landes einen Studiengang nicht bis zum Abschluss an, werden alle Bewerberinnen und Bewerber, deren Weiterstudium bei der Einschreibung gewährleistet worden war, in einer anderen Hochschule des Landes für den weiteren Teil des Studiums zugelassen.

### § 9 — Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Hochschulzugangsberechtigung

§ 9 Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Hochschulzugangsberechtigung Macht die Hochschule von der Möglichkeit des § 39 Abs. 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes (Probestudium) für die Auswahl für das erste Fachsemester in dem betreffenden Studiengang Gebrauch, werden die zur Verfügung stehenden Studienplätze nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 1. in eine Quote für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach § 39 Abs. 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes und 2. in eine Quote für die Auswahl der übrigen Bewerberinnen und Bewerber unterteilt. Die Quote nach Satz 1 Nr. 1 soll sich nach dem Anteil dieser Bewerberinnen und Bewerber an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber bemessen. Sie kann begrenzt werden; es kann auch bestimmt werden, dass auf sie mindestens ein Studienplatz entfällt. Für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach § 39 Abs. 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes gelten § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 , § 4 Abs. 2 und § 5 entsprechend. Näheres regelt die Hochschule durch Satzung. Für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 Nr. 2 gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

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— Hochschulzulassungsgesetz (HZG) Vom 19. Juni 2009 *
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-HZGSH2009rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
