Landesverordnung über die zuständige Behörde nach § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung Vom 22. Januar 1988
- Ausfertigungsdatum:
- 22.01.1988
- Fundstelle:
- GVOBl. 1988, 54
Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 4 der Handwerksordnung verordnet die Landesregierung:
§ 1Zuständige Behörden für die Untersagung von Handwerksbetrieben nach § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung sind die Landräte und die Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, in kreisangehörigen Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern die Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörden.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die zuständige Behörde nach § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung vom 21. Juni 1968 (GVOBl. Schl.-H. S. 178) außer Kraft. Für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Untersagungsverfahren bestimmt sich die Zuständigkeit nach den bisherigen Vorschriften.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.