HwLehrAusbBefV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erwerb der Befugnis zum Ausbilden von Handwerkslehrlingen Vom 21. Mai 1969, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 *)

Fundstelle:
GVOBl. 1969 95
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HwLehrAusbBefV

Aufgrund des § 23 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. I 1966 S. 1), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Wer die Lehrmeisterprüfung vor einem aufgrund des § 128 a der Gewerbeordnung zur Abnahme der Lehrmeisterprüfung im graphischen Gewerbe errichteten Ausschuß bestanden hat, ist berechtigt, Lehrlinge in den in § 2 genannten entsprechenden Handwerken auszubilden, wenn er in dem Handwerk, in dem die Ausbildung erfolgen soll, die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Lehrabschlußprüfung bestanden hat oder mindestens 4 Jahre praktisch tätig gewesen ist.

§ 2

§ 2 Den Fachgebieten des graphischen Gewerbes entsprechen folgende in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Handwerksberufe: Fachgebiete des graphischen Gewerbes Handwerksberufe Buchbinder Nr. 107 Buchbinder Schriftsetzer, Buchdrucker Nr. 108 Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker Siebdrucker Nr. 110 Siebdrucker Stempelmacher Nr. 111 Flexografen Positivretuscheur, Reproduktionsfotograf, Klischeeätzer, Nachschneider Nr. 112 Chemigrafen Stereotypeur Nr. 113 Stereotypeure Galvanoplastiker Nr. 114 Galvanoplastiker

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.