Landesverordnung über die Einziehung von Handwerkskammer-Beiträgen Vom 28. Mai 1969, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 *)
- Fundstelle:
- GVOBl. 1969 96
Aufgrund des § 113 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. I 1966 S. 1) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Die Handwerkskammern Flensburg und Lübeck sind berechtigt, die ihnen nach § 113 Abs. 1 der Handwerksordnung zustehenden Beiträge der selbständigen Handwerker und Inhaber handwerksähnlicher Betriebe in eigener Zuständigkeit einzuziehen.
§ 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1969 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.