HufBeschlzustBehV SH 2007 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde und zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Hufbeschlaggesetz Vom 18. März 2007

Ausfertigungsdatum:
18.03.2007
Fundstelle:
GVOBl. 2007, 225
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeit

§ 1 ZuständigkeitZuständige Behörde ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

§ 2

Übertragung einer Ermächtigung

§ 2 Übertragung einer ErmächtigungDie Ermächtigung der Landesregierung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 8 Abs. 4 Hufbeschlaggesetz wird auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

§ 1

Zuständigkeit

§ 1 ZuständigkeitZuständige Behörde ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung.

§ 2

Übertragung einer Ermächtigung

§ 2 Übertragung einer ErmächtigungDie Ermächtigung der Landesregierung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 8 Abs. 4 Hufbeschlaggesetz wird auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung übertragen.

§ 1

Zuständigkeit

§ 1 ZuständigkeitZuständige Behörde ist das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur.

§ 2

Übertragung einer Ermächtigung

§ 2 Übertragung einer ErmächtigungDie Ermächtigung der Landesregierung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 8 Abs. 4 Hufbeschlaggesetz wird auf das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur übertragen.

Eingangsformel HufBeschlzustBehV

Aufgrund des § 8 Abs. 4 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständigkeit

§ 1 ZuständigkeitZuständige Behörde ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

§ 2

Übertragung einer Ermächtigung

§ 2 Übertragung einer ErmächtigungDie Ermächtigung der Landesregierung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 8 Abs. 4 Hufbeschlaggesetz wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied vom 30. Juli 1968 (GVOBl. Schl.-H. S. 269)*) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.