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title: "HSHFinFoErÄndStVtrG SH — Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts sowie zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes Vom 15. November 2019"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/hshfinfoeraendstvtrgsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-HSHFinFoErÄndStVtrGSHrahmen"
updated: "2026-05-13T17:12:38+00:00"
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# HSHFinFoErÄndStVtrG SH — Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts sowie zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes Vom 15. November 2019

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 15.11.2019
*Fundstelle:* GVOBl. 2019, 580


### Anlage 1 — Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein ...

Anlage 1Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen RechtsDie Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Änderungsstaatsvertrag:

### Artikel

Artikel 1[Änderungsanweisungen zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 3. und 5. April 2009]

### Artikel

Artikel 2Dieser Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, frühestens am 1. Januar 2020, in Kraft.*

### Anlage 2 — Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein ...

Anlage 2Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des FinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzesDie Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:

### Artikel

Artikel 1[Änderungsanweisungen zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom 1. und 9. Dezember 2015]

### Artikel

Artikel 2Dieser Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.*

### Eingangsformel HSHFinFoErÄndStVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1

§ 1Dem am 5. September 2019 in Hamburg und am 13. September 2019 in Kiel unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts wird zugestimmt.1)

### § 2

§ 2Dem am 5. September 2019 in Hamburg und am 13. September 2019 in Kiel unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes wird zugestimmt.2)

### § 3

§ 3Die in § 1 und § 2 genannten Staatsverträge werden nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

### § 4

§ 4Die Tage, an denen der in § 1 genannte Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 und der in § 2 genannte Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in Kraft treten, sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu geben.

### § 5

§ 5Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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— Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts sowie zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes Vom 15. November 2019
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-HSHFinFoErÄndStVtrGSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
