HSHFinFoErÄndStVtrG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts sowie zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes Vom 15. November 2019

Ausfertigungsdatum:
15.11.2019
Fundstelle:
GVOBl. 2019, 580
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein ...

Anlage 1Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen RechtsDie Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Änderungsstaatsvertrag:

Artikel

Artikel 1[Änderungsanweisungen zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 3. und 5. April 2009]

Artikel

Artikel 2Dieser Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, frühestens am 1. Januar 2020, in Kraft.*

Anlage 2

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein ...

Anlage 2Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des FinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzesDie Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel

Artikel 1[Änderungsanweisungen zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom 1. und 9. Dezember 2015]

Artikel

Artikel 2Dieser Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.*

Eingangsformel HSHFinFoErÄndStVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Dem am 5. September 2019 in Hamburg und am 13. September 2019 in Kiel unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts wird zugestimmt.1)

§ 2

§ 2Dem am 5. September 2019 in Hamburg und am 13. September 2019 in Kiel unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes wird zugestimmt.2)

§ 3

§ 3Die in § 1 und § 2 genannten Staatsverträge werden nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

§ 4

§ 4Die Tage, an denen der in § 1 genannte Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 und der in § 2 genannte Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in Kraft treten, sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu geben.

§ 5

§ 5Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.