Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts sowie zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes Vom 15. November 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 15.11.2019
- Fundstelle:
- GVOBl. 2019, 580
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein ...
Anlage 1Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen RechtsDie Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Änderungsstaatsvertrag:
Artikel 1[Änderungsanweisungen zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 3. und 5. April 2009]
Artikel 2Dieser Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, frühestens am 1. Januar 2020, in Kraft.*
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein ...
Anlage 2Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des FinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzesDie Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1[Änderungsanweisungen zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom 1. und 9. Dezember 2015]
Artikel 2Dieser Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.*
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Dem am 5. September 2019 in Hamburg und am 13. September 2019 in Kiel unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts wird zugestimmt.1)
§ 2Dem am 5. September 2019 in Hamburg und am 13. September 2019 in Kiel unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes wird zugestimmt.2)
§ 3Die in § 1 und § 2 genannten Staatsverträge werden nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
§ 4Die Tage, an denen der in § 1 genannte Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 und der in § 2 genannte Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in Kraft treten, sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu geben.
§ 5Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.