Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO) vom 21. März 2011*
- Ausfertigungsdatum:
- 21.03.2011
- Fundstelle:
- NBl. MWV. Schl.-H. 2011, 11
Patientenbezogene Kapazität
§ 18Patientenbezogene Kapazität(1) Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist ab dem Wintersemester 2025/2026 anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 15 Absatz 2 Nummer 4) zu überprüfen. Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte sind zu berücksichtigen:1. 16,22 Prozent des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 365 ergibt, und2. 5,86 Prozent des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 250 ergibt,3. sofern die Summe der Zahlen nach Nummer 1 und Nummer 2 niedriger ist als das Berechnungsergebnis, erhöht sie sich um 6,23 Prozent des Quotienten aus der Anzahl der täglichen ambulanten Kontakte des Klinikums im Vorjahr und 250 mit Ausnahme der persönlichen Ermächtigungen und der spezialfachärztlichen Versorgung nach dem Fünftem Buch Sozialgesetzbuchs, jedoch nicht um mehr als 50 Prozent der Summe aus den Zahlen nach Nummer 1 und Nummer 2.(2) Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den Studienabschnitt nach Absatz 1 Satz 2 vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend.(3) Liegt das Berechnungsergebnis nach Absatz 1 und Absatz 2 niedriger als das des Zweiten Abschnitts der Überprüfung nach § 15 Absatz 2 Nummern 1 bis 3, 7 und 8 sowie Absatz 3 Nummern 1 bis 3, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen; § 15 Absatz 2 Nummer 6 bleibt unberührt.
Regellehrverpflichtung
§ 10 Regellehrverpflichtung(1) Das Lehrdeputat ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden.(2) Soweit gemäß § 8 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 27. Juli 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 962) die Regellehrverpflichtung ermäßigt wird, ist dies zu berücksichtigen. Dabei bleiben Ermäßigungen für Zwecke der Krankenversorgung im Hinblick auf Absatz 3 unberücksichtigt.(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatberechnung eingehende Personal wird durch eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts berücksichtigt. Solange das Dienstrecht eine solche Regelung ländereinheitlich nicht vorsieht, wird der Personalbedarf für die Krankenversorgung wie folgt berücksichtigt:1. Lehreinheit Klinisch-praktische Medizina) Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nach Anlage 1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b und c abzuziehen.b) Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.c) Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 1.200 Poliklinische Neuzugänge berücksichtigt; als Zahl der Poliklinischen Neuzugänge gelten die jährlich im Klinikum, mit Ausnahme der Zahnklinik, für eine poliklinische Behandlung angenommenen Krankenscheine, Überweisungsscheine, Vorsorgescheine und Notfallbehandlungen sowie die Zahl der Leistungsabrechnungen für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler und der internen Überweisungen. 2. Lehreinheit Zahnmedizina) Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Zahnmedizin nach Anlage 1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b und c abzuziehen.b) Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.c) Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verminderten Gesamtstellenzahl.(4) Der Personalbedarf für das Lehrangebot im Praktischen Jahr nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte wird durch Abzug einer Stelle je acht Studierende, die in diesem Studienabschnitt von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ausgebildet werden, berücksichtigt.(5) Das Lehrangebot der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird um die Lehrleistungen erhöht, die von außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer für den Ausbildungsaufwand nach § 14 Absatz 1 bis 3 im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte erbracht werden.(6) Wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne von § 68 Absatz 1 des Hochschulgesetzes (HSG), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/26, S. 45), die nicht als Lehrdeputat (Absatz 1) oder als Lehrauftrag (§ 11) erfasst sind, werden in Deputatstunden umgerechnet und in die Berechnung einbezogen.
Beteiligung am Verfahren
§ 44 Beteiligung am Verfahren(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber die Hochschulzugangsberechtigung noch nicht ausgehändigt bekommen hat, kann sie oder er eine vorläufige Bescheinigung vorlegen, aus der die Art der Hochschulzugangsberechtigung und der Grad der Qualifikation hervorgeht. Werden mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene zugrunde gelegt. Liegt die Bescheinigung über den Erwerb der Fachhochschulreife aufgrund fehlender vollständiger Erfüllung des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife bis zum Ende der Antragsfrist nach Satz 1 für den gewählten Studiengang noch nicht vor, kann der Zulassungsantrag auf einen Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife, der auf bereits vollständig abgeschlossenen Prüfungsleistungen zum Erwerb der Fachhochschulreife beruht und eine für die Rangplatzbildung vollständige Bewertung der Prüfungsleistungen enthält, gestützt werden. Zusätzlich ist ein vorläufiger Nachweis, dass die Erfüllung des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife bis zum 1. März für das Sommersemester und bis zum 1. September für das Wintersemester zu erwarten ist, vorzulegen. Die Nachweise nach Satz 4 und 5 müssen von einer für die Notengebung und Zeugniserteilung autorisierten Stelle ausgestellt worden sein. Eine Zulassung auf Grundlage des schulischen Teils der Fachhochschulreife und eines vorläufigen Nachweises über die Erfüllung des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife ist unter der Bedingung auszusprechen, dass die endgültige Bescheinigung über den Erwerb der Fachhochschulreife für das Sommersemester bis zum 15. März und für das Wintersemester bis zum 15. September (Ausschlussfrist) nachgewiesen wird; § 43 Absatz 7 findet Anwendung. Im Übrigen bleibt die endgültige Bescheinigung über den Erwerb der Fachhochschulreife bei der Zulassung unbeachtlich. Wird die endgültige Bescheinigung über den Erwerb der Fachhochschulreife nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung; hierauf ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Hochschule auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Bewerberinnen und Bewerber nach § 39 Absatz 4 Satz 1 HSG, müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung die in der Zulassungsordnung der Hochschule für das Probestudium geregelten Einschreibvoraussetzungen erfüllen. Ist eine künstlerische oder sportliche Eignungsprüfung zum Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelegt, ist das Zeugnis über diese Prüfung unverzüglich nach dessen Aushändigung vorzulegen. Die Hochschule kann Personen vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, dass sie die einschreibrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen werden.(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli, das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.(3) Vom Vergabeverfahren für das erste Fachsemester ist ausgeschlossen, wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist.
Bandbreiten in Bachelor- und Masterstudiengängen und Curricularnormwerte
Anlage 3 (zu § 14)Bandbreiten in Bachelor- und Masterstudiengängen und CurricularnormwerteBandbreiten und Curricularnormwerte für Studiengänge an UniversitätenVerwendete Abkürzungen: Ba = Bachelor, Ma = Master Fächergruppe Naturwissenschaften/Mathematik u.a. 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Agrarwissenschaften, Environmental Management (Ma), Agri Genomics (Ma), Sustainability, Society and the Environment (Ma), Dairy Science (Ma) 2,50 - 3,57 1,58 - 1,79 Biochemie und Molekularbiologie, Molecular Life Science 3,96 - 4,51 1,98 - 2,25 Biologie, Applied Ecology (Ma), Biological Oceanography (Ma), Infection Biology (Ma), Molecular Biology and Evolution (Ma) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Chemie 3,96 - 4,51 1,98 - 2,25 Mathematik in Medizin und Lebenswissenschaften (MML) 2,79 - 3,17 1,4 - 1,58 Geographie, Umweltgeographie und -management (Ma), Stadt- und Regionalentwicklung (Ma) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Geowissenschaften, Angewandte Geowissenschaften - Georessourcen, Geoenergien, Geotechnologien (Ma), Marine Geosciences (Ma) 4,65 - 5,27 2,3 - 2,64 Informatik, Medieninformatik, Medizinische Informatik, Robotik und Autonome Systeme, IT-Sicherheit, Hörakustik und Audiologische Technik (Ma) 2,70 - 3,08 1,35 - 1,54 Mathematik, Finanzmathematik (Ma) 2,4 - 2,72 1,2 - 1,36 Medizinische Ingenieurswissenschaften 3,29 - 3,63 1,64 - 1,82 Ökotrophologie, Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften (Ma), Ernährungs- und Verbraucherökonomie (Ma), Medizinische Ernährungswissenschaft 2,50 - 3,57 1,58 - 1,79 Physik, Geophysik, Biophysik 3,38 - 3,82 1,69 - 1,91 Climate Physics (Meteorology and Physical Oceanography, Physik des Erdsystems) 4,01 - 4,54 2,00 - 2,07 Wirtschaftschemie 3,16 - 3,57 1,58 - 1,79 Wirtschaftsinformatik, Entrepreneurship in digitalen Technologien (Ma) 2,45 - 2,80 1,23 - 1,40 Fächergruppe Ingenieurwissenschaften 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Elektro- und Informationstechnik (Ba), Electrical Engineering and Information Technology (Ma) 3,15 - 3,57 1,58 - 1,79 Materialwissenschaft, Materials Science and Engineering (Ma) 3,15 - 3,57 1,58 - 1,79 Wirtschaftsingenieurwesen E&IT 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Wirtschaftsingenieurwesen Materialwissenschaft, Materials Science and Business Administration (Ma) 2,74 - 3,11 1,37 - 1,55 Fächergruppe Sprach- und Kulturwissenschaften 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Anglistik/Nordamerikanistik/Englisch/English and American Literatures, Cultures and Media 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Archäologie (klassische, prähistorische und historische) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Deutsch 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Europäische Ethnologie und Volkskunde 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Frisistik, Dänisch, Skandinavistik 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Geschichte/Kunstgeschichte 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Kunst 4,5 - 5,01 2,25 - 2,51 Musikwissenschaft 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Klassische Philologie (Griechische Philologie, Lateinische Philologie, Lateinische Literaturen) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Philosophie, Praktische Philosophie der Wirtschaft und Umwelt (Ma) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Ev./Kath. Religionslehre, Islamwissenschaft (Ba), Die islamische Welt in der Moderne (Ma), Religion und Ethik (Ma) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Romanistik (Französisch, Französische Philologie, Italienisch, Italienische Philologie, Spanisch, Spanische Philologie, Portugiesische Philologie, Romanische Philologie) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Slavistik (Slavische Philologie, Russisch (Ma), vergleichende Slavistik (Ma)) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Allgemeine und vergleichende Sprachwissenschaft/Sprache und Kultur (Empirische Sprachwissenschaft, Sprache und Variation (Ma), Kultur-Sprache-Medien (Ma), Interkulturelle Studien: Polen und Deutsche in Europa (Ma), Interkulturelle Studien: Russland und Deutschland transregional (Ma)) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Migration und Diversität (Ma) - 1,10 - 1,24 European Cultures and Society 2,06 - 2,34 - Fächergruppe Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftswissenschaft 1,43 - 1,62 0,71 - 0,81 Internationale Betriebswirtschaftslehre (International Management (Ba), International Management Studies (Ma), European Studies (Ma)) 1,72 - 1,96 0,86 - 0,98 Politikwissenschaft/Wirtschaft/Politik 1,5 - 1,7 0,75 - 0,85 Soziologie, Sozio-Ökonomik (Ba), Intern. Vergl. Soziologie (Ma) 1,50 - 1,70 0,75 - 0,85 Transformationsstudien (Ma) - 1,12 - 1,27 Volkswirtschaftslehre, Economics (Ma), Quantitative Economics (Ma), Quantitative Finance (Ma), Environmental and Resource Economics (Ma) 1,43 - 1,62 0,71 - 0,81 Fächergruppe Erziehungswissenschaften/Pädagogik 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Pädagogik 1,5 - 1,7 0,75 - 0,85 Bildung in Europa (Ma) - 0,79 - 0,90 Fächergruppe medizinische Studiengänge Staatsexamen Medizin 8,2 Medizin - Vorklinik 2,4 Medizin - Klinik 5,8 Zahnmedizin 7,8 Fächergruppe sonstige Studiengänge Diplom / Staatsexamen / kirchl. Examen Rechtswissenschaft 2,2 Pharmazie 4,5 Psychologie 4,0 Theologie 3,4 Fächergruppe sonstige Studiengänge 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Psychologie 3,00 - 3,40 1,50 - 1,70 Arzneimittelforschung (Ma) - 0,43 - 0,65 Ergotherapie/Logopädie (Ba) 2,97 - 3,36 - Gesundheits- und Versorgungswissenschaften (Ma) - 1,49 - 1,69 Physiotherapie (Ba), Hebammenwissenschaft (Ba) 2,97 - 3,37 - Sportwissenschaften/Sport 4,24 2,12 Teilstudienfächer der Fächergruppe Bildungswissenschaften Universität Flensburg ohne dritte Säule Bachelor siehe Anmerkung 1 Master Gym Master Gem Master GR Biologie 1,4697 - 0,5708 - Chemie 2,0389 - 0,5778 - Dänisch 0,8125 0,4667 - 0,2667 Deutsch 0,9174 0,4667 - 0,2750 Englisch 1,0200 0,4667 - 0,2667 Französisch 0,9500 0,5230 - - Gesundheit und Ernährung, Ernährung und Verbraucherbildung (Ma) 0,8373 - 0,5167 - Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft (berufliche Fachrichtung) 0,8332 - - - Evangelische Theologie, Evangelische Religion (Ma) 0,6000 - 0,4667 0,2667 Geographie 1,0633 - 0,5333 - Geschichte 0,6917 0,6000 - - Katholische Theologie, Katholische Religion (Ma) 0,8313 - 0,4667 0,2667 Kunst und visuelle Medien, Kunst (Ma) 2,0700 0,6667 - 0,4333 Mathematik 1,1150 0,7133 0,7133 0,2133 Musik 11,7500 - 0,5333 0,3333 Philosophie 0,6874 - 0,5329 0,3331 Physik 1,8167 - 0,5000 - Sachunterricht - gesellschaftswissenschaftliche Ausrichtung 1,0222 - - 0,3998 Sachunterricht - naturwissenschaftliche Ausrichtung 1,3556 - - 0,3998 Spanisch 0,9333 0,5333 - - Sport 1,1761 0,8444 - 0,4667 Technik 1,3041 - 0,5333 0,2667 Textil und Mode, Textillehre (Ma) 1,5667 - 0,6667 0,4000 Wirtschaft/Politik 0,8000 0,4667 - -Anmerkung 1:Für den Master of Education (M.Ed.) Lehramt Sonderpädagogik gelten je nach gewähltem Schwerpunkt - Primarstufe oder Sekundarstufe - die Curricularwerte der Teilstudiengänge des Studiengangs M.Ed. Lehramt an Gymnasien, M.Ed. Lehramt an Gemeinschaftsschulen bzw. M.Ed. Lehramt an Grundschulen. Fächergruppe Sonderpädagogische Fachrichtungen einschließlich sonderpädagogische Psychologie Europa-Universität Flensburg siehe Anmerkung 2 Teilstudienfach Bachelor siehe Anmerkung 3 Teilstudienfach Master siehe Anmerkung 3 Pädagogik bei Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung 0,3938 0,9659 Pädagogik für Menschen mit Sprach- und Kommunikationsstörungen 0,4687 1,4764 Pädagogik und Didaktik zur Förderung der emotionalen und sozialen Entwicklung 0,3625 0,7996 Sonderpädagogik des Lernens 0,3750 1,4327Anmerkung 2:Vorläufige Werte gemäß § 2 Absatz 2 und § 14.Anmerkung 3:Vorläufige Werte gemäß § 2 Absatz 2 und § 14; soweit in der Tabelle für einen Studiengang keine vorläufigen Werte enthalten sind, gelten die durch Erlass des Ministeriums festgesetzten vorläufigen Werte.Bandbreiten für Studiengänge an Fachhochschulen Fächergruppe Ingenieurwissenschaften / Informatik 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Angewandte Mathematik 4,8 - 5,44 - Architektur 5,1 - 5,78 2,55 - 2,89 Bauingenieurwesen/Städtebau und Ortsplanung, Energie- und Gebäudeingenieurwesen 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Technische Chemie (Angewandte Chemie) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Elektrotechnik (Energiesysteme und Automation, Automatisierungstechnik (Ma), Kommunikations-, Informations- und Mikrotechnik, Wirtschaftsingenieurwesen - Elektrotechnik (Ba), Management und Technik, Elektro- und Informationstechnik, Elektrische Technologien, Mikroelektronische Systeme (Ma), Umweltgerechte Gebäudesystemtechnik (Ba)) 4,8 - 5,44 2,3 - 2,72 Hörakustik 4,8 - 5,44 - Maschinenbau (Elektrische Energiesystemtechnik, Regenerative Energietechnik, Offshore - Anlagentechnik, Systemtechnik, Mechanical Engineering (Ma), Schiffbau und maritime Technik, Schiffstechnik, Internationales Vertriebs- und Einkaufsingenieurwesen) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Mechatronik (Wind Engineering) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Medizintechnik (Biomedizintechnik, Biomedical Engineering, Technische Biochemie, Biotechnologie Verfahrenstechnik, Applied Bio and Food Sciences (Ma)) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Physikalische Technik 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Seeverkehr, Nautik, Logistik 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Technische Informatik (Informationstechnologie, Information Technology (Ma), Informatik und Softwaretechnik, Informationstechnologie und Gestaltung, Medieninformatik, Medieningenieur/-in (Ba), Angewandte Informatik) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Information Engineering - 2,26 - 2,56 Wirtschaftsingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen Lebensmittelindustrie, Umweltingenieurwesen und -management (Ba), Energie- und Umweltmanagement (Ba), Energie- und Umweltmanagement (Ma) SP Industrieländer und SP Entwicklungsländer (in Zusammenarbeit mit Europa-Universität Flensburg) 4,43 - 5,02 2,21 - 2,51 Fächergruppe Wirtschafts-, Sozialwissenschaften, Sprach- und Medienwissenschaften 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftsrecht, International Tourism Management, Business Management, Wirtschaftspsychologie, Immobilienwirtschaft (Ba), Financial Accounting, Controlling and Taxation (Ma) 4,05 - 4,59 2,03 - 2,30 Green Energy (Ma) - 2,11 - 2,39 Betriebswirtschaft Triales Modell 2,76 - 3,05 - Multimedia Production/ Journalismus und Medienwirtschaft, Öffentlichkeitsarbeit und Unternehmenskommunikation (Ba), Medienkonzeption (Ma), Angewandte Kommunikationswissenschaften (Ma) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 eHealth - 2,38 - 2,63 Physiotherapie 3,71 - 4,1 - Sozialwesen (Soziale Arbeit, Erziehung und Bildung - GF und AF, „Forschung, Entwicklung, Management in Sozialer Arbeit, Rehabilitation/Gesundheit oder Kindheitspädagogik“ (Ma)) 5,10 - 5,78 2,55 - 2,89 Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsinformatik online (Ba) 4,05 - 4,59 2,03 - 2,30 Fächergruppe Agrarwissenschaften 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Landwirtschaft/Agrarmanagement (Ma) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72Bandbreiten und Curricularnormwerte für Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen Fächergruppe Kunst 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Freie Kunst 10,5 - 12,0 5,25 - 6,0 Design 9,0 - 10,2 4,5 - 5,1 Fächergruppe Musik 1-Fach Bachelor 1-Fach Master BA of Music 24,09 - BA of Arts 27,0 -Die ausgewiesenen Bandbreiten gelten für sechssemestrige Bachelor-Studiengänge mit 180 Credit Points und für viersemestrige Masterstudiengänge mit 120 Credit Points, die nach dem European Credit Transfer System vergeben werden. Für Studiengänge mit abweichenden Regelstudienzeiten sind die ausgewiesenen Bandbreiten entsprechend der tatsächlichen Regelstudienzeit linear umzurechnen.
Grundsätze
§ 2 Grundsätze(1) Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, ist zu gewährleisten.(2) Zulassungszahlen können bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen abweichend von Absatz 1 festgesetzt werden. Dabei ist ein ausgewogenes Angebot an Studiengängen zu gewährleisten. Absatz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.(3) Die Zulassungszahlen werden gemäß § 3 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 75), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 168), von dem für Hochschulen zuständigen Ministerium (Ministerium) festgesetzt.
Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren
§ 26 Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren(1) Für die Teilnahme am DoSV können in einem Vergabeverfahren bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; § 27 und § 43 bleiben unberührt. Ein Zulassungsantrag muss elektronisch nach Maßgabe dieser Verordnung bei der Stiftung oder der Hochschule fristgerecht eingegangen sein. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 25. August 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Überzählige Zulassungsanträge werden im DoSV-Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnet. Für im DoSV-Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 22. Januar, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 27. August 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 22. Juli zurücknimmt (Ausschlussfristen).(2) Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge festlegen. Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Eingangs des Zulassungsantrags; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. Die Bewerberin oder der Bewerber kann die Präferenzenfolge der Zulassungsanträge ändern.(3) Die Ranglisten sind, soweit nichts anderes in dieser Verordnung geregelt ist, für das Sommersemester bis zum 15. Februar, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. September 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. August im DoSV freizugeben.(4) Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält eine Zulassung und einen Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber von der Stiftung hinzuweisen. Wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.(5) Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Sommersemester in der Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar, für das Wintersemester 2020/2021 in der Zeit vom 28. August 2020 bis zum 26. September 2020 und für die folgenden Wintersemester in der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach folgenden Regeln:1. hat die Bewerberin oder der Bewerber nur einen Zulassungsantrag gestellt und liegt für diesen ein Zulassungsangebot vor, erfolgt eine Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt,2. hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegt für jeden Zulassungsantrag ein Zulassungsangebot vor, erfolgt für das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz die Zulassung; Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend,3. hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegen für mindestens zwei, aber nicht für alle Zulassungsanträge Zulassungsangebote vor, bleibt das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz erhalten; für jedes nachrangige Zulassungsangebot gilt der entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen.Über ein neues Zulassungsangebot wird die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 25 Absatz 3 benachrichtigt. Für das Sommersemester am 22. Februar, für das Wintersemester 2020/2021 am 27. September 2020 und für die folgenden Wintersemester am 22. August erfolgt für die Zulassungsmöglichkeit mit der höchsten Präferenz die Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt; Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend; für alle Zulassungsanträge höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.(6) Nach Abschluss der Koordinierungsphase für das Sommersemester vom 28. Februar bis 31. März, für das Wintersemester 2020/2021 vom 3. Oktober 2020 bis 20. Oktober 2020 und für die folgenden Wintersemester vom 28. August bis 30. September rücken Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben, innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf im DoSV noch verfügbare Studienplätze auf, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren gegenüber der Stiftung erklärt haben; eine Teilzulassung gilt nicht als Zulassung nach Halbsatz 1. Die Erklärung der Teilnahme kann für das Sommersemester in der Zeit vom 25. Februar bis 27. Februar, für das Wintersemester 2020/2021 vom 30. September 2020 bis 2. Oktober 2020 und für die folgenden Wintersemester in der Zeit vom 25. August bis 27. August abgegeben werden (Ausschlussfristen). Auf die Folgen der Nichtteilnahme ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. Sind die Ranglisten erschöpft, werden noch verfügbare Studienplätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die bisher noch nicht am DoSV teilgenommen haben, für das Sommersemester vom 25. Februar bis 31. März, für das Wintersemester 2020/2021 vom 30. September 2020 bis 20. Oktober 2020 und für die folgenden Wintersemester vom 25. August bis 30. September durch Los vergeben. § 25 (Registrierung) und Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 finden Anwendung. Der Zulassungsantrag von Bewerberinnen oder Bewerbern für eine Teilnahme am Verfahren nach Satz 4 muss elektronisch über das Webportal der Stiftung innerhalb des dort genannten Zeitraums eingegangen sein. Sätze 4 bis 6 finden keine Anwendung auf Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahrens. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 8 in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 56 durch.(7) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein Zulassungsangebot oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 des Staatsvertrags zurückstellen lassen. Es wird ein Rückstellungsbescheid erteilt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 4 bis 6 vergeben.(8) Die Fristen nach den Absätzen 1 Satz 6, und 6 Sätze 2 und 4 sind Ausschlussfristen. Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
Form und Frist des Zulassungsantrags
§ 27 Form und Frist des Zulassungsantrags(1) Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren ist eine Registrierung nach § 25 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,2. für das Wintersemester 2020/2021, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2020 erworben wurde, bis zum 25. Juli 2020, andernfalls bis zum 20. August 2020 und für die folgenden Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Julibei der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen1. für das Sommersemester bis zum 21. Januar,2. für das Wintersemester 2020/2021, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2020 erworben wurde, bis zum 31. Juli 2020, andernfalls bis zum 26. August 2020 und für die folgenden Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 21. Juliberücksichtigt werden (Ausschlussfristen); Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zum Wintersemester 2020/2021 erst nach dem 31. Juli 2020 feststehen, können bis zum 26. August 2020 nachgereicht werden (Ausschlussfristen); Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu den folgenden Wintersemestern erst nach dem 15. Juni feststehen, können bis zum 21. Juli nachgereicht werden (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2. Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen; Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, können diese Anträge für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach Ablauf der für sie geltenden Bewerbungsfrist, aber bei einer Bewerbung zum Wintersemester 2020/2021 vor dem 21. August 2020 und bei einer Bewerbung für die folgenden Wintersemester vor dem 16. Juli eingetreten ist.(2) Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 (Bewerbungsfrist) genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss zusätzlich der Stiftung samt den zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen zugegangen sein (Ausschlussfristen). Im Übrigen bestimmt die Stiftung die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 1 Satz 5. Sie bestimmt auch die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 und deren Form. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. § 25 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt für das Zentrale Vergabeverfahren entsprechend.(3) Abweichend von § 23 Nummer 6 sind in einem Zulassungsantrag Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs möglich; dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des § 26 Absatz 1. Für die Teilnahme an den Auswahlverfahren in den Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 des Staatsvertrags können jeweils bis zu sechs Studienorte gewählt werden. § 26 Absatz 2 gilt entsprechend. Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geändert werden.(4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,2. bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.(5) Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, den nach Absatz 3 Satz 2 gewählten Hochschulen die für das jeweilige Auswahlverfahren benötigten Unterlagen vorzulegen. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.(6) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
Beteiligung am Verfahren
§ 28 Beteiligung am Verfahren(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August 2020 und bei der Bewerbung für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Verfügt die Bewerberin oder der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, ist anzugeben, auf welche der jeweilige Zulassungsantrag gestützt wird. Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine bundesweit gültige Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Stiftung auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.(3) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen,1. wer die Bewerbungsfristen nach § 27 Absatz 1 versäumt,2. wer nicht fristgerecht die Zugangsvoraussetzungen für den gewählten Studiengang nachweist,3. wer den Antrag nicht innerhalb der Frist nach § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 formgerecht gestellt hat,4. wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz,5. wer die Erklärung nach § 27 Absatz 4 nicht fristgerecht abgegeben hat.
Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge)
§ 30 Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge)(1) Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; Artikel 9 Absatz 6 des Staatsvertrags bleibt unberührt. Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:1. Auswahl nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (öffentlicher Bedarf),2. Auswahl in der Vorabquote nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 (Zweitstudium),3. Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote),4. Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote),5. Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen),6. Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.Für die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 26 Absätze 4 bis 6. Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 2 Nummer 3 und der Quote nach Satz 2 Nummer 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nummer 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar, für das Wintersemester 2020/2021 ab dem 24. September 2020 und für die folgenden Wintersemester ab dem 19. August erteilt. § 39 (Vorwegzuzulassende) bleibt unberührt.(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrags durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung während des Vergabeverfahrens regelmäßig die Einschreibergebnisse mit.
Besonderer öffentlicher Bedarf
§ 32 Besonderer öffentlicher Bedarf(1) Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen) mit, wen es für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule benennt, die dem Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorbehalten sind.(2) Das Erfordernis der Registrierung nach § 25 bleibt bei der Bewerbung um einen Studienplatz in der Quote nach Absatz 1 unberührt; die Benennung nach Absatz 1 gilt als Zulassungsantrag nach § 27 Absatz 3. Mit der Erteilung eines Zulassungsangebots in der Quote für den öffentlichen Bedarf gelten die weiteren Bewerbungen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 für diesen Studiengang als zurückgenommen. Abweichend von § 26 Absatz 2 Sätze 1 und 2 erhält der Zulassungsantrag mit Erteilung des Zulassungsangebots die höchste Präferenz.
Übergangsregelung für das Zentrale Vergabeverfahren
§ 42 Übergangsregelung für das Zentrale Vergabeverfahren(1) Die Wartezeit gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Staatsvertrags wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt; Artikel 18 Absatz 1 Satz 2 des Staatsvertrages bleibt unberührt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester). Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt. Der Nachteilsausgleich nach Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt; § 27 findet Anwendung (Form des Antrags).(2) Bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2021/2022 gelten folgende Maßgaben:1. In den Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrages werden nur Kriterien berücksichtigt, deren Ergebnisse für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli feststehen,2. für die Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 wird für jede Bewerberin oder jeden Bewerber eine Gesamtpunktzahl gebildet, die sich aus der Summe der in den Auswahlkriterien erreichten Punkten errechnet; es sind insgesamt maximal 100 Punkte zu erreichen, die gemäß Anlage 8 berechnet werden,3. im Falle der Anwendung von Kriterien nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Staatsvertrags sind die in Anlage 9 genannten in der Regel dreijährigen fachnahen anerkannten abgeschlossenen Berufsausbildungen und sich an die Berufsausbildung anschließenden Berufstätigkeiten von mindestens einem Jahr Dauer jeweils einzeln oder in Kombination, zu berücksichtigen; je Studiengang und Vergabeverfahren können jeweils nur eine Berufsausbildung und jeweils nur eine Berufstätigkeit berücksichtigt werden, jeweils einzeln oder in Kombination,4. im Falle der Anwendung von Kriterien nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Staatsvertrags sind die in Anlage 10 genannten fachnahen praktischen Tätigkeiten und außerschulischen Leistungen und Qualifikationen zu berücksichtigen; je Studiengang und Vergabeverfahren können jeweils nur eine praktische Tätigkeit und jeweils nur eine außerschulische Leistung und Qualifikation berücksichtigt werden, jeweils einzeln oder in Kombination,5. bei der Auswahl nach Artikel 10 Absatz 3 des Staatsvertrags findet das Kriterium nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Staatsvertrags keine Anwendung.(3) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten für den Studiengang Pharmazie folgende Maßgaben:1. Artikel 10 Absatz 3 Sätze 3 und 4 des Staatsvertrags findet keine Anwendung,2. in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags finden die Regelungen nach Artikel 10 Absatz 3 Sätze 1 und 2 des Staatsvertrags Anwendung.(4) § 27 Absatz 3 Satz 2 findet bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2021/2022 keine Anwendung. Abweichend von § 27 Absatz 5 Satz 1 sind die benötigten Unterlagen der Stiftung für Hochschulzulassung innerhalb der Fristen nach § 27 Absatz 1 vorzulegen.
Zulassungsantrag, Ausschluss vom Verfahren
§ 43 Zulassungsantrag, Ausschluss vom Verfahren(1) Der Zulassungsantrag muss1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,2. für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Julibei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Für jedes Vergabeverfahren ist ein gesonderter Antrag zu stellen.(2) Es kann ein Zulassungsantrag je Hochschule gestellt werden. Ein Zulassungsantrag ist die Kombination aus einem Studiengang und einer Hochschule, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge bestehen kann. Hilfsanträge sind nicht zulässig. Der Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 nicht mehr geändert werden.(3) Im Zulassungsantrag für das erste Fachsemester hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,2. bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.(4) Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen entschieden. Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.(5) Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 4 Satz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Wird eine elektronische Form bestimmt, werden Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über das Webportal der Hochschule nicht möglich ist, durch die Hochschule unterstützt. Bestimmt die Hochschule, dass der Zulassungsantrag elektronisch über das Webportal der Hochschule übermittelt und zusätzlich das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular der Hochschule, ergänzende Anträge und die erforderlichen Unterlagen in Papierform bei der Hochschule eingehen müssen, gilt für die elektronische Übermittlung und den Zugang des Antragsformulars, der ergänzenden Anträge und der erforderlichen Unterlagen in Papierform die Ausschlussfrist nach Absatz 1. Die Hochschule kann den Bewerberinnen und Bewerbern eine Nachfrist einräumen, um den Zulassungsantrag und ergänzende Anträge zu vervollständigen, soweit der Verfahrensablauf dies noch zulässt. Bei der elektronischen Übermittlung hat die Hochschule unter Anwendung von Verschlüsselungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Die Hochschule kann Einzelheiten, insbesondere eine Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung, durch Satzung regeln.(6) Wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 1 versäumt oder den Zulassungsantrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.(7) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages.(8) Bei der Vergabe von Studienplätzen in Örtlichen Vergabeverfahren und Anmeldeverfahren kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 7 Absatz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Staatsvertrags in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann am DoSV teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Bescheide (Zulassungs-, Rückstellungs- und Ablehnungsbescheide sowie Ausschlussbescheide) zu erstellen und zu versenden. Soweit die Hochschule am Serviceverfahren der Stiftung teilnimmt, finden die Vorschriften des Abschnitts 4 des zweiten Teils entsprechende Anwendung, soweit in den Absätzen 9 und 10, in § 25 oder in § 26 nichts anderes bestimmt ist.(9) Nimmt die Hochschule am DoSV teil, muss der Zulassungsantrag im örtlichen Vergabeverfahren über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); im Übrigen bleibt Absatz 5 unberührt. Je Hochschule sind im DoSV zwei Zulassungsanträge zulässig; die Hochschulen können durch Satzung bestimmen, dass mehr als zwei Anträge gestellt werden können. Bei der Bewerbung für ein Zweitstudium ist ein Zulassungsantrag zulässig.(10) Die Hochschulen können in Studiengängen, die in das DoSV einbezogen sind, anstelle eines Nachrückverfahrens gemäß § 45 Absatz 2 ein Nachrückverfahren entsprechend § 26 Absatz 6 durch die Stiftung durchführen lassen.
Beteiligung am Verfahren
§ 44 Beteiligung am Verfahren(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber die Hochschulzugangsberechtigung noch nicht ausgehändigt bekommen hat, kann sie oder er eine vorläufige Bescheinigung vorlegen, aus der die Art der Hochschulzugangsberechtigung und der Grad der Qualifikation hervorgeht. Werden mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene zugrunde gelegt. Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Hochschule auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Bewerberinnen und Bewerber nach § 39 Absatz 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes (HSG), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung die in der Zulassungsordnung der Hochschule für das Probestudium geregelten Einschreibvoraussetzungen erfüllen. Ist eine künstlerische oder sportliche Eignungsprüfung zum Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelegt, ist das Zeugnis über diese Prüfung unverzüglich nach dessen Aushändigung vorzulegen. Die Hochschule kann Personen vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn aus vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, dass sie einschreibrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllen werden.(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli, das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.(3) Vom Vergabeverfahren für das erste Fachsemester ist ausgeschlossen, wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist.
Quotierung
§ 47 Quotierung(1) Von den je Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen sind für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 22 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 8 Prozent vorweg abzuziehen (Ausländerquote, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 5 HZG).(2) Von den zur Verfügung stehenden Studienplätzen sind, vermindert um die Quote nach Absatz 1 und die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden (§ 53), vorweg abzuziehen1. 2 Prozent für Fälle außergewöhnlicher Härte (Härtequote, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 HZG),2. 2 Prozent für die Auswahl von Spitzensportlerinnen und -sportlern (Spitzensportlerquote, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HZG); die Eigenschaft als Spitzensportlerin oder -sportler sowie die Zugehörigkeit zum Kader einer Schwerpunktsportart des Landessportverbandes Schleswig-Holstein oder des Olympiastützpunktes Hamburg/Schleswig-Holstein (§ 5 Absatz 4 HZG) ist durch eine gemeinsame Bescheinigung des Landessportverbandes Schleswig-Holstein und des Olympiastützpunktes Hamburg/Schleswig-Holstein nachzuweisen,3. 3 Prozent für die Auswahl für ein Zweitstudium (Zweitstudienquote, § 52),4. bis zu 5 Prozent für Bewerberinnen und Bewerber mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen (Quote für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 HZG),5. bis zu 3 Prozent für Bewerberinnen und Bewerber für ein Probestudium (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 HZG).Der Senat der Hochschule bestimmt die Höhe der Quoten nach Satz 1 Nummer 4 und 5 durch Satzung, wenn die Hochschule nach § 39 Absatz 4 Satz 3 HSG ein Probestudium zugelassen hat. Die Höhe der Quoten nach Satz 1 Nummer 4 und 5 darf in der Summe den Wert von 5 Prozent nicht überschreiten. Lässt die Hochschule ein Probestudium nach § 39 Absatz 4 Satz 3 HSG nicht zu, beträgt die Höhe der Quote nach Satz 1 Nummer 4 5 Prozent.(3) Die verbleibenden Studienplätze werden zu 20 Prozent nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung (§ 48), zu 20 Prozent nach Wartezeit (§ 49) und im Übrigen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens (§ 6 Absatz 1 Nummer 3 HZG) vergeben.(4) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1 bis 3 wird gerundet. Für die Quoten nach Absatz 1 und 2 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn mindestens eine Bewerberin oder ein Bewerber zu berücksichtigen ist.(5) Die Quoten nach den Absätzen 1 bis 3 werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den betreffenden Studiengang im Zulassungsantrag genannt haben, die Zahl der im Rahmen dieser Quoten verfügbaren Studienplätze übersteigt.
Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung
§ 48 Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung(1) Die Rangfolge wird durch die nach Anlage 5 ermittelte Durchschnittsnote bestimmt. Eine Gesamtnote gilt als Durchschnittsnote nach Satz 1.(2) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin und den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt.(4) In Studiengängen, in denen zum Nachweis der Qualifikation neben oder anstelle der Schulbildung eine künstlerische oder sportliche Eignungsprüfung erforderlich ist, wird der Rang nach Absatz 1 nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung bestimmt. Im Studiengang Kunst an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel wird zur Rangbestimmung nach Absatz 1 die Hochschulzugangsberechtigung mit einem Gewicht von 30 Prozent und die Eignungsprüfung mit einem Gewicht von 70 Prozent gewertet.
Auswahl nach Wartezeit
§ 49 Auswahl nach Wartezeit(1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September, bei Fachhochschulen die Zeit vom 1. März bis zum 31. August, eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März, bei Fachhochschulen die Zeit vom 1. September bis zum 28. Februar des folgenden Jahres (Wintersemester).(2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, zu einem früheren Zeitpunkt die Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt.(4) Ist vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt und die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2007 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre erhöht. Ist im Falle des Satzes 1 die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2002 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. Dies gilt entsprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 eine Bewerberin oder einen Bewerber daran gehindert hat, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende Abschluss zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Satz 1 oder Satz 2 geführt hätte.(5) Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 liegt vor bei1. Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 90 Absatz 3 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), enthalten sind,2. einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,3. einer abgeschlossenen Ausbildung der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt oder der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt der öffentlichen Verwaltung,4. einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Absatz 1 oder 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) einer Berufsausbildung nach den Nummern 1 bis 3 gleichzustellen ist.Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 Satz 1 mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium, an einem Institut zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) oder aufgrund einer im Geltungsbereich des Staatsvertrages abgelegten Prüfung über die Befähigung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis oder für den Hochschulzugang besonders befähigter Berufstätiger erworben worden ist.(6) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben war.(7) Bei der Auswahl für das Probestudium wird die Rangfolge durch die Zahl der Halbjahre seit Erfüllung der in § 39 Absatz 4 Satz 1 HSG festgelegten Voraussetzungen bestimmt.
Bericht der Hochschulen
§ 5 Bericht der Hochschulen(1) Die Hochschulen legen den Bericht nach Artikel 6 Absatz 4 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 328) und § 2 Absatz 6 HZG innerhalb einer vom Ministerium zu bestimmenden Frist vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 4, die Aufteilung der Curricular- und Curricularnormwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten (§ 14 Absatz 6) und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen. Die Hochschulen haben die Aufteilung des Curricular- oder Curricularnormwertes und eine Abweichung vom Berechnungsergebnis des Abschnittes 2 (§ 15) zu begründen.(2) Legt die Hochschule keinen Bericht vor oder ist der Bericht unvollständig oder verspätet, trifft das Ministerium die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen.(3) Die Berichte der Hochschulen und/oder die Vorschläge des Ministeriums für die Festsetzung der Zulassungszahlen werden zwischen dem Ministerium und den Hochschulen gemeinsam erörtert. Weicht das Ministerium bei der Festsetzung der Zulassungszahlen von dem Vorschlag der Hochschule ab, wird die Hochschule hierüber unterrichtet.
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
§ 53 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs(1) Bewerberinnen und Bewerber, die1. eine Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren übernommen haben,1a. einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), geleistet haben,1b. einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), geleistet haben,2. mindestens ein Jahr Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), geleistet haben,3. einen Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben,4. ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben,(Dienst) werden in dem genannten Studiengang aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie an der Hochschule, bei der sie sich bewerben, zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn für diesen Studiengang an dieser Hochschule zu Beginn oder während eines Dienstes keine Zulassungszahl festgesetzt war. Der von einer oder einem nach § 22 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist.(2) Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April (bei Fachhochschulen bis zum 31. März) oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober (bei Fachhochschulen bis zum 30. September) beendet sein wird.(3) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.(4) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gegen die Hochschule gerichteten gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Ranggleichheit
§ 54 Ranggleichheit(1) Besteht bei der Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung. Bei der Auswahl für das Probestudium ist Satz 2 nicht anzuwenden.(2) Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April, bei Fachhochschulen zum 31. März, und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober, bei Fachhochschulen zum 30. September, im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird, oder glaubhaft macht, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ausgeübt sein werden. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.
Auswahl für höhere Fachsemester und für weiterführende Studiengänge
§ 57 Auswahl für höhere Fachsemester und für weiterführende Studiengänge(1) Für höhere Fachsemester richtet sich die Auswahl von Studierenden nach § 8 HZG. Im Falle des § 8 Absatz 3 Nummer 2 HZG bestimmt sich die Rangfolge nach den während des Studiums erworbenen Leistungsnachweisen und bei Ranggleichheit nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium. Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Leistungsnachweise vorlegen, die eine mit anderen Bewerberinnen und Bewerbern vergleichbare Bewertung der Leistung ermöglichen, bestimmt sich die Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium. Besteht nach Anwendung der Sätze 1 bis 3 noch Ranggleichheit, entscheidet das Los. Im Übrigen finden für das Vergabeverfahren § 22 und die Vorschriften des Abschnittes Unterabschnitt 1 und 2 des zweiten Teils entsprechende Anwendung.(2) Für weiterführende Studiengänge richtet sich die Auswahl von Studierenden nach § 4 Absatz 7 HZG. § 47 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 und 5 und § 50 gelten entsprechend. Im Übrigen finden für das Vergabeverfahren die Vorschriften des Abschnittes 1 und 3 des zweiten Teils mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle der Hochschulzugangsberechtigung das Prüfungszeugnis eines Bachelorstudiums oder der für den Zugang zu dem Studiengang erforderliche Nachweis tritt. Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 ist eine Beteiligung am Vergabeverfahren für Masterstudiengänge auch zulässig, wenn der Bachelorabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss erlangt und die nach § 49 Absatz 5 Satz 1 HSG in Verbindung mit der jeweiligen Prüfungsordnung geforderten Zugangsvoraussetzungen zu dem Masterstudiengang rechtzeitig vor Beginn des beantragten Masterstudiengangs erfüllt werden. Soweit in die Auswahlentscheidung nach Satz 1 das Ergebnis des Bachelorabschlusses einbezogen ist, nehmen die Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 4 am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote teil, die auf Grund bisheriger Prüfungsleistungen ermittelt wird; das Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt unbeachtet. Eine Zulassung ist im Falle einer Bewerbung nach Satz 4 unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der Bachelorabschluss und mit ihm zusammenhängende Voraussetzungen des § 49 Absatz 5 Satz 1 HSG in Verbindung mit der jeweiligen Prüfungsordnung innerhalb einer von der Hochschule festgesetzten Frist nachgewiesen werden. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung.
Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen
§ 58 Zulassung außerhalb der festgesetzten ZulassungszahlenAnträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, müssen1. für das Sommersemestera) an Fachhochschulen und der Europa-Universität Flensburg bis zum 1. März,b) an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck bis zum 1. April, 2. für das Wintersemester 2020/2021a) an Fachhochschulen und der Europa-Universität Flensburg bis zum 18. September 2020,b) an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck bis zum 1. Oktober 2020 und 3. für die folgenden Wintersemestera) an Fachhochschulen und der Europa-Universität Flensburg bis zum 1. September,b) an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck bis zum 1. Oktobereingegangen sein (Ausschlussfristen); antragsberechtigt sind Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule form- und fristgerecht für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studiengangs innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben.
Anlagen
§ 59 AnlagenDie Anlagen 1 bis 10 sind Bestandteil dieser Verordnung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 60 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulzulassungsverordnung vom 21. März 2011 (NBl. MWV. Schl.-H. S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2019 (NBl. HS MBWK Schl.-H. S. 26), außer Kraft.
Bandbreiten in Bachelor- und Masterstudiengängen und Curricularnormwerte
Anlage 3 (zu § 14)Bandbreiten in Bachelor- und Masterstudiengängen und CurricularnormwerteBandbreiten und Curricularnormwerte für Studiengänge an UniversitätenVerwendete Abkürzungen: Ba = Bachelor, Ma = Master Fächergruppe Naturwissenschaften/Mathematik u.a. 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Agrarwissenschaften, Environmental Management (Ma), Agri Genomics (Ma), Sustainability, Society and the Environment (Ma), Dairy Science (Ma) 2,50 - 3,57 1,58 - 1,79 Biochemie und Molekularbiologie, Molecular Life Science 3,96 - 4,51 1,98 - 2,25 Biologie, Applied Ecology (Ma), Biological Oceanography (Ma), Infection Biology (Ma), Molecular Biology and Evolution (Ma) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Chemie 3,96 - 4,51 1,98 - 2,25 Mathematik in Medizin und Lebenswissenschaften (MML) 2,79 - 3,17 1,40 - 1,58 Geographie, Umweltgeographie und -management (Ma), Stadt- und Regionalentwicklung (Ma) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Geowissenschaften, Angewandte Geowissenschaften - Georessourcen, Geoenergien, Geotechnologien (Ma), Marine Geosciences (Ma) 4,65 - 5,27 2,30 - 2,64 Informatik, Medieninformatik, Medizinische Informatik, Robotik und Autonome Systeme, IT-Sicherheit, Hörakustik und Audiologische Technik (Ma) 2,70 - 3,08 1,35 - 1,54 Mathematik, Finanzmathematik (Ma) 2,40 - 2,72 1,20 - 1,36 Medizinische Ingenieurswissenschaften 3,29 - 3,63 1,64 - 1,82 Ökotrophologie, Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften (Ma), Ernährungs- und Verbraucherökonomie (Ma), Medizinische Ernährungswissenschaft 2,50 - 3,57 1,58 - 1,79 Physik, Geophysik, Biophysik 3,38 - 3,82 1,69 - 1,91 Climate Physics (Meteorology and Physical Oceanography, Physik des Erdsystems) 4,01 - 4,54 2,00 - 2,27 Wirtschaftschemie 3,16 - 3,57 1,58 - 1,79 Wirtschaftsinformatik, Entrepreneurship in digitalen Technologien (Ma) 2,45 - 2,80 1,23 -1,40 Fächergruppe Ingenieurwissenschaften 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Elektro- und Informationstechnik (Ba), Electrical Engineering and Information Technology (Ma), Electric Vehicle Propulsion and Control (Ma) 3,15 - 3,57 1,58 - 1,79 Materialwissenschaft, Materials Science and Engineering (Ma) 3,15 - 3,57 1,58 - 1,79 Wirtschaftsingenieurwesen E & IT 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Wirtschaftsingenieurwesen Materialwissenschaft, Materials Science and Business Administration (Ma) 2,74 - 3,11 1,37 - 1,55 Fächergruppe Sprach- und Kulturwissenschaften 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Anglistik/Nordamerikanistik/Englisch/English and American Literatures, Cultures and Media 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Archäologie (klassische, prähistorische und historische) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Deutsch 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Europäische Ethnologie und Volkskunde 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Frisistik, Dänisch, Skandinavistik 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Geschichte/Kunstgeschichte 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Kunst 4,50 - 5,01 2,25 - 2,51 Musikwissenschaft 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Klassische Philologie (Griechische Philologie, Lateinische Philologie, Lateinische Literaturen) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Philosophie, Praktische Philosophie der Wirtschaft und Umwelt (Ma) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Ev./Kath. Religionslehre, Islamwissenschaft (Ba), Die islamische Welt in der Moderne (Ma), Religion und Ethik (Ma) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Romanistik (Französisch, Französische Philologie, Italienisch, Italienische Philologie, Spanisch, Spanische Philologie, Portugiesische Philologie, Romanische Philologie) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Slavistik (Slavische Philologie, Russisch (Ma), vergleichende Slavistik (Ma)) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Allgemeine und vergleichende Sprachwissenschaft/Sprache und Kultur (Empirische Sprachwissenschaft, Sprache und Variation (Ma), Kultur-Sprache-Medien (Ma), Interkulturelle Studien: Polen und Deutsche in Europa (Ma), Interkulturelle Studien: Russland und Deutschland transregional (Ma)) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Migration und Diversität (Ma) - 1,10 - 1,24 European Cultures and Society 2,06 - 2,34 - Fächergruppe Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftswissenschaft 1,43 - 1,62 0,71 - 0,81 Internationale Betriebswirtschaftslehre (International Management (Ba), International Management Studies (Ma), European Studies (Ma)) 1,72 - 1,96 0,86 - 0,98 Politikwissenschaft/Wirtschaft/Politik 1,50 - 1,70 0,75 - 0,85 Sozialwissenschaften 2,06 - 2,28 - Soziologie, Sozio-Ökonomik (Ba), Intern. Vergl. Soziologie (Ma) 1,50 - 1,70 0,75 - 0,85 Transformationsstudien (Ma) - 1,12 - 1,27 Volkswirtschaftslehre, Economics (Ma), Quantitative Economics (Ma), Quantitative Finance (Ma), Environmental and Resource Economics (Ma) 1,43 - 1,62 0,71 - 0,81 Fächergruppe Erziehungswissenschaften/Pädagogik 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Pädagogik 1,50- 1,70 0,75 - 0,85 Bildung in Europa (Ma) - 0,79 - 0,90 Fächergruppe medizinische Studiengänge Staatsexamen Medizin 8,2 Medizin - Vorklinik 2,4 Medizin - Klinik 5,8 Zahnmedizin 7,8 Fächergruppe sonstige Studiengänge Diplom / Staatsexamen / kirchliches Examen Rechtswissenschaft 2,2 Pharmazie 4,5 Psychologie 4,0 Theologie 3,4 Fächergruppe sonstige Studiengänge 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Psychologie 3,00 - 3,40 1,50 - 1,70 Arzneimittelforschung (Ma) - 0,43 - 0,65 Ergotherapie/Logopädie (Ba) 2,97 - 3,36 - Gesundheits- und Versorgungswissenschaften (Ma) - 1,49 - 1,69 Physiotherapie (Ba), Hebammenwissenschaft (Ba) 2,97 - 3,37 - Sportwissenschaften/Sport 4,24 2,12 Teilstudienfächer der Fächergruppe Bildungswissenschaften Europa-Universität Flensburg ohne dritte Säule Bachelor siehe Anmerkung 1 Master Gym Master Gem Master GR Biologie 1,4697 - 0,5708 - Chemie 2,0389 - 0,5778 - Dänisch 0,7393 - 0,8379 0,4247 - 0,4813 - 0,2667 Darstellendes Spiel 1,4551 - 1,6491 0,6124 - 0,6940 - - Deutsch 0,8348 - 0,9461 0,4247 - 0,4813 - 0,2750 Englisch 0,9281 - 1,0519 0,4247 - 0,4813 - 0,2667 Französisch 0,8644 - 0,9797 0,4759 - 0,5393 - - Gesundheit und Ernährung, Ernährung und Verbraucherbildung (Ma) 0,8373 - 0,5167 - Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft (berufliche Fachrichtung) 0,8332 - - - Evangelische Theologie, Evangelische Religion (Ma) 0,6000 - 0,4667 0,2667 Geographie 1,0633 - 0,5333 - Geschichte 0,6294 - 0,7133 0,5460 - 0,6188 - - Katholische Theologie, Katholische Religion (Ma) 0,8313 - 0,4667 0,2667 Kunst und visuelle Medien, Kunst (Ma) 1,8835 - 2,1347 0,6066 - 0,6875 - 0,4333 Mathematik 1,0146 - 1,1498 0,6491 - 0,7356 0,7133 0,2133 Musik 11,7500 - 0,5333 0,3333 Philosophie 0,6874 - 0,5329 0,3331 Physik 1,8167 - 0,5000 - Sachunterricht - gesellschaftswissenschaftliche Ausrichtung 1,0222 - - 0,3998 Sachunterricht - naturwissenschaftliche Ausrichtung 1,3556 - - 0,3998 Spanisch 0,8492 - 0,9625 0,4853 - 0,5500 - - Sport 1,0702 - 1,2129 0,7683 - 0,8708 - 0,4667 Technik 1,3041 - 0,5333 0,2667 Textil und Mode, Textillehre (Ma) 1,5667 - 0,6667 0,4000 Wirtschaft/Politik 0,7279 - 0,8250 0,4247 - 0,4813 - -Anmerkung 1:Für den Master of Education (M.Ed.) Lehramt Sonderpädagogik gelten je nach gewähltem Schwerpunkt - Primarstufe oder Sekundarstufe - die Curricularwerte oder Bandbreiten der Teilstudiengänge des Studiengangs M.Ed. Lehramt an Gymnasien, M.Ed. Lehramt an Gemeinschaftsschulen bzw. M.Ed. Lehramt an Grundschulen. Fächergruppe Sonderpädagogische Fachrichtungen einschließlich sonderpädagogische Psychologie Europa-Universität Flensburg siehe Anmerkung 2 Teilstudienfach Bachelor siehe Anmerkung 3 Teilstudienfach Master siehe Anmerkung 3 Pädagogik bei Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung 0,3938 0,9659 Pädagogik für Menschen mit Sprach- und Kommunikationsstörungen 0,4687 1,4764 Pädagogik und Didaktik zur Förderung der emotionalen und sozialen Entwicklung 0,3625 0,7996 Sonderpädagogik des Lernens 0,3750 1,4327Anmerkung 2:Vorläufige Werte gemäß § 2 Absatz 2 und § 14.Anmerkung 3:Vorläufige Werte gemäß § 2 Absatz 2 und § 14; soweit in der Tabelle für einen Studiengang keine vorläufigen Werte enthalten sind, gelten die durch Erlass des Ministeriums festgesetzten vorläufigen Werte.Bandbreiten für Studiengänge an Fachhochschulen Fächergruppe Ingenieurwissenschaften/Informatik 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Angewandte Mathematik 4,80 - 5,44 - Architektur 5,10 - 5,78 2,55 - 2,89 Bauingenieurwesen/Städtebau und Ortsplanung, Energie- und Gebäudeingenieurwesen 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Technische Chemie (Angewandte Chemie) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Elektrotechnik (Energiesysteme und Automation, Automatisierungstechnik (Ma), Kommunikations-, Informations- und Mikrotechnik, Wirtschaftsingenieurwesen - Elektrotechnik (Ba), Management und Technik, Elektro- und Informationstechnik, Elektrische Technologien, Mikroelektronische Systeme (Ma), Umweltgerechte Gebäudesystemtechnik (Ba)) 4,80 - 5,44 2,30 - 2,72 Hörakustik 4,80 - 5,44 - Maschinenbau (Elektrische Energiesystemtechnik, Regenerative Energietechnik, Offshore - Anlagentechnik, Systemtechnik, Mechanical Engineering (Ma), Schiffbau und maritime Technik, Schiffstechnik, Internationales Vertriebs- und Einkaufsingenieurwesen) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Mechatronik (Wind Engineering) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Medizintechnik (Biomedizintechnik, Biomedical Engineering, Technische Biochemie, Biotechnologie Verfahrenstechnik, Applied Bio and Food Sciences (Ma)) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Physikalische Technik 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Seeverkehr, Nautik, Logistik 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Technische Informatik (Informationstechnologie, Information Technology (Ma), Informatik und Softwaretechnik, Informationstechnologie und Gestaltung, Medieninformatik, Medieningenieur/-in (Ba), Angewandte Informatik, Data Science (Ma)) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Information Engineering - 2,26 - 2,56 Wirtschaftsingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen Lebensmittelindustrie, Umweltingenieurwesen und -management (Ba), Energie- und Umweltmanagement (Ba), Energie- und Umweltmanagement (Ma) SP Industrieländer und SP Entwicklungsländer (in Zusammenarbeit mit Europa-Universität Flensburg) 4,43 - 5,02 2,21 - 2,51 Fächergruppe Wirtschafts-, Sozialwissenschaften, Sprach- und Medienwissenschaften 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Betriebswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre online (Ba), Wirtschaftsrecht, International Tourism Management, Business Management, Wirtschaftspsychologie, Immobilienwirtschaft (Ba), Financial Accounting, Controlling and Taxation (Ma), Digital Business Management (Ma) 4,05 - 4,59 2,03 - 2,30 Green Energy (Ma) - 2,11 - 2,39 Betriebswirtschaft Triales Modell 2,76 - 3,05 - Multimedia Production (Ba), Öffentlichkeitsarbeit und Unternehmenskommunikation (Ba), Medienkonzeption (Ma), Angewandte Kommunikationswissenschaften (Ma) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 eHealth - 2,38 - 2,63 Physiotherapie 3,71 - 4,10 - Sozialwesen (Soziale Arbeit, Erziehung und Bildung - GF und AF, „Forschung, Entwicklung, Management in Sozialer Arbeit, Rehabilitation/Gesundheit oder Kindheitspädagogik“ (Ma)) 5,10 - 5,78 2,55 - 2,89 Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsinformatik online (Ba) 4,05 - 4,59 2,03 - 2,30 Fächergruppe Kunst 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Fächergruppe Kunst 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Fächergruppe Agrarwissenschaften 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Landwirtschaft/Agrarmanagement (Ma) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72Bandbreiten und Curricularnormwerte für Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen Fächergruppe Kunst 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Freie Kunst 10,50 - 12,00 5,25 - 6,00 Design 9,00 - 10,20 4,50 - 5,10 Fächergruppe Musik 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Bachelor of Music (8 Semester) 24,09 - Bachelor of Arts (8 Semester) 27,00 -Die ausgewiesenen Bandbreiten gelten für sechssemestrige Bachelor-Studiengänge mit 180 Credit Points und für viersemestrige Masterstudiengänge mit 120 Credit Points, die nach dem European Credit Transfer System vergeben werden. Für Studiengänge mit abweichenden Regelstudienzeiten sind die ausgewiesenen Bandbreiten entsprechend der tatsächlichen Regelstudienzeit linear umzurechnen.
Lehrauftragsstunden
§ 11 LehrauftragsstundenAls Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 14 Absatz 1 bis 3 in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Dies gilt darüber hinaus nicht für Lehrauftragsstunden, die zur Umsetzung einzuhaltender Hygieneregeln in einer Pandemielage außerordentlich zur Verfügung gestellt worden sind und entsprechend gekennzeichnet wurden. Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatsstunden umzurechnen.
Curricularwerte aufgrund von Bandbreiten, Curricularnormwerte
§ 14 Curricularwerte aufgrund von Bandbreiten, Curricularnormwerte(1) Curricular- und Curricularnormwerte bestimmen den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist.(2) Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für Bachelor- und Masterstudiengänge werden nach Anlage 3 festgesetzte Curricularwerte (Curricularnormwerte) oder Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten nach Anlage 3 von der Hochschule durch Satzung festzusetzen sind. Bei der Festsetzung der Curricularwerte für Bachelorstudiengänge dürfen die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Bandbreiten weder unter- noch überschritten werden. Die Curricularwerte für Masterstudiengänge dürfen die in Anlage 3 Spalte 3 aufgeführten Bandbreiten weder unter- noch überschreiten. Abweichend von Satz 2 darf der Curricularwert eines Bachelorstudiengangs, dessen Regelstudienzeit sechs Semester überschreitet, die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte obere Bandbreite überschreiten, wenn dieser Wert und der Curricularwert des anschließenden Masterstudiengangs zusammen das Eineinhalbfache der aufgeführten oberen Bandbreite nicht überschreitet. Folgt einem Bachelorstudiengang nach Satz 4 kein Masterstudiengang nach, darf der Curricularwert je nach Studiendauer die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte obere Bandbreite um bis zu 20 Prozent überschreiten.(3) Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für Diplom- und Staatsexamensstudiengänge sind die in Anlage 3 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden.(4) Bei Studiengängen, die aus mehreren Studienfächern bestehen, sind die sich aus Anlage 3 ergebenden Bandbreiten von Curricularwerten oder die Curricularnormwerte unter Berücksichtigung der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen Studiengangs am Gesamtstudium und der Studiendauer entsprechend anzuwenden. Für einen Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang ist der nach Anlage 3 Spalte 2 durch Satzung festgesetzte Curricularwert für jedes Fach jeweils nur zur Hälfte anzusetzen. Für einen Zwei-Fächer-Masterstudiengang ist der nach Anlage 3 Spalte 3 durch Satzung festgesetzte Curricularwert für jedes Fach jeweils nur zur Hälfte anzusetzen.(5) Ist für einen Studiengang ein Curricularwert von der Hochschule durch Satzung nach Anlage 3 Spalte 2 und 3 nicht festgesetzt oder ein Curricularnormwert in Anlage 3 nicht aufgeführt, wird von dem Ministerium im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularwert- oder ein Curricularnormwert festgesetzt, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht. Liegen Bandbreiten von Curricularwerten oder Curricularnormwerte vergleichbarer Studiengänge vor, sind sie zu berücksichtigen.(6) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricular- oder Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen. Hilfsweise gilt die bisherige Verteilung des Lehrangebots.
Personalstellen
§ 9 Personalstellen(1) Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Die Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, werden in den medizinischen Fächern den Lehreinheiten nach Anlage 2 zugeordnet.(2) Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre an die Hochschule abgeordnet sind, werden in die Berechnung einbezogen.(3) Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, und Stellen, die zur Umsetzung einzuhaltender Hygieneregeln in einer Pandemielage außerordentlich zur Verfügung gestellt worden sind und entsprechend gekennzeichnet wurden, werden nicht in die Berechnung einbezogen.
Einbezogener Personenkreis
§ 22 Einbezogener PersonenkreisWer nach Artikel 5 Absatz 2 des Staatsvertrags Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt. Deutschen gleichgestellt sind:1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,2. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder beschäftigt gewesen sind,3. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EG Nr. L 229 S. 35) von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie4. sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen; gleiches gilt für ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die das Europäische Abitur besitzen.Wer die deutsche Staatsangehörigkeit neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit besitzt, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.
Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren
§ 26 Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren(1) Für die Teilnahme am DoSV können in einem Vergabeverfahren bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; § 27 und § 43 bleiben unberührt. Ein Zulassungsantrag muss elektronisch nach Maßgabe dieser Verordnung bei der Stiftung oder der Hochschule fristgerecht eingegangen sein. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar, für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 5. August 2021 und für die folgenden Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Überzählige Zulassungsanträge werden im DoSV-Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnet. Für im DoSV-Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 22. Januar, für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 7. August 2021 und für die folgenden Wintersemester bis zum 22. Juli zurücknimmt (Ausschlussfristen).(2) Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge festlegen. Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Eingangs des Zulassungsantrags; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. Die Bewerberin oder der Bewerber kann die Präferenzenfolge der Zulassungsanträge ändern.(3) Die Ranglisten sind, soweit nichts anderes in dieser Verordnung geregelt ist, für das Sommersemester bis zum 15. Februar, für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 31. August 2021 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. August im DoSV freizugeben.(4) Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält eine Zulassung und einen Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber von der Stiftung hinzuweisen. Wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.(5) Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Sommersemester in der Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar, für das Wintersemester 2021/2022 in der Zeit vom 8. August 2021 bis zum 6. September 2021 und für die folgenden Wintersemester in der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach folgenden Regeln:1. hat die Bewerberin oder der Bewerber nur einen Zulassungsantrag gestellt und liegt für diesen ein Zulassungsangebot vor, erfolgt eine Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt,2. hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegt für jeden Zulassungsantrag ein Zulassungsangebot vor, erfolgt für das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz die Zulassung; Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend,3. hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegen für mindestens zwei, aber nicht für alle Zulassungsanträge Zulassungsangebote vor, bleibt das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz erhalten; für jedes nachrangige Zulassungsangebot gilt der entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen.Über ein neues Zulassungsangebot wird die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 25 Absatz 3 benachrichtigt. Für das Sommersemester am 22. Februar, für das Wintersemester 2021/2022 am 7. September 2021 und für die folgenden Wintersemester am 22. August erfolgt für die Zulassungsmöglichkeit mit der höchsten Präferenz die Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt; Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend; für alle Zulassungsanträge höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.(6) Nach Abschluss der Koordinierungsphase für das Sommersemester vom 28. Februar bis 31. März, für das Wintersemester 2021/2022 vom 13. September 2021 bis 30. September 2021 und für die folgenden Wintersemester vom 28. August bis 30. September rücken Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben, innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf im DoSV noch verfügbare Studienplätze auf, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren gegenüber der Stiftung erklärt haben; eine Teilzulassung gilt nicht als Zulassung nach Halbsatz 1. Die Erklärung der Teilnahme kann für das Sommersemester in der Zeit vom 25. Februar bis 27. Februar, für das Wintersemester 2021/2022 vom 10. September 2021 bis 12. September 2021 und für die folgenden Wintersemester in der Zeit vom 25. August bis 27. August abgegeben werden (Ausschlussfristen). Auf die Folgen der Nichtteilnahme ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. Sind die Ranglisten erschöpft, werden noch verfügbare Studienplätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die bisher noch nicht am DoSV teilgenommen haben, für das Sommersemester vom 25. Februar bis 31. März, für das Wintersemester 2021/2022 vom 10. September 2021 bis 30. September 2021 und für die folgenden Wintersemester vom 25. August bis 30. September durch Los vergeben. § 25 (Registrierung) und Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 finden Anwendung. Der Zulassungsantrag von Bewerberinnen oder Bewerbern für eine Teilnahme am Verfahren nach Satz 4 muss elektronisch über das Webportal der Stiftung innerhalb des dort genannten Zeitraums eingegangen sein. Sätze 4 bis 6 finden keine Anwendung auf Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahrens. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 8 in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 56 durch.(7) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein Zulassungsangebot oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 des Staatsvertrags zurückstellen lassen. Es wird ein Rückstellungsbescheid erteilt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 4 bis 6 vergeben.(8) Die Fristen nach den Absätzen 1 Satz 6, und 6 Sätze 2 und 4 sind Ausschlussfristen. Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
Form und Frist des Zulassungsantrags
§ 27 Form und Frist des Zulassungsantrags(1) Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren ist eine Registrierung nach § 25 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,2. für das Wintersemester 2021/2022, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2021 erworben wurde, bis zum 31. Mai 2021, andernfalls bis zum 31. Juli 2021 und für die folgenden Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Julibei der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen1. für das Sommersemester bis zum 20. Januar,2. für das Wintersemester 2021/2022, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2021 erworben wurde, bis zum 15. Juni 2021, andernfalls bis zum 5. August 2021 und für die folgenden Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 20. Juliberücksichtigt werden (Ausschlussfristen); Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu einem Wintersemester erst nach dem 15. Juni feststehen, können für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 5. August 2021 und für die folgenden Wintersemester bis zum 20. Juli nachgereicht werden (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2. Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen; Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, können diese Anträge für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 31. Juli 2021 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach dem 31. Mai, aber bei einer Bewerbung zum Wintersemester 2021/2022 vor dem 1. August 2021 und bei einer Bewerbung für die folgenden Wintersemester vor dem 16. Juli eingetreten ist.(2) Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 (Bewerbungsfrist) genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss zusätzlich der Stiftung samt den zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen zugegangen sein (Ausschlussfristen). Im Übrigen bestimmt die Stiftung die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 1 Satz 5. Sie bestimmt auch die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 und deren Form. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. § 25 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt für das Zentrale Vergabeverfahren entsprechend.(3) Abweichend von § 23 Nummer 6 sind in einem Zulassungsantrag Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs möglich; dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des § 26 Absatz 1. Für die Teilnahme an den Auswahlverfahren in den Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 des Staatsvertrags können jeweils bis zu sechs Studienorte gewählt werden. § 26 Absatz 2 gilt entsprechend. Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geändert werden.(4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,2. bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.(5) Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, den nach Absatz 3 Satz 2 gewählten Hochschulen die für das jeweilige Auswahlverfahren benötigten Unterlagen vorzulegen. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.(6) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
Beteiligung am Verfahren
§ 28 Beteiligung am Verfahren(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 31. Juli 2021 und bei der Bewerbung für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Verfügt die Bewerberin oder der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, ist anzugeben, auf welche der jeweilige Zulassungsantrag gestützt wird. Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine bundesweit gültige Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Stiftung auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.(3) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen,1. wer die Bewerbungsfristen nach § 27 Absatz 1 versäumt,2. wer nicht fristgerecht die Zugangsvoraussetzungen für den gewählten Studiengang nachweist,3. wer den Antrag nicht innerhalb der Frist nach § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 formgerecht gestellt hat,4. wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz,5. wer die Erklärung nach § 27 Absatz 4 nicht fristgerecht abgegeben hat.
Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge)
§ 30 Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge)(1) Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; Artikel 9 Absatz 6 des Staatsvertrags bleibt unberührt. Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:1. Auswahl nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (öffentlicher Bedarf),2. Auswahl in der Vorabquote nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 (Zweitstudium),3. Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote),4. Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote),5. Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen),6. Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.Für die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 26 Absätze 4 bis 6. Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 2 Nummer 3 und der Quote nach Satz 2 Nummer 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nummer 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar, für das Wintersemester 2021/2022 ab dem 4. September 2021 und für die folgenden Wintersemester ab dem 19. August erteilt. § 39 (Vorwegzuzulassende) bleibt unberührt.(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrags durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung während des Vergabeverfahrens regelmäßig die Einschreibergebnisse mit.
Besonderer öffentlicher Bedarf
§ 32 Besonderer öffentlicher Bedarf(1) Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 31. Juli 2021 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen) mit, wen es für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule benennt, die dem Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorbehalten sind.(2) Das Erfordernis der Registrierung nach § 25 bleibt bei der Bewerbung um einen Studienplatz in der Quote nach Absatz 1 unberührt; die Benennung nach Absatz 1 gilt als Zulassungsantrag nach § 27 Absatz 3. Mit der Erteilung eines Zulassungsangebots in der Quote für den öffentlichen Bedarf gelten die weiteren Bewerbungen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 für diesen Studiengang als zurückgenommen. Abweichend von § 26 Absatz 2 Sätze 1 und 2 erhält der Zulassungsantrag mit Erteilung des Zulassungsangebots die höchste Präferenz.
Übergangsregelung für das Zentrale Vergabeverfahren
§ 42 Übergangsregelung für das Zentrale Vergabeverfahren(1) Die Wartezeit gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Staatsvertrags wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt; Artikel 18 Absatz 1 Satz 2 des Staatsvertrages bleibt unberührt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester). Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt. Der Nachteilsausgleich nach Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt; § 27 findet Anwendung (Form des Antrags).(2) Bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2021/2022 gelten folgende Maßgaben:1. In den Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrags werden nur Kriterien berücksichtigt, deren Ergebnisse für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 31. Juli feststehen,2. für die Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 wird für jede Bewerberin oder jeden Bewerber eine Gesamtpunktzahl gebildet, die sich aus der Summe der in den Auswahlkriterien erreichten Punkten errechnet; es sind insgesamt maximal 100 Punkte zu erreichen, die gemäß Anlage 8 berechnet werden,3. im Falle der Anwendung von Kriterien nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Staatsvertrags sind die in Anlage 9 genannten in der Regel dreijährigen fachnahen anerkannten abgeschlossenen Berufsausbildungen und sich an die Berufsausbildung anschließenden Berufstätigkeiten von mindestens einem Jahr Dauer jeweils einzeln oder in Kombination, zu berücksichtigen; je Studiengang und Vergabeverfahren können jeweils nur eine Berufsausbildung und jeweils nur eine Berufstätigkeit berücksichtigt werden, jeweils einzeln oder in Kombination,4. im Falle der Anwendung von Kriterien nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Staatsvertrags sind die in Anlage 10 genannten fachnahen praktischen Tätigkeiten und außerschulischen Leistungen und Qualifikationen zu berücksichtigen; je Studiengang und Vergabeverfahren können jeweils nur eine praktische Tätigkeit und jeweils nur eine außerschulische Leistung und Qualifikation berücksichtigt werden, jeweils einzeln oder in Kombination,5. bei der Auswahl nach Artikel 10 Absatz 3 des Staatsvertrags findet das Kriterium nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Staatsvertrags keine Anwendung.(3) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten für den Studiengang Pharmazie folgende Maßgaben:1. Artikel 10 Absatz 3 Sätze 3 und 4 des Staatsvertrags findet keine Anwendung,2. in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags finden die Regelungen nach Artikel 10 Absatz 3 Sätze 1 und 2 des Staatsvertrags Anwendung.(4) § 27 Absatz 3 Satz 2 findet bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2021/2022 keine Anwendung. Abweichend von § 27 Absatz 5 Satz 1 sind die benötigten Unterlagen der Stiftung für Hochschulzulassung innerhalb der Fristen nach § 27 Absatz 1 vorzulegen.
Zulassungsantrag, Ausschluss vom Verfahren
§ 43 Zulassungsantrag, Ausschluss vom Verfahren(1) Der Zulassungsantrag muss1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,2. für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 31. Juli 2021 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Julibei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Für jedes Vergabeverfahren ist ein gesonderter Antrag zu stellen.(2) Es kann ein Zulassungsantrag je Hochschule gestellt werden. Ein Zulassungsantrag ist die Kombination aus einem Studiengang und einer Hochschule, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge bestehen kann. Hilfsanträge sind nicht zulässig. Der Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 nicht mehr geändert werden.(3) Im Zulassungsantrag für das erste Fachsemester hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,2. bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.(4) Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen entschieden. Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.(5) Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 4 Satz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Wird eine elektronische Form bestimmt, werden Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über das Webportal der Hochschule nicht möglich ist, durch die Hochschule unterstützt. Bestimmt die Hochschule, dass der Zulassungsantrag elektronisch über das Webportal der Hochschule übermittelt und zusätzlich das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular der Hochschule, ergänzende Anträge und die erforderlichen Unterlagen in Papierform bei der Hochschule eingehen müssen, gilt für die elektronische Übermittlung und den Zugang des Antragsformulars, der ergänzenden Anträge und der erforderlichen Unterlagen in Papierform die Ausschlussfrist nach Absatz 1. Die Hochschule kann den Bewerberinnen und Bewerbern eine Nachfrist einräumen, um den Zulassungsantrag und ergänzende Anträge zu vervollständigen, soweit der Verfahrensablauf dies noch zulässt. Bei der elektronischen Übermittlung hat die Hochschule unter Anwendung von Verschlüsselungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Die Hochschule kann Einzelheiten, insbesondere eine Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung, durch Satzung regeln.(6) Wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 1 versäumt oder den Zulassungsantrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.(7) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages.(8) Bei der Vergabe von Studienplätzen in Örtlichen Vergabeverfahren und Anmeldeverfahren kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 7 Absatz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Staatsvertrags in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann am DoSV teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Bescheide (Zulassungs-, Rückstellungs- und Ablehnungsbescheide sowie Ausschlussbescheide) zu erstellen und zu versenden. Soweit die Hochschule am Serviceverfahren der Stiftung teilnimmt, finden die Vorschriften des Abschnitts 4 des zweiten Teils entsprechende Anwendung, soweit in den Absätzen 9 und 10, in § 25 oder in § 26 nichts anderes bestimmt ist.(9) Nimmt die Hochschule am DoSV teil, muss der Zulassungsantrag im örtlichen Vergabeverfahren über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); im Übrigen bleibt Absatz 5 unberührt. Je Hochschule sind im DoSV zwei Zulassungsanträge zulässig; die Hochschulen können durch Satzung bestimmen, dass mehr als zwei Anträge gestellt werden können. Bei der Bewerbung für ein Zweitstudium ist ein Zulassungsantrag zulässig.(10) Die Hochschulen können in Studiengängen, die in das DoSV einbezogen sind, anstelle eines Nachrückverfahrens gemäß § 45 Absatz 2 ein Nachrückverfahren entsprechend § 26 Absatz 6 durch die Stiftung durchführen lassen.
Beteiligung am Verfahren
§ 44 Beteiligung am Verfahren(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 31. Juli 2021 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber die Hochschulzugangsberechtigung noch nicht ausgehändigt bekommen hat, kann sie oder er eine vorläufige Bescheinigung vorlegen, aus der die Art der Hochschulzugangsberechtigung und der Grad der Qualifikation hervorgeht. Werden mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene zugrunde gelegt. Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Hochschule auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Bewerberinnen und Bewerber nach § 39 Absatz 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes (HSG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung die in der Zulassungsordnung der Hochschule für das Probestudium geregelten Einschreibvoraussetzungen erfüllen. Ist eine künstlerische oder sportliche Eignungsprüfung zum Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelegt, ist das Zeugnis über diese Prüfung unverzüglich nach dessen Aushändigung vorzulegen. Die Hochschule kann Personen vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn aus vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, dass sie einschreibrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllen werden.(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli, das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.(3) Vom Vergabeverfahren für das erste Fachsemester ist ausgeschlossen, wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist.
Quotierung
§ 47 Quotierung(1) Von den je Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen sind für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 22 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 8 Prozent vorweg abzuziehen (Ausländerquote, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 5 HZG).(2) Von den zur Verfügung stehenden Studienplätzen sind, vermindert um die Quote nach Absatz 1 und die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden (§ 53), vorweg abzuziehen1. 2 Prozent für Fälle außergewöhnlicher Härte (Härtequote, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 HZG),2. 2 Prozent für die Auswahl von Spitzensportlerinnen und -sportlern (Spitzensportlerquote, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HZG); die Eigenschaft als Spitzensportlerin oder -sportler sowie die Zugehörigkeit zum Kader einer Schwerpunktsportart des Landessportverbandes Schleswig-Holstein oder des Olympiastützpunktes Hamburg/Schleswig-Holstein (§ 5 Absatz 4 HZG) ist durch eine gemeinsame Bescheinigung des Landessportverbandes Schleswig-Holstein und des Olympiastützpunktes Hamburg/Schleswig-Holstein nachzuweisen,3. 3 Prozent für die Auswahl für ein Zweitstudium (Zweitstudienquote, § 52),4. bis zu 5 Prozent für Bewerberinnen und Bewerber mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen (Quote für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 HZG),5. bis zu 3 Prozent für Bewerberinnen und Bewerber für ein Probestudium (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 HZG).Der Senat der Hochschule bestimmt die Höhe der Quoten nach Satz 1 Nummer 4 und 5 durch Satzung, wenn die Hochschule nach § 39 Absatz 4 Satz 3 HSG ein Probestudium zugelassen hat. Die Höhe der Quoten nach Satz 1 Nummer 4 und 5 darf in der Summe den Wert von 5 Prozent nicht überschreiten. Lässt die Hochschule ein Probestudium nach § 39 Absatz 4 Satz 3 HSG nicht zu, beträgt die Höhe der Quote nach Satz 1 Nummer 4 5 Prozent.(3) Die verbleibenden Studienplätze werden zu 20 Prozent nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung (§ 48), zu 20 Prozent nach Wartezeit (§ 49) und im Übrigen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens (§ 6 Absatz 1 Nummer 3 HZG) vergeben. Ein schulnotenunabhängiges Eignungskriterium gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 HZG ist mit erheblichem Gewicht hinzuzuziehen, wenn ein Studiengang in den letzten drei Vergabeverfahren bundesweit zulassungsbeschränkt war und ausschließlich Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden konnten, deren Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung eine Note von 1,4 und besser aufwies.(4) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1 bis 3 wird gerundet. Für die Quoten nach Absatz 1 und 2 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn mindestens eine Bewerberin oder ein Bewerber zu berücksichtigen ist.(5) Die Quoten nach den Absätzen 1 bis 3 werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den betreffenden Studiengang im Zulassungsantrag genannt haben, die Zahl der im Rahmen dieser Quoten verfügbaren Studienplätze übersteigt.
Bericht der Hochschulen
§ 5 Bericht der Hochschulen(1) Die Hochschulen legen den Bericht nach Artikel 6 Absatz 4 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 328) (Staatsvertrag) und § 2 Absatz 6 HZG innerhalb einer vom Ministerium zu bestimmenden Frist vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 4, die Aufteilung der Curricular- und Curricularnormwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten (§ 14 Absatz 6) und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen. Die Hochschulen haben die Aufteilung des Curricular- oder Curricularnormwertes und eine Abweichung vom Berechnungsergebnis des Abschnittes 2 (§ 15) zu begründen.(2) Legt die Hochschule keinen Bericht vor oder ist der Bericht unvollständig oder verspätet, trifft das Ministerium die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen.(3) Die Berichte der Hochschulen und/oder die Vorschläge des Ministeriums für die Festsetzung der Zulassungszahlen werden zwischen dem Ministerium und den Hochschulen gemeinsam erörtert. Weicht das Ministerium bei der Festsetzung der Zulassungszahlen von dem Vorschlag der Hochschule ab, wird die Hochschule hierüber unterrichtet.
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
§ 53 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs(1) Bewerberinnen und Bewerber, die1. eine Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren übernommen haben,1a. einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 188 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), geleistet haben,1b. einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), geleistet haben,2. mindestens ein Jahr Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), geleistet haben,3. einen Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben,4. ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben,(Dienst) werden in dem genannten Studiengang aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie an der Hochschule, bei der sie sich bewerben, zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn für diesen Studiengang an dieser Hochschule zu Beginn oder während eines Dienstes keine Zulassungszahl festgesetzt war. Der von einer oder einem nach § 22 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist.(2) Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April (bei Fachhochschulen bis zum 31. März) oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober (bei Fachhochschulen bis zum 30. September) beendet sein wird.(3) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.(4) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gegen die Hochschule gerichteten gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Bandbreiten in Bachelor- und Masterstudiengängen und Curricularnormwerte
Anlage 3 (zu § 14)Bandbreiten in Bachelor- und Masterstudiengängen und CurricularnormwerteBandbreiten und Curricularnormwerte für Studiengänge an UniversitätenVerwendete Abkürzungen: Ba = Bachelor, Ma = Master Fächergruppe Naturwissenschaften/Mathematik u.a. 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Agrarwissenschaften, Environmental Management (Ma), Agri Genomics (Ma), Sustainability, Society and the Environment (Ma), Dairy Science (Ma) 2,50 - 3,57 1,58 - 1,79 Biochemie und Molekularbiologie, Molecular Life Science 3,96 - 4,51 1,98 - 2,25 Biologie, Applied Ecology (Ma), Biological Oceanography (Ma), Infection Biology (Ma), Molecular Biology and Evolution (Ma) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Chemie 3,96 - 4,51 1,98 - 2,25 Mathematik in Medizin und Lebenswissenschaften (MML) 2,79 - 3,17 1,40 - 1,58 Geographie, Umweltgeographie und -management (Ma), Stadt- und Regionalentwicklung (Ma) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Geowissenschaften, Angewandte Geowissenschaften - Georessourcen, Geoenergien, Geotechnologien (Ma), Marine Geosciences (Ma) 4,65 - 5,27 2,30 - 2,64 Informatik, Medieninformatik, Medizinische Informatik, Robotik und Autonome Systeme, IT-Sicherheit, Hörakustik und Audiologische Technik (Ma) 2,70 - 3,08 1,35 - 1,54 Mathematik, Finanzmathematik (Ma) 2,40 - 2,72 1,20 - 1,36 Medizinische Ingenieurswissenschaften 3,29 - 3,63 1,64 - 1,82 Ökotrophologie, Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften (Ma), Ernährungs- und Verbraucherökonomie (Ma), Medizinische Ernährungswissenschaft 2,50 - 3,57 1,58 - 1,79 Physik, Geophysik, Biophysik 3,38 - 3,82 1,69 - 1,91 Climate Physics (Meteorology and Physical Oceanography, Physik des Erdsystems) 4,01 - 4,54 2,00 - 2,27 Wirtschaftschemie 3,16 - 3,57 1,58 - 1,79 Wirtschaftsinformatik, Entrepreneurship in digitalen Technologien (Ma) 2,45 - 2,80 1,23 -1,40 Fächergruppe Ingenieurwissenschaften 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Elektro- und Informationstechnik (Ba), Electrical Engineering and Information Technology (Ma), Electric Vehicle Propulsion and Control (Ma) 3,15 - 3,57 1,58 - 1,79 Materialwissenschaft, Materials Science and Engineering (Ma) 3,15 - 3,57 1,58 - 1,79 Wirtschaftsingenieurwesen E & IT 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Wirtschaftsingenieurwesen Materialwissenschaft, Materials Science and Business Administration (Ma) 2,74 - 3,11 1,37 - 1,55 Fächergruppe Sprach- und Kulturwissenschaften 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Anglistik/Nordamerikanistik/Englisch/English and American Literatures, Cultures and Media 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Archäologie (klassische, prähistorische und historische) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Deutsch 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Europäische Ethnologie und Volkskunde 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Frisistik, Dänisch, Skandinavistik 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Geschichte/Kunstgeschichte 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Kunst 4,50 - 5,01 2,25 - 2,51 Musikwissenschaft 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Klassische Philologie (Griechische Philologie, Lateinische Philologie, Lateinische Literaturen) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Philosophie, Praktische Philosophie der Wirtschaft und Umwelt (Ma) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Ev./Kath. Religionslehre, Islamwissenschaft (Ba), Die islamische Welt in der Moderne (Ma), Religion und Ethik (Ma) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Romanistik (Französisch, Französische Philologie, Italienisch, Italienische Philologie, Spanisch, Spanische Philologie, Portugiesische Philologie, Romanische Philologie) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Slavistik (Slavische Philologie, Russisch (Ma), vergleichende Slavistik (Ma)) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Allgemeine und vergleichende Sprachwissenschaft/Sprache und Kultur (Empirische Sprachwissenschaft, Sprache und Variation (Ma), Kultur-Sprache-Medien (Ma), Interkulturelle Studien: Polen und Deutsche in Europa (Ma), Interkulturelle Studien: Russland und Deutschland transregional (Ma)) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Migration und Diversität (Ma) - 1,10 - 1,24 European Cultures and Society 2,06 - 2,34 - Fächergruppe Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftswissenschaft 1,43 - 1,62 0,71 - 0,81 Internationale Betriebswirtschaftslehre (International Management (Ba), International Management Studies (Ma), European Studies (Ma)) 1,72 - 1,96 0,86 - 0,98 Politikwissenschaft/Wirtschaft/Politik 1,50 - 1,70 0,75 - 0,85 Sozialwissenschaften 2,06 - 2,28 - Soziologie, Sozio-Ökonomik (Ba), Intern. Vergl. Soziologie (Ma) 1,50 - 1,70 0,75 - 0,85 Transformationsstudien (Ma) - 1,12 - 1,27 Volkswirtschaftslehre, Economics (Ma), Quantitative Economics (Ma), Quantitative Finance (Ma), Environmental and Resource Economics (Ma) 1,43 - 1,62 0,71 - 0,81 Fächergruppe Erziehungswissenschaften/Pädagogik 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Pädagogik 1,50- 1,70 0,75 - 0,85 Pflegepädagogik (Ma) - 1,83 - 2,07 Bildung in Europa (Ma) - 0,79 - 0,90 Fächergruppe medizinische Studiengänge Staatsexamen Medizin 8,2 Medizin - Vorklinik 2,4 Medizin - Klinik 5,8 Zahnmedizin 8,86 Fächergruppe sonstige Studiengänge Diplom / Staatsexamen / kirchliches Examen Rechtswissenschaft 2,2 Pharmazie 4,5 Psychologie 4,0 Theologie 3,4 Fächergruppe sonstige Studiengänge 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Psychologie, Psychologie - Cognitive Systems (Ma) 3,00 - 3,40 1,50 - 1,70 Klinische Psychologie und Psychotherapie (Ma) - 3,22 - 3,65 Arzneimittelforschung (Ma) - 0,43 - 0,65 Ergotherapie/Logopädie (Ba) 2,97 - 3,36 - Gesundheits- und Versorgungswissenschaften (Ma) - 1,49 - 1,69 Physiotherapie (Ba), Hebammenwissenschaft (Ba) 2,97 - 3,37 - Sportwissenschaften/Sport 4,24 2,12 Teilstudienfächer der Fächergruppe Bildungswissenschaften Europa-Universität Flensburg ohne dritte Säule Bachelor siehe Anmerkung 1 Master Gym Master Gem Master GR Biologie 1,5739 - 0,5708 - Chemie 2,0389 - 0,5778 - Dänisch 0,7393 - 0,8379 0,4247 - 0,4813 - 0,2667 Darstellendes Spiel 1,4551 - 1,6491 0,6124 - 0,6940 - - Deutsch 0,8348 - 0,9461 0,4247 - 0,4813 - 0,2750 Englisch 0,9281 - 1,0519 0,4247 - 0,4813 - 0,2667 Französisch 0,8644 - 0,9797 0,4759 - 0,5393 - - Gesundheit und Ernährung, Ernährung und Verbraucherbildung (Ma) 0,8373 - 0,5167 - Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft (berufliche Fachrichtung) 0,8332 - - - Evangelische Theologie, Evangelische Religion (Ma) 0,6000 - 0,4667 0,2667 Geographie 1,0633 - 0,5333 - Geschichte 0,6294 - 0,7133 0,5460 - 0,6188 - - Katholische Theologie, Katholische Religion (Ma) 0,8313 - 0,4667 0,2667 Kunst und visuelle Medien, Kunst (Ma) 1,8835 - 2,1347 0,6066 - 0,6875 - 0,4333 Mathematik 1,0146 - 1,1498 0,6491 - 0,7356 0,7133 0,2133 Musik 11,7500 - 0,5333 0,3333 Philosophie 0,6874 - 0,5329 0,3331 Physik 2,1806 - 0,5500 - Sachunterricht - gesellschaftswissenschaftliche Ausrichtung 1,0222 - - 0,3998 Sachunterricht - naturwissenschaftliche Ausrichtung 1,3556 - - 0,3998 Spanisch 0,8492 - 0,9625 0,4853 - 0,5500 - - Sport 1,0702 - 1,2129 0,7683 - 0,8708 - 0,4667 Technik 1,3041 - 0,5333 0,2667 Textil und Mode, Textillehre (Ma) 1,5667 - 0,6667 0,4000 Wirtschaft/Politik 0,7279 - 0,8250 0,4247 - 0,4813 - -Anmerkung 1:Für den Master of Education (M.Ed.) Lehramt Sonderpädagogik gelten je nach gewähltem Schwerpunkt - Primarstufe oder Sekundarstufe - die Curricularwerte oder Bandbreiten der Teilstudiengänge des Studiengangs M.Ed. Lehramt an Gymnasien, M.Ed. Lehramt an Gemeinschaftsschulen bzw. M.Ed. Lehramt an Grundschulen. Fächergruppe Sonderpädagogische Fachrichtungen einschließlich sonderpädagogische Psychologie Europa-Universität Flensburg siehe Anmerkung 2 Teilstudienfach Bachelor siehe Anmerkung 3 Teilstudienfach Master siehe Anmerkung 3 Pädagogik bei Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung 0,3750 0,9326 Pädagogik für Menschen mit Sprach- und Kommunikationsstörungen 0,4500 1,4431 Pädagogik und Didaktik zur Förderung der emotionalen und sozialen Entwicklung 0,3438 0,7663 Sonderpädagogik des Lernens 0,3563 1,3994 Sonderpädagogik des Lernens im dualen Masterstudiengang Lehramt Sonderpädagogik - 1,3989Anmerkung 2:Vorläufige Werte gemäß § 2 Absatz 2 und § 14.Anmerkung 3:Vorläufige Werte gemäß § 2 Absatz 2 und § 14; soweit in der Tabelle für einen Studiengang keine vorläufigen Werte enthalten sind, gelten die durch Erlass des Ministeriums festgesetzten vorläufigen Werte.Bandbreiten für Studiengänge an Fachhochschulen Fächergruppe Ingenieurwissenschaften/Informatik 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Angewandte Mathematik 4,80 - 5,44 - Architektur 5,10 - 5,78 2,55 - 2,89 Bauingenieurwesen/Städtebau und Ortsplanung, Energie- und Gebäudeingenieurwesen 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Technische Chemie (Angewandte Chemie) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Elektrotechnik (Energiesysteme und Automation, Automatisierungstechnik (Ma), Kommunikations-, Informations- und Mikrotechnik, Wirtschaftsingenieurwesen - Elektrotechnik (Ba), Management und Technik, Elektro- und Informationstechnik, Elektrische Technologien, Mikroelektronische Systeme (Ma), Green Building Systems (Ba)) 4,80 - 5,44 2,30 - 2,72 Hörakustik 4,80 - 5,44 - Maschinenbau (Elektrische Energiesystemtechnik, Regenerative Energietechnik, Offshore - Anlagentechnik, Systemtechnik, Mechanical Engineering (Ma), Schiffbau und maritime Technik, Schiffstechnik, Internationales Vertriebs- und Einkaufsingenieurwesen) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Mechatronik (Wind Engineering) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Medizintechnik (Biomedizintechnik, Biomedical Engineering, Technische Biochemie, Biotechnologie Verfahrenstechnik, Applied Bio and Food Sciences (Ma)) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Physikalische Technik 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Seeverkehr, Nautik, Logistik 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Technische Informatik (Informatik, Information Technology (Ma), Informatik und Softwaretechnik, Informationstechnologie und Gestaltung, Medieninformatik, Medieningenieur/-in (Ba), Angewandte Informatik, Data Science (Ma)) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Information Engineering - 2,26 - 2,56 Wirtschaftsingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen Lebensmittelindustrie, Umweltingenieurwesen und -management (Ba), Energie- und Umweltmanagement (Ba), Energie- und Umweltmanagement (Ma) SP Industrieländer und SP Entwicklungsländer (in Zusammenarbeit mit Europa-Universität Flensburg) 4,43 - 5,02 2,21 - 2,51 Fächergruppe Wirtschafts-, Sozialwissenschaften, Sprach- und Medienwissenschaften 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Betriebswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre online (Ba), Wirtschaftsrecht, International Tourism Management, Business Management, Wirtschaftspsychologie, Immobilienwirtschaft (Ba), Financial Accounting, Controlling and Taxation (Ma), Digital Business Management (Ma) 4,05 - 4,59 2,03 - 2,30 Green Energy (Ma) - 2,11 - 2,39 Betriebswirtschaft Triales Modell 2,76 - 3,05 - Multimedia Production (Ba), Öffentlichkeitsarbeit und Unternehmenskommunikation (Ba), Medienkonzeption (Ma), Angewandte Kommunikationswissenschaften (Ma) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 eHealth - 2,38 - 2,63 Physiotherapie 3,71 - 4,10 - Sozialwesen (Soziale Arbeit, Erziehung und Bildung - GF und AF, „Forschung, Entwicklung, Management in Sozialer Arbeit, Rehabilitation/Gesundheit oder Kindheitspädagogik“ (Ma)) 5,10 - 5,78 2,55 - 2,89 Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsinformatik online (Ba) 4,05 - 4,59 2,03 - 2,30 Fächergruppe Kunst 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Fächergruppe Kunst 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Fächergruppe Agrarwissenschaften 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Landwirtschaft/Agrarmanagement (Ma) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72Bandbreiten und Curricularnormwerte für Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen Fächergruppe Kunst 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Freie Kunst 10,50 - 12,00 5,25 - 6,00 Design 9,00 - 10,20 4,50 - 5,10 Fächergruppe Musik 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Bachelor of Music (8 Semester) 24,09 - Bachelor of Arts (8 Semester) 27,00 -Die ausgewiesenen Bandbreiten gelten für sechssemestrige Bachelor-Studiengänge mit 180 Credit Points und für viersemestrige Masterstudiengänge mit 120 Credit Points, die nach dem European Credit Transfer System vergeben werden. Für Studiengänge mit abweichenden Regelstudienzeiten sind die ausgewiesenen Bandbreiten entsprechend der tatsächlichen Regelstudienzeit linear umzurechnen.
Anerkannte Berufsausbildungen und -tätigkeiten
Anlage 9 (zu § 42)Anerkannte Berufsausbildungen und -tätigkeitenBerufsausbildungen und Berufstätigkeiten MedizinAltenpfleger/inAnästhesietechnische/r Assistent/inArzthelfer/inBiologielaborant/inChemielaborant/inDiätassistent/inErgotherapeut/inGesundheits- und Kinderkrankenpfleger/inGesundheits- und Krankenpfleger/inHebamme/EntbindungspflegerKinderkrankenschwester/-pflegerKrankenschwester/-pflegerLogopäde/LogopädinMedizinische/r Fachangestellte/rMedizinisch-technische/r Assistent/in - FunktionsdiagnostikMedizinisch-technische/r Assistent/in (MTA)Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/inMedizinisch-technische/r Radiologieassistent/inMedizinlaborant/inNotfallsanitäter/inOperationstechnische/r Angestellte/rOperationstechnische/r Assistent/inOrthoptist/inPflegefachfrau/-mannPhysiotherapeut/inRadiologisch-technische/r Assistent/in (RTA)Rettungsassistent/inVeterinärmedizinisch-technische/r Assistent/inBerufsausbildungen und Berufstätigkeiten ZahnmedizinAltenpfleger/inAnästhesietechnische/r Assistent/inArzthelfer/inBiologielaborant/inChemielaborant/inDiätassistent/inErgotherapeut/inGesundheits- und Kinderkrankenpfleger/inGesundheits- und Krankenpfleger/inHebamme/EntbindungspflegerKinderkrankenschwester/-pflegerKrankenschwester/-pflegerLogopäde/LogopädinMedizinische/r Fachangestellte/rMedizinisch-technische/r Assistent/in - FunktionsdiagnostikMedizinisch-technische/r Assistent/in (MTA)Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/inMedizinisch-technische/r Radiologieassistent/inMedizinlaborant/inNotfallsanitäter/inOperationstechnische/r Angestellte/rOperationstechnische/r Assistent/inOrthoptist/inPflegefachfrau/-mannPhysiotherapeut/inRadiologisch-technische/r Assistent/in (RTA)Rettungsassistent/inStomatologische SchwesterVeterinärmedizinisch-technische/r Assistent/inZahnarzthelfer/inZahnärztliche Helfer/inZahnmedizinische/r Fachangestellte/rZahntechniker/inBerufsausbildungen und Berufstätigkeiten TiermedizinAnästhesietechnische/r Assistent/inBiologielaborant/inChemielaborant/inFischwirt/inFleischer/inLandwirt/inMedizinisch-technische/r Assistent/in - FunktionsdiagnostikMedizinisch-technische/r Assistent/in (MTA)Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/inMedizinisch-technische/r Radiologieassistent/inMedizinlaborant/inOperationstechnische/r Angestellte/rOperationstechnische/r Assistent/inPferdewirt/inTierarzthelfer/inTiermedizinische/r Fachangestellte/rTierpfleger/inTierwirt/inVeterinärmedizinisch-technische/r Assistent/inBerufsausbildungen und Berufstätigkeiten PharmazieBiologielaborant/inBiologisch-technische/r Assistent/inBiotechnologische/r Assistent/inChemielaborant/inChemikant/inChemisch-technische/r Assistent/inMedizinisch-technische/r Assistent/in - FunktionsdiagnostikMedizinisch-technische/r Assistent/in (MTA)Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/inMedizinisch-technische/r Radiologieassistent/inMedizinlaborant/inPharmakant/inPharmazeutisch-technische/r Assistent/inPhysikalisch-technische/r Assistent/inPhysiklaborant/inTechnische/r Assistent/in - Chemische und biologische Laboratorien
Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation
§ 25 Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation(1) Für die Bewerbung um einen Studienplatz in einem Studiengang, der im DoSV koordiniert wird, muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto (DoSV-Benutzerkonto) sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im DoSV gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.(2) Bei der Registrierung wird jeder Bewerberin und jedem Bewerber für das Vergabeverfahren jeweils eine Losnummer zugeteilt, die nach Maßgabe dieser Verordnung für den Fall einer Auswahlentscheidung bei Rang- oder Punktgleichheit verwendet wird. Für Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 des Staatsvertrages und für das örtliche Vergabeverfahren kann nach der technisch bedingten Übergangszeit nach § 42 Absatz 1 ein anderes Los oder können mehrere andere Lose verwendet werden. Im Falle einer Wiederbewerbung in einem anderem Vergabeverfahren wird eine neue Losnummer zugeteilt.(3) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen und der Stiftung sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das DoSV-Benutzerkonto, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist. Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Stiftung durch E-Mail benachrichtigt, dass in ihrem DoSV-Benutzerkonto Änderungen eingetreten sind. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterstützt.(4) Stiftung und Hochschule übermitteln sich gegenseitig die für das DoSV erforderlichen, insbesondere personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule.
Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren
§ 26 Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren(1) Für die Teilnahme am DoSV können in einem Vergabeverfahren bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; § 27 und § 43 bleiben unberührt. Ein Zulassungsantrag muss elektronisch nach Maßgabe dieser Verordnung bei der Stiftung oder der Hochschule fristgerecht eingegangen sein. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Überzählige Zulassungsanträge werden im DoSV-Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnet. Für im DoSV-Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 22. Januar und für das Wintersemester bis zum 22. Juli zurücknimmt (Ausschlussfristen).(2) Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge festlegen. Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Eingangs des Zulassungsantrags; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. Die Bewerberin oder der Bewerber kann die Präferenzenfolge der Zulassungsanträge ändern.(3) Die Ranglisten sind, soweit nichts anderes in dieser Verordnung geregelt ist, für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August im DoSV freizugeben.(4) Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält eine Zulassung und einen Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber von der Stiftung hinzuweisen. Wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.(5) Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Sommersemester in der Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach folgenden Regeln:1. hat die Bewerberin oder der Bewerber nur einen Zulassungsantrag gestellt und liegt für diesen ein Zulassungsangebot vor, erfolgt eine Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt,2. hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegt für jeden Zulassungsantrag ein Zulassungsangebot vor, erfolgt für das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz die Zulassung; Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend,3. hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegen für mindestens zwei, aber nicht für alle Zulassungsanträge Zulassungsangebote vor, bleibt das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz erhalten; für jedes nachrangige Zulassungsangebot gilt der entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen.Über ein neues Zulassungsangebot wird die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 25 Absatz 3 benachrichtigt. Für das Sommersemester am 22. Februar und für das Wintersemester am 22. August erfolgt für die Zulassungsmöglichkeit mit der höchsten Präferenz die Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt; Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend; für alle Zulassungsanträge höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.(6) Nach Abschluss der Koordinierungsphase für das Sommersemester vom 28. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 28. August bis 30. September rücken Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben, innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf im DoSV noch verfügbare Studienplätze auf, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren gegenüber der Stiftung erklärt haben; eine Teilzulassung gilt nicht als Zulassung nach Halbsatz 1. Die Erklärung der Teilnahme kann für das Sommersemester in der Zeit vom 25. Februar bis 27. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 25. August bis 27. August abgegeben werden (Ausschlussfristen). Auf die Folgen der Nichtteilnahme ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. Sind die Ranglisten erschöpft, werden noch verfügbare Studienplätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die bisher noch nicht am DoSV teilgenommen haben, für das Sommersemester vom 25. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 25. August bis 30. September durch Los vergeben. § 25 (Registrierung) und Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 finden Anwendung. Der Zulassungsantrag von Bewerberinnen oder Bewerbern für eine Teilnahme am Verfahren nach Satz 4 muss elektronisch über das Webportal der Stiftung innerhalb des dort genannten Zeitraums eingegangen sein. Sätze 4 bis 6 finden keine Anwendung auf Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahrens. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 8 in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 56 durch.(7) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein Zulassungsangebot oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 des Staatsvertrags zurückstellen lassen. Es wird ein Rückstellungsbescheid erteilt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 4 bis 6 vergeben.(8) Die Fristen nach den Absätzen 1 Satz 6 und 6 Sätze 2 und 4 sind Ausschlussfristen. Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
Form und Frist des Zulassungsantrags
§ 27 Form und Frist des Zulassungsantrags(1) Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren ist eine Registrierung nach § 25 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Julibei der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen1. für das Sommersemester bis zum 20. Januar,2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 20. Juliberücksichtigt werden (Ausschlussfristen); Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu einem Wintersemester erst nach dem 15. Juni feststehen, können für das Wintersemester bis zum 20. Juli nachgereicht werden (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2. Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen; Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, können diese Anträge bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach dem 31. Mai, aber vor dem 16. Juli eingetreten ist.(2) Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 (Bewerbungsfrist) genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss zusätzlich der Stiftung samt den zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen zugegangen sein (Ausschlussfristen). Im Übrigen bestimmt die Stiftung die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 1 Satz 5. Sie bestimmt auch die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 und deren Form. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. § 25 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt für das Zentrale Vergabeverfahren entsprechend.(3) Abweichend von § 23 Nummer 6 sind in einem Zulassungsantrag Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs möglich; dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des § 26 Absatz 1. Für die Teilnahme an den Auswahlverfahren in den Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 des Staatsvertrags können jeweils bis zu sechs Studienorte gewählt werden. § 26 Absatz 2 gilt entsprechend. Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geändert werden.(4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,2. bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.(5) Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, den nach Absatz 3 Satz 2 gewählten Hochschulen die für das jeweilige Auswahlverfahren benötigten Unterlagen vorzulegen. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.(6) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
Beteiligung am Verfahren
§ 28 Beteiligung am Verfahren(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Verfügt die Bewerberin oder der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, ist anzugeben, auf welche der jeweilige Zulassungsantrag gestützt wird. Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine bundesweit gültige Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Stiftung auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.(3) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen,1. wer die Bewerbungsfristen nach § 27 Absatz 1 versäumt,2. wer nicht fristgerecht die Zugangsvoraussetzungen für den gewählten Studiengang nachweist,3. wer den Antrag nicht innerhalb der Frist nach § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 formgerecht gestellt hat,4. wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz,5. wer die Erklärung nach § 27 Absatz 4 nicht fristgerecht abgegeben hat.
Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge)
§ 30 Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge)(1) Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; Artikel 9 Absatz 6 des Staatsvertrags bleibt unberührt. Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:1. Auswahl nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (öffentlicher Bedarf),2. Auswahl in der Vorabquote nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 (Zweitstudium),3. Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote),4. Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote),5. Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen),6. Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.Für die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 26 Absätze 4 bis 6. Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 2 Nummer 3 und der Quote nach Satz 2 Nummer 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nummer 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar und für das Wintersemester ab dem 19. August erteilt. § 39 (Vorwegzuzulassende) bleibt unberührt.(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrags durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung während des Vergabeverfahrens regelmäßig die Einschreibergebnisse mit.
Besonderer öffentlicher Bedarf
§ 32 Besonderer öffentlicher Bedarf(1) Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen) mit, wen es für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule benennt, die dem Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorbehalten sind.(2) Das Erfordernis der Registrierung nach § 25 bleibt bei der Bewerbung um einen Studienplatz in der Quote nach Absatz 1 unberührt; die Benennung nach Absatz 1 gilt als Zulassungsantrag nach § 27 Absatz 3. Mit der Erteilung eines Zulassungsangebots in der Quote für den öffentlichen Bedarf gelten die weiteren Bewerbungen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 für diesen Studiengang als zurückgenommen. Abweichend von § 26 Absatz 2 Sätze 1 und 2 erhält der Zulassungsantrag mit Erteilung des Zulassungsangebots die höchste Präferenz.
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ...
§ 36 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote)(1) An der Vergabe der Studienplätze in der zusätzlichen Eignungsquote (Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags) an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.(2) Ist bei Ablauf der Frist nach § 27 Absatz 1 Satz 2 eine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen oder eine erforderliche Mindestdauer einer Berufstätigkeit oder einer praktischen Tätigkeit noch nicht erreicht, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Abschluss oder die jeweilige Mindestdauer bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. Januar oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Juli erreicht sein wird.
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ...
§ 37Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen)(1) An der Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen (Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags) an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.(2) Der Prozentrang nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach Anlage 7. Die zur Bestimmung des Prozentrangs erforderliche Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung wird nach den Anlagen 5 und 6 ermittelt.(3) § 35 Absätze 3 und 4 findet Anwendung.(4) § 36 Absatz 2 gilt entsprechend.
Übergangsregelung für das Zentrale Vergabeverfahren
§ 42 Übergangsregelung für das Zentrale Vergabeverfahren(1) Bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Sommersemester 2022 gelten folgende Maßgaben:1. In den Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrags werden nur Kriterien berücksichtigt, deren Ergebnisse für das Sommersemester bis zum 15. Januar feststehen,2. für die Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 wird für jede Bewerberin oder jeden Bewerber eine Gesamtpunktzahl gebildet, die sich aus der Summe der in den Auswahlkriterien erreichten Punkten errechnet; es sind insgesamt maximal 100 Punkte zu erreichen, die gemäß Anlage 8 berechnet werden,3. im Falle der Anwendung von Kriterien nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Staatsvertrags sind die in Anlage 9 genannten in der Regel dreijährigen fachnahen anerkannten abgeschlossenen Berufsausbildungen und sich an die Berufsausbildung anschließenden Berufstätigkeiten von mindestens einem Jahr Dauer jeweils einzeln oder in Kombination, zu berücksichtigen; je Studiengang und Vergabeverfahren können jeweils nur eine Berufsausbildung und jeweils nur eine Berufstätigkeit berücksichtigt werden, jeweils einzeln oder in Kombination,4. im Falle der Anwendung von Kriterien nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Staatsvertrags sind die in Anlage 10 genannten fachnahen praktischen Tätigkeiten und außerschulischen Leistungen und Qualifikationen zu berücksichtigen; je Studiengang und Vergabeverfahren können jeweils nur eine praktische Tätigkeit und jeweils nur eine außerschulische Leistung und Qualifikation berücksichtigt werden, jeweils einzeln oder in Kombination,5. bei der Auswahl nach Artikel 10 Absatz 3 des Staatsvertrags findet das Kriterium nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Staatsvertrags keine Anwendung.(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gelten für den Studiengang Pharmazie folgende Maßgaben:1. Artikel 10 Absatz 3 Sätze 3 und 4 des Staatsvertrags findet keine Anwendung,2. in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags finden die Regelungen nach Artikel 10 Absatz 3 Sätze 1 und 2 des Staatsvertrags Anwendung.(3) § 27 Absatz 3 Satz 2 findet bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Sommersemester 2022 keine Anwendung. Abweichend von § 27 Absatz 5 Satz 1 sind die benötigten Unterlagen der Stiftung für Hochschulzulassung innerhalb der Fristen nach § 27 Absatz 1 vorzulegen.
Zulassungsantrag, Ausschluss vom Verfahren
§ 43 Zulassungsantrag, Ausschluss vom Verfahren(1) Der Zulassungsantrag muss1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,2. für das Wintersemester bis zum 15. Julibei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Für jedes Vergabeverfahren ist ein gesonderter Antrag zu stellen.(2) Es kann ein Zulassungsantrag je Hochschule gestellt werden. Ein Zulassungsantrag ist die Kombination aus einem Studiengang und einer Hochschule, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge bestehen kann. Hilfsanträge sind nicht zulässig. Der Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 nicht mehr geändert werden.(3) Im Zulassungsantrag für das erste Fachsemester hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,2. bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.(4) Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen entschieden. Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.(5) Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 4 Satz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Wird eine elektronische Form bestimmt, werden Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über das Webportal der Hochschule nicht möglich ist, durch die Hochschule unterstützt. Bestimmt die Hochschule, dass der Zulassungsantrag elektronisch über das Webportal der Hochschule übermittelt und zusätzlich das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular der Hochschule, ergänzende Anträge und die erforderlichen Unterlagen in Papierform bei der Hochschule eingehen müssen, gilt für die elektronische Übermittlung und den Zugang des Antragsformulars, der ergänzenden Anträge und der erforderlichen Unterlagen in Papierform die Ausschlussfrist nach Absatz 1. Die Hochschule kann den Bewerberinnen und Bewerbern eine Nachfrist einräumen, um den Zulassungsantrag und ergänzende Anträge zu vervollständigen, soweit der Verfahrensablauf dies noch zulässt. Bei der elektronischen Übermittlung hat die Hochschule unter Anwendung von Verschlüsselungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Die Hochschule kann Einzelheiten, insbesondere eine Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung, durch Satzung regeln.(6) Wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 1 versäumt oder den Zulassungsantrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.(7) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages.(8) Bei der Vergabe von Studienplätzen in Örtlichen Vergabeverfahren und Anmeldeverfahren kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 7 Absatz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Staatsvertrags in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann am DoSV teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Bescheide (Zulassungs-, Rückstellungs- und Ablehnungsbescheide sowie Ausschlussbescheide) zu erstellen und zu versenden. Soweit die Hochschule am Serviceverfahren der Stiftung teilnimmt, finden die Vorschriften des Abschnitts 4 des zweiten Teils entsprechende Anwendung, soweit in den Absätzen 9 und 10, in § 25 oder in § 26 nichts anderes bestimmt ist.(9) Nimmt die Hochschule am DoSV teil, muss der Zulassungsantrag im örtlichen Vergabeverfahren über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); im Übrigen bleibt Absatz 5 unberührt. Je Hochschule sind im DoSV zwei Zulassungsanträge zulässig; die Hochschulen können durch Satzung bestimmen, dass mehr als zwei Anträge gestellt werden können. Bei der Bewerbung für ein Zweitstudium ist ein Zulassungsantrag zulässig.(10) Die Hochschulen können in Studiengängen, die in das DoSV einbezogen sind, anstelle eines Nachrückverfahrens gemäß § 45 Absatz 2 ein Nachrückverfahren entsprechend § 26 Absatz 6 durch die Stiftung durchführen lassen.
Beteiligung am Verfahren
§ 44 Beteiligung am Verfahren(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber die Hochschulzugangsberechtigung noch nicht ausgehändigt bekommen hat, kann sie oder er eine vorläufige Bescheinigung vorlegen, aus der die Art der Hochschulzugangsberechtigung und der Grad der Qualifikation hervorgeht. Werden mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene zugrunde gelegt. Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Hochschule auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Bewerberinnen und Bewerber nach § 39 Absatz 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes (HSG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung die in der Zulassungsordnung der Hochschule für das Probestudium geregelten Einschreibvoraussetzungen erfüllen. Ist eine künstlerische oder sportliche Eignungsprüfung zum Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelegt, ist das Zeugnis über diese Prüfung unverzüglich nach dessen Aushändigung vorzulegen. Die Hochschule kann Personen vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn aus vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, dass sie einschreibrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllen werden.(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli, das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.(3) Vom Vergabeverfahren für das erste Fachsemester ist ausgeschlossen, wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist.
Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen
§ 58 Zulassung außerhalb der festgesetzten ZulassungszahlenAnträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, müssen1. für das Sommersemestera) an Fachhochschulen und der Europa-Universität Flensburg bis zum 1. März,b) an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck bis zum 1. April, 2. für das Wintersemestera) an Fachhochschulen und der Europa-Universität Flensburg bis zum 1. September,b) an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck bis zum 1. Oktobereingegangen sein (Ausschlussfristen); antragsberechtigt sind Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule form- und fristgerecht für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studiengangs innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben.
Bandbreiten in Bachelor- und Masterstudiengängen und Curricularnormwerte
Anlage 3 (zu § 14)Bandbreiten in Bachelor- und Masterstudiengängen und CurricularnormwerteBandbreiten und Curricularnormwerte für Studiengänge an UniversitätenVerwendete Abkürzungen: Ba = Bachelor, Ma = Master Fächergruppe Naturwissenschaften/Mathematik u.a. 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Agrarwissenschaften, Environmental Management (Ma), Agri Genomics (Ma), Sustainability, Society and the Environment (Ma), Dairy Science (Ma) 2,50 - 3,57 1,58 - 1,79 Biochemie und Molekularbiologie, Molecular Life Science 3,96 - 4,51 1,98 - 2,25 Biologie, Applied Ecology (Ma), Biological Oceanography (Ma), Infection Biology (Ma), Molecular Biology and Evolution (Ma) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Chemie 3,96 - 4,51 1,98 - 2,25 Mathematik in Medizin und Lebenswissenschaften (MML) 2,79 - 3,17 1,40 - 1,58 Geographie, Umweltgeographie und -management (Ma), Stadt- und Regionalentwicklung (Ma) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Geowissenschaften, Angewandte Geowissenschaften - Georessourcen, Geoenergien, Geotechnologien (Ma), Marine Geosciences (Ma) 4,65 - 5,27 2,30 - 2,64 Informatik, Medieninformatik, Medizinische Informatik, Robotik und Autonome Systeme, IT-Sicherheit, Hörakustik und Audiologische Technik (Ma) 2,70 - 3,08 1,35 - 1,54 Mathematik, Finanzmathematik (Ma) 2,40 - 2,72 1,20 - 1,36 Medizinische Ingenieurswissenschaften 3,29 - 3,63 1,64 - 1,82 Ökotrophologie, Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften (Ma), Ernährungs- und Verbraucherökonomie (Ma), Medizinische Ernährungswissenschaft 2,50 - 3,57 1,58 - 1,79 Physik, Geophysik, Biophysik 3,38 - 3,82 1,69 - 1,91 Climate Physics (Meteorology and Physical Oceanography, Physik des Erdsystems) 4,01 - 4,54 2,00 - 2,27 Wirtschaftschemie 3,16 - 3,57 1,58 - 1,79 Wirtschaftsinformatik, Entrepreneurship in digitalen Technologien (Ma) 2,45 - 2,80 1,23 -1,40 Fächergruppe Ingenieurwissenschaften 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Elektro- und Informationstechnik (Ba), Electrical and Information Engineering (Ma), Electric Vehicle Propulsion and Control (Ma) 3,15 - 3,57 1,58 - 1,79 Materialwissenschaft, Materials Science and Engineering (Ma) 3,15 - 3,57 1,58 - 1,79 Wirtschaftsingenieurwesen E & IT 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Wirtschaftsingenieurwesen Materialwissenschaft, Materials Science and Business Administration (Ma) 2,74 - 3,11 1,37 - 1,55 Fächergruppe Sprach- und Kulturwissenschaften 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Anglistik/Nordamerikanistik/Englisch/English and American Literatures, Cultures and Media 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Archäologie (klassische, prähistorische und historische) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Deutsch, Medienwissenschaft: Film und Fernsehen (Ma) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Europäische Ethnologie und Volkskunde 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Frisistik, Dänisch, Skandinavistik 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Geschichte/Kunstgeschichte 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Kunst 4,50 - 5,01 2,25 - 2,51 Musikwissenschaft 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Klassische Philologie (Griechische Philologie, Lateinische Philologie, Lateinische Literaturen) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Philosophie, Praktische Philosophie der Wirtschaft und Umwelt (Ma) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Ev./Kath. Religionslehre, Islamwissenschaft (Ba), Die islamische Welt in der Moderne (Ma), Religion und Ethik (Ma) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Romanistik (Französisch, Französische Philologie, Italienisch, Italienische Philologie, Spanisch, Spanische Philologie, Portugiesische Philologie, Romanische Philologie) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Slavistik (Slavische Philologie, Russisch (Ma), vergleichende Slavistik (Ma)) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Allgemeine und vergleichende Sprachwissenschaft/Sprache und Kultur (Empirische Sprachwissenschaft, Sprache und Variation (Ma), Kultur-Sprache-Medien (Ma), Interkulturelle Studien: Polen und Deutsche in Europa (Ma), Interkulturelle Studien: Russland und Deutschland transregional (Ma)) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Migration und Diversität (Ma) - 1,10 - 1,24 European Cultures and Society 2,06 - 2,34 - Fächergruppe Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftswissenschaft 1,43 - 1,62 0,71 - 0,81 Internationale Betriebswirtschaftslehre (International Management (Ba), International Management Studies (Ma), European Studies (Ma)) 1,72 - 1,96 0,86 - 0,98 Politikwissenschaft/Wirtschaft/Politik 1,50 - 1,70 0,75 - 0,85 Sozialwissenschaften 2,06 - 2,28 - Soziologie, Sozio-Ökonomik (Ba), Intern. Vergl. Soziologie (Ma) 1,50 - 1,70 0,75 - 0,85 Transformationsstudien (Ma) - 1,12 - 1,27 Volkswirtschaftslehre, Economics (Ma), Quantitative Economics (Ma), Quantitative Finance (Ma), Environmental and Resource Economics (Ma) 1,43 - 1,62 0,71 - 0,81 Fächergruppe Erziehungswissenschaften/Pädagogik 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Pädagogik 1,50- 1,70 0,75 - 0,85 Pflegepädagogik (Ma) - 1,83 - 2,07 Bildung in Europa (Ma) - 0,79 - 0,90 Fächergruppe medizinische Studiengänge Staatsexamen Medizin 8,2 Medizin - Vorklinik 2,4 Medizin - Klinik 5,8 Zahnmedizin 8,86 Fächergruppe sonstige Studiengänge Diplom / Staatsexamen / kirchliches Examen Rechtswissenschaft 2,2 Pharmazie 4,5 Psychologie 4,0 Theologie 3,4 Fächergruppe sonstige Studiengänge 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Psychologie, Psychologie - Cognitive Systems (Ma) 3,00 - 3,40 1,50 - 1,70 Klinische Psychologie und Psychotherapie (Ma) - 3,22 - 3,65 Drug Research and Technology (Ma) - 0,43 - 0,65 Ergotherapie/Logopädie (Ba) 2,97 - 3,36 - Gesundheits- und Versorgungswissenschaften (Ma) - 1,49 - 1,69 Physiotherapie (Ba), Hebammenwissenschaft (Ba) 2,97 - 3,37 - Sportwissenschaften/Sport 4,24 2,12 Teilstudienfächer der Fächergruppe Bildungswissenschaften Europa-Universität Flensburg ohne dritte Säule Bachelor siehe Anmerkung 1 Master Gym Master Gem Master GR Biologie 1,5739 - 0,5708 - Chemie 2,0389 - 0,5778 - Dänisch 0,7393 - 0,8379 0,4247 - 0,4813 - 0,2667 Darstellendes Spiel 1,4551 - 1,6491 0,6124 - 0,6940 - - Deutsch 0,8348 - 0,9461 0,4247 - 0,4813 - 0,2750 Englisch 0,9281 - 1,0519 0,4247 - 0,4813 - 0,2667 Französisch 0,8644 - 0,9797 0,4759 - 0,5393 - - Gesundheit und Ernährung, Ernährung und Verbraucherbildung (Ma) 0,8373 - 0,5167 - Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft (berufliche Fachrichtung) 0,8332 - - - Evangelische Theologie, Evangelische Religion (Ma) 0,6000 - 0,4667 0,2667 Geographie 1,0633 - 0,5333 - Geschichte 0,6294 - 0,7133 0,5460 - 0,6188 - - Katholische Theologie, Katholische Religion (Ma) 0,8313 - 0,4667 0,2667 Kunst und visuelle Medien, Kunst (Ma) 1,8835 - 2,1347 0,6066 - 0,6875 - 0,4333 Mathematik 1,0146 - 1,1498 0,6491 - 0,7356 0,7133 0,2133 Musik 11,7500 - 0,5333 0,3333 Philosophie 0,6874 - 0,5329 0,3331 Physik 2,1806 - 0,5500 - Sachunterricht - gesellschaftswissenschaftliche Ausrichtung 1,0222 - - 0,3998 Sachunterricht - naturwissenschaftliche Ausrichtung 1,3556 - - 0,3998 Spanisch 0,8492 - 0,9625 0,4853 - 0,5500 - - Sport 1,0702 - 1,2129 0,7683 - 0,8708 - 0,4667 Technik 1,3041 - 0,5333 0,2667 Textil und Mode, Textillehre (Ma) 1,5667 - 0,6667 0,4000 Wirtschaft/Politik 0,7279 - 0,8250 0,4247 - 0,4813 - -Anmerkung 1:Für den Master of Education (M.Ed.) Lehramt Sonderpädagogik gelten je nach gewähltem Schwerpunkt - Primarstufe oder Sekundarstufe - die Curricularwerte oder Bandbreiten der Teilstudiengänge des Studiengangs M.Ed. Lehramt an Gymnasien, M.Ed. Lehramt an Gemeinschaftsschulen bzw. M.Ed. Lehramt an Grundschulen. Fächergruppe Sonderpädagogische Fachrichtungen einschließlich sonderpädagogische Psychologie Europa-Universität Flensburg siehe Anmerkung 2 Teilstudienfach Bachelor siehe Anmerkung 3 Teilstudienfach Master siehe Anmerkung 3 Pädagogik bei Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung 0,3750 0,9326 Pädagogik für Menschen mit Sprach- und Kommunikationsstörungen 0,4500 1,4431 Pädagogik und Didaktik zur Förderung der emotionalen und sozialen Entwicklung 0,3438 0,7663 Sonderpädagogik des Lernens 0,3563 1,3994 Sonderpädagogik des Lernens im dualen Masterstudiengang Lehramt Sonderpädagogik - 1,3989Anmerkung 2:Vorläufige Werte gemäß § 2 Absatz 2 und § 14.Anmerkung 3:Vorläufige Werte gemäß § 2 Absatz 2 und § 14; soweit in der Tabelle für einen Studiengang keine vorläufigen Werte enthalten sind, gelten die durch Erlass des Ministeriums festgesetzten vorläufigen Werte.Bandbreiten für Studiengänge an Fachhochschulen Fächergruppe Ingenieurwissenschaften/Informatik 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Angewandte Mathematik 4,80 - 5,44 - Architektur 5,10 - 5,78 2,55 - 2,89 Bauingenieurwesen/Städtebau und Ortsplanung, Energie- und Gebäudeingenieurwesen 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Technische Chemie (Angewandte Chemie) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Elektrotechnik (Energiesysteme und Automation, Automatisierungstechnik (Ma), Kommunikations-, Informations- und Mikrotechnik, Wirtschaftsingenieurwesen - Elektrotechnik (Ba), Management und Technik, Elektro- und Informationstechnik, Elektrische Technologien, Mikroelektronische Systeme (Ma), Green Building Systems (Ba)) 4,80 - 5,44 2,30 - 2,72 Hörakustik 4,80 - 5,44 - Maschinenbau (Elektrische Energiesystemtechnik, Regenerative Energietechnik, Erneuerbare Offshore Energien, Systemtechnik, Mechanical Engineering (Ma), Schiffbau und maritime Technik, Schiffstechnik, Internationales Vertriebs- und Einkaufsingenieurwesen) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Mechatronik (Wind Engineering) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Medizintechnik (Biomedizintechnik, Biomedical Engineering, Technische Biochemie, Biotechnologie Verfahrenstechnik, Applied Bio and Food Sciences (Ma)) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Physikalische Technik 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Seeverkehr, Nautik, Logistik 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Technische Informatik (Informatik, Information Technology (Ma), Informatik und Softwaretechnik, Informationstechnologie und Gestaltung, Medieninformatik, Medieningenieur/-in (Ba), Angewandte Informatik, Data Science (Ma)) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Information Engineering - 2,26 - 2,56 Wirtschaftsingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen Lebensmittelindustrie, Umweltingenieurwesen und -management (Ba), Energie- und Umweltmanagement (Ba), Energie- und Umweltmanagement (Ma) SP Industrieländer und SP Entwicklungsländer (in Zusammenarbeit mit Europa-Universität Flensburg) 4,43 - 5,02 2,21 - 2,51 Fächergruppe Wirtschafts-, Sozialwissenschaften, Sprach- und Medienwissenschaften 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Betriebswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre online (Ba), Wirtschaftsrecht, International Tourism Management, Business Management, Wirtschaftspsychologie, Immobilienwirtschaft (Ba), Financial Accounting, Controlling and Taxation (Ma), Digital Business Management (Ma) 4,05 - 4,59 2,03 - 2,30 Green Energy (Ma) - 2,11 - 2,39 Betriebswirtschaft Triales Modell 2,76 - 3,05 - Multimedia Production (Ba), Öffentlichkeitsarbeit und Unternehmenskommunikation (Ba), Medienkonzeption (Ma), Angewandte Kommunikationswissenschaften (Ma) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 eHealth - 2,38 - 2,63 Physiotherapie 3,71 - 4,10 - Sozialwesen (Soziale Arbeit, Erziehung und Bildung - GF und AF, „Forschung, Entwicklung, Management in Sozialer Arbeit, Rehabilitation/Gesundheit oder Kindheitspädagogik“ (Ma)) 5,10 - 5,78 2,55 - 2,89 Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsinformatik online (Ba) 4,05 - 4,59 2,03 - 2,30 Fächergruppe Kunst 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Fächergruppe Kunst 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Fächergruppe Agrarwissenschaften 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Landwirtschaft/Agrarmanagement (Ma) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72Bandbreiten und Curricularnormwerte für Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen Fächergruppe Kunst 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Freie Kunst 10,50 - 12,00 5,25 - 6,00 Design 9,00 - 10,20 4,50 - 5,10 Fächergruppe Musik 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Bachelor of Music (8 Semester) 24,09 - Bachelor of Arts (8 Semester) 27,00 -Die ausgewiesenen Bandbreiten gelten für sechssemestrige Bachelor-Studiengänge mit 180 Credit Points und für viersemestrige Masterstudiengänge mit 120 Credit Points, die nach dem European Credit Transfer System vergeben werden. Für Studiengänge mit abweichenden Regelstudienzeiten sind die ausgewiesenen Bandbreiten entsprechend der tatsächlichen Regelstudienzeit linear umzurechnen.
Regellehrverpflichtung
§ 10 Regellehrverpflichtung(1) Das Lehrdeputat ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden.(2) Soweit gemäß § 8 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 27. Juli 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 962) die Regellehrverpflichtung ermäßigt wird, ist dies zu berücksichtigen. Dabei bleiben Ermäßigungen für Zwecke der Krankenversorgung im Hinblick auf Absatz 3 unberücksichtigt.(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatberechnung eingehende Personal wird durch eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts berücksichtigt. Solange das Dienstrecht eine solche Regelung ländereinheitlich nicht vorsieht, wird der Personalbedarf für die Krankenversorgung wie folgt berücksichtigt:1. Lehreinheit Klinisch-praktische Medizina) Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nach Anlage 1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b und c abzuziehen.b) Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.c) Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 1.200 Poliklinische Neuzugänge berücksichtigt; als Zahl der Poliklinischen Neuzugänge gelten die jährlich im Klinikum, mit Ausnahme der Zahnklinik, für eine poliklinische Behandlung angenommenen Krankenscheine, Überweisungsscheine, Vorsorgescheine und Notfallbehandlungen sowie die Zahl der Leistungsabrechnungen für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler und der internen Überweisungen. 2. Lehreinheit Zahnmedizina) Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Zahnmedizin nach Anlage 1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b und c abzuziehen.b) Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.c) Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verminderten Gesamtstellenzahl.(4) Der Personalbedarf für das Lehrangebot im Praktischen Jahr nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte wird durch Abzug einer Stelle je acht Studierende, die in diesem Studienabschnitt von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ausgebildet werden, berücksichtigt.(5) Das Lehrangebot der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird um die Lehrleistungen erhöht, die von außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer für den Ausbildungsaufwand nach § 14 Absatz 1 bis 3 im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte erbracht werden.(6) Wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne von § 68 Absatz 1 HSG, die nicht als Lehrdeputat (Absatz 1) oder als Lehrauftrag (§ 11) erfasst sind, werden in Deputatstunden umgerechnet und in die Berechnung einbezogen.
Curricularwerte aufgrund von Bandbreiten, Curricularnormwerte
§ 14 Curricularwerte aufgrund von Bandbreiten, Curricularnormwerte(1) Curricular- und Curricularnormwerte bestimmen den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist.(2) Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für Bachelor- und Masterstudiengänge werden nach Anlage 3 festgesetzte Curricularwerte (Curricularnormwerte) oder Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten nach Anlage 3 von der Hochschule durch Satzung festzusetzen sind. Bei der Festsetzung der Curricularwerte für Bachelorstudiengänge dürfen die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Bandbreiten weder unter- noch überschritten werden. Die Curricularwerte für Masterstudiengänge dürfen die in Anlage 3 Spalte 3 aufgeführten Bandbreiten weder unter- noch überschreiten. Abweichend von Satz 2 darf der Curricularwert eines Bachelorstudiengangs, dessen Regelstudienzeit sechs Semester überschreitet, die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte obere Bandbreite überschreiten, wenn dieser Wert und der Curricularwert des anschließenden Masterstudiengangs zusammen das Eineinhalbfache der aufgeführten oberen Bandbreite nicht überschreitet. Folgt einem Bachelorstudiengang nach Satz 4 kein Masterstudiengang nach, darf der Curricularwert je nach Studiendauer die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte obere Bandbreite um bis zu 20 Prozent überschreiten.(3) Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für Diplom- und Staatsexamensstudiengänge sind die in Anlage 3 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden.(4) Bei Studiengängen, die aus mehreren Studienfächern bestehen, sind die sich aus Anlage 3 ergebenden Bandbreiten von Curricularwerten oder die Curricularnormwerte unter Berücksichtigung der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen Studiengangs am Gesamtstudium und der Studiendauer entsprechend anzuwenden. Für einen Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang ist der nach Anlage 3 Spalte 2 durch Satzung festgesetzte Curricularwert für jedes Fach jeweils nur zur Hälfte anzusetzen. Für einen Zwei-Fächer-Masterstudiengang ist der nach Anlage 3 Spalte 3 durch Satzung festgesetzte Curricularwert für jedes Fach jeweils nur zur Hälfte anzusetzen.(5) Ist für einen Studiengang ein Curricularwert von der Hochschule durch Satzung nach Anlage 3 Spalte 2 und 3 nicht festgesetzt oder ein Curricularnormwert in Anlage 3 nicht aufgeführt, wird von dem Ministerium im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularwert oder ein Curricularnormwert festgesetzt, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht. Liegen Bandbreiten von Curricularwerten oder Curricularnormwerte vergleichbarer Studiengänge vor, sind sie zu berücksichtigen.(6) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricular- oder Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen. Hilfsweise gilt die bisherige Verteilung des Lehrangebots.
Überprüfungstatbestände
§ 15 Überprüfungstatbestände(1) Das nach den Vorschriften des Abschnittes 2 des Ersten Teils berechnete Ergebnis ist zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in Absatz 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken.(2) Eine Verminderung kommt nur in Betracht, wenn Tatbestände gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen (Nummern 1 bis 6 und 8), oder wenn ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals (§ 9 Absatz 1) durch Studierende höherer Semester erforderlich ist (Nummer 7):1. Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung;2. Fehlen einer ausreichenden Ausstattung mit sächlichen Mitteln;3. Fehlen einer ausreichenden Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;4. Fehlen einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin;5. Fehlen einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten im Studiengang Zahnmedizin;6. abweichende Berechnungsergebnisse für den vorklinischem und den klinischen Teil des Studiengangs Medizin;7. gegenüber dem nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 überprüften Berechnungsergebnis des Abschnittes 2 höhere Aufnahme von Studierenden erster oder höherer Fachsemester in den vergangenen Jahren;8. besondere Leistungen in der Krankenversorgung im chirurgischen Bereich, soweit diese nicht im Rahmen der pauschalierten Regelungen nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 aufgefangen werden können.(3) Eine Erhöhung kommt nur in Betracht, wenn das Personal (§ 9 Absatz 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt:1. besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;2. besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln;3. Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studentinnen und Studenten in höheren Semestern (Schwundquote).
Patientenbezogene Kapazität
§ 18 Patientenbezogene Kapazität(1) Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 15 Absatz 2 Nummer 4) zu überprüfen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:1. Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte sind 15,5 Prozent der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen.2. Liegt die Zahl nach Nummer 1 niedriger als das Berechnungsergebnis des Abschnittes 2 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 7 und 8, Absatz 3 Nummer 1 bis 3, erhöht sie sich je 1.000 Poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins. Die Zahl nach Nummer 1 wird jedoch höchstens um 50 Prozent erhöht.3. Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend.(2) Liegt das Berechnungsergebnis nach Absatz 1 niedriger als das des Abschnittes 2 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 7 und 8, Absatz 3 Nummer 1 bis 3, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen; § 15 Absatz 2 Nummer 6 bleibt unberührt.
Aufgaben und zuständige Stellen
§ 24 Aufgaben und zuständige Stellen(1) Die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags an Deutsche und Deutschen Gleichgestellte nach § 1 Absatz 2 HZG. Im Übrigen vergeben die Hochschulen die Studienplätze.(2) Die Stiftung betreibt das DoSV.
Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation
§ 25 Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation(1) Für die Bewerbung um einen Studienplatz in einem Studiengang, der im DoSV koordiniert wird, muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto (DoSV-Benutzerkonto) sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im DoSV gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.(2) Bei der Registrierung wird jeder Bewerberin und jedem Bewerber für das Vergabeverfahren jeweils eine Losnummer zugeteilt, die nach Maßgabe dieser Verordnung für den Fall einer Auswahlentscheidung bei Rang- oder Punktgleichheit verwendet wird. Für Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 des Staatsvertrages und für das Örtliche Vergabeverfahren kann nach der technisch bedingten Übergangszeit nach § 42 Absatz 1 ein anderes Los oder können mehrere andere Lose verwendet werden. Im Falle einer Wiederbewerbung in einem anderem Vergabeverfahren wird eine neue Losnummer zugeteilt.(3) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen und der Stiftung sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das DoSV-Benutzerkonto, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist. Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Stiftung durch E-Mail benachrichtigt, dass in ihrem DoSV-Benutzerkonto Änderungen eingetreten sind. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterstützt.(4) Stiftung und Hochschule übermitteln sich gegenseitig die für das DoSV erforderlichen, insbesondere personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule.
Zulassungsantrag, Ausschluss vom Verfahren
§ 43 Zulassungsantrag, Ausschluss vom Verfahren(1) Der Zulassungsantrag muss1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,2. für das Wintersemester bis zum 15. Julibei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Für jedes Vergabeverfahren ist ein gesonderter Antrag zu stellen.(2) Es kann ein Zulassungsantrag je Hochschule gestellt werden. Ein Zulassungsantrag ist die Kombination aus einem Studiengang und einer Hochschule, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge bestehen kann. Hilfsanträge sind nicht zulässig. Der Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 nicht mehr geändert werden.(3) Im Zulassungsantrag für das erste Fachsemester hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,2. bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.(4) Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen entschieden. Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.(5) Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 4 Satz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Wird eine elektronische Form bestimmt, werden Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über das Webportal der Hochschule nicht möglich ist, durch die Hochschule unterstützt. Bestimmt die Hochschule, dass der Zulassungsantrag elektronisch über das Webportal der Hochschule übermittelt und zusätzlich das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular der Hochschule, ergänzende Anträge und die erforderlichen Unterlagen in Papierform bei der Hochschule eingehen müssen, gilt für die elektronische Übermittlung und den Zugang des Antragsformulars, der ergänzenden Anträge und der erforderlichen Unterlagen in Papierform die Ausschlussfrist nach Absatz 1. Die Hochschule kann den Bewerberinnen und Bewerbern eine Nachfrist einräumen, um den Zulassungsantrag und ergänzende Anträge zu vervollständigen, soweit der Verfahrensablauf dies noch zulässt. Bei der elektronischen Übermittlung hat die Hochschule unter Anwendung von Verschlüsselungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Die Hochschule kann Einzelheiten, insbesondere eine Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung, durch Satzung regeln.(6) Wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 1 versäumt oder den Zulassungsantrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.(7) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages.(8) Bei der Vergabe von Studienplätzen in Örtlichen Vergabeverfahren und Anmeldeverfahren kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 7 Absatz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Staatsvertrags in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann am DoSV teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Bescheide (Zulassungs-, Rückstellungs- und Ablehnungsbescheide sowie Ausschlussbescheide) zu erstellen und zu versenden. Soweit die Hochschule am Serviceverfahren der Stiftung teilnimmt, finden die Vorschriften des Abschnitts 4 des zweiten Teils entsprechende Anwendung, soweit in den Absätzen 9 und 10, in § 25 oder in § 26 nichts anderes bestimmt ist.(9) Nimmt die Hochschule am DoSV teil, muss der Zulassungsantrag im Örtlichen Vergabeverfahren über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); im Übrigen bleibt Absatz 5 unberührt. Je Hochschule sind im DoSV zwei Zulassungsanträge zulässig; die Hochschulen können durch Satzung bestimmen, dass mehr als zwei Anträge gestellt werden können. Bei der Bewerbung für ein Zweitstudium ist ein Zulassungsantrag zulässig.(10) Die Hochschulen können in Studiengängen, die in das DoSV einbezogen sind, anstelle eines Nachrückverfahrens gemäß § 45 Absatz 2 ein Nachrückverfahren entsprechend § 26 Absatz 6 durch die Stiftung durchführen lassen.
Ablauf des Vergabeverfahrens
§ 45 Ablauf des Vergabeverfahrens(1) Über die eingegangenen Zulassungsanträge wird im Hauptverfahren entschieden.(2) Die nach Ablauf der Frist des § 46 noch verfügbaren Studienplätze werden in Nachrückverfahren an bis dahin nicht zugelassene Studienbewerberinnen und Studienbewerber vergeben. Fordert die Hochschule bisher nicht zugelassene Personen zu einer Erklärung darüber auf, ob sie im Fall der Zulassung in Nachrückverfahren die Einschreibung für den betreffenden Studiengang beantragen werden, ist die Erklärung bis zu dem von der Hochschule zu bestimmenden Termin abzugeben. Wer sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt oder auf die Teilnahme an Nachrückverfahren verzichtet, nimmt insoweit am weiteren Verfahren nicht mehr teil.(3) Besteht der gewählte Studiengang aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge, wird getrennt für jeden Teilstudiengang entschieden. Zugelassen wird, wer für jeden am Studiengang beteiligten Teilstudiengang ausgewählt ist.(4) Dem Vergabeverfahren wird die in der jeweils geltenden Zulassungszahlenverordnung festgesetzte Zulassungszahl, erweitert um einen Überbuchungsfaktor, zugrunde gelegt. Der Überbuchungsfaktor wird von der Hochschule entsprechend der voraussichtlichen Quote nicht angenommener Studienplätze bestimmt.(5) Wer in einer oder mehreren nach § 47 zu bildenden Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:1. Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs,2. Auswahl von ausländischen Staatsangehörigen,3. Auswahl für ein Zweitstudium,4. Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für ein Probestudium,5. Auswahl nach dem Grad der Qualifikation,6. Auswahl nach Wartezeit,7. Auswahl nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens,8. Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen,9. Auswahl für Fälle außergewöhnlicher Härte,10. Auswahl von Spitzensportlerinnen und -sportlern.
Quotierung
§ 47 Quotierung(1) Von den je Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen sind für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 22 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 8 Prozent vorweg abzuziehen (Ausländerquote, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 5 HZG).(2) Von den zur Verfügung stehenden Studienplätzen sind, vermindert um die Quote nach Absatz 1 und die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden (§ 53), vorweg abzuziehen1. 2 Prozent für Fälle außergewöhnlicher Härte (Härtequote, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 HZG),2. 2 Prozent für die Auswahl von Spitzensportlerinnen und -sportlern (Spitzensportlerquote, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HZG); die Eigenschaft als Spitzensportlerin oder -sportler sowie die Zugehörigkeit zum Kader einer Schwerpunktsportart des Landessportverbandes Schleswig-Holstein oder des Olympiastützpunktes Hamburg/Schleswig-Holstein (§ 5 Absatz 4 HZG) ist durch eine gemeinsame Bescheinigung des Landessportverbandes Schleswig-Holstein und des Olympiastützpunktes Hamburg/Schleswig-Holstein nachzuweisen,3. 3 Prozent für die Auswahl für ein Zweitstudium (Zweitstudienquote, § 52),4. bis zu 5 Prozent für Bewerberinnen und Bewerber mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen (Quote für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 HZG),5. bis zu 3 Prozent für Bewerberinnen und Bewerber für ein Probestudium (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 HZG).Der Senat der Hochschule bestimmt die Höhe der Quoten nach Satz 1 Nummer 4 und 5 durch Satzung, wenn die Hochschule nach § 39 Absatz 4 Satz 3 HSG ein Probestudium zugelassen hat. Die Höhe der Quoten nach Satz 1 Nummer 4 und 5 darf in der Summe den Wert von 5 Prozent nicht überschreiten. Lässt die Hochschule ein Probestudium nach § 39 Absatz 4 Satz 3 HSG nicht zu, beträgt die Höhe der Quote nach Satz 1 Nummer 4 5 Prozent.(3) Die verbleibenden Studienplätze werden zu 20 Prozent nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung (§ 48), zu 20 Prozent nach Wartezeit (§ 49) und im Übrigen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens (§ 6 Absatz 1 Nummer 3 HZG) vergeben. Ein schulnotenunabhängiges Eignungskriterium gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 HZG ist mit erheblichem Gewicht hinzuzuziehen, wenn ein Studiengang in den letzten drei Vergabeverfahren bundesweit zulassungsbeschränkt war und ausschließlich Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden konnten, deren Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung eine Note von 1,4 und besser aufwies.(4) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1 bis 3 wird gerundet. Für die Quoten nach Absatz 1 und 2 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn mindestens eine Bewerberin oder ein Bewerber zu berücksichtigen ist.(5) Die Quoten nach den Absätzen 1 bis 3 werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den betreffenden Studiengang im Zulassungsantrag genannt haben, die Zahl der im Rahmen dieser Quoten verfügbaren Studienplätze übersteigt.
Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung
§ 48 Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung(1) Die Rangfolge wird durch die nach Anlage 5 ermittelte Durchschnittsnote bestimmt. Eine Gesamtnote gilt als Durchschnittsnote nach Satz 1.(2) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin und den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt.(4) In Studiengängen, in denen zum Nachweis der Qualifikation neben oder anstelle der Schulbildung eine künstlerische Eignungsprüfung erforderlich ist, wird der Rang nach Absatz 1 nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung bestimmt. Im Studiengang Kunst an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel wird zur Rangbestimmung nach Absatz 1 die Hochschulzugangsberechtigung mit einem Gewicht von 30 Prozent und die Eignungsprüfung mit einem Gewicht von 70 Prozent gewertet. In Studiengängen der Fächer Sport, Darstellendes Spiel und Architektur, in denen die Hochschule zum Nachweis der Qualifikation neben der Schulbildung eine Eignungsprüfung fordert, kann die Hochschule durch Satzung regeln, dass die Rangfolge abweichend von Absatz 1 nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung oder nach einer Verbindung der Durchschnittsnote nach Absatz 1 und dem Ergebnis der Eignungsprüfung bestimmt wird.
Auswahl nach Wartezeit
§ 49 Auswahl nach Wartezeit(1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September, bei Fachhochschulen die Zeit vom 1. März bis zum 31. August, eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März, bei Fachhochschulen die Zeit vom 1. September bis zum 28. Februar des folgenden Jahres (Wintersemester).(2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, zu einem früheren Zeitpunkt die Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt.(4) Ist vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt und die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2007 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre erhöht. Ist im Falle des Satzes 1 die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2002 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. Dies gilt entsprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 eine Bewerberin oder einen Bewerber daran gehindert hat, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende Abschluss zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Satz 1 oder Satz 2 geführt hätte.(5) Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 liegt vor bei1. Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 90 Absatz 3 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), enthalten sind,2. einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,3. einer abgeschlossenen Ausbildung der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt oder der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt der öffentlichen Verwaltung,4. einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Absatz 1 oder 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) einer Berufsausbildung nach den Nummern 1 bis 3 gleichzustellen ist.Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 Satz 1 mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium, an einem Institut zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) oder aufgrund einer im Geltungsbereich des Staatsvertrages abgelegten Prüfung über die Befähigung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis oder für den Hochschulzugang besonders befähigter Berufstätiger erworben worden ist.(6) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben war.(7) Bei der Auswahl für das Probestudium wird die Rangfolge durch die Zahl der Halbjahre seit Erfüllung der in § 39 Absatz 4 Satz 1 HSG festgelegten Voraussetzungen bestimmt.
Bericht der Hochschulen
§ 5 Bericht der Hochschulen(1) Die Hochschulen legen den Bericht nach Artikel 6 Absatz 4 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 328) (Staatsvertrag) und § 2 Absatz 6 HZG innerhalb einer vom Ministerium zu bestimmenden Frist vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 4, die Aufteilung der Curricular- und Curricularnormwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten (§ 14 Absatz 6) und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen. Die Hochschulen haben die Aufteilung des Curricular- oder Curricularnormwertes und eine Abweichung vom Berechnungsergebnis des Abschnittes 3 (§ 15) zu begründen.(2) Legt die Hochschule keinen Bericht vor oder ist der Bericht unvollständig oder verspätet, trifft das Ministerium die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen.(3) Die Berichte der Hochschulen und/oder die Vorschläge des Ministeriums für die Festsetzung der Zulassungszahlen werden zwischen dem Ministerium und den Hochschulen gemeinsam erörtert. Weicht das Ministerium bei der Festsetzung der Zulassungszahlen von dem Vorschlag der Hochschule ab, wird die Hochschule hierüber unterrichtet.
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
§ 53 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs(1) Bewerberinnen und Bewerber, die1. eine Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren übernommen haben,1a. einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), geleistet haben,1b. einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), geleistet haben,2. mindestens ein Jahr Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), geleistet haben,3. einen Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 79 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben,4. ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben,(Dienst) werden in dem genannten Studiengang aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie an der Hochschule, bei der sie sich bewerben, zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn für diesen Studiengang an dieser Hochschule zu Beginn oder während eines Dienstes keine Zulassungszahl festgesetzt war. Der von einer oder einem nach § 22 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist.(2) Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April (bei Fachhochschulen bis zum 31. März) oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober (bei Fachhochschulen bis zum 30. September) beendet sein wird.(3) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.(4) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gegen die Hochschule gerichteten gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Auswahl für höhere Fachsemester und für weiterführende Studiengänge
§ 57 Auswahl für höhere Fachsemester und für weiterführende Studiengänge(1) Für höhere Fachsemester richtet sich die Auswahl von Studierenden nach § 8 HZG. Im Falle des § 8 Absatz 3 Nummer 2 HZG bestimmt sich die Rangfolge nach den während des Studiums erworbenen Leistungsnachweisen und bei Ranggleichheit nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium. Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Leistungsnachweise vorlegen, die eine mit anderen Bewerberinnen und Bewerbern vergleichbare Bewertung der Leistung ermöglichen, bestimmt sich die Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium. Besteht nach Anwendung der Sätze 1 bis 3 noch Ranggleichheit, entscheidet das Los. Im Übrigen finden für das Vergabeverfahren § 22 und die Vorschriften der Unterabschnitte 1 und 2 des zweiten Teils entsprechende Anwendung.(2) Für weiterführende Studiengänge richtet sich die Auswahl von Studierenden nach § 4 Absatz 7 HZG. § 47 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 und 5 und § 50 gelten entsprechend. Im Übrigen finden für das Vergabeverfahren die Vorschriften des Abschnittes 1 und 3 des zweiten Teils mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle der Hochschulzugangsberechtigung das Prüfungszeugnis eines Bachelorstudiums oder der für den Zugang zu dem Studiengang erforderliche Nachweis tritt. Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 ist eine Beteiligung am Vergabeverfahren für Masterstudiengänge auch zulässig, wenn der Bachelorabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss erlangt und die nach § 49 Absatz 5 Satz 1 HSG in Verbindung mit der jeweiligen Prüfungsordnung geforderten Zugangsvoraussetzungen zu dem Masterstudiengang rechtzeitig vor Beginn des beantragten Masterstudiengangs erfüllt werden. Soweit in die Auswahlentscheidung nach Satz 1 das Ergebnis des Bachelorabschlusses einbezogen ist, nehmen die Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 4 am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote teil, die auf Grund bisheriger Prüfungsleistungen ermittelt wird; das Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt unbeachtet. Eine Zulassung ist im Falle einer Bewerbung nach Satz 4 unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der Bachelorabschluss und mit ihm zusammenhängende Voraussetzungen des § 49 Absatz 5 Satz 1 HSG in Verbindung mit der jeweiligen Prüfungsordnung innerhalb einer von der Hochschule festgesetzten Frist nachgewiesen werden. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung.
Lehreinheiten
§ 8 Lehreinheiten(1) Der Berechnung werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Ein Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt. Die einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge können bei der Berechnung zusammengefasst werden.(2) Eine Lehreinheit ist eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Die Lehreinheiten sind so abzugrenzen, dass die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen.(3) Der Studiengang Medizin wird für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335), und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 12).
Übergangsregelung für das Zentrale Vergabeverfahren
§ 42 Übergangsregelung für das Zentrale Vergabeverfahren(1) Bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2022/2023 wird in den Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrags der Grad der Ortspräferenz nach Artikel 10 Absatz 6 Halbsatz 2 des Staatsvertrags bei der Vorauswahl nicht berücksichtigt.(2) § 27 Absatz 3 Satz 2 findet bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2022/2023 keine Anwendung.
Übergangsregelung für das Zentrale Vergabeverfahren
§ 42 Übergangsregelung für das Zentrale Vergabeverfahren§ 27 Absatz 3 Satz 2 findet bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Sommersemester 2023 keine Anwendung.
Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität (§ 7)
Anlage 1 (zu § 7 und § 10)Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität (§ 7)Die personelle Aufnahmekapazität wird unter Zugrundelegung der je Studiengang aufgestellten Curricular oder Curricularnormwerte (Anlage 3, § 14) berechnet. Die Curricular- oder Curricularnormwerte sind als Curricularanteile auf die Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, dass die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs in den an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten den Curricular- oder Curricularnormwert ergibt.I. Berechnung des Angebots einer Lehreinheit an Deputatsstunden1. Das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden (S) ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich dem Lehrdeputat an die Hochschule abgeordneter Personen, den nach § 10 Abs. 6 in Deputatsstunden umgerechneten wissenschaftlichen Dienstleistungen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat. Abzuziehen sind Verminderungen des Lehrdeputats nach § 10 Absatz 2.(1) 2. Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen in Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen.(2) Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot(3) II. Berechnung der jährlichen AufnahmekapazitätUnter Anwendung der Anteilquote der zugeordneten Studiengänge wird ein gewichteter Curricularanteil ermittelt:(4) Die jährliche Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs beträgt demnach(5) III. Verzeichnis der benutzten Symbole Symbol Beschreibung Ap: Jährliche Aufnahmekapazität des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs p. Aq: Die für den Dienstleistungsabzug anzusetzende jährliche Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs q (§ 12 Abs. 2) CAp: Anteil am Curricular- oder Curricularnormwert (Curricularanteil) des zugeordneten Studiengangs p, der auf die Lehreinheit entfällt (§ 14 Abs. 6) CAq: Anteil am Curricular- oder Curricularnormwert (Curricularanteil) des nicht zugeordneten Studiengangs q, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist (§ 14 Abs. 6) Gewichteter Curricularanteil aller einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge E: Dienstleistungen der Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengängen in Deputatstunden je Semester (§ 12) hj: Lehrdeputat je Stelle in der Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 10 Abs. 1) lj: Anzahl der in der Lehreinheit verfügbaren Stellen der Stellengruppe j L: Anzahl der Lehrauftragsstunden der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 11) rj: Gesamtsumme der Verminderungen für die Stellengruppe j in der Lehreinheit, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 10 Abs. 2) S: Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 10 Abs. 1) Sb: Um Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester W: Anzahl der in Deputatstunden je Semester umgerechneten wissenschaftlichen Dienstleistungen (§ 10 Abs. 6) zp: Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs p an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit (Anteilquote, § 13)
Bandbreiten in Bachelor- und Masterstudiengängen und Curricularnormwerte
Anlage 3 (zu § 14)Bandbreiten in Bachelor- und Masterstudiengängen und CurricularnormwerteBandbreiten und Curricularnormwerte für Studiengänge an UniversitätenVerwendete Abkürzungen: Ba = Bachelor, Ma = Master Fächergruppe Naturwissenschaften/Mathematik u.a. 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Agrarwissenschaften, Environmental Management (Ma), Agri Genomics (Ma), Sustainability, Society and the Environment (Ma), Dairy Science (Ma) 2,50 - 3,57 1,58 - 1,79 Biochemie und Molekularbiologie, Molecular Life Science 3,96 - 4,51 1,98 - 2,25 Biologie, Applied Ecology (Ma), Biological Oceanography (Ma), Infection Biology (Ma), Molecular Biology and Evolution (Ma) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Chemie 3,96 - 4,51 1,98 - 2,25 Mathematik in Medizin und Lebenswissenschaften (MML) 2,79 - 3,17 1,40 - 1,58 Geographie, Umweltgeographie und -management (Ma), Stadt- und Regionalentwicklung (Ma) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Geowissenschaften, Angewandte Geowissenschaften - Georessourcen, Geoenergien, Geotechnologien (Ma), Marine Geosciences (Ma) 4,65 - 5,27 2,30 - 2,64 Informatik, Medieninformatik, Medizinische Informatik, Robotik und Autonome Systeme, IT Security, Hörakustik und Audiologische Technik (Ma) 2,70 - 3,08 1,35 - 1,54 Mathematik, Finanzmathematik (Ma) 2,40 - 2,72 1,20 - 1,36 Medizinische Ingenieurwissenschaften 3,29 - 3,63 1,64 - 1,82 Ökotrophologie, Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften (Ma), Ernährungs- und Verbraucherökonomie (Ma), Medizinische Ernährungswissenschaft 2,50 - 3,57 1,58 - 1,79 Physik, Geophysik, Biophysik 3,38 - 3,82 1,69 - 1,91 Climate Physics (Meteorology and Physical Oceanography, Physik des Erdsystems) 4,01 - 4,54 2,00 - 2,27 Wirtschaftschemie 3,16 - 3,57 1,58 - 1,79 Wirtschaftsinformatik, Entrepreneurship in digitalen Technologien (Ma) 2,45 - 2,80 1,23 -1,40 Fächergruppe Ingenieurwissenschaften 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Elektro- und Informationstechnik (Ba), Electrical and Information Engineering (Ma), Electric Vehicle Propulsion and Control (Ma) 3,15 - 3,57 1,58 - 1,79 Materialwissenschaft, Materials Science and Engineering (Ma) 3,15 - 3,57 1,58 - 1,79 Wirtschaftsingenieurwesen E & IT 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Wirtschaftsingenieurwesen Materialwissenschaft, Materials Science and Business Administration (Ma) 2,74 - 3,11 1,37 - 1,55 Fächergruppe Sprach- und Kulturwissenschaften 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Anglistik/Nordamerikanistik/Englisch/English and American Literatures, Cultures and Media 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Archäologie (klassische, prähistorische und historische) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Deutsch, Medienwissenschaft: Film und Fernsehen (Ma) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Europäische Ethnologie und Volkskunde 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Frisistik, Dänisch, Skandinavistik 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Geschichte/Kunstgeschichte 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Kunst 4,50 - 5,01 2,25 - 2,51 Musikwissenschaft 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Klassische Philologie (Griechische Philologie, Lateinische Philologie, Lateinische Literaturen) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Philosophie, Praktische Philosophie der Wirtschaft und Umwelt (Ma) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Ev./Kath. Religionslehre, Islamwissenschaft (Ba), Die islamische Welt in der Moderne (Ma), Religion und Ethik (Ma) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Romanistik (Französisch, Französische Philologie, Italienisch, Italienische Philologie, Spanisch, Spanische Philologie, Portugiesische Philologie, Romanische Philologie) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Slavistik (Slavische Philologie, Russisch (Ma), vergleichende Slavistik (Ma)) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Allgemeine und vergleichende Sprachwissenschaft/Sprache und Kultur (Empirische Sprachwissenschaft, Sprache und Variation (Ma), Kultur-Sprache-Medien (Ma), Interkulturelle Studien: Polen und Deutsche in Europa (Ma), Interkulturelle Studien: Russland und Deutschland transregional (Ma)) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Migration und Diversität (Ma) - 1,10 - 1,24 European Cultures and Society 2,06 - 2,34 - Transkulturelle Europastudien: Sprachen, Kulturen, Interaktionen 3,83 - 4,25 - Fächergruppe Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftswissenschaft 1,43 - 1,62 0,71 - 0,81 Internationale Betriebswirtschaftslehre (International Management (Ba), International Management Studies (Ma), European Studies (Ma)) 1,72 - 1,96 0,86 - 0,98 Politikwissenschaft/Wirtschaft/Politik 1,50 - 1,70 0,75 - 0,85 Sozialwissenschaften 2,06 - 2,28 - Soziologie, Sozio-Ökonomik (Ba), Intern. Vergl. Soziologie (Ma) 1,50 - 1,70 0,75 - 0,85 Transformationsstudien (Ma) - 1,12 - 1,27 Volkswirtschaftslehre, Economics (Ma), Quantitative Economics (Ma), Quantitative Finance (Ma), Environmental and Resource Economics (Ma) 1,43 - 1,62 0,71 - 0,81 Internationale Politik und Internationales Recht (Ma) - 0,98 - 1,12 Fächergruppe Erziehungswissenschaften/Pädagogik 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Pädagogik 1,50- 1,70 0,75 - 0,85 Pflegepädagogik (Ma) - 1,83 - 2,07 Bildung in Europa (Ma) - 0,79 - 0,90 Fächergruppe medizinische Studiengänge Staatsexamen Medizin 8,2 Medizin - Vorklinik 2,4 Medizin - Klinik 5,8 Zahnmedizin 8,86 Fächergruppe sonstige Studiengänge Diplom / Staatsexamen / kirchliches Examen Rechtswissenschaft 2,2 Pharmazie 4,5 Psychologie 4,0 Theologie 3,4 Fächergruppe sonstige Studiengänge 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Psychologie, Psychologie - Cognitive Systems (Ma) 3,00 - 3,40 1,50 - 1,70 Klinische Psychologie und Psychotherapie (Ma) - 3,22 - 3,65 Drug Research and Technology (Ma) - 0,43 - 0,65 Ergotherapie/Logopädie (Ba) 2,97 - 3,36 - Gesundheits- und Versorgungswissenschaften (Ma) - 1,49 - 1,69 Physiotherapie (Ba), Hebammenwissenschaft (Ba), Angewandte Pflegewissenschaft (Ba) 2,97 - 3,37 - Sportwissenschaften/Sport 4,24 2,12 Teilstudiengänge der Fächergruppe Bildungswissenschaften Europa-Universität Flensburg Ohne Teilstudiengang „Bildung, Erziehung, Gesellschaft“ Bachelor siehe Anmerkung 1 Master Gym Master Gem Master GR Biologie 1,4321 - 1,6231 - 0,5194 - 0,5886 - Chemie 1,8552 - 2,1026 - 0,5258 - 0,5959 - Dänisch 0,7393 - 0,8379 0,4247 - 0,4813 - 0,2427 - 0,2750 Darstellendes Spiel 1,4551 - 1,6491 0,6124 - 0,6940 - - Deutsch 0,8348 - 0,9461 0,4247 - 0,4813 - 0,2502 - 0,2836 Englisch 0,9281 - 1,0519 0,4247 - 0,4813 - 0,2427 - 0,2750 Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft (berufliche Fachrichtung) 0,7582 - 0,8592 siehe Anmerkung 2 - - Französisch 0,8644 - 0,9797 0,4759 - 0,5393 - - Evangelische Theologie, Evangelische Religion (Ma) 0,5460 - 0,6188 - 0,4247 - 0,4813 0,2427 - 0,2750 Geographie 0,9675 - 1,0965 - 0,4853 - 0,5500 - Geschichte 0,6294 - 0,7133 0,5460 - 0,6188 - - Gesundheit und Ernährung, Ernährung und Verbraucherbildung (Ma) 0,7619 - 0,8635 - 0,4702 - 0,5328 - Katholische Theologie, Katholische Religion (Ma) 0,7564 - 0,8573 - 0,4247 - 0,4813 0,2427 - 0,2750 Kunst und visuelle Medien, Kunst (Ma) 1,8835 - 2,1347 0,6066 - 0,6875 - 0,3943 - 0,4468 Mathematik 1,0146 - 1,1498 0,6491 - 0,7356 0,6491 - 0,7356 0,1941 - 0,2200 Musik 10,6916 - 12,1172 - 0,4853 - 0,5500 0,3033 - 0,3437 Philosophie 0,6255 - 0,7089 - 0,4849 - 0,5496 0,3031 - 0,3435 Physik 1,9842 - 2,2487 - 0,5005 - 0,5672 - Sachunterricht - gesellschaftswissenschaftliche Ausrichtung 0,9301 - 1,0541 - - 0,3638 - 0,4123 Sachunterricht - naturwissenschaftliche Ausrichtung 1,2335 - 1,3980 - - 0,3638 - 0,4123 Spanisch 0,8492 - 0,9625 0,4853 - 0,5500 - - Sport 1,0702 - 1,2129 0,7683 - 0,8708 - 0,4247 - 0,4813 Technik 1,1866 - 1,3449 - 0,4853 - 0,5500 0,2427 - 0,2750 Textil und Mode, Textillehre (Ma) 1,4256 - 1,6157 - 0,6066 - 0,6875 0,3640 - 0,4125 Wirtschaft/Politik 0,7279 - 0,8250 0,4247 - 0,4813 - -Anmerkung 1:Für den Master of Education (M.Ed.) Lehramt Sonderpädagogik gelten je nach gewähltem Schwerpunkt - Primarstufe oder Sekundarstufe - die Curricularwerte oder Bandbreiten der Teilstudiengänge des Studiengangs M.Ed. Lehramt an Gymnasien, M.Ed. Lehramt an Gemeinschaftsschulen bzw. M.Ed. Lehramt an Grundschulen.Anmerkung 2:Für den Teilstudiengang „Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft“ (berufliche Fachrichtung) ergibt sich der Wert aus der Tabelle „Master of Vocational Education für das Lehramt an berufsbildenden Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft“. Fächergruppe Sonderpädagogische Fachrichtungen Europa-Universität Flensburg Ohne Teilstudiengang „Sonderpädagogische Psychologie“ Teilstudienfach Bachelor Teilstudienfach Master Pädagogik bei Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung 0,2901 - 0,3288 0,7426 - 0,8416 Pädagogik für Menschen mit Sprach- und Kommunikationsstörungen 0,3582 - 0,4060 1,2071 - 1,3681 Pädagogik und Didaktik zur Förderung der emotionalen und sozialen Entwicklung 0,2616 - 0,2965 0,5913 - 0,6701 Sonderpädagogik des Lernens 0,2730 - 0,3094 1,1673 - 1,3230 Sonderpädagogik des Lernens im dualen Masterstudiengang Lehramt Sonderpädagogik - 1,2729 - 1,4426 Master of Vocational Education für das Lehramt an beruflichen Schulen (gewerblich-technische Wissenschaften) Europa-Universität Flensburg Ohne Teilstudiengang „Berufspädagogik“ Master Elektrotechnik 0,3640 - 0,4125 Englisch 0,9097 - 1,0310 Fahrzeugtechnik 0,3640 - 0,4125 Informationstechnik 0,3640 - 0,4125 Mathematik 1,0221 - 1,1584 Metalltechnik 0,3640 - 0,4125 Physik 1,4559 - 1,6500 Wirtschaft/Politik 0,7734 - 0,8766 Master of Vocational Education für das Lehramt an berufsbildenden Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft Europa-Universität Flensburg Ohne Teilstudiengang „Berufspädagogik“ Master Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft 0,5985 - 0,6784Bandbreiten für Studiengänge an Fachhochschulen Fächergruppe Ingenieurwissenschaften/Informatik 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Angewandte Mathematik 4,80 - 5,44 - Architektur 5,10 - 5,78 2,55 - 2,89 Bauingenieurwesen/Städtebau und Ortsplanung, Energie- und Gebäudeingenieurwesen 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Technische Chemie (Angewandte Chemie) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Elektrotechnik (Energiesysteme und Automation, Automatisierungstechnik (Ma), Kommunikations-, Informations- und Mikrotechnik, Wirtschaftsingenieurwesen - Elektrotechnik (Ba), Management und Technik, Elektro- und Informationstechnik, Elektrische Technologien, Mikroelektronische Systeme (Ma), Green Building Systems (Ba), Energiewissenschaften (Ba)) 4,80 - 5,44 2,30 - 2,72 Hörakustik 4,80 - 5,44 - Maschinenbau (Erneuerbare Offshore Energien, Systemtechnik, Mechanical Engineering (Ma), Schiffbau und maritime Technik, Schiffs- und Anlagentechnik, Internationales Vertriebs- und Einkaufsingenieurwesen) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Mechatronik (Wind Energy Engineering) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Medizintechnik (Biomedizintechnik, Biomedical Engineering, Technische Biochemie, „Biotechnologie, Lebensmitteltechnologie und Verfahrenstechnik“, Applied Bio and Food Sciences (Ma)) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Physikalische Technik 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Seeverkehr, Nautik, Logistik 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Technische Informatik (Informatik, Information Technology (Ma), Informatik und Softwaretechnik, Informationstechnologie und Gestaltung, Medieninformatik, Medieningenieur/-in (Ba), Angewandte Informatik, Data Science (Ma)) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Information Engineering - 2,26 - 2,56 Wirtschaftsingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen Lebensmittelindustrie, Umweltingenieurwesen und -management (Ba), Energie- und Umweltmanagement (Ma) SP Industrieländer und SP Entwicklungsländer (in Zusammenarbeit mit Europa-Universität Flensburg) 4,43 - 5,02 2,21 - 2,51 Fächergruppe Wirtschafts-, Sozialwissenschaften, Sprach- und Medienwissenschaften 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Betriebswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre online (Ba), Wirtschaftsrecht, International Tourism Management, Business Management, Wirtschaftspsychologie, Immobilienwirtschaft (Ba), Financial Accounting, Controlling and Taxation (Ma), Digital Business Management (Ma) 4,05 - 4,59 2,03 - 2,30 Green Energy (Ma) - 2,11 - 2,39 Betriebswirtschaft Triales Modell 2,76 - 3,05 - Multimedia Production (Ba), Öffentlichkeitsarbeit und Unternehmenskommunikation (Ba), Medienkonzeption (Ma), Angewandte Kommunikationswissenschaften (Ma) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 eHealth - 2,38 - 2,63 Physiotherapie 3,71 - 4,10 - Sozialwesen (Soziale Arbeit, Kindheitspädagogik (Ba) „Leitung und Innovation in Sozialer Arbeit und Kindheitspädagogik (Ma), Klinische Sozialarbeit“ (Ma)) 5,10 - 5,78 2,55 - 2,89 Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsinformatik online (Ba) 4,05 - 4,59 2,03 - 2,30 Fächergruppe Kunst 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Fächergruppe Kunst 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Fächergruppe Agrarwissenschaften 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Nachhaltige Agrarwirtschaft/Agrarmanagement (Ma) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72Bandbreiten und Curricularnormwerte für Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen Fächergruppe Kunst 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Freie Kunst 10,50 - 12,00 5,25 - 6,00 Design 9,00 - 10,20 4,50 - 5,10 Fächergruppe Musik 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Bachelor of Music (8 Semester) 24,09 - Bachelor of Arts (8 Semester) 27,00 -Die ausgewiesenen Bandbreiten gelten für sechssemestrige Bachelor-Studiengänge mit 180 Credit Points und für viersemestrige Masterstudiengänge mit 120 Credit Points, die nach dem European Credit Transfer System vergeben werden. Für Studiengänge mit abweichenden Regelstudienzeiten sind die ausgewiesenen Bandbreiten entsprechend der tatsächlichen Regelstudienzeit linear umzurechnen.
Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation
§ 25 Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation(1) Für die Bewerbung um einen Studienplatz in einem Studiengang, der im DoSV koordiniert wird, muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse; für die Registrierung kann die Bewerberin oder der Bewerber auch das Nutzerkonto Bund „BundID“ verwenden. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto (DoSV-Benutzerkonto) sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im DoSV gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.(2) Bei der Registrierung wird jeder Bewerberin und jedem Bewerber für das Vergabeverfahren jeweils eine Losnummer zugeteilt, die nach Maßgabe dieser Verordnung für den Fall einer Auswahlentscheidung bei Rang- oder Punktgleichheit verwendet wird. Für Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 des Staatsvertrages und für das Örtliche Vergabeverfahren kann nach der technisch bedingten Übergangszeit nach § 42 Absatz 1 ein anderes Los oder können mehrere andere Lose verwendet werden. Im Falle einer Wiederbewerbung in einem anderem Vergabeverfahren wird eine neue Losnummer zugeteilt.(3) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen und der Stiftung sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das DoSV-Benutzerkonto, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist. Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Stiftung durch E-Mail benachrichtigt, dass in ihrem DoSV-Benutzerkonto Änderungen eingetreten sind. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterstützt.(4) Stiftung und Hochschule übermitteln sich gegenseitig die für das DoSV erforderlichen, insbesondere personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule.
Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren
§ 26 Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren(1) Für die Teilnahme am DoSV können in einem Vergabeverfahren bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; § 27 und § 43 bleiben unberührt. Ein Zulassungsantrag muss elektronisch nach Maßgabe dieser Verordnung bei der Stiftung oder der Hochschule fristgerecht eingegangen sein. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Überzählige Zulassungsanträge werden im DoSV-Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnet. Für im DoSV-Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 22. Januar und für das Wintersemester bis zum 22. Juli zurücknimmt (Ausschlussfristen).(2) Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge festlegen. Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Eingangs des Zulassungsantrags; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. Die Bewerberin oder der Bewerber kann die Präferenzenfolge der Zulassungsanträge ändern.(2a) Die Hochschulen können für Studiengänge, die aus mehreren Teilstudiengängen bestehen, durch Satzung festlegen, wie viele der miteinander kombinierbaren Teilstudiengänge in einem Zulassungsantrag genannt werden können. Dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des Absatz 1; hinsichtlich der Teilstudiengänge gilt Absatz 2 entsprechend.(3) Die Ranglisten sind, soweit nichts anderes in dieser Verordnung geregelt ist, für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August im DoSV freizugeben.(4) Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält eine Zulassung und einen Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber von der Stiftung hinzuweisen. Wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.(5) Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Sommersemester in der Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach folgenden Regeln:1. hat die Bewerberin oder der Bewerber nur einen Zulassungsantrag gestellt und liegt für diesen ein Zulassungsangebot vor, erfolgt eine Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt,2. hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegt für jeden Zulassungsantrag ein Zulassungsangebot vor, erfolgt für das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz die Zulassung; Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend,3. hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegen für mindestens zwei, aber nicht für alle Zulassungsanträge Zulassungsangebote vor, bleibt das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz erhalten; für jedes nachrangige Zulassungsangebot gilt der entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen.Über ein neues Zulassungsangebot wird die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 25 Absatz 3 benachrichtigt. Für das Sommersemester am 22. Februar und für das Wintersemester am 22. August erfolgt für die Zulassungsmöglichkeit mit der höchsten Präferenz die Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt; Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend; für alle Zulassungsanträge höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.(6) Nach Abschluss der Koordinierungsphase für das Sommersemester vom 28. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 28. August bis 30. September rücken Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben, innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf im DoSV noch verfügbare Studienplätze auf, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren gegenüber der Stiftung erklärt haben; eine Teilzulassung gilt nicht als Zulassung nach Halbsatz 1. Die Erklärung der Teilnahme kann für das Sommersemester in der Zeit vom 25. Februar bis 27. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 25. August bis 27. August abgegeben werden (Ausschlussfristen). Auf die Folgen der Nichtteilnahme ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. Sind die Ranglisten erschöpft, werden noch verfügbare Studienplätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die bisher noch nicht am DoSV teilgenommen haben, für das Sommersemester vom 25. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 25. August bis 30. September durch Los vergeben. § 25 (Registrierung) und Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 finden Anwendung. Der Zulassungsantrag von Bewerberinnen oder Bewerbern für eine Teilnahme am Verfahren nach Satz 4 muss elektronisch über das Webportal der Stiftung innerhalb des dort genannten Zeitraums eingegangen sein. Sätze 4 bis 6 finden keine Anwendung auf Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahrens. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 8 in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 56 durch.(7) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein Zulassungsangebot oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 des Staatsvertrags zurückstellen lassen. Es wird ein Rückstellungsbescheid erteilt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 4 bis 6 vergeben.(8) Die Fristen nach den Absätzen 1 Satz 6 und 6 Sätze 2 und 4 sind Ausschlussfristen. Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
Form und Frist des Zulassungsantrags
§ 27 Form und Frist des Zulassungsantrags(1) Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren ist eine Registrierung nach § 25 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Julibei der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen1. für das Sommersemester bis zum 20. Januar,2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 20. Juliberücksichtigt werden (Ausschlussfristen); Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu einem Wintersemester erst nach dem 15. Juni feststehen, können für das Wintersemester bis zum 20. Juli nachgereicht werden (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2. Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen; Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, können diese Anträge bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach dem 31. Mai, aber vor dem 16. Juli eingetreten ist.(2) Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 (Bewerbungsfrist) genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss zusätzlich der Stiftung samt den zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen zugegangen sein (Ausschlussfristen). Im Übrigen bestimmt die Stiftung die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 1 Satz 5. Sie bestimmt auch die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 und deren Form. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. § 25 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt für das Zentrale Vergabeverfahren entsprechend.(3) Abweichend von § 23 Nummer 6 sind in einem Zulassungsantrag Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs möglich; dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des § 26 Absatz 1. § 26 Absatz 2 gilt entsprechend. Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geändert werden.(4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,2. bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.(5) Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, den nach Absatz 3 Satz 2 gewählten Hochschulen die für das jeweilige Auswahlverfahren benötigten Unterlagen vorzulegen. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.(6) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
(aufgehoben)
§ 42 (aufgehoben)
Auswahl für höhere Fachsemester und für weiterführende Studiengänge
§ 57 Auswahl für höhere Fachsemester und für weiterführende Studiengänge(1) Für höhere Fachsemester richtet sich die Auswahl von Studierenden nach § 8 HZG. Im Falle des § 8 Absatz 3 Nummer 2 HZG bestimmt sich die Rangfolge nach den während des Studiums erworbenen Leistungsnachweisen und bei Ranggleichheit nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium. Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Leistungsnachweise vorlegen, die eine mit anderen Bewerberinnen und Bewerbern vergleichbare Bewertung der Leistung ermöglichen, bestimmt sich die Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium. Besteht nach Anwendung der Sätze 1 bis 3 noch Ranggleichheit, entscheidet das Los. Im Übrigen finden für das Vergabeverfahren § 22 und die Vorschriften der Unterabschnitte 1 und 2 des Abschnitts 4 des zweiten Teils entsprechende Anwendung.(2) Für weiterführende Studiengänge richtet sich die Auswahl von Studierenden nach § 4 Absatz 7 HZG. § 47 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 und 5 und § 50 gelten entsprechend. Im Übrigen finden für das Vergabeverfahren die Vorschriften des Abschnitte 1 und 4 des zweiten Teils mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle der Hochschulzugangsberechtigung das Prüfungszeugnis eines Bachelorstudiums oder der für den Zugang zu dem Studiengang erforderliche Nachweis tritt. Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 ist eine Beteiligung am Vergabeverfahren für Masterstudiengänge auch zulässig, wenn der Bachelorabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss erlangt und die nach § 49 Absatz 5 Satz 1 HSG in Verbindung mit der jeweiligen Prüfungsordnung geforderten Zugangsvoraussetzungen zu dem Masterstudiengang rechtzeitig vor Beginn des beantragten Masterstudiengangs erfüllt werden. Soweit in die Auswahlentscheidung nach Satz 1 das Ergebnis des Bachelorabschlusses einbezogen ist, nehmen die Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 4 am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote teil, die auf Grund bisheriger Prüfungsleistungen ermittelt wird; das Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt unbeachtet. Eine Zulassung ist im Falle einer Bewerbung nach Satz 4 unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der Bachelorabschluss und mit ihm zusammenhängende Voraussetzungen des § 49 Absatz 5 Satz 1 HSG in Verbindung mit der jeweiligen Prüfungsordnung innerhalb einer von der Hochschule festgesetzten Frist nachgewiesen werden. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung.
Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität (§ 7)
Anlage 1 (zu § 7 und § 10)Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität (§ 7)Die personelle Aufnahmekapazität wird unter Zugrundelegung der je Studiengang aufgestellten Curricular oder Curricularnormwerte (Anlage 2, § 14) berechnet. Die Curricular- oder Curricularnormwerte sind als Curricularanteile auf die Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, dass die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs in den an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten den Curricular- oder Curricularnormwert ergibt.I. Berechnung des Angebots einer Lehreinheit an Deputatsstunden1. Das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden (S) ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich dem Lehrdeputat an die Hochschule abgeordneter Personen, den nach § 10 Abs. 6 in Deputatsstunden umgerechneten wissenschaftlichen Dienstleistungen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat. Abzuziehen sind Verminderungen des Lehrdeputats nach § 10 Absatz 2.(1) 2. Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen in Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen.(2) Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot(3) II. Berechnung der jährlichen AufnahmekapazitätUnter Anwendung der Anteilquote der zugeordneten Studiengänge wird ein gewichteter Curricularanteil ermittelt:(4) Die jährliche Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs beträgt demnach(5) III. Verzeichnis der benutzten Symbole Symbol Beschreibung Ap: Jährliche Aufnahmekapazität des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs p. Aq: Die für den Dienstleistungsabzug anzusetzende jährliche Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs q (§ 12 Abs. 2) CAp: Anteil am Curricular- oder Curricularnormwert (Curricularanteil) des zugeordneten Studiengangs p, der auf die Lehreinheit entfällt (§ 14 Abs. 6) CAq: Anteil am Curricular- oder Curricularnormwert (Curricularanteil) des nicht zugeordneten Studiengangs q, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist (§ 14 Abs. 6) Gewichteter Curricularanteil aller einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge E: Dienstleistungen der Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengängen in Deputatstunden je Semester (§ 12) hj: Lehrdeputat je Stelle in der Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 10 Abs. 1) lj: Anzahl der in der Lehreinheit verfügbaren Stellen der Stellengruppe j L: Anzahl der Lehrauftragsstunden der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 11) rj: Gesamtsumme der Verminderungen für die Stellengruppe j in der Lehreinheit, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 10 Abs. 2) S: Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 10 Abs. 1) Sb: Um Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester W: Anzahl der in Deputatstunden je Semester umgerechneten wissenschaftlichen Dienstleistungen (§ 10 Abs. 6) zp: Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs p an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit (Anteilquote, § 13)
Anerkannte praktische Tätigkeiten und außerschulische Leistungen und Qualifikationen
Anlage 10 (zu § 42)Anerkannte praktische Tätigkeiten und außerschulische Leistungen und Qualifikationen(1) Berücksichtigt werden nur Dienste jeweils im einschlägigen BereichDienst/ehrenamtliche Tätigkeit bei den Johannitern (mindestens 2 Jahre)Dienst/ehrenamtliche Tätigkeit bei den Maltesern (mindestens 2 Jahre)Dienst/ehrenamtliche Tätigkeit bei der Feuerwehr (mindestens 2 Jahre)Dienst/ehrenamtliche Tätigkeit bei der DLRG (mindestens 2 Jahre)Dienst/ehrenamtliche Tätigkeit beim ASB (mindestens 2 Jahre)Dienst/ehrenamtliche Tätigkeit beim DRK/DKMS (mindestens 2 Jahre)Dienst/ehrenamtliche Tätigkeit beim THW (mindestens 2 Jahre)Freiwilliges Soziales Jahr (ab mindestens 11 vollendeten Monaten)Freiwilliges Ökologisches Jahr (ab mindestens 11 vollendeten Monaten)Internationaler Jugendfreiwilligendienst (ab mindestens 11 vollendeten MonatenBundesfreiwilligendienst (ab mindestens 11 vollendeten Monaten)Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst Weltwärts (ab mindestens 11 vollendeten Monaten)Europäischer Freiwilligendienst (ab mindestens 11 vollendeten Monaten)Anderer Dienst im Ausland (ADIA) (ab mindestens 11 vollendeten Monaten)Zivildienst (ab mindestens 11 vollendeten Monaten)Freiwilliger Wehrdienst (ab mindestens 11 vollendeten Monaten)(2) PreisePreisträger im Auswahlwettbewerb zur Internationalen Biologie-OlympiadePreisträger im Auswahlwettbewerb zur Internationalen Chemie-OlympiadePreisträger im Auswahlwettbewerb zur Internationalen Physik-OlympiadePreisträger im Auswahlwettbewerb zur Internationalen InformatikolympiadePreisträger im Auswahlwettbewerb zur Internationalen MathematikolympiadeJugend forscht - Biologie (1.-3. Preis Bundeswettbewerb)Jugend forscht - Chemie (1.-3. Preis Bundeswettbewerb)Jugend forscht - Mathematik/Informatik/Physik/Technik (1.-3. Preis Bundeswettbewerb)
Stellenzuordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 2
Anlage 2 (zu § 9)Stellenzuordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 2I. Lehreinheit Vorklinische Medizin Lfd. Nr. Fach Bemerkungen 1 Anatomie 2 Biochemie / Molekularbiologie 3 Physiologie 4 Medizinische Soziologie kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch Sozialmedizin und Institute für Gerichts- und Sozialmedizin 5 Medizinische Psychologie kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch Psychiatrie, Klinische Psychologie und Psychosomatik 6 Biologie für Medizin kann als Dienstleistung erbracht werden 7 Chemie für Medizin kann als Dienstleistung erbracht werden 8 Physik für Medizin kann als Dienstleistung erbracht werdenII. Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin Lfd. Nr. Fach Bemerkungen 9 Innere Medizin Wenn in der Klinischen Physiologie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden. 10 Kinderheilkunde 11 Chirurgie Wenn in der Experimentellen Chirurgie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden. 12 Urologie 13 Dermatologie und Venerologie 14 Frauenheilkunde und Geburtshilfe 15 Orthopädie 16 Augenheilkunde 17 Hals-, Nasen-, Ohren-Heilkunde 18 Neurologie 19 Psychiatrie und Psychotherapie 20 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 21 Anästhesiologie und Notfallmedizin Wenn in der Experimentellen Anästhesie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden. 22 Radiologie (therapeutische Radiologie) Der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der über Betten verfügt. 23 Physikalische Medizin 24 Allgemeinmedizin III. Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin Laufende Nummer Fach Bemerkungen 25 Pathologie 26 Mikrobiologie und Virologie 27 Hygiene 28 Immunologie 29 Arbeitsmedizin 30 Rechtsmedizin 31 Sozialmedizin 32 Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik Wenn die Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik mit einer Fachklinik zusammengefasst sind, werden die Stellen dort ausgegliedert und der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet. 33 Patho-Biochemie kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch Biochemie, Klinische Chemie und Hämatologie 34 Patho-Physiologie kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch - Physiologie und Innere Medizin 35 Radiologie (diagnostische Radiologie) Der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der nicht über Betten verfügt. 36 Medizinische Biometrie / Informatik 37 Humangenetik 38 Pharmakologie / Toxikologie 39 Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin 40 Medizinische Terminologie
Bandbreiten in Bachelor- und Masterstudiengängen und Curricularnormwerte
Anlage 3 (zu § 14)Bandbreiten in Bachelor- und Masterstudiengängen und CurricularnormwerteBandbreiten und Curricularnormwerte für Studiengänge an UniversitätenVerwendete Abkürzungen: Ba = Bachelor, Ma = Master Fächergruppe Naturwissenschaften/Mathematik u.a. 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Agrarwissenschaften, Environmental Management (Ma), Agri Genomics (Ma), Sustainability, Society and the Environment (Ma), Dairy Science (Ma) 2,50 - 3,57 1,58 - 1,79 Biochemie und Molekularbiologie, Molecular Life Science 3,96 - 4,51 1,98 - 2,25 Biologie, Applied Ecology (Ma), Biological Oceanography (Ma), Infection Biology (Ma), Molecular Biology and Evolution (Ma) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Chemie 3,96 - 4,51 1,98 - 2,25 Mathematik in Medizin und Lebenswissenschaften (MML) 2,79 - 3,17 1,4 - 1,58 Geographie, Umweltgeographie und -management (Ma), Stadt- und Regionalentwicklung (Ma) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Geowissenschaften, Angewandte Geowissenschaften - Georessourcen, Geoenergien, Geotechnologien (Ma), Marine Geosciences (Ma) 4,65 - 5,27 2,3 - 2,64 Informatik, Medieninformatik, Medizinische Informatik, Robotik und Autonome Systeme, IT-Sicherheit, Hörakustik und Audiologische Technik (Ma) 2,70 - 3,08 1,35 - 1,54 Mathematik, Finanzmathematik (Ma) 2,4 - 2,72 1,2 - 1,36 Medizinische Ingenieurswissenschaften 3,29 - 3,63 1,64 - 1,82 Ökotrophologie, Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften (Ma), Ernährungs- und Verbraucherökonomie (Ma), Medizinische Ernährungswissenschaft 2,50 - 3,57 1,58 - 1,79 Physik, Geophysik, Biophysik 3,38 - 3,82 1,69 - 1,91 Climate Physics (Meteorology and Physical Oceanography, Physik des Erdsystems) 4,01 - 4,54 2,00 - 2,07 Wirtschaftschemie 3,16 - 3,57 1,58 - 1,79 Wirtschaftsinformatik, Entrepreneurship in digitalen Technologien (Ma) 2,45 - 2,80 1,23 - 1,40 Fächergruppe Ingenieurwissenschaften 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Elektro- und Informationstechnik (Ba), Electrical Engineering and Information Technology (Ma) 3,15 - 3,57 1,58 - 1,79 Materialwissenschaft, Materials Science and Engineering (Ma) 3,15 - 3,57 1,58 - 1,79 Wirtschaftsingenieurwesen E&IT 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Wirtschaftsingenieurwesen Materialwissenschaft, Materials Science and Business Administration (Ma) 2,74 - 3,11 1,37 - 1,55 Fächergruppe Sprach- und Kulturwissenschaften 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Anglistik/Nordamerikanistik/Englisch/English and American Literatures, Cultures and Media 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Archäologie (klassische, prähistorische und historische) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Deutsch 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Europäische Ethnologie und Volkskunde 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Frisistik, Dänisch, Skandinavistik 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Geschichte/Kunstgeschichte 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Kunst 4,5 - 5,01 2,25 - 2,51 Musikwissenschaft 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Klassische Philologie (Griechische Philologie, Lateinische Philologie, Lateinische Literaturen) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Philosophie, Praktische Philosophie der Wirtschaft und Umwelt (Ma) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Ev./Kath. Religionslehre, Islamwissenschaft (Ba), Die islamische Welt in der Moderne (Ma), Religion und Ethik (Ma) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Romanistik (Französisch, Französische Philologie, Italienisch, Italienische Philologie, Spanisch, Spanische Philologie, Portugiesische Philologie, Romanische Philologie) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Slavistik (Slavische Philologie, Russisch (Ma), vergleichende Slavistik (Ma)) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Allgemeine und vergleichende Sprachwissenschaft/Sprache und Kultur (Empirische Sprachwissenschaft, Sprache und Variation (Ma), Kultur-Sprache-Medien (Ma), Interkulturelle Studien: Polen und Deutsche in Europa (Ma), Interkulturelle Studien: Russland und Deutschland transregional (Ma)) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Migration und Diversität (Ma) - 1,10 - 1,24 European Cultures and Society 2,06 - 2,34 - Fächergruppe Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftswissenschaft 1,43 - 1,62 0,71 - 0,81 Internationale Betriebswirtschaftslehre (International Management (Ba), International Management Studies (Ma), European Studies (Ma)) 1,72 - 1,96 0,86 - 0,98 Politikwissenschaft/Wirtschaft/Politik 1,5 - 1,7 0,75 - 0,85 Soziologie, Sozio-Ökonomik (Ba), Intern. Vergl. Soziologie (Ma) 1,50 - 1,70 0,75 - 0,85 Transformationsstudien (Ma) - 1,12 - 1,27 Volkswirtschaftslehre, Economics (Ma), Quantitative Economics (Ma), Quantitative Finance (Ma), Environmental and Resource Economics (Ma) 1,43 - 1,62 0,71 - 0,81 Fächergruppe Erziehungswissenschaften/Pädagogik 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Pädagogik 1,5 - 1,7 0,75 - 0,85 Bildung in Europa (Ma) - 0,79 - 0,90 Fächergruppe medizinische Studiengänge Staatsexamen Medizin 8,2 Medizin - Vorklinik 2,4 Medizin - Klinik 5,8 Zahnmedizin 7,8 Fächergruppe sonstige Studiengänge Diplom / Staatsexamen / kirchl. Examen Rechtswissenschaft 2,2 Pharmazie 4,5 Psychologie 4,0 Theologie 3,4 Fächergruppe sonstige Studiengänge 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Psychologie 3,00 - 3,40 1,50 - 1,70 Arzneimittelforschung (Ma) - 0,43 - 0,65 Ergotherapie/Logopädie (Ba) 2,97 - 3,36 - Gesundheits- und Versorgungswissenschaften (Ma) - 1,49 - 1,69 Physiotherapie (Ba), Hebammenwissenschaft (Ba) 2,97 - 3,37 - Sportwissenschaften/Sport 4,24 2,12 Teilstudienfächer der Fächergruppe Bildungswissenschaften Universität Flensburg ohne dritte Säule Bachelor siehe Anmerkung 1 Master Sek II Master Sek I Master GR Biologie 1,4697 - 0,5708 - Chemie 2,0389 - 0,5778 - Dänisch 0,8125 0,4667 - 0,2667 Deutsch 0,9406 0,4667 - 0,2800 Englisch 1,0200 0,4667 - 0,2667 Französisch 0,9500 0,5230 - - Gesundheit und Ernährung, Ernährung und Verbraucherbildung (Ma) 0,8373 - 0,5167 - Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft (berufliche Fachrichtung) 0,8332 - - - Evangelische Theologie, Evangelische Religion (Ma) 0,6000 - 0,4667 0,2667 Geographie 1,0189 - 0,5333 - Geschichte 0,6917 0,6000 - - Katholische Theologie, Katholische Religion (Ma) 0,8313 - 0,4667 0,2667 Kunst und visuelle Medien, Kunst (Ma) 2,0700 0,6667 - 0,4333 Mathematik 1,1150 0,7133 0,7133 0,2133 Musik 11,7500 - 0,5333 0,3333 Philosophie 0,7000 - 0,4667 0,2667 Physik 1,8167 - 0,5000 - Sachunterricht - gesellschaftswissenschaftliche Ausrichtung 1,0222 - - 0,3998 Sachunterricht - naturwissenschaftliche Ausrichtung 1,3556 - - 0,3998 Spanisch 0,9333 0,5333 Sport 1,1761 0,8444 - 0,4667 Technik 1,3041 - 0,5333 0,2667 Textil und Mode, Textillehre (Ma) 1,5667 - 0,6667 0,4000 Wirtschaft/Politik 0,8000 0,4667 - -Anmerkung 1:Für den Master of Education (M.Ed.) Lehramt Sonderpädagogik gelten je nach gewähltem Schwerpunkt - Primarstufe oder Sekundarstufe - die Curricularwerte der Teilstudiengänge des Studiengangs M.Ed. Lehramt an Sekundarschulen, M.Ed. Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I bzw. M.Ed. Lehramt an Grundschulen. Fächergruppe Sonderpädagogische Fachrichtungen einschließlich sonderpädagogische Psychologie Europa-Universität Flensburg siehe Anmerkung 2 Teilstudienfach Bachelor siehe Anmerkung 3 Teilstudienfach Master siehe Anmerkung 3 Pädagogik bei Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung 0,3938 0,9659 Pädagogik für Menschen mit Sprach- und Kommunikationsstörungen 0,5063 1,4764 Pädagogik und Didaktik zur Förderung der emotionalen und sozialen Entwicklung 0,3625 0,7996 Sonderpädagogik des Lernens 0,3750 1,4327Anmerkung 2:Vorläufige Werte gemäß § 2 Absatz 2 und § 14Anmerkung 3:Vorläufige Werte gemäß § 2 Absatz 2 und § 14; soweit in der Tabelle für einen Studiengang keine vorläufigen Werte enthalten sind, gelten die durch Erlass des Ministeriums festgesetzten vorläufigen WerteBandbreiten für Studiengänge an Fachhochschulen Fächergruppe Ingenieurwissenschaften / Informatik 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Angewandte Mathematik 4,8 - 5,44 - Architektur 5,1 - 5,78 2,55 - 2,89 Bauingenieurwesen/Städtebau und Ortsplanung, Energie- und Gebäudeingenieurwesen 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Technische Chemie (Angewandte Chemie) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Elektrotechnik (Energiesysteme und Automation, Automatisierungstechnik (Ma), Kommunikations-, Informations- und Mikrotechnik, Wirtschaftsingenieurwesen - Elektrotechnik (Ba), Management und Technik, Elektro- und Informationstechnik, Elektrische Technologien, Mikroelektronische Systeme (Ma), Umweltgerechte Gebäudesystemtechnik (Ba)) 4,8 - 5,44 2,3 - 2,72 Hörakustik 4,8 - 5,44 - Maschinenbau (Elektrische Energiesystemtechnik, Regenerative Energietechnik, Offshore - Anlagentechnik, Systemtechnik, Mechanical Engineering (Ma), Schiffbau und maritime Technik, Schiffstechnik, Internationales Vertriebs- und Einkaufsingenieurwesen) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Mechatronik (Wind Engineering) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Medizintechnik (Biomedizintechnik, Biomedical Engineering, Technische Biochemie, Biotechnologie Verfahrenstechnik, Applied Bio and Food Sciences (Ma)) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Physikalische Technik 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Seeverkehr, Nautik, Logistik 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Technische Informatik (Informationstechnologie, Information Technology (Ma), Informatik und Softwaretechnik, Informationstechnologie und Gestaltung, Medieninformatik, Medieningenieur/-in (Ba), Angewandte Informatik) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Information Engineering - 2,26 - 2,56 Wirtschaftsingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen Lebensmittelindustrie, Umweltingenieurwesen und -management (Ba), Energie- und Umweltmanagement (Ba), Energie- und Umweltmanagement (Ma) SP Industrieländer und SP Entwicklungsländer (in Zusammenarbeit mit Europa-Universität Flensburg) 4,43 - 5,02 2,21 - 2,51 Fächergruppe Wirtschafts-, Sozialwissenschaften, Sprach- und Medienwissenschaften 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftsrecht, International Tourism Management, Business Management, Wirtschaftspsychologie, Immobilienwirtschaft (Ba), Financial Accounting, Controlling and Taxation (Ma) 4,05 - 4,59 2,03 - 2,30 Green Energy (Ma) - 2,11 - 2,39 Betriebswirtschaft Triales Modell 2,76 - 3,05 - Multimedia Production/ Journalismus und Medienwirtschaft, Öffentlichkeitsarbeit und Unternehmenskommunikation (Ba), Medienkonzeption (Ma), Angewandte Kommunikationswissenschaften (Ma) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 eHealth - 2,38 - 2,63 Physiotherapie 3,71 - 4,1 - Sozialwesen (Soziale Arbeit, Erziehung und Bildung - GF und AF, „Forschung, Entwicklung, Management in Sozialer Arbeit, Rehabilitation/Gesundheit oder Kindheitspädagogik“ (Ma)) 5,10 - 5,78 2,55 - 2,89 Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsinformatik online (Ba) 4,05 - 4,59 2,03 - 2,30 Fächergruppe Agrarwissenschaften 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Landwirtschaft/Agrarmanagement (Ma) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72Bandbreiten und Curricularnormwerte für Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen Fächergruppe Kunst 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Freie Kunst 10,5 - 12,0 5,25 - 6,0 Design 9,0 - 10,2 4,5 - 5,1 Fächergruppe Musik 1-Fach Bachelor 1-Fach Master BA of Music 24,09 - BA of Arts 27,0 -Die ausgewiesenen Bandbreiten gelten für sechssemestrige Bachelor-Studiengänge mit 180 Credit Points und für viersemestrige Masterstudiengänge mit 120 Credit Points, die nach dem European Credit Transfer System vergeben werden. Für Studiengänge mit abweichenden Regelstudienzeiten sind die ausgewiesenen Bandbreiten entsprechend der tatsächlichen Regelstudienzeit linear umzurechnen.
Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium
Anlage 4 (zu § 33 und § 52)Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium(1) Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden.(2) Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben: 1. Noten „ausgezeichnet“ und „sehr gut“ - 4 Punkte; 2. Noten „gut“ und „voll befriedigend“ - 3 Punkte; 3. Note „befriedigend“ - 2 Punkte; 4. Note „ausreichend“ - 1 Punkt.Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit 1 Punkt bewertet.(3) Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben: 1. „zwingende berufliche Gründe“ - 9 Punkte; zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann; 2. „wissenschaftliche Gründe“ - 7 bis 11 Punkte; wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird; 3. „besondere berufliche Gründe“ - 7 Punkte; besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventinnen und Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und die oder der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt; 4. „sonstige berufliche Gründe“ - 4 Punkte; sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist; 5. „keiner der vorgenannten Gründe“ - 1 Punkt.Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.
Ermittlung der Durchschnittsnote
Anlage 5 (zu § 35, § 37 und § 48)Ermittlung der Durchschnittsnote(1) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der1. „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 176),2. „Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 192.2),3. „Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 485.2),4. „Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 240.2),5. „Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 248.1),die eine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote enthalten, wird diese zugrunde gelegt. Enthält die Hochschulzugangsberechtigung keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation, wird nach Anlage 4 der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 176) die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.(2) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage1. der „Vereinbarung über Abendgymnasien“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Oktober 1957 in der Fassung vom 8. Oktober 1970 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 240),2. des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1965 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 248) über die „Institute zur Erlangung der Hochschulreife (,Kollegs‘)“wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. Absatz 3 Satz 2 Nummern 1 bis 6 und 9 findet Anwendung. Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie nach den Sätzen 1 und 2 errechnet.(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der1. „Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife, die an zurzeit bestehenden Schulen, Schulformen beziehungsweise -typen erworben worden sind“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 226.2) und vom 16. Februar 1978 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 226.2.1),2. „Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife führen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 226.1);3. „Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 470)finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung. Dabei wird eine Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel wie folgt gebildet:1. Weist die Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet;2. weist die Hochschulzugangsberechtigung keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, zu bilden; dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Halbsatz 1 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeographie beziehungsweise Geographie mit Wirtschaftsgeographie einzubeziehen;3. ist in der Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde;4. bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet;5. ist in der Hochschulzugangsberechtigung neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Errechnung der Durchschnittsnote außer Betracht;6. Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung, Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, dass die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird;7. Noten für die Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren;8. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt;9. die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.(4) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.(5) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese zugrunde gelegt.(6) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 2 Nummern 1 bis 6 und 9 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet; Noten für gegebenenfalls im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossene Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.(7) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist. Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.(8) Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 908) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 in der Fassung vom 8. Oktober 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 289.1) errechnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 234) und vom 25. Februar 1994 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 234.1) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 9. Juni 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 235) errechnet. Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Es wird die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote zugrunde gelegt.(9) Bei ausländischen Vorbildungsnachweisen wird die Gesamtnote, wenn keine Bescheinigung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes über die Festsetzung einer Gesamtnote vorliegt, auf der Grundlage der „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“ vom 15. 3. 1991 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 289.5) berechnet.(10) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland (ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe) erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung der oder des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote zugrunde gelegt. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1998 aufgrund einer Abschlussprüfung unter der Leitung einer oder eines Beauftragten der Kultusministerkonferenz an Deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, werden die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote sowie die ausgewiesene Punktzahl des Gesamtergebnisses zugrunde gelegt.(11) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 1982 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 90) ausgewiesene „allgemeine Notendurchschnitt“ bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des „allgemeinen Notendurchschnitts“ wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrechnungsschlüssel gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 289.2) angewendet. Bei Absolventinnen und Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum „allgemeinen Notendurchschnitt“ im „Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs“ ausgewiesen und durch den Stempelzusatz „Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen“ gekennzeichnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 2014 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 90) ausgewiesene „allgemeine Notendurchschnitt“ bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des „allgemeinen Notendurchschnitts“ wird das „Berechnungsverfahren zur Ermittlung der „Punktzahl des Gesamtergebnisses (E)“ und der „Abiturdurchschnittsnote (N)“ für die Deutsch-Französischen Gymnasien“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.06.2014 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 290) angewendet. Die nach diesem Verfahren ermittelte „Punktzahl des Gesamtergebnisses“ wird als „Punktzahl der Gesamtqualifikation“ und „Abiturdurchschnittsnote“ zusätzlich zum „allgemeinen Notendurchschnitt“ im „Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs“ ausgewiesen.(12) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die in Bildungsgängen in der Französischen Republik erworben wurden, die auf den gleichzeitigen Erwerb des Baccalauréat und der Allgemeinen Hochschulreife vorbereiten („Abibac“), wird die Durchschnittsnote der Bescheinigung zugrunde gelegt, die von der oder dem Prüfungsbeauftragten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland gemäß der „Verwaltungsabsprache zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit und dem Minister für Erziehung, Hochschulwesen und Forschung der Französischen Republik über die Organisation des Bildungsgangs, die Gestaltung der Lehrpläne und die Prüfungsordnung zum gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat“ vom 11.05.2006 ausgewiesen wird.(13) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Deutschen Abteilungen französischer Internationaler Schulen (Lycées Internationaux) erworben wurden, bei denen das Baccalauréat mit dem deutschen Prüfungsteil „option international“ abgelegt wurde, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der „Vereinbarung über die Berechnung der Durchschnittsnoten für die an den Deutschen Abteilungen französischer Schulen (Lycées internationaux) erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen deutscher Staatsbürger“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.04.1988 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 289.4) nachgewiesen. Die nach diesen Verfahren ermittelte Durchschnittsnote wird durch eine Bescheinigung einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen.(14) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Europäischen Schulen erworben wurden, wird die Europäische Abiturdurchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung der Europäischen Durchschnittsnote bis zum Abitur 2020 wird der „Umrechnungsschlüssel zur Bewertung der an Europäischen Schulen erworbenen Reifezeugnissen bei der zentralen Vergabe von Studienplätzen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 08.12.1975 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 289.2) angewendet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma ausgewiesen; die Umrechnung wird von der deutschen Inspektorin oder dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen (Sekundarbereich) oder in seiner bzw. ihrer Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt. Für die Umrechnung der Europäischen Abiturdurchschnittsnote in eine deutsche Abiturdurchschnittsnote ab dem Abitur 2021 werden die „Richtlinien zur Behandlung und Bewertung des Europäischen Abiturzeugnisses und von an offiziellen Europäischen Schulen und an akkreditierten Europäischen Schulen erbrachten Einzelleistungen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.06.2018 angewendet. Die Umrechnung erfolgt in die deutsche Dezimalnote sowie die erreichte Punktzahl nach der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 176). Die Durchschnittsnote wird nicht auf- oder abgerundet und auf eine Dezimalstelle gebildet. Die Umrechnung wird von der deutschen Inspektorin oder dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen (Sekundarbereich) oder in seiner bzw. ihrer Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt.(15) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die nach den Bestimmungen der/des „International Baccalaureate Organisation/Office du Baccalauréat International“ erworben wurden, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der Vereinbarung über die Anerkennung des „International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 283) berechnet.
Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung
Anlage 6 (zu § 35 und § 37)Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung(1) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 900 errechnet worden ist, ist die auf dem Zeugnis ausgewiesene Punktzahl maßgeblich.(2) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 840 errechnet worden ist, wird die maßgebliche Punktzahl P900 nach der Formel: errechnet; dabei ist P840 die auf dem Abiturzeugnis ausgewiesene Gesamtpunktzahl; es wird auf eine ganze Zahl aufgerundet.(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, auf denen keine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz errechnete Gesamtpunktzahl ausgewiesen ist, gilt der Mittelwert der Punktspanne, die der jeweiligen Durchschnittsnote nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz in den Fällen des Absatzes 1 zugeordnet ist, nach folgender Formel als maßgebliche Punktzahl:Es wird auf eine ganze Zahl abgerundet.
Ermittlung des Prozentrangs
Anlage 7 (zu § 37)Ermittlung des ProzentrangsDer Prozentrang einer Bewerberin B oder eines Bewerbers B wird nach der Formel errechnet, wobei N die Anzahl aller Hochschulzugangsberechtigungen im Zentralen Vergabeverfahren ist und min die kleinste Positionszahl der Hochschulzugangsberechtigungen eines Landes mit identischer Punktzahl bestimmt nach der gemäß § 35 Absatz 1 Satz 2 gebildeten Positionsliste ist. Es wird auf eine Dezimalstelle kaufmännisch gerundet.
Berechnung der Punktwerte
Anlage 8 (zu § 42)Berechnung der Punktwerte(1) Für die Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrags ergibt sich die jeweilige Gesamtpunktzahl einer Bewerberin B oder eines Bewerbers B aus der Summe der Punktzahlen für jedes Kriterium:PunkteB = HZBPunkteB + TestPunkteB + ... + VorbildungsPunkteBEs sind maximal 100 Punkte zu erreichen. Die Gesamtpunktzahl PunkteB wird auf eine Dezimalstelle kaufmännisch gerundet.(2) Die Punktzahl für das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung wird wie folgt berechnet:Dabei gilt: HzbGewicht ist das Gewicht des Kriteriums „Hzb“, also die maximale Punktzahl, die in der betreffenden Quote für das Kriterium „Hochschulzugangsberechtigung“ vorgesehen ist. Dann wird eine „ideale“ Normalverteilung zugrunde gelegt, also eine Normalverteilung mit Mittelwert und Standardabweichung . Die Funktion ist die zu dieser Normalverteilung gehörige Verteilungsfunktion und ihre Inverse.(3) Die Punktzahl eines fachspezifischen Studieneignungstests wird wie folgt berechnet:a) Die Punktzahl für das Ergebnis der fachspezifischen Studieneignungstests TMS und PHAST wird mit Hilfe einer sog. z-Transformation für Normalverteilungen wie folgt berechnet:Dabei gilt: xxxGewicht ist das Gewicht des jeweiligen Kriteriums „TMS“ oder „PHAST“, also die maximale Punktzahl, die in der betreffenden Quote für das jeweilige Kriterium vorgesehen ist. xxxStandardwertB ist das Ergebnis, das die Bewerberin oder der Bewerber B beim jeweiligen Test erzielt hat.b) Die Punktzahl für das Ergebnis der fachspezifischen Studieneignungstests HAM-NAT, HAM-MRT und HAM-SJT wird wie folgt berechnet:Dabei gilt: xxxGewicht ist das Gewicht des jeweiligen Kriteriums „HAM-NAT“, „HAM-MRT“ oder „HAM-SJT“, also die maximale Punktzahl, die in der betreffenden Quote für das jeweilige Kriterium vorgesehen ist; xxxWertB ist das Ergebnis, das die Bewerberin oder der Bewerber B beim jeweiligen Test erzielt hat; dieser Wert liegt zwischen 0 (schlechtester) und 100 (bester).(4) Die Punktzahl für das Ergebnis eines Auswahlgesprächs wird wie folgt berechnet:Dabei gilt: InterviewGewicht ist das Gewicht des Kriteriums „Interview“, also die maximale Punktzahl, die in der betreffenden Quote für das Kriterium „Interview“ vorgesehen ist. InterviewWertB ist das Ergebnis, das die Bewerberin oder der Bewerber B in dem Interview erzielt hat. Dieser Wert liegt zwischen 0 (schlechtester) und 100 (bester).(5) Für die Berechnung der Punktzahl für die Kriterien Berufsausbildungen, Berufstätigkeiten, anerkannte praktische Tätigkeiten und außerschulische Leistungen und Qualifikationen gemäß Anlage 6 und 7, soweit sie nachgewiesen werden, gilt jeweilsKriteriumPunkteB = KriteriumGewicht(6) Die Berechnung der Punktzahl für die Wartezeit gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Staatsvertrags erfolgt nach der Formel Dabei gilt:• Im ersten Jahr (SoSe 20 und WiSe 20/21) gilt Gewicht g = 45.• Im zweiten Jahr (SoSe 21 und WiSe 21/22) gilt Gewicht g = 30.WB ist die Wartezeit der Bewerberin oder des Bewerbers B in Semestern, wobei Werte > 15 auf den Wert w = 15 gedeckelt werden.
Anerkannte Berufsausbildungen und -tätigkeiten
Anlage 9 (zu § 42)Anerkannte Berufsausbildungen und -tätigkeitenBerufsausbildungen und Berufstätigkeiten MedizinAltenpfleger/inAnästhesietechnische/r Assistent/inArzthelfer/inBiologielaborant/inChemielaborant/inDiätassistent/inErgotherapeut/inGesundheits- und Kinderkrankenpfleger/inGesundheits- und Krankenpfleger/inHebamme/EntbindungspflegerKinderkrankenschwester/-pflegerKrankenschwester/-pflegerLogopäde/LogopädinMedizinische/r Fachangestellte/rMedizinisch-technische/r Assistent/in - FunktionsdiagnostikMedizinisch-technische/r Assistent/in (MTA)Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/inMedizinisch-technische/r Radiologieassistent/inMedizinlaborant/inNotfallsanitäter/inOperationstechnische/r Angestellte/rOperationstechnische/r Assistent/inOrthoptist/inPhysiotherapeut/inRadiologisch-technische/r Assistent/in (RTA)Rettungsassistent/inVeterinärmedizinisch-technische/r Assistent/inBerufsausbildungen und Berufstätigkeiten ZahnmedizinAltenpfleger/inAnästhesietechnische/r Assistent/inArzthelfer/inBiologielaborant/inChemielaborant/inDiätassistent/inErgotherapeut/inGesundheits- und Kinderkrankenpfleger/inGesundheits- und Krankenpfleger/inHebamme/EntbindungspflegerKinderkrankenschwester/-pflegerKrankenschwester/-pflegerLogopäde/LogopädinMedizinische/r Fachangestellte/rMedizinisch-technische/r Assistent/in - FunktionsdiagnostikMedizinisch-technische/r Assistent/in (MTA)Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/inMedizinisch-technische/r Radiologieassistent/inMedizinlaborant/inNotfallsanitäter/inOperationstechnische/r Angestellte/rOperationstechnische/r Assistent/inOrthoptist/inPhysiotherapeut/inRadiologisch-technische/r Assistent/in (RTA)Rettungsassistent/inStomatologische SchwesterVeterinärmedizinisch-technische/r Assistent/inZahnarzthelfer/inZahnärztliche Helfer/inZahnmedizinische/r Fachangestellte/rZahntechniker/inBerufsausbildungen und Berufstätigkeiten TiermedizinAnästhesietechnische/r Assistent/inBiologielaborant/inChemielaborant/inFischwirt/inFleischer/inLandwirt/inMedizinisch-technische/r Assistent/in - FunktionsdiagnostikMedizinisch-technische/r Assistent/in (MTA)Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/inMedizinisch-technische/r Radiologieassistent/inMedizinlaborant/inOperationstechnische/r Angestellte/rOperationstechnische/r Assistent/inPferdewirt/inTierarzthelfer/inTiermedizinische/r Fachangestellte/rTierpfleger/inTierwirt/inVeterinärmedizinisch-technische/r Assistent/inBerufsausbildungen und Berufstätigkeiten PharmazieBiologielaborant/inBiologisch-technische/r Assistent/inBiotechnologische/r Assistent/inChemielaborant/inChemikant/inChemisch-technische/r Assistent/inMedizinisch-technische/r Assistent/in - FunktionsdiagnostikMedizinisch-technische/r Assistent/in (MTA)Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/inMedizinisch-technische/r Radiologieassistent/inMedizinlaborant/inPharmakant/inPharmazeutisch-technische/r Assistent/inPhysikalisch-technische/r Assistent/inPhysiklaborant/inTechnische/r Assistent/in - Chemische und biologische Laboratorien
Aufgrund des § 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 15 Absatz 1 und Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 75), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. September 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 328), in Verbindung mit Artikel 12 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 328) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Teil 1) sowie die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen mit festgesetzter Zulassungszahl an den staatlichen Hochschulen (Teil 2).(2) Diese Verordnung gilt entsprechend für Hochschulen, an denen die jährliche Unterrichtsdauer in anderer Weise als nach Semestern aufgeteilt ist.
Regellehrverpflichtung
§ 10 Regellehrverpflichtung(1) Das Lehrdeputat ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden.(2) Soweit gemäß § 8 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 27. Juni 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 36) die Regellehrverpflichtung ermäßigt wird, ist dies zu berücksichtigen. Dabei bleiben Ermäßigungen für Zwecke der Krankenversorgung im Hinblick auf Absatz 3 unberücksichtigt.(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatberechnung eingehende Personal wird durch eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts berücksichtigt. Solange das Dienstrecht eine solche Regelung ländereinheitlich nicht vorsieht, wird der Personalbedarf für die Krankenversorgung wie folgt berücksichtigt:1. Lehreinheit Klinisch-praktische Medizina) Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nach Anlage 1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b und c abzuziehen.b) Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.c) Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 1.200 Poliklinische Neuzugänge berücksichtigt; als Zahl der Poliklinischen Neuzugänge gelten die jährlich im Klinikum, mit Ausnahme der Zahnklinik, für eine poliklinische Behandlung angenommenen Krankenscheine, Überweisungsscheine, Vorsorgescheine und Notfallbehandlungen sowie die Zahl der Leistungsabrechnungen für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler und der internen Überweisungen. 2. Lehreinheit Zahnmedizina) Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Zahnmedizin nach Anlage 1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b und c abzuziehen.b) Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.c) Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verminderten Gesamtstellenzahl.(4) Der Personalbedarf für das Lehrangebot im Praktischen Jahr nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte wird durch Abzug einer Stelle je acht Studierende, die in diesem Studienabschnitt von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ausgebildet werden, berücksichtigt.(5) Das Lehrangebot der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird um die Lehrleistungen erhöht, die von außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer für den Ausbildungsaufwand nach § 14 Absatz 1 bis 3 im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte erbracht werden.(6) Wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne von § 68 Absatz 1 HSG, die nicht als Lehrdeputat (Absatz 1) oder als Lehrauftrag (§ 11) erfasst sind, werden in Deputatstunden umgerechnet und in die Berechnung einbezogen.
Lehrauftragsstunden
§ 11 LehrauftragsstundenAls Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 14 Absatz 1 bis 3 in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatsstunden umzurechnen.
Dienstleistungen
§ 12 Dienstleistungen(1) Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat.(2) Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind.
Anteilquote
§ 13 Anteilquote(1) Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge.(2) Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können von dem Ministerium Vorgaben gemacht werden.
Curricularwerte aufgrund von Bandbreiten, Curricularnormwerte
§ 14 Curricularwerte aufgrund von Bandbreiten, Curricularnormwerte(1) Curricular- und Curricularnormwerte bestimmen den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist.(2) Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für Bachelor- und Masterstudiengänge werden nach Anlage 3 festgesetzte Curricularwerte (Curricularnormwerte) oder Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten nach Anlage 3 von der Hochschule durch Satzung festzusetzen sind. Bei der Festsetzung der Curricularwerte für Bachelorstudiengänge dürfen die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Bandbreiten weder unter- noch überschritten werden. Die Curricularwerte für Masterstudiengänge dürfen die in Anlage 3 Spalte 3 aufgeführten Bandbreiten weder unter- noch überschreiten. Abweichend von Satz 2 darf der Curricularwert eines Bachelorstudiengangs, dessen Regelstudienzeit sechs Semester überschreitet, die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte obere Bandbreite überschreiten, wenn dieser Wert und der Curricularwert des anschließenden Masterstudiengangs zusammen das Eineinhalbfache der aufgeführten oberen Bandbreite nicht überschreitet. Folgt einem Bachelorstudiengang nach Satz 4 kein Masterstudiengang nach, darf der Curricularwert je nach Studiendauer die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte obere Bandbreite um bis zu 20 Prozent überschreiten.(3) Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für Diplom- und Staatsexamensstudiengänge sind die in Anlage 3 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden.(4) Bei Studiengängen, die aus mehreren Studienfächern bestehen, sind die sich aus Anlage 3 ergebenden Bandbreiten von Curricularwerten oder die Curricularnormwerte unter Berücksichtigung der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen Studiengangs am Gesamtstudium und der Studiendauer entsprechend anzuwenden. Für einen Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang ist der nach Anlage 3 Spalte 2 durch Satzung festgesetzte Curricularwert für jedes Fach jeweils nur zur Hälfte anzusetzen.(5) Ist für einen Studiengang ein Curricularwert von der Hochschule durch Satzung nach Anlage 3 Spalte 2 und 3 nicht festgesetzt oder ein Curricularnormwert in Anlage 3 nicht aufgeführt, wird von dem Ministerium im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularwert- oder ein Curricularnormwert festgesetzt, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht. Liegen Bandbreiten von Curricularwerten oder Curricularnormwerte vergleichbarer Studiengänge vor, sind sie zu berücksichtigen.(6) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricular- oder Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen. Hilfsweise gilt die bisherige Verteilung des Lehrangebots.
Überprüfungstatbestände
§ 15 Überprüfungstatbestände(1) Das nach den Vorschriften des Abschnittes 2 des Ersten Teils berechnete Ergebnis ist zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in Absatz 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken.(2) Eine Verminderung kommt nur in Betracht, wenn Tatbestände gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen (Nummern 1 bis 6 und 8), oder wenn ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals (§ 9 Absatz 1) durch Studierende höherer Semester erforderlich ist (Nummer 7):1. Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung;2. Fehlen einer ausreichenden Ausstattung mit sächlichen Mitteln;3. Fehlen einer ausreichenden Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;4. Fehlen einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin;5. Fehlen einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten im Studiengang Zahnmedizin;6. abweichende Berechnungsergebnisse für den vorklinischem und den klinischen Teil des Studiengangs Medizin;7. gegenüber dem nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 überprüften Berechnungsergebnis des Abschnittes 2 höhere Aufnahme von Studierenden erster oder höherer Fachsemester in den vergangenen Jahren;8. besondere Leistungen in der Krankenversorgung im chirurgischen Bereich, soweit diese nicht im Rahmen der pauschalierten Regelungen nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 aufgefangen werden können.(3) Eine Erhöhung kommt nur in Betracht, wenn das Personal (§ 9 Absatz 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt:1. besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;2. besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln;3. Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studentinnen und Studenten in höheren Semestern (Schwundquote).
Räumliche Kapazität
§ 16 Räumliche Kapazität(1) Ist in einer Lehreinheit ein Engpass an Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung vorherzusehen, ist der Raumbedarf der Lehrveranstaltungsarten, für die der Engpass vermutet wird, festzustellen. Diesem Raumbedarf wird das Angebot an Raumstunden nach Lehrveranstaltungsarten gegenübergestellt.(2) Für die Ermittlung des Angebots an Raumstunden ist davon auszugehen, dass die Räume für die Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl ganztägig und ganzjährig zur Verfügung stehen, falls keine fachspezifischen Gegebenheiten entgegenstehen.(3) Ist das Angebot an Raumstunden geringer als der jährliche Lehrveranstaltungsbedarf und ist eine Bereitstellung von sonstigen Räumen nicht möglich, kann das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts ermittelte Berechnungsergebnis entsprechend dem größtmöglichen Angebot an Raumstunden vermindert werden.
Schwundquote
§ 17 SchwundquoteDie Studienanfängerzahl ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).
Patientenbezogene Kapazität
§ 18 Patientenbezogene Kapazität(1) Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 15 Absatz 2 Nummer 4) zu überprüfen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:1. Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte sind 15,5 Prozent der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen.2. Liegt die Zahl nach Nummer 1 niedriger als das Berechnungsergebnis des Abschnittes 2 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 7 und 8, Absatz 3 Nummer 1 bis 3, erhöht sie sich je 1.000 Poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins. Die Zahl nach Nummer 1 wird jedoch höchstens um 50 Prozent erhöht.3. Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend.(2) Liegt das Berechnungsergebnis nach Absatz 1 niedriger als das des Abschnittes 2 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 7 und 8, Absatz 3 Nummer 1 bis 3, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen; § 15 Absatz 2 Nummer 6 bleibt unberührt.
Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Medizin
§ 19 Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Medizin(1) Liegt das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs, kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil festgesetzt werden, wenn das Ministerium die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann. Ist der klinische Teil des Studiengangs an einer Hochschule nicht vorhanden, gilt Satz 1 entsprechend.(2) Soweit die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil nicht gewährleistet werden kann, ist die Differenz zwischen der nach Absatz 1 festgesetzten Zulassungszahl und dem nach dem Abschnitt 3 überprüften Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs als gesonderte Zulassungszahl festzusetzen.(3) Liegt das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das für den klinischen Teil des Studiengangs, wird die Zulassungszahl nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils festgesetzt.
Grundsätze
§ 2 Grundsätze(1) Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, ist zu gewährleisten.(2) Zulassungszahlen können bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen abweichend von Absatz 1 festgesetzt werden. Dabei ist ein ausgewogenes Angebot an Studiengängen zu gewährleisten. Absatz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.(3) Die Zulassungszahlen werden gemäß § 3 HZG von dem für Hochschulen zuständigen Ministerium (Ministerium) festgesetzt.
Überprüfung des Berechnungsergebnisses im Studiengang Zahnmedizin
§ 20 Überprüfung des Berechnungsergebnisses im Studiengang Zahnmedizin(1) Das Berechnungsergebnis für den Studiengang Zahnmedizin ist anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität ist 0,67 Klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde je Studierenden anzusetzen.(2) Weichen die Berechnungsergebnisse nach Absatz 1 und nach dem Abschnitt 2 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 und Absatz 3 Nummer 1 bis 3 voneinander ab, ist der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen.
Ausnahmetatbestände
§ 21 AusnahmetatbeständeLiegen die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 2 Satz 2 des Staatsvertrages vor, können Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen des Abschnittes 2 und 3 des Ersten Teils festgesetzt werden.
Einbezogener Personenkreis
§ 22 Einbezogener PersonenkreisWer nach Artikel 5 Absatz 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt. Deutschen gleichgestellt sind:1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,2. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder beschäftigt gewesen sind,3. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EG Nr. L 229 S. 35) von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie4. sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen; gleiches gilt für ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die das Europäische Abitur besitzen.Wer die deutsche Staatsangehörigkeit neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit besitzt, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.
Begriffsbestimmungen
§ 23 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung bedeutet:1. „Vergabeverfahren“die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen,2. „Zentrales Vergabeverfahren“die Vergabe der Studienplätze für das erste Fachsemester in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie nach Abschnitt 3 des Staatsvertrags,3. „Örtliches Vergabeverfahren“die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, soweit für diese Zulassungszahlen festgesetzt sind,4. „Dialogorientiertes Serviceverfahren (DoSV)“ein webbasiertes System zum Abgleich von Zulassungsangeboten im Örtlichen und Zentralen Vergabeverfahren sowie im Anmeldeverfahren, das der vollständigen und schnellen Studienplatzvergabe entsprechend der Nachfrage dient,5. „Anmeldeverfahren“die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, für die keine Zulassungszahlen festgesetzt sind, soweit sie im DoSV koordiniert werden,6. „Zulassungsantrag“ein Antrag, mit dem die Zulassung an einer Hochschule für einen Studiengang beantragt wird, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge bestehen kann,7. „Zulassungsangebot“ein Angebot einer Hochschule im DoSV zur Annahme eines Studienplatzes in einem bestimmten Studiengang, für den ein Zulassungsantrag vorliegt,8. „Zulassung“der Anspruch, sich in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule im Rahmen der Einschreibevoraussetzungen der Hochschule zu immatrikulieren; die Zulassung wird durch den Zulassungsbescheid verkörpert,9. „Präferenzenfolge“die Reihenfolge der Zulassungsanträge entsprechend der Festlegung durch die Bewerberin oder den Bewerber.
Aufgaben und zuständige Stellen
§ 24 Aufgaben und zuständige Stellen(1) Die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags an Deutsche und Deutschen Gleichgestellte nach § 1 Absatz 2. Im Übrigen vergeben die Hochschulen die Studienplätze.(2) Die Stiftung betreibt das DoSV.
Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation
§ 25 Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation(1) Für die Bewerbung um einen Studienplatz in einem Studiengang, der im DoSV koordiniert wird, muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto (DoSV-Benutzerkonto) sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im DoSV gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.(2) Bei der Registrierung wird jeder Bewerberin und jedem Bewerber für das Vergabeverfahren jeweils eine Losnummer zugeteilt, die nach Maßgabe dieser Verordnung für den Fall einer Auswahlentscheidung bei Rang- oder Punktgleichheit verwendet wird. Für Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 des Staatsvertrages und für das örtliche Vergabeverfahren kann nach der technisch bedingten Übergangszeit nach § 42 Absatz 2 ein anderes Los oder können mehrere andere Lose verwendet werden. Im Falle einer Wiederbewerbung in einem anderem Vergabeverfahren wird eine neue Losnummer zugeteilt.(3) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen und der Stiftung sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das DoSV-Benutzerkonto, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist. Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Stiftung durch E-Mail benachrichtigt, dass in ihrem DoSV-Benutzerkonto Änderungen eingetreten sind. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterstützt.(4) Stiftung und Hochschule übermitteln sich gegenseitig die für das DoSV erforderlichen, insbesondere personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule.
Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren
§ 26 Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren(1) Für die Teilnahme am DoSV können in einem Vergabeverfahren bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; § 27 und § 43 bleiben unberührt. Ein Zulassungsantrag muss elektronisch nach Maßgabe dieser Verordnung bei der Stiftung oder der Hochschule fristgerecht eingegangen sein. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Überzählige Zulassungsanträge werden im DoSV-Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnet. Für im DoSV-Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 22. Januar und für das Wintersemester bis zum 22. Juli zurücknimmt (Ausschlussfristen).(2) Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge festlegen. Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Eingangs des Zulassungsantrags; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. Die Bewerberin oder der Bewerber kann die Präferenzenfolge der Zulassungsanträge ändern.(3) Die Ranglisten sind, soweit nichts anderes in dieser Verordnung geregelt ist, für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August im DoSV freizugeben.(4) Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält eine Zulassung und einen Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber von der Stiftung hinzuweisen. Wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.(5) Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Sommersemester in der Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach folgenden Regeln:1. hat die Bewerberin oder der Bewerber nur einen Zulassungsantrag gestellt und liegt für diesen ein Zulassungsangebot vor, erfolgt eine Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt,2. hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegt für jeden Zulassungsantrag ein Zulassungsangebot vor, erfolgt für das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz die Zulassung; Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend,3. hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegen für mindestens zwei, aber nicht für alle Zulassungsanträge Zulassungsangebote vor, bleibt das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz erhalten; für jedes nachrangige Zulassungsangebot gilt der entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen.Über ein neues Zulassungsangebot wird die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 25 Absatz 3 benachrichtigt. Für das Sommersemester am 22. Februar und für das Wintersemester am 22. August erfolgt für die Zulassungsmöglichkeit mit der höchsten Präferenz die Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt; Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend; für alle Zulassungsanträge höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.(6) Nach Abschluss der Koordinierungsphase für das Sommersemester vom 28. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 28. August bis 30. September rücken Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben, innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf im DoSV noch verfügbare Studienplätze auf, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren gegenüber der Stiftung erklärt haben; eine Teilzulassung gilt nicht als Zulassung nach Halbsatz 1. Die Erklärung der Teilnahme kann für das Sommersemester in der Zeit vom 25. Februar bis 27. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 25. August bis 27. August abgegeben werden (Ausschlussfristen). Auf die Folgen der Nichtteilnahme ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. Sind die Ranglisten erschöpft, werden noch verfügbare Studienplätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die bisher noch nicht am DoSV teilgenommen haben, für das Sommersemester vom 25. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 25. August bis 30. September durch Los vergeben. § 25 (Registrierung) und Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 finden Anwendung. Der Zulassungsantrag von Bewerberinnen oder Bewerbern für eine Teilnahme am Verfahren nach Satz 4 muss elektronisch über das Webportal der Stiftung innerhalb des dort genannten Zeitraums eingegangen sein. Sätze 4 bis 6 finden keine Anwendung auf Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahrens. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 8 in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 56 durch.(7) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein Zulassungsangebot oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 des Staatsvertrags zurückstellen lassen. Es wird ein Rückstellungsbescheid erteilt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 4 bis 6 vergeben.(8) Die Fristen nach den Absätzen 1 Satz 6, und 6 Sätze 2 und 4 sind Ausschlussfristen. Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
Form und Frist des Zulassungsantrags
§ 27 Form und Frist des Zulassungsantrags(1) Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren ist eine Registrierung nach § 25 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Julibei der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen1. für das Sommersemester bis zum 21. Januar,2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 21. Juliberücksichtigt werden (Ausschlussfristen); Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu einem Wintersemester erst nach dem 15. Juni feststehen, können bis zum 21. Juli nachgereicht werden (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2. Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen, es sei denn, der Antrag stützt sich bei einer Bewerbung zum Wintersemester im Fall einer Bewerbungsfrist zum 31. Mai auf einen Sachverhalt, der vor dem 16. Juli, aber nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingetreten ist.(2) Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 (Bewerbungsfrist) genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss zusätzlich der Stiftung samt den zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen zugegangen sein (Ausschlussfristen). Im Übrigen bestimmt die Stiftung die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 1 Satz 5. Sie bestimmt auch die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 und deren Form. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. § 25 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt für das Zentrale Vergabeverfahren entsprechend.(3) Abweichend von § 23 Nummer 6 sind in einem Zulassungsantrag Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs möglich; dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des § 26 Absatz 1. Für die Teilnahme an den Auswahlverfahren in den Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 des Staatsvertrags können jeweils bis zu sechs Studienorte gewählt werden. § 26 Absatz 2 gilt entsprechend. Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geändert werden.(4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,2. bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.(5) Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, den nach Absatz 3 Satz 2 gewählten Hochschulen die für das jeweilige Auswahlverfahren benötigten Unterlagen vorzulegen. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.(6) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
Beteiligung am Verfahren
§ 28 Beteiligung am Verfahren(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Verfügt die Bewerberin oder der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, ist anzugeben, auf welche der jeweilige Zulassungsantrag gestützt wird. Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine bundesweit gültige Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Stiftung auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.(3) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen,1. wer die Bewerbungsfristen nach § 27 Absatz 1 versäumt,2. wer nicht fristgerecht die Zugangsvoraussetzungen für den gewählten Studiengang nachweist,3. wer den Antrag nicht innerhalb der Frist nach § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 formgerecht gestellt hat,4. wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz,5. wer die Erklärung nach § 27 Absatz 4 nicht fristgerecht abgegeben hat.
Quoten
§ 29 Quoten(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten:1. für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 Prozent,2. für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehra) 2,2 Prozent im Studiengang Medizin,b) 0,5 Prozent im Studiengang Pharmazie,c) 0,1 Prozent im Studiengang Tiermedizin,d) 1,4 Prozent im Studiengang Zahnmedizin, 3. für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 22 Deutschen gleichgestellt sind, 5 Prozent,4. für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 Prozent.Für die Quoten nach Satz 1 Nummer 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:1. im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,2. im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,3. im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,4. im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.(2) Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 12 des Hochschulzulassungsgesetzes vergeben. In einer der Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë-Verfahren) in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags vergeben.
Zulassungszahl
§ 3 Zulassungszahl(1) Zulassungszahl ist die Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang.(2) Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde. Bei Studiengängen, für die während eines Jahres Bewerberinnen und Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, wird die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt.
Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge)
§ 30 Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge)(1) Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; Artikel 9 Absatz 6 des Staatsvertrags bleibt unberührt. Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:1. Auswahl nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (öffentlicher Bedarf),2. Auswahl in der Vorabquote nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 (Zweitstudium),3. Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote),4. Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote),5. Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen),6. Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.Für die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 26 Absätze 4 bis 6. Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 2 Nummer 3 und der Quote nach Satz 2 Nummer 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nummer 6 werden für das Sommersemester ab dem 20. Februar und für das Wintersemester ab dem 20. August erteilt. § 39 (Vorwegzuzulassende) bleibt unberührt.(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrags durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung während des Vergabeverfahrens regelmäßig die Einschreibergebnisse mit.
Auswahl nach Härtegesichtspunkten
§ 31 Auswahl nach HärtegesichtspunktenDie Studienplätze der Härtequote nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.
Besonderer öffentlicher Bedarf
§ 32 Besonderer öffentlicher Bedarf(1) Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen) mit, wen es für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule benennt, die dem Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorbehalten sind.(2) Das Erfordernis der Registrierung nach § 25 bleibt bei der Bewerbung um einen Studienplatz in der Quote nach Absatz 1 unberührt; die Benennung nach Absatz 1 gilt als Zulassungsantrag nach § 27 Absatz 3. Mit der Erteilung eines Zulassungsangebots in der Quote für den öffentlichen Bedarf gelten die weiteren Bewerbungen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 für diesen Studiengang als zurückgenommen. Abweichend von § 26 Absatz 2 Sätze 1 und 2 erhält der Zulassungsantrag mit Erteilung des Zulassungsangebots die höchste Präferenz.
Auswahl für ein Zweitstudium
§ 33 Auswahl für ein Zweitstudium(1) Bewerberin oder Bewerber für ein Zweitstudium ist, wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat.(2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 4.(3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der für den jeweiligen Studiengang im Zulassungsantrag bei der erstmaligen Antragstellung im Vergabeverfahren in erster Präferenz genannten Hochschule, die den Studiengang anbietet; eine nachträgliche Änderung der Präferenzen oder Rücknahme von Anträgen ist unbeachtlich.
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten
§ 34 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten(1) Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach den §§ 31 bis 33 wird ein Dienst nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 5 des Staatsvertrags nur berücksichtigt, wenn durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird. Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Staatsvertrags ausgeübt sein werden.(2) Das Los nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 2 des Staatsvertrags bestimmt sich nach § 25 Absatz 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ...
§ 35 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote)(1) An der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat. Die Rangliste je Hochschule in der Abiturbestenquote bestimmt sich nach folgenden Maßgaben:1. Die Hochschulzugangsberechtigungen aller Bewerberinnen und Bewerber jedes Landes für die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden zunächst in Landeslisten gemäß der nach Anlagen 5 und 6 ermittelten Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung gereiht; bei Punktgleichheit entscheidet zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrags und danach das nach § 25 Absatz 2 zugeteilte Los,2. die Landeslisten nach Nummer 1 werden danach gemäß den Landesquoten nach Artikel 10 Absatz 1 Sätze 4 und 5 des Staatsvertrags unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens zu einer bundesweiten Liste zusammengefügt (Positionsliste).Im Falle einer im Inland erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs die Zurechnung zu der jeweiligen Landesliste nach Satz 2 Nummer 1; bei Hochschulzugangsberechtigungen aufgrund beruflicher Qualifikation gilt der Ort des Erwerbs der beruflichen Qualifikation als Ort nach Halbsatz 1. Wessen Hochschulzugangsberechtigung keiner Landesliste nach Satz 2 Nummer 1 zugerechnet werden kann, wird unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens entsprechend den Bevölkerungsanteilen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrags durch das nach § 25 Absatz 2 zugeteilte Los einer Landesliste zugeordnet.(2) Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes nach Artikel 10 Absatz 1 Sätze 4 und 5 des Staatsvertrags wird nur berücksichtigt, wer1. für diesen Studiengang zu dem Personenkreis gehört, der an der Auswahl in den Quoten nach Artikel 10 des Staatsvertrags zu beteiligen ist, und2. eine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu berücksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem betreffenden Land erworben hat.Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrags und nach Absatz 1 Satz 4 ist die Fortschreibung über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde.(3) Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Punktzahl, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt.(4) Der Nachteilsausgleich nach Artikel 8 Absatz 2 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt; § 27 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 findet Anwendung.
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ...
§ 36 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote)An der Vergabe der Studienplätze in der zusätzlichen Eignungsquote (Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags) an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ...
§ 37Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen)(1) An der Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen (Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags) an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.(2) Der Prozentrang nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach Anlage 7. Die zur Bestimmung des Prozentrangs erforderliche Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung wird nach den Anlagen 5 und 6 ermittelt.(3) § 35 Absätze 3 und 4 findet Anwendung.
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten
§ 38Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den HauptquotenBei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrags oder bei Punktgleichheit nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt § 34 entsprechend.
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
§ 39Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs(1) Bewerberinnen und Bewerber, die einen Dienst nach Artikel 8 Absatz 3 des Staatsvertrags abgeleistet haben, erhalten aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs ein Zulassungsangebot, wenn1. sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an diesem Studienort zugelassen worden sind,2. sie ein Zulassungsangebot erhalten haben, für das ein Rückstellungsbescheid beantragt und erteilt wurde, oder3. zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren.Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, erhalten vor der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber in den Quoten nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrags das Zulassungsangebot oder die Zulassung (Vorwegzulassung). Die Vorwegzulassung muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September beendet sein wird.(2) Das Los nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach § 25 Absatz 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.(3) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Überprüfung
§ 4 Überprüfung(1) Der Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind. Hierzu wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt:1. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften der §§ 7 bis 14,2. Überprüfung des Ergebnisses nach Nummer 1 anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften der §§ 15 bis 20.(2) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studierenden des ersten Fachsemesters oder höherer Fachsemester unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Mittel, die zur Schaffung besserer Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre durch staatliche Stellen oder private Dritte gesondert zugewiesen werden.
Teilstudienplätze
§ 40TeilstudienplätzeStudienplätze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist (Teilstudienplätze), werden getrennt von den übrigen Studienplätzen von der Stiftung vergeben. Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird jeweils im Anschluss an das Koordinierungsverfahren nach § 26 durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die eine Zulassung zu einem Teilstudienplatz zusätzlich gemäß § 27 Absatz 1 Satz 5 beantragt haben. Das Los bestimmt sich nach § 25 Absatz 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.
Bescheide
§ 41 Bescheide(1) Im Zentralen Vergabeverfahren teilt die zuständige Stelle im Zulassungsbescheid der oder dem Zugelassenen die Einschreibefrist von sechs Werktagen mit; ein Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne von Halbsatz 1. Ist die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen.(2) Wer am Vergabeverfahren beteiligt wurde, aber nicht zugelassen worden ist, erhält, sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, einen Ablehnungsbescheid von der zuständigen Stelle.(3) Wer nach § 28 am Vergabeverfahren nicht zu beteiligen ist, erhält von der Stiftung einen Ausschlussbescheid.(4) Nach Maßgabe des § 26 Absatz 7 erlässt die zuständige Stelle einen Rückstellungsbescheid. Artikel 11 Absatz 6 des Staatsvertrags gilt für Rückstellungsbescheide entsprechend.(5) Die Stiftung und die Hochschulen sind jeweils berechtigt, Bescheide nach den Absätzen 1 bis 4 vollständig durch automatische Einrichtungen zu erlassen.(6) Von der Stiftung erstellte Bescheide werden in das DoSV-Benutzerkonto elektronisch übermittelt (Bereitstellung zum Abruf); darauf sind die Bewerberinnen und Bewerber bei der Registrierung nach § 25 hinzuweisen. Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über die Bereitstellung zum Abruf des Bescheids eine Benachrichtigung durch E-Mail der Stiftung. Ein im DoSV-Benutzerkonto zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der E-Mail über die Bereitstellung des Bescheids als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die zuständige Stelle den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.(7) Soweit die Hochschule für die Vergabe der Studienplätze nach § 24 Absatz 1 Satz 2 zuständig ist und am DoSV teilnimmt, kann sie die Stiftung damit beauftragen, Zulassungs-, Rückstellungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden; im Falle einer Bereitstellung zum Abruf nach Absatz 6 Satz 1 findet Absatz 6 Sätze 2 bis 4 Anwendung. Gleiches gilt für Ausschlussbescheide, soweit die Hochschule zuständig ist.
Übergangsregelung für das Zentrale Vergabeverfahren
§ 42 Übergangsregelung für das Zentrale Vergabeverfahren(1) Die Wartezeit gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Staatsvertrags wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt; Artikel 18 Absatz 1 Satz 2 des Staatsvertrages bleibt unberührt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester). Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt. Der Nachteilsausgleich nach Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt; § 27 findet Anwendung (Form des Antrags).(2) Bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2021/2022 gelten folgende Maßgaben:1. In den Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrags werden nur Kriterien berücksichtigt, deren Ergebnisse für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli feststehen,2. für die Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 wird für jede Bewerberin oder jeden Bewerber eine Gesamtpunktzahl gebildet, die sich aus der Summe der in den Auswahlkriterien erreichten Punkten errechnet; es sind insgesamt maximal 100 Punkte zu erreichen, die gemäß Anlage 8 berechnet werden,3. im Falle der Anwendung von Kriterien nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Staatsvertrags sind die in Anlage 9 genannten in der Regel dreijährigen fachnahen anerkannten abgeschlossenen Berufsausbildungen und sich an die Berufsausbildung anschließenden Berufstätigkeiten von mindestens einem Jahr Dauer zu berücksichtigen; je Studiengang und Vergabeverfahren können jeweils nur eine Berufsausbildung und jeweils nur eine Berufstätigkeit berücksichtigt werden, jeweils einzeln oder in Kombination,4. im Falle der Anwendung von Kriterien nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Staatsvertrags sind die in Anlage 10 genannten fachnahen praktischen Tätigkeiten und außerschulischen Leistungen und Qualifikationen zu berücksichtigen; je Studiengang und Vergabeverfahren können jeweils nur eine praktische Tätigkeit und jeweils nur eine außerschulische Leistung und Qualifikation berücksichtigt werden, jeweils einzeln oder in Kombination,5. bei der Auswahl nach Artikel 10 Absatz 3 des Staatsvertrags findet das Kriterium nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Staatsvertrags keine Anwendung.(3) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten für den Studiengang Pharmazie folgende Maßgaben:1. Artikel 10 Absatz 3 Sätze 3 und 4 des Staatsvertrags findet keine Anwendung,2. in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags finden die Regelungen nach Artikel 10 Absatz 3 Sätze 1 und 2 des Staatsvertrags Anwendung.(4) § 27 Absatz 3 Satz 2 findet bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2021/2022 keine Anwendung. Abweichend von § 27 Absatz 5 Satz 1 sind die benötigten Unterlagen der Stiftung für Hochschulzulassung innerhalb der Fristen nach § 27 Absatz 1 vorzulegen.
Zulassungsantrag, Ausschluss vom Verfahren
§ 43 Zulassungsantrag, Ausschluss vom Verfahren(1) Der Zulassungsantrag muss1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,2. für das Wintersemester bis zum 15. Julibei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Für jedes Vergabeverfahren ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, müssen1. für das Sommersemestera) an Fachhochschulen und der Europa-Universität Flensburg bis zum 1. März,b) an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck bis zum 1. April, 2. für das Wintersemestera) an Fachhochschulen und der Europa-Universität Flensburg bis zum 1. September,b) an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck bis zum 1. Oktobereingegangen sein (Ausschlussfristen); antragsberechtigt sind Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule form- und fristgerecht für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studiengangs innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben.(2) Es kann ein Zulassungsantrag je Hochschule gestellt werden. Ein Zulassungsantrag ist die Kombination aus einem Studiengang und einer Hochschule, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge bestehen kann. Hilfsanträge sind nicht zulässig. Der Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 nicht mehr geändert werden.(3) Im Zulassungsantrag für das erste Fachsemester hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,2. bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.(4) Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen entschieden. Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.(5) Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 4 Satz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Wird eine elektronische Form bestimmt, werden Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über das Webportal der Hochschule nicht möglich ist, durch die Hochschule unterstützt. Bestimmt die Hochschule, dass der Zulassungsantrag elektronisch über das Webportal der Hochschule übermittelt und zusätzlich das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular der Hochschule, ergänzende Anträge und die erforderlichen Unterlagen in Papierform bei der Hochschule eingehen müssen, gilt für die elektronische Übermittlung und den Zugang des Antragsformulars, der ergänzenden Anträge und der erforderlichen Unterlagen in Papierform die Ausschlussfrist nach Absatz 1. Die Hochschule kann den Bewerberinnen und Bewerbern eine Nachfrist einräumen, um den Zulassungsantrag und ergänzende Anträge zu vervollständigen, soweit der Verfahrensablauf dies noch zulässt. Bei der elektronischen Übermittlung hat die Hochschule unter Anwendung von Verschlüsselungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Die Hochschule kann Einzelheiten, insbesondere eine Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung, durch Satzung regeln.(6) Wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 1 versäumt oder den Zulassungsantrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.(7) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages.(8) Bei der Vergabe von Studienplätzen in Örtlichen Vergabeverfahren und Anmeldeverfahren kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 7 Absatz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Staatsvertrags in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann am DoSV teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Bescheide (Zulassungs-, Rückstellungs- und Ablehnungsbescheide sowie Ausschlussbescheide) zu erstellen und zu versenden. Soweit die Hochschule am Serviceverfahren der Stiftung teilnimmt, finden die Vorschriften des Abschnitts 4 des zweiten Teils entsprechende Anwendung, soweit in den Absätzen 9 und 10, in § 25 oder in § 26 nichts anderes bestimmt ist.(9) Nimmt die Hochschule am DoSV teil, muss der Zulassungsantrag im örtlichen Vergabeverfahren über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); im Übrigen bleibt Absatz 5 unberührt. Je Hochschule sind im DoSV zwei Zulassungsanträge zulässig; die Hochschulen können durch Satzung bestimmen, dass mehr als zwei Anträge gestellt werden können. Bei der Bewerbung für ein Zweitstudium ist ein Zulassungsantrag zulässig.(10) Die Hochschulen können in Studiengängen, die in das DoSV einbezogen sind, anstelle eines Nachrückverfahrens gemäß § 45 Absatz 2 ein Nachrückverfahren entsprechend § 26 Absatz 6 durch die Stiftung durchführen lassen.
Beteiligung am Verfahren
§ 44 Beteiligung am Verfahren(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber die Hochschulzugangsberechtigung noch nicht ausgehändigt bekommen hat, kann sie oder er eine vorläufige Bescheinigung vorlegen, aus der die Art der Hochschulzugangsberechtigung und der Grad der Qualifikation hervorgeht. Werden mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene zugrunde gelegt. Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Hochschule auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Bewerberinnen und Bewerber nach § 39 Absatz 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes (HSG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2018 (GVOBl. Schl. H. S. 68), müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung die in der Zulassungsordnung der Hochschule für das Probestudium geregelten Einschreibvoraussetzungen erfüllen. Ist eine künstlerische oder sportliche Eignungsprüfung zum Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelegt, ist das Zeugnis über diese Prüfung unverzüglich nach dessen Aushändigung vorzulegen. Die Hochschule kann Personen vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn aus vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, dass sie einschreibrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllen werden.(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli, das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.(3) Vom Vergabeverfahren für das erste Fachsemester ist ausgeschlossen, wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist.
Ablauf des Vergabeverfahrens
§ 45 Ablauf des Vergabeverfahrens(1) Über die eingegangenen Zulassungsanträge wird im Hauptverfahren entschieden.(2) Die nach Ablauf der Frist des § 46 noch verfügbaren Studienplätze werden in Nachrückverfahren an bis dahin nicht zugelassene Studienbewerberinnen und Studienbewerber vergeben. Fordert die Hochschule bisher nicht zugelassene Personen zu einer Erklärung darüber auf, ob sie im Fall der Zulassung in Nachrückverfahren die Einschreibung für den betreffenden Studiengang beantragen werden, ist die Erklärung bis zu dem von der Hochschule zu bestimmenden Termin abzugeben. Wer sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt oder auf die Teilnahme an Nachrückverfahren verzichtet, nimmt insoweit am weiteren Verfahren nicht mehr teil.(3) Besteht der gewählte Studiengang aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge wird getrennt für jeden Teilstudiengang entschieden. Zugelassen wird, wer für jeden am Studiengang beteiligten Teilstudiengang ausgewählt ist.(4) Dem Vergabeverfahren wird die in der jeweils geltenden Zulassungszahlenverordnung festgesetzte Zulassungszahl, erweitert um einen Überbuchungsfaktor, zugrunde gelegt. Der Überbuchungsfaktor wird von der Hochschule entsprechend der voraussichtlichen Quote nicht angenommener Studienplätze bestimmt.(5) Wer in einer oder mehreren nach § 47 zu bildenden Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:1. Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs,2. Auswahl von ausländischen Staatsangehörigen,3. Auswahl für ein Zweitstudium,4. Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für ein Probestudium,5. Auswahl nach dem Grad der Qualifikation,6. Auswahl nach Wartezeit,7. Auswahl nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens,8. Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen,9. Auswahl für Fälle außergewöhnlicher Härte,10. Auswahl von Spitzensportlerinnen und -sportlern.
Zulassungsbescheid
§ 46 ZulassungsbescheidIm Zulassungsbescheid teilt die Hochschule mit, bis wann die oder der Zugelassene bei der im Zulassungsbescheid genannten Hochschule die Einschreibung zu beantragen hat. Maßgeblich ist der Eingang des Einschreibungsantrages bei der Hochschule. Ist die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibevoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen.
Quotierung
§ 47 Quotierung(1) Von den je Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen sind für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 22 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 8 Prozent vorweg abzuziehen (Ausländerquote, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 HZG).(2) Von den zur Verfügung stehenden Studienplätzen sind, vermindert um die Quote nach Absatz 1 und die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden (§ 53), vorweg abzuziehen1. 2 Prozent für Fälle außergewöhnlicher Härte (Härtequote, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 HZG),2. 2 Prozent für die Auswahl von Spitzensportlerinnen und -sportlern (Spitzensportlerquote, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HZG); die Eigenschaft als Spitzensportlerin oder -sportler sowie die Zugehörigkeit zum Kader einer Schwerpunktsportart des Landessportverbandes Schleswig-Holstein oder des Olympiastützpunktes Hamburg/Schleswig-Holstein (§ 5 Absatz 4 HZG) ist durch eine gemeinsame Bescheinigung des Landessportverbandes Schleswig-Holstein und des Olympiastützpunktes Hamburg/Schleswig-Holstein nachzuweisen,3. 3 Prozent für die Auswahl für ein Zweitstudium (Zweitstudienquote, § 52),4. bis zu 5 Prozent für Bewerberinnen und Bewerber mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen (Quote für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 HZG),5. bis zu 3 Prozent für Bewerberinnen und Bewerber für ein Probestudium (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 HZG).Der Senat der Hochschule bestimmt die Höhe der Quoten nach Satz 1 Nummer 4 und 5 durch Satzung, wenn die Hochschule nach § 39 Absatz 4 Satz 3 HSG ein Probestudium zugelassen hat. Die Höhe der Quoten nach Satz 1 Nummer 4 und 5 darf in der Summe den Wert von 5 Prozent nicht überschreiten. Lässt die Hochschule ein Probestudium nach § 39 Absatz 4 Satz 3 HSG nicht zu, beträgt die Höhe der Quote nach Satz 1 Nummer 4 5 Prozent.(3) Die verbleibenden Studienplätze werden zu 20 Prozent nach dem Grad der Qualifikation (§ 48), zu 20 Prozent nach Wartezeit (§ 49) und im Übrigen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens (§ 6 Absatz 1 Nummer 3 HZG) vergeben.(4) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1 bis 3 wird gerundet. Für die Quoten nach Absatz 1 und 2 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn mindestens eine Bewerberin oder ein Bewerber zu berücksichtigen ist.(5) Die Quoten nach den Absätzen 1 bis 3 werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den betreffenden Studiengang im Zulassungsantrag genannt haben, die Zahl der im Rahmen dieser Quoten verfügbaren Studienplätze übersteigt.
Auswahl nach dem Grad der Qualifikation
§ 48 Auswahl nach dem Grad der Qualifikation(1) Die Rangfolge wird durch die nach Anlage 5 ermittelte Durchschnittsnote bestimmt. Eine Gesamtnote gilt als Durchschnittsnote nach Satz 1.(2) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin und den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt.(4) In Studiengängen, in denen zum Nachweis der Qualifikation neben oder anstelle der Schulbildung eine künstlerische oder sportliche Eignungsprüfung erforderlich ist, wird der Rang nach Absatz 1 nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung bestimmt. Im Studiengang Kunst an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel wird zur Rangbestimmung nach Absatz 1 die Hochschulzugangsberechtigung mit einem Gewicht von 30 Prozent und die Eignungsprüfung mit einem Gewicht von 70 Prozent gewertet.
Auswahl nach Wartezeit
§ 49 Auswahl nach Wartezeit(1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September, bei Fachhochschulen die Zeit vom 1. März bis zum 31. August, eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März, bei Fachhochschulen die Zeit vom 1. September bis zum 28. Februar des folgenden Jahres (Wintersemester).(2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, zu einem früheren Zeitpunkt die Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt.(4) Ist vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt und die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2007 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre erhöht. Ist im Falle des Satzes 1 die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2002 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. Dies gilt entsprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 eine Bewerberin oder einen Bewerber daran gehindert hat, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende Abschluss zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Satz 1 oder Satz 2 geführt hätte.(5) Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 liegt vor bei1. Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 90 Absatz 3 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), enthalten sind,2. einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,3. einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung,4. einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Absatz 1 oder 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) einer Berufsausbildung nach den Nummern 1 bis 3 gleichzustellen ist.Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 Satz 1 mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium, an einem Institut zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) oder aufgrund einer im Geltungsbereich des Staatsvertrages abgelegten Prüfung über die Befähigung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis oder für den Hochschulzugang besonders befähigter Berufstätiger erworben worden ist.(6) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben war.(7) Bei der Auswahl für das Probestudium wird die Rangfolge durch die Zahl der Halbjahre seit Erfüllung der in § 39 Absatz 4 Satz 1 HSG festgelegten Voraussetzungen bestimmt.
Bericht der Hochschulen
§ 5 Bericht der Hochschulen(1) Die Hochschulen legen den Bericht nach Artikel 6 Absatz 4 des Staatsvertrages und § 2 Absatz 6 HZG innerhalb einer vom Ministerium zu bestimmenden Frist vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 4, die Aufteilung der Curricular- und Curricularnormwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten (§ 14 Absatz 6) und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen. Die Hochschulen haben die Aufteilung des Curricular- oder Curricularnormwertes und eine Abweichung vom Berechnungsergebnis des Abschnittes 2 (§ 15) zu begründen.(2) Legt die Hochschule keinen Bericht vor oder ist der Bericht unvollständig oder verspätet, trifft das Ministerium die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen.(3) Die Berichte der Hochschulen und/oder die Vorschläge des Ministeriums für die Festsetzung der Zulassungszahlen werden zwischen dem Ministerium und den Hochschulen gemeinsam erörtert. Weicht das Ministerium bei der Festsetzung der Zulassungszahlen von dem Vorschlag der Hochschule ab, wird die Hochschule hierüber unterrichtet.
Auswahl nach Härtegesichtspunkten
§ 50 Auswahl nach HärtegesichtspunktenDie Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung und der ...
§ 51Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung und der beruflich qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber(1) Ist die Hochschulzugangsberechtigung in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studium erworben worden (besondere Hochschulzugangsberechtigung), wird die Rangfolge nach § 48 Absatz 1 durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. Weist die Hochschulzugangsberechtigung keine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems aus, ist diese durch eine besondere Bescheinigung der Einrichtung nachzuweisen, an der die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde. Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin oder den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.(2) Die Auswahl der beruflich qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der Quote nach § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und die Bestimmung der Rangfolge nach § 48 Absatz 1 wird aufgrund des zum Zugang berechtigenden Zeugnisses vorgenommen. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. Der Senat der Hochschule kann für die Auswahl der beruflich qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der Quote nach § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 durch Satzung bestimmen, dass die Studienplätze nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergeben werden. In diesem Fall findet § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und Absatz 2 HZG entsprechende Anwendung.
Auswahl für ein Zweitstudium
§ 52 Auswahl für ein Zweitstudium(1) Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium), kann nicht im Rahmen der Quoten nach § 47 Absatz 3 ausgewählt werden.(2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 4.(3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule.
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
§ 53 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs(1) Bewerberinnen und Bewerber, die1. eine Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren übernommen haben,1a. einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geleistet haben,1b. einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 644) geleistet haben,2. mindestens ein Jahr Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), geleistet haben,3. einen Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 644), oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben,4. ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben,(Dienst) werden in dem genannten Studiengang aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie an der Hochschule, bei der sie sich bewerben, zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn für diesen Studiengang an dieser Hochschule zu Beginn oder während eines Dienstes keine Zulassungszahl festgesetzt war. Der von einer oder einem nach § 22 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist.(2) Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April (bei Fachhochschulen bis zum 31. März) oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober (bei Fachhochschulen bis zum 30. September) beendet sein wird.(3) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.(4) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gegen die Hochschule gerichteten gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Ranggleichheit
§ 54 Ranggleichheit(1) Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach dem Grad der Qualifikation. Bei der Auswahl für das Probestudium ist Satz 2 nicht anzuwenden.(2) Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April, bei Fachhochschulen zum 31. März, und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober, bei Fachhochschulen zum 30. September, im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird, oder glaubhaft macht, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ausgeübt sein werden. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.
Abschluss des Vergabeverfahrens
§ 55 Abschluss des VergabeverfahrensDas Vergabeverfahren ist abgeschlossen, wenn1. die Nachrücklisten erschöpft sind,2. alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind oder3. die Hochschule das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklärt hat.Die Hochschule soll das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklären, wenn die Durchführung von weiteren Nachrückverfahren im Hinblick auf die Anzahl der verfügbaren Studienplätze oder die fortgeschrittene Unterrichtszeit nicht mehr sinnvoll erscheint. In der Regel kann die Durchführung von weiteren Nachrückverfahren eine Woche nach dem Beginn der Unterrichtszeit als nicht mehr sinnvoll angesehen werden.
Losverfahren
§ 56 LosverfahrenSind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese an Bewerberinnen und Bewerber verteilt, die sich innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist gemeldet haben. Über deren Zulassung entscheidet das Los. Die Hochschule hat über das Losverfahren ein Protokoll anzufertigen. Soweit die Hochschule die Stiftung mit der Durchführung des Losverfahrens beauftragt, gilt § 26 Absatz 6.
Auswahl für höhere Fachsemester und für weiterführende Studiengänge
§ 57 Auswahl für höhere Fachsemester und für weiterführende Studiengänge(1) Für höhere Fachsemester richtet sich die Auswahl von Studierenden nach § 8 HZG. Im Falle des § 8 Absatz 3 Nummer 2 HZG bestimmt sich die Rangfolge nach den während des Studiums erworbenen Leistungsnachweisen und bei Ranggleichheit nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium. Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Leistungsnachweise vorlegen, die eine mit anderen Bewerberinnen und Bewerbern vergleichbare Bewertung der Leistung ermöglichen, bestimmt sich die Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber nach dem Grand der Qualifikation für das gewählte Studium. Besteht nach Anwendung der Sätze 1 bis 3 noch Ranggleichheit, entscheidet das Los. Im Übrigen finden für das Vergabeverfahren § 22 und die Vorschriften des Abschnittes Unterabschnitt 1 und 2 des zweiten Teils entsprechende Anwendung.(2) Für weiterführende Studiengänge richtet sich die Auswahl von Studierenden nach § 4 Absatz 7 HZG. § 47 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 und 5 und § 50 gelten entsprechend. Im Übrigen finden für das Vergabeverfahren die Vorschriften des Abschnittes 1 und 3 des zweiten Teils mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle der Hochschulzugangsberechtigung das Prüfungszeugnis eines Bachelorstudiums oder der für den Zugang zu dem Studiengang erforderliche Nachweis tritt. Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 ist eine Beteiligung am Vergabeverfahren für Masterstudiengänge auch zulässig, wenn der Bachelorabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss erlangt und die nach § 49 Absatz 5 Satz 1 HSG in Verbindung mit der jeweiligen Prüfungsordnung geforderten Zugangsvoraussetzungen zu dem Masterstudiengang rechtzeitig vor Beginn des beantragten Masterstudiengangs erfüllt werden. Soweit in die Auswahlentscheidung nach Satz 1 das Ergebnis des Bachelorabschlusses einbezogen ist, nehmen die Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 4 am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote teil, die auf Grund bisheriger Prüfungsleistungen ermittelt wird; das Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt unbeachtet. Eine Zulassung ist im Falle einer Bewerbung nach Satz 4 unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der Bachelorabschluss und mit ihm zusammenhängende Voraussetzungen des § 49 Absatz 5 Satz 1 HSG in Verbindung mit der jeweiligen Prüfungsordnung innerhalb einer von der Hochschule festgesetzten Frist nachgewiesen werden. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung.
Anlagen
§ 58 AnlagenDie Anlagen 1 bis 10 sind Bestandteil dieser Verordnung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 59 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulzulassungsverordnung vom 21. März 2011 (NBl. MWV. Schl.-H. S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2019 (NBl. HS MBWK Schl.-H. S. 26), außer Kraft.
Ermittlung der Aufnahmekapazität
§ 6 Ermittlung der Aufnahmekapazität(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum).(2) Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden.(3) Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraumes oder vor einem Vergabetermin ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden.
Anwendung von Curricular- und Curricularnormwerten
§ 7 Anwendung von Curricular- und CurricularnormwertenDie jährliche Aufnahmekapazität auf Grund der personellen Ausstattung wird nach Anlage 1 unter Anwendung von Curricular- und Curricularnormwerten berechnet.
Lehreinheiten
§ 8 Lehreinheiten(1) Der Berechnung werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Ein Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt. Die einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge können bei der Berechnung zusammengefasst werden.(2) Eine Lehreinheit ist eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Die Lehreinheiten sind so abzugrenzen, dass die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen.(3) Der Studiengang Medizin wird für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 12).
Personalstellen
§ 9 Personalstellen(1) Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Die Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, werden in den medizinischen Fächern den Lehreinheiten nach Anlage 2 zugeordnet.(2) Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre an die Hochschule abgeordnet sind, werden in die Berechnung einbezogen.(3) Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnung einbezogen.
Bandbreiten in Bachelor- und Masterstudiengängen und Curricularnormwerte ( § 14 )
Anlage 3:Bandbreiten in Bachelor- und Masterstudiengängen und Curricularnormwerte (§ 14) Bandbreiten und Curricularnormwerte für Studiengänge an Universitäten Fächergruppe Naturwissenschaften/Mathematik u.a. 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Agrarwissenschaften, Environmental Management (Ma), Agri Genomics (Ma), Sustainability, Society and the Environment (Ma), Dairy Science (Ma) 2,50 - 3,57 1,58 - 1,79 Biochemie, Molecular Life Science 3,96 - 4,51 1,98 - 2,25 Biologie, Applied Ecology (Ma), Biological Oceanography (Ma), Infection Biology (Ma), Molecular Biology and Evolution (Ma) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Chemie 3,96 - 4,51 1,98 - 2,25 Computational Life Science/Mathematik in Medizin und Lebenswissenschaften (MML) 2,79 - 3,17 1,4 - 1,58 Geographie, Umweltgeographie und -management (Ma), Stadt- und Regionalentwicklung (Ma) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Geowissenschaften, Marine Geosciences (Ma) 4,65 - 5,27 2,3 - 2,64 Informatik, Medieninformatik, Medizinische Informatik, Robotik und Autonome Systeme, IT-Sicherheit, Hörakustik und Audiologische Technik (Ma) 2,70 - 3,08 1,35 - 1,54 Mathematik, Finanzmathematik (Ma) 2,4 - 2,72 1,2 - 1,36 Medizinische Ingenieurswissenschaften 3,29 - 3,63 1,64 - 1,82 Ökotrophologie, Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften (Ma), Ernährungs- und Verbraucherökonomie (Ma), Medizinische Ernährungswissenschaft 2,50 - 3,57 1,58 - 1,79 Physik, Geophysik, Biophysik 3,38 - 3,82 1,69 - 1,91 Climate Physics (Meteorology and Physical Oceanography, Physik des Erdsystems) 4,01 - 4,54 2,00 - 2,07 Wirtschaftschemie 3,16 - 3,57 1,58 - 1,79 Wirtschaftsinformatik, Entrepreneurship in digitalen Technologien (Ma) 2,45 - 2,80 1,23 -1,40 Fächergruppe Ingenieurwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Elektro- und Informationstechnik, Elektrotechnik - Digitale Kommunikation (Ma) 3,15 - 3,57 1,58 - 1,79 Materialwissenschaft 3,15 - 3,57 1,58 - 1,79 Wirtschaftsingenieurwesen E&IT 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Wirtschaftsingenieurwesen Materialwissenschaft 2,74 - 3,11 - Fächergruppe Sprach- und Kulturwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Anglistik/Nordamerikanistik/Englisch/English and American Literatures, Cultures and Media 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Archäologie (klassische, prähistorische und historische) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Deutsch 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Europäische Ethnologie und Volkskunde 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Frisistik, Dänisch, Skandinavistik 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Geschichte/Kunstgeschichte 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Kunst 4,5 - 5,01 2,25 - 2,51 Musikwissenschaft 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Klassische Philologie (Griechische Philologie, Lateinische Philologie, Lateinische Literaturen) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Philosophie, Praktische Philosophie der Wirtschaft und Umwelt (Ma) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Ev./Kath. Religionslehre, Islamwissenschaft (Ba), Die islamische Welt in der Moderne (Ma), Religion und Ethik (Ma) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Romanistik (Französisch, Französische Philologie, Italienisch, Italienische Philologie, Spanisch, Spanische Philologie, Portugiesische Philologie, Romanische Philologie) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Slavistik (Slavische Philologie, Russisch (Ma), vergleichende Slavistik (Ma)) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Allgemeine und vergleichende Sprachwissenschaft/Sprache und Kultur (Empirische Sprachwissenschaft, Sprache und Variation (Ma), Kultur-Sprache-Medien (Ma), Interkulturelle Studien: Polen und Deutsche in Europa (Ma)) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Migration und Diversität (Ma) - 1,10 - 1,24 European Cultures and Society 2,06 - 2,34 - Fächergruppe Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftswissenschaft 1,43 - 1,62 0,71 - 0,81 Internationale Betriebswirtschaftslehre (International Management (Ba), International Management Studies (Ma), European Studies (Ma)) 1,72 - 1,96 0,86 - 0,98 Politikwissenschaft/Wirtschaft/Politik 1,5 - 1,7 0,75 - 0,85 Soziologie, Sozio-Ökonomik (Ba), Intern. Vergl. Soziologie (Ma) 1,50 - 1,70 0,75 - 0,85 Transformationsstudien (Ma) - 1,12 - 1,27 Volkswirtschaftslehre, Economics (Ma), Quantitative Economics (Ma), Quantitative Finance (Ma), Environmental and Resource Economics (Ma) 1,43 - 1,62 0,71 - 0,81 Fächergruppe Erziehungswissenschaften/Pädagogik 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Pädagogik 1,5 - 1,7 0,75 - 0,85 Bildung in Europa (Ma) - 0,79 - 0,90 Fächergruppe Bildungswissenschaften Europa-Universität Flensburg ohne dritte Säule TeilstudienfachBachelor *[1] Teilstudienfach Master*[1] MA Sek II MA Sek I MA GM MA GR MA SO Biologie 1,4697 - 0,5708 0,51 - 0,54 - 0,2708 Chemie 2,0389 - 0,5778 0,4639 - 0,2083 Dänisch 0,8125 0,4667 - 0,44 - 0,47 0,2667 0,2000 Deutsch 0,9406 0,4667 - 0,42 - 0,45 0,2800 0,1983 Englisch 1,0200 0,4667 - 0,44 - 0,47 0,2667 0,2000 Gesundheit und Ernährung, Ernährung und Verbraucherbildung (Ma) 0,8792 - 0,5167 0,44 - 0,47 - 0,2000 Evangelische Theologie, Evangelische Religion (Ma) 0,6000 - 0,4667 0,44 - 0,47 0,2667 0,2000 Geographie 1,0189 - 0,5333 0,54 - 0,57 - 0,3000 Geschichte 0,6917 0,6000 - 0,44 - 0,47 - 0,2000 Katholische Theologie, Katholische Religion (Ma) 0,8313 - 0,4667 0,46 - 0,48 0,2667 0,2167 Kunst und visuelle Medien, Kunst (Ma) 2,0700 0,6667 - 0,61 - 0,64 0,4333 0,3833 Mathematik 0,7138 0,7133 - 0,38 - 0,41 0,2133 0,1200 Musik 11,7500 - 0,4667 0,44 - 0,47 0,2667 0,2000 Philosophie 0,7000 - 0,4667 0,44 - 0,47 0,2667 0,2000 Physik 1,8167 - 0,5000 0,54 - 0,58 - 0,2917 Sachunterricht - gesellschaftswissenschaftliche Ausrichtung 1,0222 - - - 0,4333 0,3661 Sachunterricht - naturwissenschaftliche Ausrichtung 1,3556 - - - 0,4333 0,3661 Sport 1,1761 0,8444 - 0,56 - 0,58 0,4667 0,3521 Technik 1,4042 - 0,5333 0,44 - 0,47 0,2667 0,2000 Textil und Mode, Textillehre (Ma) 1,5667 - 0,6667 0,54 - 0,57 0,4000 0,3333 Wirtschaft/Politik 0,8000 0,4667 - 0,44 - 0,47 - 0,2000 Fächergruppe medizinische Studiengänge Staatsexamen Medizin 8,2 Medizin - Vorklinik 2,4 Medizin - Klinik 5,8 Zahnmedizin 7,8 Fächergruppe sonstige Studiengänge Diplom/ Staatsexamen/. kirchl. Examen Rechtswissenschaft 2,2 Pharmazie 4,5 Psychologie 4,0 Theologie 3,4 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Psychologie 3,00 - 3,40 1,50 - 1,70 Arzneimittelforschung (Ma) - 0,43 - 0,65 Physiotherapie (Ba), Hebammenwissenschaft (Ba)2,97 - 3,37- Sonderpädagogische Fachrichtungen einschließlich Sonderpädagogische Psychologie*[2] - - Pädagogik bei Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung 1,2533 - Pädagogik für Menschen mit Sprach- und Kommunikationsstörungen 1,7533 - Pädagogik und Didaktik zur Förderung der emotionalen und sozialen Entwicklung 1,1200 - Sonderpädagogik des Lernens 1,6533 Sportwissenschaften/Sport 4,24 2,12 Bandbreiten für Studiengänge an Fachhochschulen Fächergruppe Ingenieurwissenschaften/Informatik 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Angewandte Mathematik 4,8 - 5,44 - Architektur 5,1 - 5,78 2,55 - 2,89 Bauingenieurwesen/Städtebau und Ortsplanung, Energie- und Gebäudeingenieurwesen 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Technische Chemie (Angewandte Chemie) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Elektrotechnik (Energiesysteme und Automation, Automatisierungstechnik (Ma), Kommunikations-, Informations- und Mikrotechnik, Wirtschaftsingenieurwesen - Elektrotechnik (Ba), Management und Technik, Elektro- und Informationstechnik, Elektrische Technologien, Mikroelektronische Systeme (Ma), Umweltgerechte Gebäudesystemtechnik (Ba)) 4,8 - 5,44 2,3 - 2,72 Hörakustik 4,8 - 5,44 - Maschinenbau (Elektrische Energiesystemtechnik, Regenerative Energietechnik, Offshore - Anlagentechnik, Systemtechnik, Mechanical Engineering (Ma), Schiffbau und maritime Technik, Schiffstechnik, Internationales Vertriebs- und Einkaufsingenieurwesen) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Mechatronik (Wind Engineering) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Medizintechnik (Biomedizintechnik, Biomedical Engineering, Technische Biochemie, Biotechnologie Verfahrenstechnik, Biotechnology and Process Engineering (Ma) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Physikalische Technik 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Seeverkehr, Nautik, Logistik 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Technische Informatik (Informationstechnologie, Information Technology (Ma), Informatik und Softwaretechnik, Informationstechnologie und Gestaltung, Medieninformatik, Medieningenieur/-in (Ba), Angewandte Informatik) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Information Engineering - 2,26 - 2,56 Wirtschaftsingenieurwesen, Umweltingenieurwesen und -management (Ba), Energie- und Umweltmanagement (Ba), Energie- und Umweltmanagement (Ma) SP Industrieländer und SP Entwicklungsländer (in Zusammenarbeit mit Europa-Universität Flensburg) 4,43 - 5,02 2,21 - 2,51 Fächergruppe Wirtschafts- , Sozialwissenschaften, Sprach- und Medienwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftsrecht, International Tourism Management, Business Management, Wirtschaftspsychologie, Immobilienwirtschaft (Ba), Financial Accounting, Controlling and Taxation (Ma) 4,05 - 4,59 2,03 - 2,30 Green Energy (Ma) - 2,11 - 2,39 Betriebswirtschaft Triales Modell 2,76 - 3,05 - Multimedia Production/ Journalismus und Medienwirtschaft, Öffentlichkeitsarbeit und Unternehmenskommunikation (Ba), Medienkonzeption (Ma), Angewandte Kommunikationswissenschaften (Ma) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 eHealth - 2,38 - 2,63 Physiotherapie 3,71 - 4,1 - Sozialwesen (Soziale Arbeit, Erziehung und Bildung - GF und AF, „Forschung, Entwicklung, Management in Sozialer Arbeit, Rehabilitation/Gesundheit oder Kindheitspädagogik“ (Ma)) 5,10 - 5,78 2,55 - 2,89 Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsinformatik online (Ba) 4,05 - 4,59 2,03 - 2,30 Fächergruppe Agrarwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Landwirtschaft/Agrarmanagement (Ma) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Bandbreiten und Curricularnormwerte für Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen Fächergruppe Kunst 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Bandbreite Bandbreite Freie Kunst 10,5 - 12,0 5,25 - 6,0 Design 9,0 - 10,2 4,5 - 5,1 Fächergruppe Musik 1-Fach Bachelor 1-Fach Master BA of Music 24,09 - BA of Arts 27,0 - Die ausgewiesenen Bandbreiten gelten für sechssemestrige Bachelor-Studiengänge mit 180 Credit Points und für viersemestrige Masterstudiengänge mit 120 Credit Points, die nach dem European Credit Transfer System vergeben werden. Für Studiengänge mit abweichenden Regelstudienzeiten sind die ausgewiesenen Bandbreiten entsprechend der tatsächlichen Regelstudienzeit linear umzurechnen.
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
§ 33 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs(1) Bewerberinnen und Bewerber, die 1. eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren übernommen haben,1a. einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) geleistet haben,1b.einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geleistet haben,2. mindestens ein Jahr Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), geleistet haben,3. einen Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben; § 15 Abs. 2 JFDG gilt entsprechend,4. ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben, (Dienst) werden in dem genannten Studiengang aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie an der Hochschule, bei der sie sich bewerben, zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn für diesen Studiengang an dieser Hochschule zu Beginn oder während eines Dienstes keine Zulassungszahl festgesetzt war. Der von einer oder einem nach § 22 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist. (2) Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April (bei Fachhochschulen bis zum 31. März) oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober (bei Fachhochschulen bis zum 30. September) beendet sein wird. (3) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los. (4) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gegen die Hochschule gerichteten gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung
§ 38 Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung(1) Bei der Vergabe von Studienplätzen kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 7 Abs. 1 HZG in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 1 des Staatsvertrages in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann insbesondere an dem Verfahren der Stiftung zum Abgleich von Mehrfachzulassungsmöglichkeiten (dialogorientiertes Serviceverfahren) teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen und zu versenden. Die Hochschule und die Stiftung übermitteln sich gegenseitig die für das dialogorientierte Serviceverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule gemäß § 45 HSG in Verbindung mit der Landesverordnung zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten für Verwaltungszwecke der Hochschule und der Berufsakademie vom 8. September 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 70), sowie den Datenschutzbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen. Das dialogorientierte Serviceverfahren besteht aus zwei Koordinierungsphasen und einer Clearingphase. Soweit die Hochschule am Serviceverfahren der Stiftung teilnimmt, finden die Vorschriften des zweiten Teils entsprechende Anwendung, soweit in den Absätzen 2 bis 12 nichts anderes bestimmt ist. (2) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das Webportal der Stiftung soweit nichts anderes geregelt ist. Die Bewerberinnen und Bewerber werden zusätzlich über den Stand des Zulassungsverfahrens durch E-Mail-Schreiben benachrichtigt. Ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach der Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Hochschule den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. (3) Für die Bewerbung um einen Studienplatz muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im dialogorientierten Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Falle mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden. (4) Für die Teilnahme an den beiden Koordinierungsphasen können bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; die Zahl der Zulassungsanträge je Hochschule ist auf zwei Zulassungsanträge, bei Bewerberinnen und Bewerbern für ein Zweitstudium auf einen Zulassungsantrag, beschränkt. Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 23 Abs. 1 (Bewerbungsfrist) genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen). § 23 Absatz 5 Satz 4 und 7 gilt für die Stiftung entsprechend; im Übrigen bleibt § 23 Absatz 5 unberührt. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Für im Webportal der Stiftung als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 23. Januar und für das Wintersemester bis zum 23. Juli über das Webportal der Stiftung zurücknimmt (Ausschlussfristen). Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung festlegen (Ausschlussfristen). Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Antragseingangs nach Satz 2; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. (5) In der ersten Koordinierungsphase für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August ausgesprochene Zulassungsangebote kann die Bewerberin oder der Bewerber für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung annehmen (Ausschlussfristen). Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält einen Zulassungsbescheid. Mit Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. Im Verfahren für das Sommersemester bis zum 18. Februar und im Verfahren für das Wintersemester bis zum 18. August wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten der Hochschulen aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten. (6) In der zweiten Koordinierungsphase werden in drei Zulassungsschritten die Ranglisten der Hochschulen abgeglichen und ermittelt, ob für die Bewerberin oder den Bewerber gemäß der nach Absatz 4 Satz 7 und 8 festgelegten Präferenzenfolge eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Unter mehreren Zulassungsmöglichkeiten bleibt diejenige mit der jeweils höchsten Präferenz bestehen. Zulassungsanträge in nachrangiger Präferenz gelten als zurückgenommen; Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. (7) Besteht im ersten oder zweiten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit in der nach Absatz 4 Satz 7 und 8 festgelegten höchsten Präferenz, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber ein Zulassungsangebot in nachrangiger Präferenz, kann dieses Zulassungsangebot im ersten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 20. Februar und für das Wintersemester bis zum 20. August, im zweiten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 22. Februar und für das Wintersemester bis zum 22. August über das Webportal der Stiftung angenommen werden (Ausschlussfristen). Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Wird das Zulassungsangebot nicht angenommen, bleibt es im nächsten Zulassungsschritt bestehen, sofern nicht ein Zulassungsangebot in höherer Präferenz unterbreitet werden kann. (8) Besteht im dritten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit, wird ein Zulassungsbescheid erteilt. Für alle Zulassungsanträge in höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt. (9) Nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase werden noch verfügbare Studienplätze in der Clearingphase durch Los vergeben; die Clearingphase kann aus zwei Clearingverfahren bestehen. An der Clearingphase können Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die in den zwei vorangegangenen Koordinierungsphasen keine Zulassung erhalten haben; für bisher noch nicht am dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmende Bewerberinnen und Bewerber ist eine Registrierung gemäß Absatz 3 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss für die Teilnahme an dem ersten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 6. März und für das Wintersemester bis zum 3. September, für die Teilnahme an dem zweiten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 29. März und für das Wintersemester bis zum 28. September elektronisch über das Webportal der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 7 und 8 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Festlegung der Präferenzenfolge bis zu den in Satz 3 genannten Fristen möglich ist (Ausschlussfristen). Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber ausgelost, wird entsprechend der festgelegten Präferenzenfolge ermittelt, ob eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Die Bewerberinnen und Bewerber werden über den Abschluss des jeweiligen Clearingverfahrens informiert; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Clearingverfahren in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 36 Satz 1 bis 4 durch. (10) Die Bewerberin oder der Bewerber kann Zulassungsangebote oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des § 33 Abs. 1 (Vorwegauswahl) über das Webportal der Stiftung zurückstellen lassen. Es wird jeweils ein Rückstellungsbescheid erteilt, der die für den Anspruch nach § 33 erforderliche Zulassung ersetzt; ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 5 bis 9 vergeben. (11) Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Satz 1 gilt für Rückstellungsbescheide nach Absatz 10 Satz 2 entsprechend. (12) Werden nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase in den Vergabeverfahren in einem Studiengang Studienplätze wieder verfügbar und liegen noch form- und fristgerechte Zulassungsanträge vor, kann die Hochschule das Nachrückverfahren nach § 25 Absatz 2 durchführen. Absatz 9 Satz 2 Halbsatz 1 findet in den Vergabeverfahren bis einschließlich zum Wintersemester 2018/2019 keine Anwendung.
Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung
§ 38 Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung(1) Bei der Vergabe von Studienplätzen kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 7 Abs. 1 HZG in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 1 des Staatsvertrages in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann insbesondere an dem Verfahren der Stiftung zum Abgleich von Mehrfachzulassungsmöglichkeiten (dialogorientiertes Serviceverfahren) teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen und zu versenden. Die Hochschule und die Stiftung übermitteln sich gegenseitig die für das dialogorientierte Serviceverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule gemäß § 45 HSG in Verbindung mit der Landesverordnung zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten für Verwaltungszwecke der Hochschule und der Berufsakademie vom 8. September 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 70), sowie den Datenschutzbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen. Das dialogorientierte Serviceverfahren besteht aus zwei Koordinierungsphasen und einer Clearingphase. Soweit die Hochschule am Serviceverfahren der Stiftung teilnimmt, finden die Vorschriften des zweiten Teils entsprechende Anwendung, soweit in den Absätzen 2 bis 12 nichts anderes bestimmt ist.(2) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das Webportal der Stiftung soweit nichts anderes geregelt ist. Die Bewerberinnen und Bewerber werden zusätzlich über den Stand des Zulassungsverfahrens durch E-Mail-Schreiben benachrichtigt. Ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach der Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Hochschule den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.(3) Für die Bewerbung um einen Studienplatz muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im dialogorientierten Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Falle mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.(4) Für die Teilnahme an den beiden Koordinierungsphasen können bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; die Zahl der Zulassungsanträge je Hochschule ist auf zwei Zulassungsanträge, bei Bewerberinnen und Bewerbern für ein Zweitstudium auf einen Zulassungsantrag, beschränkt. Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 23 Abs. 1 (Bewerbungsfrist) genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen). § 23 Absatz 5 Satz 4 und 7 gilt für die Stiftung entsprechend; im Übrigen bleibt § 23 Absatz 5 unberührt. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Für im Webportal der Stiftung als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 23. Januar und für das Wintersemester bis zum 23. Juli über das Webportal der Stiftung zurücknimmt (Ausschlussfristen). Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung festlegen (Ausschlussfristen). Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Antragseingangs nach Satz 2; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu.(5) In der ersten Koordinierungsphase für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August ausgesprochene Zulassungsangebote kann die Bewerberin oder der Bewerber für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung annehmen (Ausschlussfristen). Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält einen Zulassungsbescheid. Mit Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. Im Verfahren für das Sommersemester bis zum 18. Februar und im Verfahren für das Wintersemester bis zum 18. August wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten der Hochschulen aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.(6) In der zweiten Koordinierungsphase werden in drei Zulassungsschritten die Ranglisten der Hochschulen abgeglichen und ermittelt, ob für die Bewerberin oder den Bewerber gemäß der nach Absatz 4 Satz 7 und 8 festgelegten Präferenzenfolge eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Unter mehreren Zulassungsmöglichkeiten bleibt diejenige mit der jeweils höchsten Präferenz bestehen. Zulassungsanträge in nachrangiger Präferenz gelten als zurückgenommen; Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.(7) Besteht im ersten oder zweiten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit in der nach Absatz 4 Satz 7 und 8 festgelegten höchsten Präferenz, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber ein Zulassungsangebot in nachrangiger Präferenz, kann dieses Zulassungsangebot im ersten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 20. Februar und für das Wintersemester bis zum 20. August, im zweiten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 22. Februar und für das Wintersemester bis zum 22. August über das Webportal der Stiftung angenommen werden (Ausschlussfristen). Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Wird das Zulassungsangebot nicht angenommen, bleibt es im nächsten Zulassungsschritt bestehen, sofern nicht ein Zulassungsangebot in höherer Präferenz unterbreitet werden kann.(8) Besteht im dritten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit, wird ein Zulassungsbescheid erteilt. Für alle Zulassungsanträge in höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.(9) Nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase werden noch verfügbare Studienplätze in der Clearingphase durch Los vergeben; die Clearingphase kann aus zwei Clearingverfahren bestehen. An der Clearingphase können auch Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die in den zwei vorangegangenen Koordinierungsphasen eine Zulassung erhalten haben; für bisher noch nicht am dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmende Bewerberinnen und Bewerber ist eine Registrierung gemäß Absatz 3 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss für die Teilnahme an dem ersten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 6. März und für das Wintersemester bis zum 3. September, für die Teilnahme an dem zweiten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 29. März und für das Wintersemester bis zum 28. September elektronisch über das Webportal der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 7 und 8 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Festlegung der Präferenzenfolge bis zu den in Satz 3 genannten Fristen möglich ist (Ausschlussfristen). Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber ausgelost, wird entsprechend der festgelegten Präferenzenfolge ermittelt, ob eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Die Bewerberinnen und Bewerber werden über den Abschluss des jeweiligen Clearingverfahrens informiert; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Clearingverfahren in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 36 Satz 1 bis 4 durch.(10) Die Bewerberin oder der Bewerber kann Zulassungsangebote oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des § 33 Abs. 1 (Vorwegauswahl) über das Webportal der Stiftung zurückstellen lassen. Es wird jeweils ein Rückstellungsbescheid erteilt, der die für den Anspruch nach § 33 erforderliche Zulassung ersetzt; ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 5 bis 9 vergeben.(11) Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Satz 1 gilt für Rückstellungsbescheide nach Absatz 10 Satz 2 entsprechend.(12) Werden nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase in den Vergabeverfahren in einem Studiengang Studienplätze wieder verfügbar und liegen noch form- und fristgerechte Zulassungsanträge vor, kann die Hochschule das Nachrückverfahren nach § 25 Absatz 2 durchführen.
Bandbreiten in Bachelor- und Masterstudiengängen und Curricularnormwerte ( § 14 )
Anlage 3:Bandbreiten in Bachelor- und Masterstudiengängen und Curricularnormwerte (§ 14) Bandbreiten und Curricularnormwerte für Studiengänge an Universitäten Fächergruppe Naturwissenschaften/Mathematik u.a. 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Agrarwissenschaften, Environmental Management (Ma), Agri Genomics (Ma), Sustainability, Society and the Environment (Ma), Dairy Science (Ma) 2,50 - 3,57 1,58 - 1,79 Biochemie und Molekularbiologie, Molecular Life Science 3,96 - 4,51 1,98 - 2,25 Biologie, Applied Ecology (Ma), Biological Oceanography (Ma), Infection Biology (Ma), Molecular Biology and Evolution (Ma) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Chemie 3,96 - 4,51 1,98 - 2,25 Mathematik in Medizin und Lebenswissenschaften (MML) 2,79 - 3,17 1,4 - 1,58 Geographie, Umweltgeographie und -management (Ma), Stadt- und Regionalentwicklung (Ma) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Geowissenschaften, Angewandte Geowissenschaften - Georessourcen, Geoenergien, Geotechnologien (Ma), Marine Geosciences (Ma) 4,65 - 5,27 2,3 - 2,64 Informatik, Medieninformatik, Medizinische Informatik, Robotik und Autonome Systeme, IT-Sicherheit, Hörakustik und Audiologische Technik (Ma) 2,70 - 3,08 1,35 - 1,54 Mathematik, Finanzmathematik (Ma) 2,4 - 2,72 1,2 - 1,36 Medizinische Ingenieurswissenschaften 3,29 - 3,63 1,64 - 1,82 Ökotrophologie, Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften (Ma), Ernährungs- und Verbraucherökonomie (Ma), Medizinische Ernährungswissenschaft 2,50 - 3,57 1,58 - 1,79 Physik, Geophysik, Biophysik 3,38 - 3,82 1,69 - 1,91 Climate Physics (Meteorology and Physical Oceanography, Physik des Erdsystems) 4,01 - 4,54 2,00 - 2,07 Wirtschaftschemie 3,16 - 3,57 1,58 - 1,79 Wirtschaftsinformatik, Entrepreneurship in digitalen Technologien (Ma) 2,45 - 2,80 1,23 -1,40 Fächergruppe Ingenieurwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Elektro- und Informationstechnik (Ba), Electrical Engineering and Information Technology (Ma) 3,15 - 3,57 1,58 - 1,79 Materialwissenschaft, Materials Science and Engineering (Ma) 3,15 - 3,57 1,58 - 1,79 Wirtschaftsingenieurwesen E&IT 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Wirtschaftsingenieurwesen Materialwissenschaft, Materials Science and Business Administration (Ma) 2,74 - 3,11 1,37 - 1,55 Fächergruppe Sprach- und Kulturwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Anglistik/Nordamerikanistik/Englisch/English and American Literatures, Cultures and Media 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Archäologie (klassische, prähistorische und historische) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Deutsch 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Europäische Ethnologie und Volkskunde 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Frisistik, Dänisch, Skandinavistik 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Geschichte/Kunstgeschichte 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Kunst 4,5 - 5,01 2,25 - 2,51 Musikwissenschaft 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Klassische Philologie (Griechische Philologie, Lateinische Philologie, Lateinische Literaturen) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Philosophie, Praktische Philosophie der Wirtschaft und Umwelt (Ma) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Ev./Kath. Religionslehre, Islamwissenschaft (Ba), Die islamische Welt in der Moderne (Ma), Religion und Ethik (Ma) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Romanistik (Französisch, Französische Philologie, Italienisch, Italienische Philologie, Spanisch, Spanische Philologie, Portugiesische Philologie, Romanische Philologie) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Slavistik (Slavische Philologie, Russisch (Ma), vergleichende Slavistik (Ma)) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Allgemeine und vergleichende Sprachwissenschaft/Sprache und Kultur (Empirische Sprachwissenschaft, Sprache und Variation (Ma), Kultur-Sprache-Medien (Ma), Interkulturelle Studien: Polen und Deutsche in Europa (Ma), Interkulturelle Studien: Russland und Deutschland transregional (Ma)) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Migration und Diversität (Ma) - 1,10 - 1,24 European Cultures and Society 2,06 - 2,34 - Fächergruppe Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftswissenschaft 1,43 - 1,62 0,71 - 0,81 Internationale Betriebswirtschaftslehre (International Management (Ba), International Management Studies (Ma), European Studies (Ma)) 1,72 - 1,96 0,86 - 0,98 Politikwissenschaft/Wirtschaft/Politik 1,5 - 1,7 0,75 - 0,85 Soziologie, Sozio-Ökonomik (Ba), Intern. Vergl. Soziologie (Ma) 1,50 - 1,70 0,75 - 0,85 Transformationsstudien (Ma) - 1,12 - 1,27 Volkswirtschaftslehre, Economics (Ma), Quantitative Economics (Ma), Quantitative Finance (Ma), Environmental and Resource Economics (Ma) 1,43 - 1,62 0,71 - 0,81 Fächergruppe Erziehungswissenschaften/Pädagogik 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Pädagogik 1,5 - 1,7 0,75 - 0,85 Bildung in Europa (Ma) - 0,79 - 0,90 Fächergruppe Bildungswissenschaften Universität Flensburg ohne dritte Säule Teilstudienfach Teilstudienfach Master*[1] Bachelor*[1] MA Sek II MA Sek I MA GR Biologie 1,4697 - 0,5708 - Chemie 2,0389 - 0,5778 - Dänisch 0,8125 0,4667 - 0,2667 Deutsch 0,9406 0,4667 - 0,2800 Englisch 1,0200 0,4667 - 0,2667 Französisch 0,9500 0,5230 - - Gesundheit und Ernährung, Ernährung und Verbraucherbildung (Ma) 0,8373 - 0,5167 - Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft (berufliche Fachrichtung) 0,8332 - - - Evangelische Theologie, Evangelische Religion (Ma) 0,6000 - 0,4667 0,2667 Geographie 1,0189 - 0,5333 - Geschichte 0,6917 0,6000 - - Katholische Theologie, Katholische Religion (Ma) 0,8313 - 0,4667 0,2667 Kunst und visuelle Medien, Kunst (Ma) 2,0700 0,6667 - 0,4333 Mathematik 1,1150 0,7133 0,7133 0,2133 Musik 11,7500 - 0,5333 0,3333 Philosophie 0,7000 - 0,4667 0,2667 Physik 1,8167 - 0,5000 - Sachunterricht - gesellschaftswissenschaftliche Ausrichtung 1,0222 - - 0,3998 Sachunterricht - naturwissenschaftliche Ausrichtung 1,3556 - - 0,3998 Spanisch 0,9333 0,5333 Sport 1,1761 0,8444 - 0,4667 Technik 1,3041 - 0,5333 0,2667 Textil und Mode, Textillehre (Ma) 1,5667 - 0,6667 0,4000 Wirtschaft/Politik 0,8000 0,4667 - -Für den Master of Education (M.Ed.) Lehramt Sonderpädagogik gelten je nach gewähltem Schwerpunkt - Primarstufe oder Sekundarstufe - die Curricularwerte der Teilstudiengänge des Studiengangs M.Ed. Lehramt an Sekundarschulen, M.Ed. Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I bzw. M.Ed. Lehramt an Grundschulen. Fächergruppe Sonderpädagogische Fachrichtungen einschließlich sonderpädagogische Psychologie*(2)Europa-Universität Flensburg Teilstudienfach Bachelor*(1) Teilstudienfach Master*(1) Pädagogik bei Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung 0,3938 0,9659 Pädagogik für Menschen mit Sprach- und Kommunikationsstörungen 0,5063 1,4764 Pädagogik und Didaktik zur Förderung der emotionalen und sozialen Entwicklung 0,3625 0,7996 Sonderpädagogik des Lernens 0,3750 1,4327 Fächergruppe medizinische Studiengänge Staatsexamen Medizin 8,2 Medizin - Vorklinik 2,4 Medizin - Klinik 5,8 Zahnmedizin 7,8 Fächergruppe sonstige Studiengänge Diplom/ Staatsexamen/. kirchl. Examen Rechtswissenschaft 2,2 Pharmazie 4,5 Psychologie 4,0 Theologie 3,4 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Psychologie 3,00 - 3,40 1,50 - 1,70 Arzneimittelforschung (Ma) - 0,43 - 0,65 Ergotherapie/Logopädie (Ba) 2,97 - 3,36 - Gesundheits- und Versorgungswissenschaften (Ma) - 1,49 - 1,69 Physiotherapie (Ba), Hebammenwissenschaft (Ba)2,97 - 3,37- Sportwissenschaften/Sport 4,24 2,12 Bandbreiten für Studiengänge an Fachhochschulen Fächergruppe Ingenieurwissenschaften/Informatik 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Angewandte Mathematik 4,8 - 5,44 - Architektur 5,1 - 5,78 2,55 - 2,89 Bauingenieurwesen/Städtebau und Ortsplanung, Energie- und Gebäudeingenieurwesen 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Technische Chemie (Angewandte Chemie) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Elektrotechnik (Energiesysteme und Automation, Automatisierungstechnik (Ma), Kommunikations-, Informations- und Mikrotechnik, Wirtschaftsingenieurwesen - Elektrotechnik (Ba), Management und Technik, Elektro- und Informationstechnik, Elektrische Technologien, Mikroelektronische Systeme (Ma), Umweltgerechte Gebäudesystemtechnik (Ba)) 4,8 - 5,44 2,3 - 2,72 Hörakustik 4,8 - 5,44 - Maschinenbau (Elektrische Energiesystemtechnik, Regenerative Energietechnik, Offshore - Anlagentechnik, Systemtechnik, Mechanical Engineering (Ma), Schiffbau und maritime Technik, Schiffstechnik, Internationales Vertriebs- und Einkaufsingenieurwesen) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Mechatronik (Wind Engineering) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Medizintechnik (Biomedizintechnik, Biomedical Engineering, Technische Biochemie, Biotechnologie Verfahrenstechnik, Applied Bio and Food Sciences (Ma)) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Physikalische Technik 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Seeverkehr, Nautik, Logistik 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Technische Informatik (Informationstechnologie, Information Technology (Ma), Informatik und Softwaretechnik, Informationstechnologie und Gestaltung, Medieninformatik, Medieningenieur/-in (Ba), Angewandte Informatik) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Information Engineering - 2,26 - 2,56 Wirtschaftsingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen Lebensmittelindustrie, Umweltingenieurwesen und -management (Ba), Energie- und Umweltmanagement (Ba), Energie- und Umweltmanagement (Ma) SP Industrieländer und SP Entwicklungsländer (in Zusammenarbeit mit Europa-Universität Flensburg) 4,43 - 5,02 2,21 - 2,51 Fächergruppe Wirtschafts- , Sozialwissenschaften, Sprach- und Medienwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftsrecht, International Tourism Management, Business Management, Wirtschaftspsychologie, Immobilienwirtschaft (Ba), Financial Accounting, Controlling and Taxation (Ma) 4,05 - 4,59 2,03 - 2,30 Green Energy (Ma) - 2,11 - 2,39 Betriebswirtschaft Triales Modell 2,76 - 3,05 - Multimedia Production/ Journalismus und Medienwirtschaft, Öffentlichkeitsarbeit und Unternehmenskommunikation (Ba), Medienkonzeption (Ma), Angewandte Kommunikationswissenschaften (Ma) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 eHealth - 2,38 - 2,63 Physiotherapie 3,71 - 4,1 - Sozialwesen (Soziale Arbeit, Erziehung und Bildung - GF und AF, „Forschung, Entwicklung, Management in Sozialer Arbeit, Rehabilitation/Gesundheit oder Kindheitspädagogik“ (Ma)) 5,10 - 5,78 2,55 - 2,89 Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsinformatik online (Ba) 4,05 - 4,59 2,03 - 2,30 Fächergruppe Agrarwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Landwirtschaft/Agrarmanagement (Ma) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Bandbreiten und Curricularnormwerte für Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen Fächergruppe Kunst 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Bandbreite Bandbreite Freie Kunst 10,5 - 12,0 5,25 - 6,0 Design 9,0 - 10,2 4,5 - 5,1 Fächergruppe Musik 1-Fach Bachelor 1-Fach Master BA of Music 24,09 - BA of Arts 27,0 - Die ausgewiesenen Bandbreiten gelten für sechssemestrige Bachelor-Studiengänge mit 180 Credit Points und für viersemestrige Masterstudiengänge mit 120 Credit Points, die nach dem European Credit Transfer System vergeben werden. Für Studiengänge mit abweichenden Regelstudienzeiten sind die ausgewiesenen Bandbreiten entsprechend der tatsächlichen Regelstudienzeit linear umzurechnen.
Regellehrverpflichtung
§ 10 Regellehrverpflichtung(1) Das Lehrdeputat ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden. (2) Soweit gemäß § 8 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 1. August 2008 (NBl. MWV Schl.-H. S. 145), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. August 2011 (NBl. MWV. Schl.-H. S 70), die Regellehrverpflichtung vermindert wird, ist dies zu berücksichtigen. Dabei bleiben Verminderungen für Zwecke der Krankenversorgung im Hinblick auf Absatz 3 unberücksichtigt. (3) Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatberechnung eingehende Personal wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts berücksichtigt. Solange das Dienstrecht eine solche Regelung ländereinheitlich nicht vorsieht, wird der Personalbedarf für die Krankenversorgung wie folgt berücksichtigt: 1. Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin a) Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nach Anlage 1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b und c abzuziehen.b) Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.c) Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 1.200 Poliklinische Neuzugänge berücksichtigt; als Zahl der Poliklinischen Neuzugänge gelten die jährlich im Klinikum, mit Ausnahme der Zahnklinik, für eine poliklinische Behandlung angenommenen Krankenscheine, Überweisungsscheine, Vorsorgescheine und Notfallbehandlungen sowie die Zahl der Leistungsabrechnungen für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler und der internen Überweisungen. 2. Lehreinheit Zahnmedizin a) Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Zahnmedizin nach Anlage 1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b und c abzuziehen.b) Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.c) Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verminderten Gesamtstellenzahl. (4) Der Personalbedarf für das Lehrangebot im Praktischen Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte wird durch Abzug einer Stelle je acht Studierende, die in diesem Studienabschnitt von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ausgebildet werden, berücksichtigt. (5) Das Lehrangebot der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird um die Lehrleistungen erhöht, die von außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer für den Ausbildungsaufwand nach § 14 Abs. 1 bis 3 im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte erbracht werden.(6) Wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne von § 68 Abs. 1 HSG, die nicht als Lehrdeputat (Absatz 1) oder als Lehrauftrag (§ 11) erfasst sind, werden in Deputatstunden umgerechnet und in die Berechnung einbezogen.
Zulassungsantrag, Ausschluss vom Verfahren
§ 23 Zulassungsantrag, Ausschluss vom Verfahren(1) Der Zulassungsantrag muss 1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,2. für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Für jedes Vergabeverfahren ist ein gesonderter Antrag zu stellen. (2) Es kann ein Zulassungsantrag je Hochschule gestellt werden. Ein Zulassungsantrag ist die Kombination aus einem Studiengang und einer Hochschule, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge bestehen kann. Hilfsanträge sind nicht zulässig. Der Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 nicht mehr geändert werden. (3) Im Zulassungsantrag für das erste Fachsemester hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er 1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union als Studentin oder Student eingeschrieben ist,2. bereits an einer Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit. (4) Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen entschieden. Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen. (5) Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 4 Satz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Innerhalb der Ausschlussfristen nach Absatz 1 muss der Zulassungsantrag elektronisch über das Webportal der Hochschule übermittelt und das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular der Hochschule samt den erforderlichen Unterlagen zugegangen sein. Bei der elektronischen Übermittlung hat die Hochschule unter Anwendung von Verschlüsselungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über das Webportal der Hochschule nicht möglich ist, werden durch die Hochschule unterstützt. Soweit für einzelne Studiengänge oder Bewerbergruppen eine elektronische Antragstellung nicht möglich ist, kann die Hochschule eine ausschließlich schriftliche Form des Zulassungsantrags vorsehen. (6) Wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 1 versäumt oder den Zulassungsantrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. (7) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
§ 33 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs(1) Bewerberinnen und Bewerber, die 1. eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren übernommen haben,1a.einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730) geleistet haben,1b.einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geleistet haben,2. mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), geleistet haben,3. einen Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben; § 15 Abs. 2 JFDG gilt entsprechend,4. ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben, (Dienst) werden in dem genannten Studiengang aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie an der Hochschule, bei der sie sich bewerben, zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn für diesen Studiengang an dieser Hochschule zu Beginn oder während eines Dienstes keine Zulassungszahl festgesetzt war. Der von einer oder einem nach § 22 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist. (2) Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April (bei Fachhochschulen bis zum 31. März) oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober (bei Fachhochschulen bis zum 30. September) beendet sein wird. (3) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los. (4) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gegen die Hochschule gerichteten gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Losverfahren
§ 36 LosverfahrenSind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese an Bewerberinnen und Bewerber verteilt, die sich innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist gemeldet haben. Über deren Zulassung entscheidet das Los. Die Hochschule hat über das Losverfahren ein Protokoll anzufertigen. Soweit die Hochschule die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) mit der Durchführung des Losverfahrens beauftragt, gilt § 38 Abs. 9 in Verbindung mit Absatz 12 Satz 2.
Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung
§ 38 Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung(1) Bei der Vergabe von Studienplätzen kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 7 Abs. 1 HZG in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 1 des Staatsvertrages in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann insbesondere an dem Verfahren der Stiftung zum Abgleich von Mehrfachzulassungsmöglichkeiten (dialogorientiertes Serviceverfahren) teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen und zu versenden. Die Hochschule und die Stiftung übermitteln sich gegenseitig die für das dialogorientierte Serviceverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule gemäß § 45 HSG in Verbindung mit der Landesverordnung zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Studienbewerberinnen, Studienbewerber, Studierenden, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten für Verwaltungszwecke der Hochschule vom 9. Dezember 2009 (NBl. MVW. Schl.-H. S. 53), geändert durch Verordnung vom 23. April 2012 (NBl. MWV. Schl.-H. S.18), sowie den Datenschutzbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen. Das dialogorientierte Serviceverfahren besteht aus zwei Koordinierungsphasen und einer Clearingphase. Soweit die Hochschule am Serviceverfahren der Stiftung teilnimmt, finden die Vorschriften des zweiten Teils entsprechende Anwendung, soweit in den Absätzen 2 bis 12 nichts anderes bestimmt ist. (2) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das Webportal der Stiftung soweit nichts anderes geregelt ist. Die Bewerberinnen und Bewerber werden zusätzlich über den Stand des Zulassungsverfahrens durch E-Mail-Schreiben benachrichtigt. (3) Für die Bewerbung um einen Studienplatz muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im dialogorientierten Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig; im Falle mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers wird nur über die unter der letzten Registrierung eingegangenen Zulassungsanträge entschieden. (4) Für die Teilnahme an den beiden Koordinierungsphasen können bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; die Zahl der Zulassungsanträge je Hochschule ist auf zwei beschränkt. Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 23 Abs. 1 (Bewerbungsfrist) genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss bei der Hochschule samt den erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf der in § 23 Abs. 1 (Bewerbungsfrist) genannten Fristen zugegangen sein (Ausschlussfristen). § 23 Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die Stiftung entsprechend, § 23 Abs. 5 Satz 7 findet keine Anwendung; im Übrigen bleibt § 23 Abs. 5 unberührt. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Für im Webportal der Stiftung als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 23. Januar und für das Wintersemester bis zum 23. Juli über das Webportal der Stiftung zurücknimmt (Ausschlussfristen). Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung festlegen (Ausschlussfristen). Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Antragseingangs nach Satz 2; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. (5) In der ersten Koordinierungsphase für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August ausgesprochene Zulassungsangebote kann die Bewerberin oder der Bewerber für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung annehmen (Ausschlussfristen). Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält einen Zulassungsbescheid. Mit Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. In der ersten Koordinierungsphase wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten der Hochschulen aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten. (6) In der zweiten Koordinierungsphase werden in drei Zulassungsschritten die Ranglisten der Hochschulen abgeglichen und ermittelt, ob für die Bewerberin oder den Bewerber gemäß der nach Absatz 4 Satz 7 und 8 festgelegten Präferenzenfolge eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Unter mehreren Zulassungsmöglichkeiten bleibt diejenige mit der jeweils höchsten Präferenz bestehen. Zulassungsanträge in nachrangiger Präferenz gelten als zurückgenommen; Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. (7) Besteht im ersten oder zweiten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit in der nach Absatz 4 Satz 7 und 8 festgelegten höchsten Präferenz, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber ein Zulassungsangebot in nachrangiger Präferenz, kann dieses Zulassungsangebot im ersten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 21. Februar und für das Wintersemester bis zum 21. August, im zweiten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 24. Februar und für das Wintersemester bis zum 24. August über das Webportal der Stiftung angenommen werden (Ausschlussfristen). Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Wird das Zulassungsangebot nicht angenommen, bleibt es im nächsten Zulassungsschritt bestehen, sofern nicht ein Zulassungsangebot in höherer Präferenz unterbreitet werden kann. (8) Besteht im dritten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit, wird ein Zulassungsbescheid erteilt. Für alle Zulassungsanträge in höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt. (9) Nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase werden noch verfügbare Studienplätze in der Clearingphase durch Los vergeben. An der Clearingphase können Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die in den zwei vorangegangenen Koordinierungsphasen keine Zulassung erhalten haben; für bisher noch nicht am dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmende Bewerberinnen und Bewerber ist eine Registrierung gemäß Absatz 3 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss für die Teilnahme an der Clearingphase für das Sommersemester bis zum 4. April und für das Wintersemester bis zum 4. Oktober elektronisch über das Webportal der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 7 und 8 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Festlegung der Präferenzenfolge bis zu den in Satz 3 genannten Fristen möglich ist (Ausschlussfristen). Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber ausgelost, wird entsprechend der festgelegten Präferenzenfolge ermittelt, ob eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Die Bewerberinnen und Bewerber werden über den Abschluss der Clearingphase informiert; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist die Clearingphase in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 36 Satz 1 bis 3 durch. (10) Zulassungsbescheide ergehen unter der Bedingung, dass die bei der Antragstellung gemachten Angaben vollständig und richtig sind. (11) Die Bewerberin oder der Bewerber kann Zulassungsangebote oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des § 33 Abs. 1 (Vorwegauswahl) über das Webportal der Stiftung zurückstellen lassen. Es wird jeweils ein Rückstellungsbescheid erteilt, der die für den Anspruch nach § 33 erforderliche Zulassung ersetzt; ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 5 bis 9 vergeben. (12) Werden nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase in den Vergabeverfahren zum Wintersemester 2012/2013 und zum Sommersemester 2013 in einem Studiengang Studienplätze wieder verfügbar und sind die Nachrücklisten noch nicht erschöpft, führt die Hochschule das Nachrückverfahren nach § 25 Abs. 2 durch. Absatz 9 Satz 2 Halbsatz 1 findet in den Vergabeverfahren zum Wintersemester 2012/2013 und zum Sommersemester 2013 keine Anwendung.
Anlagen
§ 39 AnlagenDie Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.
Inkrafttreten
§ 40 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2011/2012.(2) Gleichzeitig treten die Auswahlverordnung vom 7. Mai 1993 (NBl. MBWKS S. 184), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. April 1994 (NBl. MWFK/MFBWS S. 190), und die Kapazitätsverordnung vom 25. November 1993 (NBl. MWFK/MFBWS S. 457), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Mai 2004 (NBl. Hochschule 2004, S. 132), außer Kraft. Die Bestimmungen der beiden Verordnungen sind noch für die Vergabeverfahren bis einschließlich Sommersemester 2011 weiter anzuwenden.
Bandbreiten in Bachelor- und Masterstudiengängen und Curricularnormwerte ( § 14 )
Anlage 3:Bandbreiten in Bachelor- und Masterstudiengängen und Curricularnormwerte (§ 14) Bandbreiten und Curricularnormwerte für Studiengänge an Universitäten Fächergruppe Naturwissenschaften/Mathematik u.a. 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Agrarwissenschaften, Environmental Management (Ma), Agri Genomics (Ma) 2,50 - 3,57 1,58 - 1,79 Biochemie, Molecular Life Science 3,96 - 4,51 1,98 - 2,25 Biologie, Applied Ecology (Ma), Biological Oceanography (Ma), Infection Biology (Ma) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Chemie 3,96 - 4,51 1,98 - 2,25 Computational Life Science/Mathematik in Medizin und Lebenswissenschaften (MML) 2,79 - 3,17 1,4 - 1,58 Geographie, Umweltgeographie und -management (Ma), Stadt- und Regionalentwicklung (Ma) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Geowissenschaften, Marine Geosciences (Ma) 4,65 - 5,27 2,3 - 2,64 Informatik 2,7 - 3,08 1,35 - 1,54 Mathematik, Finanzmathematik (Ma) 2,4 - 2,72 1,2 - 1,36 Medizinische Ingenieurswissenschaften 3,29 - 3,63 1,64 - 1,82 Okotrophologie 2,50 - 3,57 1,58 - 1,79 Physik/Geophysik 3,38 - 3,82 1,69 - 1,91 Climate Physics (Meteorology and Physical Oceanography, Physik des Erdsystems) 4,01 - 4,54 2,00 - 2,07 Wirtschaftschemie 3,16 - 3,57 1,58 - 1,79 Wirtschaftsinformatik 2,45 - 2,8 1,23 - 1,4 Fächergruppe Ingenieurwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Elektro- und Informationstechnik, Elektrotechnik - Digitale Kommunikation (Ma) 3,15 - 3,57 1,58 - 1,79 Materialwissenschaft 3,15 - 3,57 1,58 - 1,79 Wirtschaftsingenieurwesen E&IT 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Fächergruppe Sprach- und Kulturwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Anglistik/Nordamerikanistik/Englisch/English and American Literatures, Cultures and Media 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Archäologie (klassische, prähistorische und historische) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Deutsch 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Europäische Ethnologie und Volkskunde 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Friesische Philologie/Dänisch/Skandinavistik 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Geschichte/Kunstgeschichte 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Kunst 4,5 - 5,01 2,25 - 2,51 Musikwissenschaft 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Klassische Philologie (Griechische Philologie, Lateinische Philologie, Lateinische Literaturen) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Philosophie 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Ev. /Kath. Religionslehre, Islamwissenschaft 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Romanistik (Französisch, Französische Philologie, Italienisch, Italienische Philologie, Spanisch, Spanische Philologie, Portugiesische Philologie, Romanische Philologie) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Slavistik (Polnische Philologie, Russisch, Russische Philologie, Tschechische Philologie, vergl. Slavistik (Ma)) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Allgemeine und vergleichende Sprachwissenschaft/Sprache und Kultur (Empirische Sprachwissenschaft, Sprachdokumentation und Korpuslinguistik (Ma), Kultur-Sprache-Medien (Ma), Interkulturelle Studien: Polen und Deutsche in Europa (Ma)) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Fächergruppe Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftswissenschaft 1,43 - 1,62 0,71 - 0,81 Internationale Betriebswirtschaftslehre (International Management (Ba), Management Studies (Ma), European Studies (Ma)) 1,72 - 1,96 0,86 - 0,98 Politikwissenschaft/Wirtschaft/Politik 1,5 - 1,7 0,75 - 0,85 Soziologie, Intern. Vergl. Soziologie (Ma) 1,5 - 1,7 0,75 - 0,85 Volkswirtschaftslehre, Economics (Ma), Quantitative Economics (Ma), Quantitative Finance (Ma) 1,43 - 1,62 0,71 - 0,81 Fächergruppe Erziehungswissenschaften/Pädagogik 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Pädagogik 1,5 - 1,7 0,75 - 0,85 Fächergruppe Vermittlungswissenschaften Universität Flensburg ohne dritte Säule Teilstudienfach Bachelor Bandbreite Teilstudienfach Master Bandbreite Anglistik 0,76 - 0,84 0,19 - 0,21 Biologie 1,43 - 1,58 0,45 - 0,53 Chemie 1,31 - 1,50 0,44 - 0,51 Dänisch 0,86 - 0,95 0,19 - 0,21 Gesundheit und Ernährung/Ernährungs- und Verbraucherbildung 0,96 - 1,06 0,31 - 0,35 Evangelische Theologie/Kath. Theologie 0,86 - 0,95 0,19 - 0,21 Sonderpädagogik in Vermittlungswissenschaften 0,86 - 0,95 - Geographie 0,93 - 1,03 0,29 - 0,32 Germanistik 0,74 - 0,82 0,19 - 0,21 Geschichte 0,67 - 0,72 0,19 - 0,21 Kunst 1,82 - 2,01 0,37 - 0,41 Mathematik 0,68 - 0,76 0,19 - 0,21 Musik 10,22 - 11,3 0,26 - 0,28 Philosophie 1,14 - 1,26 0,38 - 0,42 Physik 1,20 - 1,33 - Physik - RS - 0,51 - 0,57 Physik/Chemie - SP Chemie - 0,48 - 0,53 Physik/Chemie - SP Physik - 0,42 - 0,49 Sachunterricht - 0,22 - 0,24 Sport 1,52 - 1,68 0,51 - 0,56 Technik 1,13 - 1,25 0,29 - 0,32 Textil und Mode; Textillehre (Ma) 1,82 - 2,01 0,45 - 0,49 Wirtschaft/Politik (WiPo) 0,78 - 0,86 0,19 - 0,21 Fächergruppe medizinische Studiengänge Staatsexamen Medizin 8,2 Medizin - Vorklinik 2,4 Medizin - Klinik 5,8 Zahnmedizin 7,8 Fächergruppe sonstige Studiengänge Diplom/ Staatsexamen/. kirchl. Examen Rechtswissenschaft 2,2 Pharmazie 4,5 Psychologie 4,0 Theologie 3,4 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Prävention und Gesundheitsförderung (Ma) - 1,6 Sonderpädagogische Fachrichtungen einschließlich dritte Säule - - Verhaltensstörungen/Erziehungshilfe 1,27 - Lernbehindertenpädagogik 1,44 - Geistigen- und Schwerbehindertenpädagogik 1,62 - Sprach- und Kommunikationsstörung 2,18 Sportwissenschaften/Sport 4,24 2,12 Bandbreiten für Studiengänge an Fachhochschulen Fächergruppe Ingenieurwissenschaften/Informatik 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Angewandte Mathematik 4,8 - 5,44 - Architektur 5,1 - 5,78 2,55 - 2,89 Augenoptik/Optometrie 4,8 - 5,44 - Bauingenieurwesen/Städtebau und Ortsplanung 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Technische Chemie (Chemie- und Umwelttechnik) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Elektrotechnik (Energiesysteme und Automation, Kommunikations-, Informations- und Mikrotechnik, Technologiemanagement und Marketing, Management und Technik, Elektro- und Informationstechnik, Elektrische Technologien, Industrial Automation (Ma), Mikroelektronische Systeme (Ma) 4,8 - 5,44 2,3 - 2,72 Hörakustik 4,8 - 5,44 - Maschinenbau (Elektrische Energiesystemtechnik, Regenerative Energietechnik, Systemtechnik, Mechanical Engineering (Ma), Schiffbau und maritime Technik, Schiffstechnik, Internationales Vertriebs- und Einkaufsingenieurwesen) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Mechatronik (Wind Engineering) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Medizintechnik (Biomedizintechnik, Biomedical Engineering, Technische Biochemie, Biotechnologie Verfahrenstechnik, Biotechnology and Process Engineering (Ma) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Physikalische Technik 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Seeverkehr, Nautik, Logistik 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Technische Informatik (Informationstechnologie und Internet, Information Technology (Ma), Informatik und 4,8 - 5,44 2,3 - 2,72 Softwaretechnik, Informationstechnologie und Gestaltung, Medieninformatik, Angewandte Informatik) Wirtschaftsingenieurwesen (Energie- und Umweltmanagement (Ba), Energie- und Umweltmanagement (Ma) SP 4,43 - 5,02 2,21 - 2,51 Industrieländer und SP Entwicklungsländer (in Zusammenarbeit mit Universität Flensburg)) Fächergruppe Wirtschafts- , Sozialwissenschaften, Sprach- und Medienwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Betriebswirtschaftslehre (Wirtschaft und Recht, International Tourism Management, Business Management, Technische Betriebswirtschaftslehre (Ma) 4,05 - 4,59 2,03 - 2,3 Betriebswirtschaft Triales Modell 2,76 - 3,05 - Multimedia Production/ Journalismus und Medienwirtschaft 4,88 - 5,4 2,44 - 2,7 eHealth - 2,38 - 2,63 Physiotherapie 3,71 - 4,1 - Sozialwesen (Soziale Arbeit, Erziehung und Bildung - GF und AF) 5,1 - 5,78 2,55 - 2,89 Wirtschaftsinformatik 4,05 - 4,59 2,03 - 2,3 Fächergruppe Agrarwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Landwirtschaft/Agrarmanagement (Ma) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Bandbreiten und Curricularnormwerte für Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen Fächergruppe Kunst 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Bandbreite Bandbreite Freie Kunst 10,5 - 12,0 5,25 - 6,0 Design 9,0 - 10,2 4,5 - 5,1 Fächergruppe Musik 1-Fach Bachelor 1-Fach Master BA of Music 24,09 - BA of Arts 27,0 -
Zulassungsantrag, Ausschluss vom Verfahren
§ 23 Zulassungsantrag, Ausschluss vom Verfahren(1) Der Zulassungsantrag muss 1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,2. für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Für jedes Vergabeverfahren ist ein gesonderter Antrag zu stellen. (2) Es kann ein Zulassungsantrag je Hochschule gestellt werden. Ein Zulassungsantrag ist die Kombination aus einem Studiengang und einer Hochschule, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge bestehen kann. Hilfsanträge sind nicht zulässig. Der Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 nicht mehr geändert werden. (3) Im Zulassungsantrag für das erste Fachsemester hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er 1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,2. bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit. (4) Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen entschieden. Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen. (5) Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 4 Satz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Innerhalb der Ausschlussfristen nach Absatz 1 muss der Zulassungsantrag elektronisch über das Webportal der Hochschule übermittelt und das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular der Hochschule samt den erforderlichen Unterlagen zugegangen sein. Bei der elektronischen Übermittlung hat die Hochschule unter Anwendung von Verschlüsselungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über das Webportal der Hochschule nicht möglich ist, werden durch die Hochschule unterstützt. Soweit für einzelne Studiengänge oder Bewerbergruppen eine elektronische Antragstellung nicht möglich ist, kann die Hochschule eine ausschließlich schriftliche Form des Zulassungsantrags vorsehen. (6) Wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 1 versäumt oder den Zulassungsantrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. (7) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
Quotierung
§ 27 Quotierung(1) Von den je Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen sind für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 22 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 8 % vorweg abzuziehen (Ausländerquote, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4 HZG).(2) Von den zur Verfügung stehenden Studienplätzen sind, vermindert um die Quote nach Absatz 1 und die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden (§ 33), vorweg abzuziehen 1. 2 % für Fälle außergewöhnlicher Härte (Härtequote, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 HZG),2. 0,2 % für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 5 HZG),3. 3 % für die Auswahl für ein Zweitstudium (Zweitstudienquote, § 32),4. 2% für die Auswahl von Spitzensportlerinnen und -sportlern (Spitzensportlerquote, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 HZG); die Eigenschaft als Spitzensportlerin oder -sportler sowie die Zugehörigkeit zum Kader einer Schwerpunktsportart des Landessportverbandes Schleswig-Holstein oder des Olympiastützpunktes Hamburg/Schleswig-Holstein (§ 5 Abs. 9 HZG) ist durch eine gemeinsame Bescheinigung des Landessportverbandes Schleswig-Holstein und des Olympiastützpunktes Hamburg/Schleswig-Holstein nachzuweisen. Die Quoten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 6 HZG werden bis zum Eintritt der Voraussetzungen zur Bildung dieser Quoten nicht gebildet. (3) Die verbleibenden Studienplätze werden zu 20 % nach dem Grad der Qualifikation (§ 28), zu 20 % nach Wartezeit (§ 29) und im Übrigen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 HZG) vergeben. (4) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1 bis 3 wird gerundet. Dabei muss für die Quote nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn mindestens eine Bewerberin oder ein Bewerber zu berücksichtigen ist. Ergibt die Berechnung einer Quote nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 3 weniger als einen Studienplatz, wird die betreffende Quote in dem jeweiligen Vergabeverfahren nicht gebildet; im darauf folgenden Vergabeverfahren wird diese Quote gegenüber dem sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 3 ergebenden Wert verdoppelt. Ergibt die Berechnung auch in dem Vergabeverfahren, in dem die Quote verdoppelt wird, weniger als einen Studienplatz, wird die betreffende Quote erneut nicht gebildet; in dem dann folgenden Vergabeverfahren wird die Quote gegenüber dem sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 3 ergebenden Wert verdreifacht. (5) Die Quoten nach den Absätzen 1 bis 3 werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den betreffenden Studiengang im Zulassungsantrag genannt haben, die Zahl der im Rahmen dieser Quoten verfügbaren Studienplätze übersteigt.
Auswahl nach Wartezeit
§ 29 Auswahl nach Wartezeit(1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September, bei Fachhochschulen die Zeit vom 1. März bis zum 31. August, eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März, bei Fachhochschulen die Zeit vom 1. September bis zum 28. Februar des folgenden Jahres (Wintersemester). (2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt. (3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, zu einem früheren Zeitpunkt die Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt. (4) Ist vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt und die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2007 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre erhöht. Ist im Falle des Satzes 1 die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2002 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. Dies gilt entsprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 eine Bewerberin oder einen Bewerber daran gehindert hat, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende Abschluss zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Satz 1 oder Satz 2 geführt hätte. (5) Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 liegt vor bei 1. Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 90 Abs. 3 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), enthalten sind,2. einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,3. einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung,4. einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Abs. 1 oder 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) einer Berufsausbildung nach den Nummern 1 bis 3 gleichzustellen ist. Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 Satz 1 mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium, an einem Institut zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) oder aufgrund einer im Geltungsbereich des Staatsvertrages abgelegten Prüfung über die Befähigung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis oder für den Hochschulzugang besonders befähigter Berufstätiger erworben worden ist. (6) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben war. (7) Bei der Auswahl für das Probestudium wird die Rangfolge durch die Zahl der Halbjahre seit Erfüllung der in § 39 Abs. 4 Satz 1 HSG festgelegten Voraussetzungen bestimmt.
Auswahl für ein Zweitstudium
§ 32 Auswahl für ein Zweitstudium(1) Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium), kann nicht im Rahmen der Quoten nach § 27 Abs. 3 ausgewählt werden. Bewerberin oder Bewerber für ein Zweitstudium in diesem Sinne ist nicht, wer nach einem Bachelorabschluss die Zulassung zu einem Masterstudiengang beantragt, soweit sie oder er nicht bereits über einen Master-, Diplom-, Staatsexamens- oder Magisterabschluss verfügt. (2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 3 der Vergabeverordnung Stiftung.(3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule.
Ranggleichheit
§ 34 Ranggleichheit(1) Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach dem Grad der Qualifikation. Bei der Auswahl für das Probestudium ist Satz 2 nicht anzuwenden. (2) Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April, bei Fachhochschulen zum 31. März, und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober, bei Fachhochschulen zum 30. September, im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird, oder glaubhaft macht, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ausgeübt sein werden. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.
Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung
§ 38 Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung(1) Bei der Vergabe von Studienplätzen kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 7 Abs. 1 HZG in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 1 des Staatsvertrages in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann insbesondere an dem Verfahren der Stiftung zum Abgleich von Mehrfachzulassungsmöglichkeiten (dialogorientiertes Serviceverfahren) teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen und zu versenden. Die Hochschule und die Stiftung übermitteln sich gegenseitig die für das dialogorientierte Serviceverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule gemäß § 45 HSG in Verbindung mit der Landesverordnung zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Studienbewerberinnen, Studienbewerber, Studierenden, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten für Verwaltungszwecke der Hochschule vom 9. Dezember 2009 (NBl. MVW. Schl.-H. S. 53), geändert durch Verordnung vom 23. April 2012 (NBl. MWV. Schl.-H. S.18), sowie den Datenschutzbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen. Das dialogorientierte Serviceverfahren besteht aus zwei Koordinierungsphasen und einer Clearingphase. Soweit die Hochschule am Serviceverfahren der Stiftung teilnimmt, finden die Vorschriften des zweiten Teils entsprechende Anwendung, soweit in den Absätzen 2 bis 12 nichts anderes bestimmt ist. (2) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das Webportal der Stiftung soweit nichts anderes geregelt ist. Die Bewerberinnen und Bewerber werden zusätzlich über den Stand des Zulassungsverfahrens durch E-Mail-Schreiben benachrichtigt. (3) Für die Bewerbung um einen Studienplatz muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im dialogorientierten Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Falle mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden. (4) Für die Teilnahme an den beiden Koordinierungsphasen können bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; die Zahl der Zulassungsanträge je Hochschule ist auf zwei beschränkt. Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 23 Abs. 1 (Bewerbungsfrist) genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss bei der Hochschule samt den erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf der in § 23 Abs. 1 (Bewerbungsfrist) genannten Fristen zugegangen sein (Ausschlussfristen). § 23 Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die Stiftung entsprechend, § 23 Abs. 5 Satz 7 findet keine Anwendung; im Übrigen bleibt § 23 Abs. 5 unberührt. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Für im Webportal der Stiftung als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 23. Januar und für das Wintersemester bis zum 23. Juli über das Webportal der Stiftung zurücknimmt (Ausschlussfristen). Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung festlegen (Ausschlussfristen). Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Antragseingangs nach Satz 2; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. (5) In der ersten Koordinierungsphase für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August ausgesprochene Zulassungsangebote kann die Bewerberin oder der Bewerber für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung annehmen (Ausschlussfristen). Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält einen Zulassungsbescheid. Mit Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. In der ersten Koordinierungsphase wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten der Hochschulen aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten. (6) In der zweiten Koordinierungsphase werden in drei Zulassungsschritten die Ranglisten der Hochschulen abgeglichen und ermittelt, ob für die Bewerberin oder den Bewerber gemäß der nach Absatz 4 Satz 7 und 8 festgelegten Präferenzenfolge eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Unter mehreren Zulassungsmöglichkeiten bleibt diejenige mit der jeweils höchsten Präferenz bestehen. Zulassungsanträge in nachrangiger Präferenz gelten als zurückgenommen; Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. (7) Besteht im ersten oder zweiten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit in der nach Absatz 4 Satz 7 und 8 festgelegten höchsten Präferenz, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber ein Zulassungsangebot in nachrangiger Präferenz, kann dieses Zulassungsangebot im ersten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 21. Februar und für das Wintersemester bis zum 21. August, im zweiten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 24. Februar und für das Wintersemester bis zum 24. August über das Webportal der Stiftung angenommen werden (Ausschlussfristen). Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Wird das Zulassungsangebot nicht angenommen, bleibt es im nächsten Zulassungsschritt bestehen, sofern nicht ein Zulassungsangebot in höherer Präferenz unterbreitet werden kann. (8) Besteht im dritten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit, wird ein Zulassungsbescheid erteilt. Für alle Zulassungsanträge in höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt. (9) Nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase werden noch verfügbare Studienplätze in der Clearingphase durch Los vergeben; die Clearingphase kann aus zwei Clearingverfahren bestehen. An der Clearingphase können Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die in den zwei vorangegangenen Koordinierungsphasen keine Zulassung erhalten haben; für bisher noch nicht am dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmende Bewerberinnen und Bewerber ist eine Registrierung gemäß Absatz 3 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss für die Teilnahme an dem ersten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 6. März und für das Wintersemester bis zum 3. September, für die Teilnahme an dem zweiten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 4. April und für das Wintersemester bis zum 4. Oktober elektronisch über das Webportal der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 7 und 8 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Festlegung der Präferenzenfolge bis zu den in Satz 3 genannten Fristen möglich ist (Ausschlussfristen). Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber ausgelost, wird entsprechend der festgelegten Präferenzenfolge ermittelt, ob eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Die Bewerberinnen und Bewerber werden über den Abschluss des jeweiligen Clearingverfahrens informiert; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Clearingverfahren in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 36 Satz 1 bis 4 durch. (10) Die Bewerberin oder der Bewerber kann Zulassungsangebote oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des § 33 Abs. 1 (Vorwegauswahl) über das Webportal der Stiftung zurückstellen lassen. Es wird jeweils ein Rückstellungsbescheid erteilt, der die für den Anspruch nach § 33 erforderliche Zulassung ersetzt; ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 5 bis 9 vergeben. (11) Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Satz 1 gilt für Rückstellungsbescheide nach Absatz 10 Satz 2 entsprechend. (12) Werden nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase in den Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2014 in einem Studiengang Studienplätze wieder verfügbar und liegen noch form- und fristgerechte Zulassungsanträge vor, führt die Hochschule das Nachrückverfahren nach § 25 Abs. 2 durch. Absatz 9 Satz 2 Halbsatz 1 findet in den Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2014 keine Anwendung.
Bandbreiten in Bachelor- und Masterstudiengängen und Curricularnormwerte ( § 14 )
Anlage 3:Bandbreiten in Bachelor- und Masterstudiengängen und Curricularnormwerte (§ 14) Bandbreiten und Curricularnormwerte für Studiengänge an Universitäten Fächergruppe Naturwissenschaften/Mathematik u.a. 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Agrarwissenschaften, Environmental Management (Ma), Agri Genomics (Ma) 2,50 - 3,57 1,58 - 1,79 Biochemie, Molecular Life Science 3,96 - 4,51 1,98 - 2,25 Biologie, Applied Ecology (Ma), Biological Oceanography (Ma), Infection Biology (Ma) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Chemie 3,96 - 4,51 1,98 - 2,25 Computational Life Science/Mathematik in Medizin und Lebenswissenschaften (MML) 2,79 - 3,17 1,4 - 1,58 Geographie, Umweltgeographie und -management (Ma), Stadt- und Regionalentwicklung (Ma) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Geowissenschaften, Marine Geosciences (Ma) 4,65 - 5,27 2,3 - 2,64 Informatik 2,7 - 3,08 1,35 - 1,54 Mathematik, Finanzmathematik (Ma) 2,4 - 2,72 1,2 - 1,36 Medizinische Ingenieurswissenschaften 3,29 - 3,63 1,64 - 1,82 Okotrophologie 2,50 - 3,57 1,58 - 1,79 Physik/Geophysik 3,38 - 3,82 1,69 - 1,91 Climate Physics (Meteorology and Physical Oceanography, Physik des Erdsystems) 4,01 - 4,54 2,00 - 2,07 Wirtschaftschemie 3,16 - 3,57 1,58 - 1,79 Wirtschaftsinformatik 2,45 - 2,8 1,23 - 1,4 Fächergruppe Ingenieurwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Elektro- und Informationstechnik, Elektrotechnik - Digitale Kommunikation (Ma) 3,15 - 3,57 1,58 - 1,79 Materialwissenschaft 3,15 - 3,57 1,58 - 1,79 Wirtschaftsingenieurwesen E&IT 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Fächergruppe Sprach- und Kulturwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Anglistik/Nordamerikanistik/Englisch/English and American Literatures, Cultures and Media 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Archäologie (klassische, prähistorische und historische) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Deutsch 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Europäische Ethnologie und Volkskunde 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Friesische Philologie/Dänisch/Skandinavistik 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Geschichte/Kunstgeschichte 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Kunst 4,5 - 5,01 2,25 - 2,51 Musikwissenschaft 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Klassische Philologie (Griechische Philologie, Lateinische Philologie, Lateinische Literaturen) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Philosophie 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Ev. /Kath. Religionslehre, Islamwissenschaft 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Romanistik (Französisch, Französische Philologie, Italienisch, Italienische Philologie, Spanisch, Spanische Philologie, Portugiesische Philologie, Romanische Philologie) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Slavistik (Polnische Philologie, Russisch, Russische Philologie, Tschechische Philologie, vergl. Slavistik (Ma)) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Allgemeine und vergleichende Sprachwissenschaft/Sprache und Kultur (Empirische Sprachwissenschaft, Sprache und Variation (Ma), Kultur-Sprache-Medien (Ma), Interkulturelle Studien: Polen und Deutsche in Europa (Ma)) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Fächergruppe Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftswissenschaft 1,43 - 1,62 0,71 - 0,81 Internationale Betriebswirtschaftslehre (International Management (Ba), Management Studies (Ma), European Studies (Ma)) 1,72 - 1,96 0,86 - 0,98 Politikwissenschaft/Wirtschaft/Politik 1,5 - 1,7 0,75 - 0,85 Soziologie, Intern. Vergl. Soziologie (Ma) 1,5 - 1,7 0,75 - 0,85 Volkswirtschaftslehre, Economics (Ma), Quantitative Economics (Ma), Quantitative Finance (Ma) 1,43 - 1,62 0,71 - 0,81 Fächergruppe Erziehungswissenschaften/Pädagogik 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Pädagogik 1,5 - 1,7 0,75 - 0,85 Fächergruppe Bildungswissenschaften Universität Flensburg ohne dritte Säule Teilstudien- fach Bachelor Bandbreite Teilstudienfach Master Bandbreite MA GR MA GM MA SO Anglistik 0,87 - 0,97 0,28 - 0,30 0,44 - 0,47 0,19 - 0,21 Biologie 1,22 - 1,35 - 0,51 - 0,54 0,45 - 0,48 Chemie 0,98 - 1,08 - 0,37 - 0,39 - Dänisch 0,76 - 0,84 0,28 - 0,30 0,44 - 0,47 0,19 - 0,21 Gesundheit und Ernährung/Ernährungs- und Verbraucherbildung 0,71 - 0,79 - 0,44 - 0,47 0,31 - 0,33 Evangelische Theologie 0,59 - 0,66 0,28 - 0,30 0,44 - 0,47 0,19 - 0,21 Sonderpädagogik in Bildungswissenschaften 0,78 - 0,86 - - - Geographie 0,83 - 0,92 - 0,54 - 0,57 0,29 - 0,31 Germanistik 0,75 - 0,83 0,29 - 0,31 0,42 - 0,45 0,19 - 0,21 Geschichte 0,62 - 0,68 - 0,44 - 0,47 0,19 - 0,21 Katholische Theologie 0,83 - 0,92 0,28 - 0,30 0,46 - 0,48 0,19 - 0,21 Kunst 1,48 - 1,64 0,44 - 0,47 0,61 - 0,64 0,38 - 0,40 Mathematik 0,62 - 0,69 0,23 - 0,24 0,38 - 0,41 0,19 - 0,21 Musik 11,74 - 12,98 0,28 - 0,30 0,44 - 0,47 0,26 - 0,28 Philosophie 0,76 - 0,84 0,28 - 0,30 0,44 - 0,47 - Physik 1,39 - 1,53 - 0,55 - 0,58 - Physik/Chemie - SP Chemie - - - 0,49 - 0,51 Physik/Chemie - SP Physik - - - 0,43 - 0,45 Sachunterricht - 0,44 - 0,47 - 0,22 - 0,23 Sport 1,05 - 1,16 0,34 - 0,36 0,56 - 0,58 0,54 - 0,57 Technik 1,13 - 1,25 0,28 - 0,30 0,44 - 0,47 0,29 - 0,31 Textil und Mode; Textillehre (Ma) 1,49 - 1,65 0,35 - 0,36 0,54 - 0,57 0,46 - 0,49 Wirtschaft/Politik (WiPo) 0,76 - 0,84 - 0,44 - 0,47 0,19 - 0,21 Fächergruppe medizinische Studiengänge Staatsexamen Medizin 8,2 Medizin - Vorklinik 2,4 Medizin - Klinik 5,8 Zahnmedizin 7,8 Fächergruppe sonstige Studiengänge Diplom/ Staatsexamen/. kirchl. Examen Rechtswissenschaft 2,2 Pharmazie 4,5 Psychologie 4,0 Theologie 3,4 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Prävention und Gesundheitsförderung (Ma) - 1,6 Sonderpädagogische Fachrichtungen einschließlich dritte Säule - - Verhaltensstörungen/Erziehungshilfe 1,27 - Lernbehindertenpädagogik 1,44 - Geistigen- und Schwerbehindertenpädagogik 1,62 - Sprach- und Kommunikationsstörung 2,18 Sportwissenschaften/Sport 4,24 2,12 Bandbreiten für Studiengänge an Fachhochschulen Fächergruppe Ingenieurwissenschaften/Informatik 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Angewandte Mathematik 4,8 - 5,44 - Architektur 5,1 - 5,78 2,55 - 2,89 Bauingenieurwesen/Städtebau und Ortsplanung 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Technische Chemie (Chemie- und Umwelttechnik) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Elektrotechnik (Energiesysteme und Automation, Kommunikations-, Informations- und Mikrotechnik, Technologiemanagement und Marketing, Management und Technik, Elektro- und Informationstechnik, Elektrische Technologien, Mikroelektronische Systeme (Ma) 4,8 - 5,44 2,3 - 2,72 Hörakustik 4,8 - 5,44 - Maschinenbau (Elektrische Energiesystemtechnik, Regenerative Energietechnik, Systemtechnik, Mechanical Engineering (Ma), Schiffbau und maritime Technik, Schiffstechnik, Internationales Vertriebs- und Einkaufsingenieurwesen) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Mechatronik (Wind Engineering) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Medizintechnik (Biomedizintechnik, Biomedical Engineering, Technische Biochemie, Biotechnologie Verfahrenstechnik, Biotechnology and Process Engineering (Ma) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Physikalische Technik 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Seeverkehr, Nautik, Logistik 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Technische Informatik (Informationstechnologie und Internet, Information Technology (Ma), Informatik und 4,8 - 5,44 2,3 - 2,72 Softwaretechnik, Informationstechnologie und Gestaltung, Medieninformatik, Angewandte Informatik) Wirtschaftsingenieurwesen (Energie- und Umweltmanagement (Ba), Energie- und Umweltmanagement (Ma) SP 4,43 - 5,02 2,21 - 2,51 Industrieländer und SP Entwicklungsländer (in Zusammenarbeit mit Universität Flensburg)) Fächergruppe Wirtschafts- , Sozialwissenschaften, Sprach- und Medienwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Betriebswirtschaftslehre (Wirtschaft und Recht, International Tourism Management, Business Management, Technische Betriebswirtschaftslehre (Ma) 4,05 - 4,59 2,03 - 2,3 Betriebswirtschaft Triales Modell 2,76 - 3,05 - Multimedia Production/ Journalismus und Medienwirtschaft 4,88 - 5,4 2,44 - 2,7 eHealth - 2,38 - 2,63 Physiotherapie 3,71 - 4,1 - Sozialwesen (Soziale Arbeit, Erziehung und Bildung - GF und AF) 5,1 - 5,78 2,55 - 2,89 Wirtschaftsinformatik 4,05 - 4,59 2,03 - 2,3 Fächergruppe Agrarwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Landwirtschaft/Agrarmanagement (Ma) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Bandbreiten und Curricularnormwerte für Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen Fächergruppe Kunst 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Bandbreite Bandbreite Freie Kunst 10,5 - 12,0 5,25 - 6,0 Design 9,0 - 10,2 4,5 - 5,1 Fächergruppe Musik 1-Fach Bachelor 1-Fach Master BA of Music 24,09 - BA of Arts 27,0 -
Beteiligung am Verfahren
§ 24 Beteiligung am Verfahren(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber die Hochschulzugangsberechtigung noch nicht ausgehändigt bekommen hat, kann sie oder er eine vorläufige Bescheinigung vorlegen, aus der die Art der Hochschulzugangsberechtigung und der Grad der Qualifikation hervorgeht. Werden mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene zugrunde gelegt. Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Hochschule auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Bewerberinnen und Bewerber nach § 39 Abs. 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes (HSG) vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Februar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 34, ber. GVOBl. Schl.-H. S. 67) müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung die in der Zulassungsordnung der Hochschule für das Probestudium geregelten Einschreibvoraussetzungen erfüllen. Ist eine künstlerische oder sportliche Eignungsprüfung zum Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelegt, ist das Zeugnis über diese Prüfung unverzüglich nach dessen Aushändigung vorzulegen. Die Hochschule kann Personen vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn aus vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, dass sie einschreibrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllen werden. (2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen. (3) Vom Vergabeverfahren für das erste Fachsemester ist ausgeschlossen, wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist.
Bandbreiten in Bachelor- und Masterstudiengängen und Curricularnormwerte ( § 14 )
Anlage 3:Bandbreiten in Bachelor- und Masterstudiengängen und Curricularnormwerte (§ 14) Bandbreiten und Curricularnormwerte für Studiengänge an Universitäten Fächergruppe Naturwissenschaften/Mathematik u.a. 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Agrarwissenschaften, Environmental Management (Ma), Agri Genomics (Ma) 2,50 - 3,57 1,58 - 1,79 Biochemie, Molecular Life Science 3,96 - 4,51 1,98 - 2,25 Biologie, Applied Ecology (Ma), Biological Oceanography (Ma), Infection Biology (Ma) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Chemie 3,96 - 4,51 1,98 - 2,25 Computational Life Science/Mathematik in Medizin und Lebenswissenschaften (MML) 2,79 - 3,17 1,4 - 1,58 Geographie, Umweltgeographie und -management (Ma), Stadt- und Regionalentwicklung (Ma) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Geowissenschaften, Marine Geosciences (Ma) 4,65 - 5,27 2,3 - 2,64 Informatik, Medieninformatik, Medizinische Informatik 2,70 - 3,08 1,35 - 1,54 Mathematik, Finanzmathematik (Ma) 2,4 - 2,72 1,2 - 1,36 Medizinische Ingenieurswissenschaften 3,29 - 3,63 1,64 - 1,82 Okotrophologie 2,50 - 3,57 1,58 - 1,79 Physik/Geophysik 3,38 - 3,82 1,69 - 1,91 Climate Physics (Meteorology and Physical Oceanography, Physik des Erdsystems) 4,01 - 4,54 2,00 - 2,07 Wirtschaftschemie 3,16 - 3,57 1,58 - 1,79 Wirtschaftsinformatik, Entrepreneurship in digitalen Technologien (Ma) 2,45 - 2,80 1,23 -1,40 Fächergruppe Ingenieurwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Elektro- und Informationstechnik, Elektrotechnik - Digitale Kommunikation (Ma) 3,15 - 3,57 1,58 - 1,79 Materialwissenschaft 3,15 - 3,57 1,58 - 1,79 Wirtschaftsingenieurwesen E&IT 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Fächergruppe Sprach- und Kulturwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Anglistik/Nordamerikanistik/Englisch/English and American Literatures, Cultures and Media 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Archäologie (klassische, prähistorische und historische) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Deutsch 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Europäische Ethnologie und Volkskunde 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Friesische Philologie/Dänisch/Skandinavistik 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Geschichte/Kunstgeschichte 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Kunst 4,5 - 5,01 2,25 - 2,51 Musikwissenschaft 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Klassische Philologie (Griechische Philologie, Lateinische Philologie, Lateinische Literaturen) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Philosophie 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Ev. /Kath. Religionslehre, Islamwissenschaft 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Romanistik (Französisch, Französische Philologie, Italienisch, Italienische Philologie, Spanisch, Spanische Philologie, Portugiesische Philologie, Romanische Philologie) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Slavistik (Slavische Philologie, Russisch (Ma), vergleichende Slavistik (Ma)) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Allgemeine und vergleichende Sprachwissenschaft/Sprache und Kultur (Empirische Sprachwissenschaft, Sprache und Variation (Ma), Kultur-Sprache-Medien (Ma), Interkulturelle Studien: Polen und Deutsche in Europa (Ma)) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Migration und Diversität (Ma) - 1,10 - 1,24 Fächergruppe Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftswissenschaft 1,43 - 1,62 0,71 - 0,81 Internationale Betriebswirtschaftslehre (International Management (Ba), Management Studies (Ma), European Studies (Ma)) 1,72 - 1,96 0,86 - 0,98 Politikwissenschaft/Wirtschaft/Politik 1,5 - 1,7 0,75 - 0,85 Soziologie, Intern. Vergl. Soziologie (Ma) 1,5 - 1,7 0,75 - 0,85 Volkswirtschaftslehre, Economics (Ma), Quantitative Economics (Ma), Quantitative Finance (Ma) 1,43 - 1,62 0,71 - 0,81 Fächergruppe Erziehungswissenschaften/Pädagogik 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Pädagogik 1,5 - 1,7 0,75 - 0,85 Fächergruppe Bildungswissenschaften Universität Flensburg ohne dritte Säule Teilstudien- fach Bachelor Bandbreite Teilstudienfach Master Bandbreite MA GR MA GM MA SO Anglistik 0,87 - 0,97 0,28 - 0,30 0,44 - 0,47 0,19 - 0,21 Biologie 1,22 - 1,35 - 0,51 - 0,54 0,45 - 0,48 Chemie 0,98 - 1,08 - 0,37 - 0,39 - Dänisch 0,76 - 0,84 0,28 - 0,30 0,44 - 0,47 0,19 - 0,21 Gesundheit und Ernährung/Ernährungs- und Verbraucherbildung 0,71 - 0,79 - 0,44 - 0,47 0,31 - 0,33 Evangelische Theologie 0,59 - 0,66 0,28 - 0,30 0,44 - 0,47 0,19 - 0,21 Sonderpädagogik in Bildungswissenschaften 0,78 - 0,86 - - - Geographie 0,83 - 0,92 - 0,54 - 0,57 0,29 - 0,31 Germanistik 0,75 - 0,83 0,29 - 0,31 0,42 - 0,45 0,19 - 0,21 Geschichte 0,62 - 0,68 - 0,44 - 0,47 0,19 - 0,21 Katholische Theologie 0,83 - 0,92 0,28 - 0,30 0,46 - 0,48 0,19 - 0,21 Kunst 1,48 - 1,64 0,44 - 0,47 0,61 - 0,64 0,38 - 0,40 Mathematik 0,62 - 0,69 0,23 - 0,24 0,38 - 0,41 0,19 - 0,21 Musik 11,74 - 12,98 0,28 - 0,30 0,44 - 0,47 0,26 - 0,28 Philosophie 0,76 - 0,84 0,28 - 0,30 0,44 - 0,47 - Physik 1,39 - 1,53 - 0,55 - 0,58 - Physik/Chemie - SP Chemie - - - 0,49 - 0,51 Physik/Chemie - SP Physik - - - 0,43 - 0,45 Sachunterricht - 0,44 - 0,47 - 0,22 - 0,23 Sport 1,05 - 1,16 0,34 - 0,36 0,56 - 0,58 0,54 - 0,57 Technik 1,13 - 1,25 0,28 - 0,30 0,44 - 0,47 0,29 - 0,31 Textil und Mode; Textillehre (Ma) 1,49 - 1,65 0,35 - 0,36 0,54 - 0,57 0,46 - 0,49 Wirtschaft/Politik (WiPo) 0,76 - 0,84 - 0,44 - 0,47 0,19 - 0,21 Fächergruppe medizinische Studiengänge Staatsexamen Medizin 8,2 Medizin - Vorklinik 2,4 Medizin - Klinik 5,8 Zahnmedizin 7,8 Fächergruppe sonstige Studiengänge Diplom/ Staatsexamen/. kirchl. Examen Rechtswissenschaft 2,2 Pharmazie 4,5 Psychologie 4,0 Theologie 3,4 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Prävention und Gesundheitsförderung (Ma) - 1,6 Psychologie 3,00 - 3,40 1,50 - 1,70 Arzneimittelforschung (Ma) - 0,43 - 0,65 Sonderpädagogische Fachrichtungen einschließlich dritte Säule - - Verhaltensstörungen/Erziehungshilfe 1,27 - Lernbehindertenpädagogik 1,44 - Geistigen- und Schwerbehindertenpädagogik 1,62 - Sprach- und Kommunikationsstörung 2,18 Sportwissenschaften/Sport 4,24 2,12 Bandbreiten für Studiengänge an Fachhochschulen Fächergruppe Ingenieurwissenschaften/Informatik 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Angewandte Mathematik 4,8 - 5,44 - Architektur 5,1 - 5,78 2,55 - 2,89 Bauingenieurwesen/Städtebau und Ortsplanung 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Technische Chemie (Chemie- und Umwelttechnik) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Elektrotechnik (Energiesysteme und Automation, Kommunikations-, Informations- und Mikrotechnik, Technologiemanagement und Marketing, Management und Technik, Elektro- und Informationstechnik, Elektrische Technologien, Mikroelektronische Systeme (Ma) 4,8 - 5,44 2,3 - 2,72 Hörakustik 4,8 - 5,44 - Maschinenbau (Elektrische Energiesystemtechnik, Regenerative Energietechnik, Systemtechnik, Mechanical Engineering (Ma), Schiffbau und maritime Technik, Schiffstechnik, Internationales Vertriebs- und Einkaufsingenieurwesen) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Mechatronik (Wind Engineering) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Medizintechnik (Biomedizintechnik, Biomedical Engineering, Technische Biochemie, Biotechnologie Verfahrenstechnik, Biotechnology and Process Engineering (Ma) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Physikalische Technik 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Seeverkehr, Nautik, Logistik 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Technische Informatik (Informationstechnologie und Internet, Information Technology (Ma), Informatik und 4,8 - 5,44 2,3 - 2,72 Softwaretechnik, Informationstechnologie und Gestaltung, Medieninformatik, Angewandte Informatik) Wirtschaftsingenieurwesen (Energie- und Umweltmanagement (Ba), Energie- und Umweltmanagement (Ma) SP 4,43 - 5,02 2,21 - 2,51 Industrieländer und SP Entwicklungsländer (in Zusammenarbeit mit Universität Flensburg)) Fächergruppe Wirtschafts- , Sozialwissenschaften, Sprach- und Medienwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Betriebswirtschaftslehre (Wirtschaft und Recht, International Tourism Management, Business Management, Technische Betriebswirtschaftslehre (Ma) 4,05 - 4,59 2,03 - 2,3 Betriebswirtschaft Triales Modell 2,76 - 3,05 - Multimedia Production/ Journalismus und Medienwirtschaft 4,88 - 5,4 2,44 - 2,7 eHealth - 2,38 - 2,63 Physiotherapie 3,71 - 4,1 - Sozialwesen (Soziale Arbeit, Erziehung und Bildung - GF und AF) 5,1 - 5,78 2,55 - 2,89 Wirtschaftsinformatik 4,05 - 4,59 2,03 - 2,3 Fächergruppe Agrarwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Landwirtschaft/Agrarmanagement (Ma) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Bandbreiten und Curricularnormwerte für Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen Fächergruppe Kunst 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Bandbreite Bandbreite Freie Kunst 10,5 - 12,0 5,25 - 6,0 Design 9,0 - 10,2 4,5 - 5,1 Fächergruppe Musik 1-Fach Bachelor 1-Fach Master BA of Music 24,09 - BA of Arts 27,0 -
Beteiligung am Verfahren
§ 24 Beteiligung am Verfahren(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber die Hochschulzugangsberechtigung noch nicht ausgehändigt bekommen hat, kann sie oder er eine vorläufige Bescheinigung vorlegen, aus der die Art der Hochschulzugangsberechtigung und der Grad der Qualifikation hervorgeht. Werden mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene zugrunde gelegt. Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Hochschule auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Bewerberinnen und Bewerber nach § 39 Abs. 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes (HSG) vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 365) müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung die in der Zulassungsordnung der Hochschule für das Probestudium geregelten Einschreibvoraussetzungen erfüllen. Ist eine künstlerische oder sportliche Eignungsprüfung zum Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelegt, ist das Zeugnis über diese Prüfung unverzüglich nach dessen Aushändigung vorzulegen. Die Hochschule kann Personen vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn aus vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, dass sie einschreibrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllen werden. (2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen. (3) Vom Vergabeverfahren für das erste Fachsemester ist ausgeschlossen, wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist.
Ablauf des Vergabeverfahrens
§ 25 Ablauf des Vergabeverfahrens(1) Über die eingegangenen Zulassungsanträge wird im Hauptverfahren entschieden. (2) Die nach Ablauf der Frist des § 26 noch verfügbaren Studienplätze werden in Nachrückverfahren an bis dahin nicht zugelassene Studienbewerberinnen und Studienbewerber vergeben. (3) Besteht der gewählte Studiengang aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge wird getrennt für jeden Teilstudiengang entschieden. Zugelassen wird, wer für jeden am Studiengang beteiligten Teilstudiengang ausgewählt ist. (4) Dem Vergabeverfahren wird die in der jeweils geltenden Zulassungszahlenverordnung festgesetzte Zulassungszahl, erweitert um einen Überbuchungsfaktor, zugrunde gelegt. Der Überbuchungsfaktor wird von der Hochschule entsprechend der voraussichtlichen Quote nicht angenommener Studienplätze bestimmt. (5) Wer in einer oder mehreren nach § 27 zu bildenden Quoten zu berücksichtigten ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs,2. Auswahl von ausländischen Staatsangehörigen,3. Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben,4. Auswahl für ein Zweitstudium,5. Auswahl nach dem Grad der Qualifikation,6. Auswahl nach Wartezeit,7. Auswahl nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens,8. Auswahl für Fälle außergewöhnlicher Härte,9. Auswahl von Spitzensportlerinnen und -sportlern.
Auswahl nach Wartezeit
§ 29 Auswahl nach Wartezeit(1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September, bei Fachhochschulen die Zeit vom 1. März bis zum 31. August, eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März, bei Fachhochschulen die Zeit vom 1. September bis zum 28. Februar des folgenden Jahres (Wintersemester). (2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt. (3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, zu einem früheren Zeitpunkt die Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt. (4) Ist vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt und die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2007 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre erhöht. Ist im Falle des Satzes 1 die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2002 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. Dies gilt entsprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 eine Bewerberin oder einen Bewerber daran gehindert hat, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende Abschluss zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Satz 1 oder Satz 2 geführt hätte. (5) Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 liegt vor bei 1. Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 90 Abs. 3 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), enthalten sind,2. einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,3. einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung,4. einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Abs. 1 oder 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) einer Berufsausbildung nach den Nummern 1 bis 3 gleichzustellen ist. Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 Satz 1 mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium, an einem Institut zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) oder aufgrund einer im Geltungsbereich des Staatsvertrages abgelegten Prüfung über die Befähigung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis oder für den Hochschulzugang besonders befähigter Berufstätiger erworben worden ist. (6) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben war. (7) Bei der Auswahl für das Probestudium wird die Rangfolge durch die Zahl der Halbjahre seit Erfüllung der in § 39 Abs. 4 Satz 1 HSG festgelegten Voraussetzungen bestimmt.
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
§ 33 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs(1) Bewerberinnen und Bewerber, die 1. eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren übernommen haben,1a.einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), geleistet haben,1b.einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geleistet haben,2. mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), geleistet haben,3. einen Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben; § 15 Abs. 2 JFDG gilt entsprechend,4. ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben, (Dienst) werden in dem genannten Studiengang aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie an der Hochschule, bei der sie sich bewerben, zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn für diesen Studiengang an dieser Hochschule zu Beginn oder während eines Dienstes keine Zulassungszahl festgesetzt war. Der von einer oder einem nach § 22 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist. (2) Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April (bei Fachhochschulen bis zum 31. März) oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober (bei Fachhochschulen bis zum 30. September) beendet sein wird. (3) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los. (4) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gegen die Hochschule gerichteten gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Auswahl für höhere Fachsemester und für weiterführende Studiengänge
§ 37 Auswahl für höhere Fachsemester und für weiterführende Studiengänge(1) Für höhere Fachsemester richtet sich die Auswahl von Studierenden nach § 8 HZG. Im Falle des § 8 Abs. 3 Nr. 2 HZG bestimmt sich die Rangfolge nach den während des Studiums erworbenen Leistungsnachweisen und bei Ranggleichheit nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium. Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Leistungsnachweise vorlegen, die eine mit anderen Bewerberinnen und Bewerbern vergleichbare Bewertung der Leistung ermöglichen, bestimmt sich die Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber nach dem Grand der Qualifikation für das gewählte Studium. Besteht nach Anwendung der Sätze 1 bis 3 noch Ranggleichheit, entscheidet das Los. Im Übrigen finden für das Vergabeverfahren die Vorschriften des Abschnittes I und III des zweiten Teils entsprechende Anwendung. (2) Für weiterführende Studiengänge richtet sich die Auswahl von Studierenden nach § 4 Abs. 7 HZG. § 27 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 und 4, Absatz 4 und 5 und § 30 gelten entsprechend. Im Übrigen finden für das Vergabeverfahren die Vorschriften des Abschnittes I und III des zweiten Teils mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle der Hochschulzugangsberechtigung das Prüfungszeugnis eines Bachelorstudiums oder der für den Zugang zu dem Studiengang erforderliche Nachweis tritt. Abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 ist eine Beteiligung am Vergabeverfahren für Masterstudiengänge auch zulässig, wenn der Bachelorabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss erlangt und die nach § 49 Abs. 5 Satz 1 HSG in Verbindung mit der jeweiligen Prüfungsordnung geforderten Zugangsvoraussetzungen zu dem Masterstudiengang rechtzeitig vor Beginn des beantragten Masterstudiengangs erfüllt werden. Soweit in die Auswahlentscheidung nach Satz 1 das Ergebnis des Bachelorabschlusses einbezogen ist, nehmen die Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 4 am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote teil, die auf Grund bisheriger Prüfungsleistungen ermittelt wird; das Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt unbeachtet. Eine Zulassung ist im Falle einer Bewerbung nach Satz 4 unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der Bachelorabschluss und mit ihm zusammenhängende Voraussetzungen des § 49 Abs. 5 Satz 1 HSG in Verbindung mit der jeweiligen Prüfungsordnung innerhalb einer von der Hochschule festgesetzten Frist nachgewiesen werden. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung.
Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung
§ 38 Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung(1) Bei der Vergabe von Studienplätzen kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 7 Abs. 1 HZG in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 1 des Staatsvertrages in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann insbesondere an dem Verfahren der Stiftung zum Abgleich von Mehrfachzulassungsmöglichkeiten (dialogorientiertes Serviceverfahren) teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen und zu versenden. Die Hochschule und die Stiftung übermitteln sich gegenseitig die für das dialogorientierte Serviceverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule gemäß § 45 HSG in Verbindung mit der Landesverordnung zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Studienbewerberinnen, Studienbewerber, Studierenden, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten für Verwaltungszwecke der Hochschule vom 9. Dezember 2009 (NBl. MVW. Schl.-H. S. 53), geändert durch Verordnung vom 23. April 2012 (NBl. MWV. Schl.-H. S.18), sowie den Datenschutzbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen. Das dialogorientierte Serviceverfahren besteht aus zwei Koordinierungsphasen und einer Clearingphase. Soweit die Hochschule am Serviceverfahren der Stiftung teilnimmt, finden die Vorschriften des zweiten Teils entsprechende Anwendung, soweit in den Absätzen 2 bis 12 nichts anderes bestimmt ist. (2) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das Webportal der Stiftung soweit nichts anderes geregelt ist. Die Bewerberinnen und Bewerber werden zusätzlich über den Stand des Zulassungsverfahrens durch E-Mail-Schreiben benachrichtigt. (3) Für die Bewerbung um einen Studienplatz muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im dialogorientierten Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Falle mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden. (4) Für die Teilnahme an den beiden Koordinierungsphasen können bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; die Zahl der Zulassungsanträge je Hochschule ist auf zwei Zulassungsanträge, bei Bewerberinnen und Bewerbern für ein Zweitstudium auf einen Zulassungsantrag, beschränkt. Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 23 Abs. 1 (Bewerbungsfrist) genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss bei der Hochschule samt den erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf der in § 23 Abs. 1 (Bewerbungsfrist) genannten Fristen zugegangen sein (Ausschlussfristen). § 23 Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die Stiftung entsprechend, § 23 Abs. 5 Satz 7 findet keine Anwendung; im Übrigen bleibt § 23 Abs. 5 unberührt. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Für im Webportal der Stiftung als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 23. Januar und für das Wintersemester bis zum 23. Juli über das Webportal der Stiftung zurücknimmt (Ausschlussfristen). Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung festlegen (Ausschlussfristen). Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Antragseingangs nach Satz 2; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. (5) In der ersten Koordinierungsphase für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August ausgesprochene Zulassungsangebote kann die Bewerberin oder der Bewerber für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung annehmen (Ausschlussfristen). Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält einen Zulassungsbescheid. Mit Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. Im Verfahren für das Sommersemester bis zum 18. Februar und im Verfahren für das Wintersemester bis zum 18. August wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten der Hochschulen aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten. (6) In der zweiten Koordinierungsphase werden in drei Zulassungsschritten die Ranglisten der Hochschulen abgeglichen und ermittelt, ob für die Bewerberin oder den Bewerber gemäß der nach Absatz 4 Satz 7 und 8 festgelegten Präferenzenfolge eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Unter mehreren Zulassungsmöglichkeiten bleibt diejenige mit der jeweils höchsten Präferenz bestehen. Zulassungsanträge in nachrangiger Präferenz gelten als zurückgenommen; Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. (7) Besteht im ersten oder zweiten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit in der nach Absatz 4 Satz 7 und 8 festgelegten höchsten Präferenz, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber ein Zulassungsangebot in nachrangiger Präferenz, kann dieses Zulassungsangebot im ersten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 20. Februar und für das Wintersemester bis zum 20. August, im zweiten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 22. Februar und für das Wintersemester bis zum 22. August über das Webportal der Stiftung angenommen werden (Ausschlussfristen). Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Wird das Zulassungsangebot nicht angenommen, bleibt es im nächsten Zulassungsschritt bestehen, sofern nicht ein Zulassungsangebot in höherer Präferenz unterbreitet werden kann. (8) Besteht im dritten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit, wird ein Zulassungsbescheid erteilt. Für alle Zulassungsanträge in höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt. (9) Nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase werden noch verfügbare Studienplätze in der Clearingphase durch Los vergeben; die Clearingphase kann aus zwei Clearingverfahren bestehen. An der Clearingphase können Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die in den zwei vorangegangenen Koordinierungsphasen keine Zulassung erhalten haben; für bisher noch nicht am dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmende Bewerberinnen und Bewerber ist eine Registrierung gemäß Absatz 3 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss für die Teilnahme an dem ersten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 6. März und für das Wintersemester bis zum 3. September, für die Teilnahme an dem zweiten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 29. März und für das Wintersemester bis zum 28. September elektronisch über das Webportal der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 7 und 8 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Festlegung der Präferenzenfolge bis zu den in Satz 3 genannten Fristen möglich ist (Ausschlussfristen). Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber ausgelost, wird entsprechend der festgelegten Präferenzenfolge ermittelt, ob eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Die Bewerberinnen und Bewerber werden über den Abschluss des jeweiligen Clearingverfahrens informiert; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Clearingverfahren in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 36 Satz 1 bis 4 durch. (10) Die Bewerberin oder der Bewerber kann Zulassungsangebote oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des § 33 Abs. 1 (Vorwegauswahl) über das Webportal der Stiftung zurückstellen lassen. Es wird jeweils ein Rückstellungsbescheid erteilt, der die für den Anspruch nach § 33 erforderliche Zulassung ersetzt; ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 5 bis 9 vergeben. (11) Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Satz 1 gilt für Rückstellungsbescheide nach Absatz 10 Satz 2 entsprechend. (12) Werden nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase in den Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2017 in einem Studiengang Studienplätze wieder verfügbar und liegen noch form- und fristgerechte Zulassungsanträge vor, kann die Hochschule das Nachrückverfahren nach § 25 Absatz 2 durchführen. Absatz 9 Satz 2 Halbsatz 1 findet in den Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2017 keine Anwendung.
Lehreinheiten
§ 8 Lehreinheiten(1) Der Berechnung werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Ein Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt. Die einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge können bei der Berechnung zusammengefasst werden. (2) Eine Lehreinheit ist eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Die Lehreinheiten sind so abzugrenzen, dass die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen. (3) Der Studiengang Medizin wird für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005), und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 12).
Bandbreiten in Bachelor- und Masterstudiengängen und Curricularnormwerte ( § 14 )
Anlage 3:Bandbreiten in Bachelor- und Masterstudiengängen und Curricularnormwerte (§ 14) Bandbreiten und Curricularnormwerte für Studiengänge an Universitäten Fächergruppe Naturwissenschaften/Mathematik u.a. 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Agrarwissenschaften, Environmental Management (Ma), Agri Genomics (Ma) 2,50 - 3,57 1,58 - 1,79 Biochemie, Molecular Life Science 3,96 - 4,51 1,98 - 2,25 Biologie, Applied Ecology (Ma), Biological Oceanography (Ma), Infection Biology (Ma) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Chemie 3,96 - 4,51 1,98 - 2,25 Computational Life Science/Mathematik in Medizin und Lebenswissenschaften (MML) 2,79 - 3,17 1,4 - 1,58 Geographie, Umweltgeographie und -management (Ma), Stadt- und Regionalentwicklung (Ma) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Geowissenschaften, Marine Geosciences (Ma) 4,65 - 5,27 2,3 - 2,64 Informatik, Medieninformatik, Medizinische Informatik 2,70 - 3,08 1,35 - 1,54 Mathematik, Finanzmathematik (Ma) 2,4 - 2,72 1,2 - 1,36 Medizinische Ingenieurswissenschaften 3,29 - 3,63 1,64 - 1,82 Ökotrophologie, Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften (Ma), Ernährungs- und Verbraucherökonomie (Ma) 2,50 - 3,57 1,58 - 1,79 Physik/Geophysik 3,38 - 3,82 1,69 - 1,91 Climate Physics (Meteorology and Physical Oceanography, Physik des Erdsystems) 4,01 - 4,54 2,00 - 2,07 Wirtschaftschemie 3,16 - 3,57 1,58 - 1,79 Wirtschaftsinformatik, Entrepreneurship in digitalen Technologien (Ma) 2,45 - 2,80 1,23 -1,40 Fächergruppe Ingenieurwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Elektro- und Informationstechnik, Elektrotechnik - Digitale Kommunikation (Ma) 3,15 - 3,57 1,58 - 1,79 Materialwissenschaft 3,15 - 3,57 1,58 - 1,79 Wirtschaftsingenieurwesen E&IT 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Fächergruppe Sprach- und Kulturwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Anglistik/Nordamerikanistik/Englisch/English and American Literatures, Cultures and Media 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Archäologie (klassische, prähistorische und historische) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Deutsch 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Europäische Ethnologie und Volkskunde 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Friesische Philologie/Dänisch/Skandinavistik 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Geschichte/Kunstgeschichte 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Kunst 4,5 - 5,01 2,25 - 2,51 Musikwissenschaft 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Klassische Philologie (Griechische Philologie, Lateinische Philologie, Lateinische Literaturen) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Philosophie 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Ev. /Kath. Religionslehre, Islamwissenschaft 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Romanistik (Französisch, Französische Philologie, Italienisch, Italienische Philologie, Spanisch, Spanische Philologie, Portugiesische Philologie, Romanische Philologie) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Slavistik (Slavische Philologie, Russisch (Ma), vergleichende Slavistik (Ma)) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Allgemeine und vergleichende Sprachwissenschaft/Sprache und Kultur (Empirische Sprachwissenschaft, Sprache und Variation (Ma), Kultur-Sprache-Medien (Ma), Interkulturelle Studien: Polen und Deutsche in Europa (Ma)) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Migration und Diversität (Ma) - 1,10 - 1,24 Fächergruppe Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftswissenschaft 1,43 - 1,62 0,71 - 0,81 Internationale Betriebswirtschaftslehre (International Management (Ba), Management Studies (Ma), European Studies (Ma)) 1,72 - 1,96 0,86 - 0,98 Politikwissenschaft/Wirtschaft/Politik 1,5 - 1,7 0,75 - 0,85 Soziologie, Intern. Vergl. Soziologie (Ma) 1,5 - 1,7 0,75 - 0,85 Volkswirtschaftslehre, Economics (Ma), Quantitative Economics (Ma), Quantitative Finance (Ma), Environmental and Resource Economics (Ma) 1,43 - 1,62 0,71 - 0,81 Fächergruppe Erziehungswissenschaften/Pädagogik 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Pädagogik 1,5 - 1,7 0,75 - 0,85 Bildung in Europa (Ma) - 0,79 - 0,90 Fächergruppe Bildungswissenschaften Universität Flensburg ohne dritte Säule Teilstu- dienfach Bachelor* Teilstudienfach Master* MA MA MA MA MA Sek II Sek I GM GR SO Anglistik 0,9700 0,4667 - 0,44 - 0,47 0,2667 0,2000 Biologie 1,1944 - 0,5708 0,51 - 0,54 - 0,2708 Chemie 1,9491 - 0,5000 0,37 - 0,39 - 0,1250 Dänisch 0,8125 0,4667 - 0,44 - 0,47 0,2667 0,2000 Gesundheit und Ernährung/ Ernährung und Verbraucherbildung (Ma) 0,8792 - 0,4833 0,44 - 0,47 - 0,2000 Evangelische Theologie 0,5750 0,4667 0,44 - 0,47 0,2667 0,2000 Geographie 0,7433 0,5333 0,54 - 0,57 - 0,3000 Germanistik 0,9777 0,4667 - 0,42 - 0,45 0,2800 0,1983 Geschichte 0,6167 0,4667 - 0,44 - 0,47 - 0,2000 Katholische Theologie 0,8313 0,4667 0,46 - 0,48 0,2667 0,2167 Kunst 2,0700 0,5733 0,61 - 0,64 0,4333 0,3833 Mathematik 0,7138 0,7667 - 0,38 - 0,41 0,2133 0,1200 Musik 11,7500 - 0,4667 0,44 - 0,47 0,2667 0,2000 Philosophie 0,7000 - 0,4667 0,44 - 0,47 0,2667 0,2000 Physik 1,7194 - 0,5000 0,54 - 0,58 - 0,2917 Sachunterricht - gesellschaftswissenschaftliche Ausrichtung 1,0222 - - - 0,4333 0,3661 Sachunterricht - naturwissenschaftliche Ausrichtung 1,3556 - - - 0,4333 0,3661 Sonderpädagogik 0,7417 - - - - Sport 1,1761 - 0,8444 0,56 - 0,58 0,4667 0,3521 Technik 1,4042 - 0,5333 0,44 - 0,47 0,2667 0,2000 Textil und Mode; Textillehre (Ma) 1,5667 - 0,6667 0,54 - 0,57 0,4000 0,3333 Wirtschaft/Politik (WiPo) 0,8000 0,4000 0,4000 0,44 - 0,47 - 0,2000 Fächergruppe medizinische Studiengänge Staatsexamen Medizin 8,2 Medizin - Vorklinik 2,4 Medizin - Klinik 5,8 Zahnmedizin 7,8 Fächergruppe sonstige Studiengänge Diplom/ Staatsexamen/. kirchl. Examen Rechtswissenschaft 2,2 Pharmazie 4,5 Psychologie 4,0 Theologie 3,4 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Prävention und Gesundheitsförderung (Ma) - 1,5100 Psychologie 3,00 - 3,40 1,50 - 1,70 Arzneimittelforschung (Ma) - 0,43 - 0,65 Sonderpädagogische Fachrichtungen einschließlich Anteil Sonderpädagogische Psychologie* - - Pädagogik bei Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung 1,4267 - Pädagogik für Menschen mit Sprach- und Kommunikationsstörungen 1,8683 - Pädagogik und Didaktik zur Förderung der emotionalen und sozialen Entwicklung 1,2933 - Sonderpädagogik des Lernens 1,8267 Sportwissenschaften/Sport 4,24 2,12 Bandbreiten für Studiengänge an Fachhochschulen Fächergruppe Ingenieurwissenschaften/Informatik 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Angewandte Mathematik 4,8 - 5,44 - Architektur 5,1 - 5,78 2,55 - 2,89 Bauingenieurwesen/Städtebau und Ortsplanung 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Technische Chemie (Chemie- und Umwelttechnik) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Elektrotechnik (Energiesysteme und Automation, Kommunikations-, Informations- und Mikrotechnik, Technologiemanagement und Marketing, Management und Technik, Elektro- und Informationstechnik, Elektrische Technologien, Mikroelektronische Systeme (Ma) 4,8 - 5,44 2,3 - 2,72 Hörakustik 4,8 - 5,44 - Maschinenbau (Elektrische Energiesystemtechnik, Regenerative Energietechnik, Systemtechnik, Mechanical Engineering (Ma), Schiffbau und maritime Technik, Schiffstechnik, Internationales Vertriebs- und Einkaufsingenieurwesen) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Mechatronik (Wind Engineering) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Medizintechnik (Biomedizintechnik, Biomedical Engineering, Technische Biochemie, Biotechnologie Verfahrenstechnik, Biotechnology and Process Engineering (Ma) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Physikalische Technik 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Seeverkehr, Nautik, Logistik 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Technische Informatik (Informationstechnologie und Internet, Information Technology (Ma), Informatik und Softwaretechnik, Informationstechnologie und Gestaltung, Medieninformatik, Angewandte Informatik) 4,8 - 5,44 2,3 - 2,72 Information Engineering - 2,26 - 2,56 Wirtschaftsingenieurwesen (Energie- und Umweltmanagement (Ba), Energie- und Umweltmanagement (Ma) SP 4,43 - 5,02 2,21 - 2,51 Industrieländer und SP Entwicklungsländer (in Zusammenarbeit mit Universität Flensburg)) Fächergruppe Wirtschafts- , Sozialwissenschaften, Sprach- und Medienwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Betriebswirtschaftslehre (Wirtschaft und Recht, International Tourism Management, Business Management, Technische Betriebswirtschaftslehre (Ma) 4,05 - 4,59 2,03 - 2,3 Betriebswirtschaft Triales Modell 2,76 - 3,05 - Multimedia Production / Journalismus und Medienwirtschaft, Angewandte Kommunikationswissenschaft (Ma) 4,88 - 5,40 2,44 - 2,70 eHealth - 2,38 - 2,63 Physiotherapie 3,71 - 4,1 - Sozialwesen (Soziale Arbeit, Erziehung und Bildung - GF und AF, „Forschung, Entwicklung, Management in Sozialer Arbeit, Rehabilitation/Gesundheit oder Kindheitspädagogik“ (Ma)) 5,10 - 5,78 2,55 - 2,89 Wirtschaftsinformatik 4,05 - 4,59 2,03 - 2,3 Fächergruppe Agrarwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Landwirtschaft/Agrarmanagement (Ma) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Bandbreiten und Curricularnormwerte für Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen Fächergruppe Kunst 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Bandbreite Bandbreite Freie Kunst 10,5 - 12,0 5,25 - 6,0 Design 9,0 - 10,2 4,5 - 5,1 Fächergruppe Musik 1-Fach Bachelor 1-Fach Master BA of Music 24,09 - BA of Arts 27,0 -
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
§ 33 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs(1) Bewerberinnen und Bewerber, die 1. eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren übernommen haben,1a. einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) geleistet haben,1b.einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geleistet haben,2. mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), geleistet haben,3. einen Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben; § 15 Abs. 2 JFDG gilt entsprechend,4. ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben, (Dienst) werden in dem genannten Studiengang aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie an der Hochschule, bei der sie sich bewerben, zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn für diesen Studiengang an dieser Hochschule zu Beginn oder während eines Dienstes keine Zulassungszahl festgesetzt war. Der von einer oder einem nach § 22 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist. (2) Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April (bei Fachhochschulen bis zum 31. März) oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober (bei Fachhochschulen bis zum 30. September) beendet sein wird. (3) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los. (4) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gegen die Hochschule gerichteten gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Bandbreiten in Bachelor- und Masterstudiengängen und Curricularnormwerte ( § 14 )
Anlage 3:Bandbreiten in Bachelor- und Masterstudiengängen und Curricularnormwerte (§ 14) Bandbreiten und Curricularnormwerte für Studiengänge an Universitäten Fächergruppe Naturwissenschaften/Mathematik u.a. 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Agrarwissenschaften, Environmental Management (Ma), Agri Genomics (Ma) 2,50 - 3,57 1,58 - 1,79 Biochemie, Molecular Life Science 3,96 - 4,51 1,98 - 2,25 Biologie, Applied Ecology (Ma), Biological Oceanography (Ma), Infection Biology (Ma) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Chemie 3,96 - 4,51 1,98 - 2,25 Computational Life Science/Mathematik in Medizin und Lebenswissenschaften (MML) 2,79 - 3,17 1,4 - 1,58 Geographie, Umweltgeographie und -management (Ma), Stadt- und Regionalentwicklung (Ma) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Geowissenschaften, Marine Geosciences (Ma) 4,65 - 5,27 2,3 - 2,64 Informatik, Medieninformatik, Medizinische Informatik 2,70 - 3,08 1,35 - 1,54 Mathematik, Finanzmathematik (Ma) 2,4 - 2,72 1,2 - 1,36 Medizinische Ingenieurswissenschaften 3,29 - 3,63 1,64 - 1,82 Ökotrophologie, Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften (Ma), Ernährungs- und Verbraucherökonomie (Ma) 2,50 - 3,57 1,58 - 1,79 Physik/Geophysik 3,38 - 3,82 1,69 - 1,91 Climate Physics (Meteorology and Physical Oceanography, Physik des Erdsystems) 4,01 - 4,54 2,00 - 2,07 Wirtschaftschemie 3,16 - 3,57 1,58 - 1,79 Wirtschaftsinformatik, Entrepreneurship in digitalen Technologien (Ma) 2,45 - 2,80 1,23 -1,40 Fächergruppe Ingenieurwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Elektro- und Informationstechnik, Elektrotechnik - Digitale Kommunikation (Ma) 3,15 - 3,57 1,58 - 1,79 Materialwissenschaft 3,15 - 3,57 1,58 - 1,79 Wirtschaftsingenieurwesen E&IT 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Fächergruppe Sprach- und Kulturwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Anglistik/Nordamerikanistik/Englisch/English and American Literatures, Cultures and Media 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Archäologie (klassische, prähistorische und historische) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Deutsch 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Europäische Ethnologie und Volkskunde 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Friesische Philologie/Dänisch/Skandinavistik 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Geschichte/Kunstgeschichte 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Kunst 4,5 - 5,01 2,25 - 2,51 Musikwissenschaft 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Klassische Philologie (Griechische Philologie, Lateinische Philologie, Lateinische Literaturen) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Philosophie 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Ev. /Kath. Religionslehre, Islamwissenschaft 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Romanistik (Französisch, Französische Philologie, Italienisch, Italienische Philologie, Spanisch, Spanische Philologie, Portugiesische Philologie, Romanische Philologie) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Slavistik (Slavische Philologie, Russisch (Ma), vergleichende Slavistik (Ma)) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Allgemeine und vergleichende Sprachwissenschaft/Sprache und Kultur (Empirische Sprachwissenschaft, Sprache und Variation (Ma), Kultur-Sprache-Medien (Ma), Interkulturelle Studien: Polen und Deutsche in Europa (Ma)) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Migration und Diversität (Ma) - 1,10 - 1,24 Fächergruppe Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftswissenschaft 1,43 - 1,62 0,71 - 0,81 Internationale Betriebswirtschaftslehre (International Management (Ba), International Management Studies (Ma), European Studies (Ma)) 1,72 - 1,96 0,86 - 0,98 Politikwissenschaft/Wirtschaft/Politik 1,5 - 1,7 0,75 - 0,85 Soziologie, Intern. Vergl. Soziologie (Ma) 1,5 - 1,7 0,75 - 0,85 Volkswirtschaftslehre, Economics (Ma), Quantitative Economics (Ma), Quantitative Finance (Ma), Environmental and Resource Economics (Ma) 1,43 - 1,62 0,71 - 0,81 Fächergruppe Erziehungswissenschaften/Pädagogik 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Pädagogik 1,5 - 1,7 0,75 - 0,85 Bildung in Europa (Ma) - 0,79 - 0,90 Fächergruppe Bildungswissenschaften Universität Flensburg ohne dritte Säule Teilstu- dienfach Bachelor* Teilstudienfach Master* MA MA MA MA MA Sek II Sek I GM GR SO Anglistik 0,9700 0,4667 - 0,44 - 0,47 0,2667 0,2000 Biologie 1,1944 - 0,5708 0,51 - 0,54 - 0,2708 Chemie 1,9491 - 0,5000 0,37 - 0,39 - 0,1250 Dänisch 0,8125 0,4667 - 0,44 - 0,47 0,2667 0,2000 Gesundheit und Ernährung/ Ernährung und Verbraucherbildung (Ma) 0,8792 - 0,4833 0,44 - 0,47 - 0,2000 Evangelische Theologie 0,5750 0,4667 0,44 - 0,47 0,2667 0,2000 Geographie 0,9689 0,5333 0,54 - 0,57 - 0,3000 Germanistik 0,9406 0,4667 - 0,42 - 0,45 0,2800 0,1983 Geschichte 0,6167 0,4667 - 0,44 - 0,47 - 0,2000 Katholische Theologie 0,8313 0,4667 0,46 - 0,48 0,2667 0,2167 Kunst 2,0700 0,5733 0,61 - 0,64 0,4333 0,3833 Mathematik 0,7138 0,7133 - 0,38 - 0,41 0,2133 0,1200 Musik 11,7500 - 0,4667 0,44 - 0,47 0,2667 0,2000 Philosophie 0,7000 - 0,4667 0,44 - 0,47 0,2667 0,2000 Physik 1,7194 - 0,5000 0,54 - 0,58 - 0,2917 Sachunterricht - gesellschaftswissenschaftliche Ausrichtung 1,0222 - - - 0,4333 0,3661 Sachunterricht - naturwissenschaftliche Ausrichtung 1,3556 - - - 0,4333 0,3661 Sonderpädagogik 0,7417 - - - - Sport 1,1761 - 0,8444 0,56 - 0,58 0,4667 0,3521 Technik 1,4042 - 0,5333 0,44 - 0,47 0,2667 0,2000 Textil und Mode; Textillehre (Ma) 1,5667 - 0,6667 0,54 - 0,57 0,4000 0,3333 Wirtschaft/Politik (WiPo) 0,8000 0,4000 - 0,44 - 0,47 - 0,2000 Fächergruppe medizinische Studiengänge Staatsexamen Medizin 8,2 Medizin - Vorklinik 2,4 Medizin - Klinik 5,8 Zahnmedizin 7,8 Fächergruppe sonstige Studiengänge Diplom/ Staatsexamen/. kirchl. Examen Rechtswissenschaft 2,2 Pharmazie 4,5 Psychologie 4,0 Theologie 3,4 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Prävention und Gesundheitsförderung (Ma) - 1,5100 Psychologie 3,00 - 3,40 1,50 - 1,70 Arzneimittelforschung (Ma) - 0,43 - 0,65 Sonderpädagogische Fachrichtungen einschließlich Anteil Sonderpädagogische Psychologie* - - Pädagogik bei Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung 1,2533 - Pädagogik für Menschen mit Sprach- und Kommunikationsstörungen 1,6950 - Pädagogik und Didaktik zur Förderung der emotionalen und sozialen Entwicklung 1,1200 - Sonderpädagogik des Lernens 1,6533 Sportwissenschaften/Sport 4,24 2,12 Bandbreiten für Studiengänge an Fachhochschulen Fächergruppe Ingenieurwissenschaften/Informatik 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Angewandte Mathematik 4,8 - 5,44 - Architektur 5,1 - 5,78 2,55 - 2,89 Bauingenieurwesen/Städtebau und Ortsplanung 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Technische Chemie (Chemie- und Umwelttechnik) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Elektrotechnik (Energiesysteme und Automation, Kommunikations-, Informations- und Mikrotechnik, Technologiemanagement und Marketing, Management und Technik, Elektro- und Informationstechnik, Elektrische Technologien, Mikroelektronische Systeme (Ma) 4,8 - 5,44 2,3 - 2,72 Hörakustik 4,8 - 5,44 - Maschinenbau (Elektrische Energiesystemtechnik, Regenerative Energietechnik, Offshore - Anlagentechnik, Systemtechnik, Mechanical Engineering (Ma), Schiffbau und maritime Technik, Schiffstechnik, Internationales Vertriebs- und Einkaufsingenieurwesen) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Mechatronik (Wind Engineering) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Medizintechnik (Biomedizintechnik, Biomedical Engineering, Technische Biochemie, Biotechnologie Verfahrenstechnik, Biotechnology and Process Engineering (Ma) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Physikalische Technik 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Seeverkehr, Nautik, Logistik 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Technische Informatik (Informationstechnologie und Internet, Information Technology (Ma), Informatik und Softwaretechnik, Informationstechnologie und Gestaltung, Medieninformatik, Angewandte Informatik) 4,8 - 5,44 2,3 - 2,72 Information Engineering - 2,26 - 2,56 Wirtschaftsingenieurwesen (Energie- und Umweltmanagement (Ba), Energie- und Umweltmanagement (Ma) SP 4,43 - 5,02 2,21 - 2,51 Industrieländer und SP Entwicklungsländer (in Zusammenarbeit mit Universität Flensburg)) Fächergruppe Wirtschafts- , Sozialwissenschaften, Sprach- und Medienwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Betriebswirtschaftslehre (Wirtschaft und Recht, International Tourism Management, Business Management, Technische Betriebswirtschaftslehre (Ma) 4,05 - 4,59 2,03 - 2,3 Green Energy (Ma) - 2,11 - 2,39 Betriebswirtschaft Triales Modell 2,76 - 3,05 - Multimedia Production / Journalismus und Medienwirtschaft, Angewandte Kommunikationswissenschaft (Ma) 4,88 - 5,40 2,44 - 2,70 eHealth - 2,38 - 2,63 Physiotherapie 3,71 - 4,1 - Sozialwesen (Soziale Arbeit, Erziehung und Bildung - GF und AF, „Forschung, Entwicklung, Management in Sozialer Arbeit, Rehabilitation/Gesundheit oder Kindheitspädagogik“ (Ma)) 5,10 - 5,78 2,55 - 2,89 Wirtschaftsinformatik 4,05 - 4,59 2,03 - 2,3 Fächergruppe Agrarwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Landwirtschaft/Agrarmanagement (Ma) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Bandbreiten und Curricularnormwerte für Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen Fächergruppe Kunst 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Bandbreite Bandbreite Freie Kunst 10,5 - 12,0 5,25 - 6,0 Design 9,0 - 10,2 4,5 - 5,1 Fächergruppe Musik 1-Fach Bachelor 1-Fach Master BA of Music 24,09 - BA of Arts 27,0 -
Zulassungsantrag, Ausschluss vom Verfahren
§ 23 Zulassungsantrag, Ausschluss vom Verfahren(1) Der Zulassungsantrag muss 1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,2. für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Für jedes Vergabeverfahren ist ein gesonderter Antrag zu stellen. (2) Es kann ein Zulassungsantrag je Hochschule gestellt werden. Ein Zulassungsantrag ist die Kombination aus einem Studiengang und einer Hochschule, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge bestehen kann. Hilfsanträge sind nicht zulässig. Der Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 nicht mehr geändert werden. (3) Im Zulassungsantrag für das erste Fachsemester hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er 1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,2. bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit. (4) Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen entschieden. Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen. (5) Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 4 Satz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Wird eine elektronische Form bestimmt, werden Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über das Webportal der Hochschule nicht möglich ist, durch die Hochschule unterstützt. Bestimmt die Hochschule, dass der Zulassungsantrag elektronisch über das Webportal der Hochschule übermittelt und zusätzlich das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular der Hochschule, ergänzende Anträge und die erforderlichen Unterlagen in Papierform bei der Hochschule eingehen müssen, gilt für die elektronische Übermittlung und den Zugang des Antragsformulars, der ergänzenden Anträge und der erforderlichen Unterlagen in Papierform die Ausschlussfrist nach Absatz 1. Die Hochschule kann den Bewerberinnen und Bewerbern eine Nachfrist einräumen, um den Zulassungsantrag und ergänzende Anträge zu vervollständigen, soweit der Verfahrensablauf dies noch zulässt. Bei der elektronischen Übermittlung hat die Hochschule unter Anwendung von Verschlüsselungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Die Hochschule kann Einzelheiten, insbesondere eine Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung, durch Satzung regeln. (6) Wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 1 versäumt oder den Zulassungsantrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. (7) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
Bandbreiten in Bachelor- und Masterstudiengängen und Curricularnormwerte ( § 14 )
Anlage 3:Bandbreiten in Bachelor- und Masterstudiengängen und Curricularnormwerte (§ 14) Bandbreiten und Curricularnormwerte für Studiengänge an Universitäten Fächergruppe Naturwissenschaften/Mathematik u.a. 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Agrarwissenschaften, Environmental Management (Ma), Agri Genomics (Ma), Sustainability, Society and the Environment (Ma) 2,50 - 3,57 1,58 - 1,79 Biochemie, Molecular Life Science 3,96 - 4,51 1,98 - 2,25 Biologie, Applied Ecology (Ma), Biological Oceanography (Ma), Infection Biology (Ma), Molecular Biology and Evolution (Ma) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Chemie 3,96 - 4,51 1,98 - 2,25 Computational Life Science/Mathematik in Medizin und Lebenswissenschaften (MML) 2,79 - 3,17 1,4 - 1,58 Geographie, Umweltgeographie und -management (Ma), Stadt- und Regionalentwicklung (Ma) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Geowissenschaften, Marine Geosciences (Ma) 4,65 - 5,27 2,3 - 2,64 Informatik, Medieninformatik, Medizinische Informatik 2,70 - 3,08 1,35 - 1,54 Mathematik, Finanzmathematik (Ma) 2,4 - 2,72 1,2 - 1,36 Medizinische Ingenieurswissenschaften 3,29 - 3,63 1,64 - 1,82 Ökotrophologie, Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften (Ma), Ernährungs- und Verbraucherökonomie (Ma) 2,50 - 3,57 1,58 - 1,79 Physik/Geophysik 3,38 - 3,82 1,69 - 1,91 Climate Physics (Meteorology and Physical Oceanography, Physik des Erdsystems) 4,01 - 4,54 2,00 - 2,07 Wirtschaftschemie 3,16 - 3,57 1,58 - 1,79 Wirtschaftsinformatik, Entrepreneurship in digitalen Technologien (Ma) 2,45 - 2,80 1,23 -1,40 Fächergruppe Ingenieurwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Elektro- und Informationstechnik, Elektrotechnik - Digitale Kommunikation (Ma) 3,15 - 3,57 1,58 - 1,79 Materialwissenschaft 3,15 - 3,57 1,58 - 1,79 Wirtschaftsingenieurwesen E&IT 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Wirtschaftsingenieurwesen Materialwissenschaft 2,74 - 3,11 - Fächergruppe Sprach- und Kulturwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Anglistik/Nordamerikanistik/Englisch/English and American Literatures, Cultures and Media 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Archäologie (klassische, prähistorische und historische) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Deutsch 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Europäische Ethnologie und Volkskunde 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Friesische Philologie/Dänisch/Skandinavistik 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Geschichte/Kunstgeschichte 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Kunst 4,5 - 5,01 2,25 - 2,51 Musikwissenschaft 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Klassische Philologie (Griechische Philologie, Lateinische Philologie, Lateinische Literaturen) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Philosophie, Praktische Philosophie der Wirtschaft und Umwelt (Ma) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Ev./Kath. Religionslehre, Islamwissenschaft, Religion und Ethik (Ma) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Romanistik (Französisch, Französische Philologie, Italienisch, Italienische Philologie, Spanisch, Spanische Philologie, Portugiesische Philologie, Romanische Philologie) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Slavistik (Slavische Philologie, Russisch (Ma), vergleichende Slavistik (Ma)) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Allgemeine und vergleichende Sprachwissenschaft/Sprache und Kultur (Empirische Sprachwissenschaft, Sprache und Variation (Ma), Kultur-Sprache-Medien (Ma), Interkulturelle Studien: Polen und Deutsche in Europa (Ma)) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Migration und Diversität (Ma) - 1,10 - 1,24 European Cultures and Society 2,06 - 2,34 - Fächergruppe Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftswissenschaft 1,43 - 1,62 0,71 - 0,81 Internationale Betriebswirtschaftslehre (International Management (Ba), International Management Studies (Ma), European Studies (Ma)) 1,72 - 1,96 0,86 - 0,98 Politikwissenschaft/Wirtschaft/Politik 1,5 - 1,7 0,75 - 0,85 Soziologie, Intern. Vergl. Soziologie (Ma) 1,5 - 1,7 0,75 - 0,85 Volkswirtschaftslehre, Economics (Ma), Quantitative Economics (Ma), Quantitative Finance (Ma), Environmental and Resource Economics (Ma) 1,43 - 1,62 0,71 - 0,81 Fächergruppe Erziehungswissenschaften/Pädagogik 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Pädagogik 1,5 - 1,7 0,75 - 0,85 Bildung in Europa (Ma) - 0,79 - 0,90 Fächergruppe Bildungswissenschaften Universität Flensburg ohne dritte Säule Teilstu- dienfach Bachelor* Teilstudienfach Master* MA MA MA MA MA Sek II Sek I GM GR SO Anglistik 0,9700 0,4667 - 0,44 - 0,47 0,2667 0,2000 Biologie 1,1944 - 0,5708 0,51 - 0,54 - 0,2708 Chemie 1,9491 - 0,5000 0,37 - 0,39 - 0,1250 Dänisch 0,8125 0,4667 - 0,44 - 0,47 0,2667 0,2000 Gesundheit und Ernährung/ Ernährung und Verbraucherbildung (Ma) 0,8792 - 0,4833 0,44 - 0,47 - 0,2000 Evangelische Theologie 0,5750 0,4667 0,44 - 0,47 0,2667 0,2000 Geographie 0,9689 0,5333 0,54 - 0,57 - 0,3000 Germanistik 0,9406 0,4667 - 0,42 - 0,45 0,2800 0,1983 Geschichte 0,6167 0,4667 - 0,44 - 0,47 - 0,2000 Katholische Theologie 0,8313 0,4667 0,46 - 0,48 0,2667 0,2167 Kunst 2,0700 0,5733 0,61 - 0,64 0,4333 0,3833 Mathematik 0,7138 0,7133 - 0,38 - 0,41 0,2133 0,1200 Musik 11,7500 - 0,4667 0,44 - 0,47 0,2667 0,2000 Philosophie 0,7000 - 0,4667 0,44 - 0,47 0,2667 0,2000 Physik 1,7194 - 0,5000 0,54 - 0,58 - 0,2917 Sachunterricht - gesellschaftswissenschaftliche Ausrichtung 1,0222 - - - 0,4333 0,3661 Sachunterricht - naturwissenschaftliche Ausrichtung 1,3556 - - - 0,4333 0,3661 Sonderpädagogik 0,7417 - - - - Sport 1,1761 - 0,8444 0,56 - 0,58 0,4667 0,3521 Technik 1,4042 - 0,5333 0,44 - 0,47 0,2667 0,2000 Textil und Mode; Textillehre (Ma) 1,5667 - 0,6667 0,54 - 0,57 0,4000 0,3333 Wirtschaft/Politik (WiPo) 0,8000 0,4000 - 0,44 - 0,47 - 0,2000 Fächergruppe medizinische Studiengänge Staatsexamen Medizin 8,2 Medizin - Vorklinik 2,4 Medizin - Klinik 5,8 Zahnmedizin 7,8 Fächergruppe sonstige Studiengänge Diplom/ Staatsexamen/. kirchl. Examen Rechtswissenschaft 2,2 Pharmazie 4,5 Psychologie 4,0 Theologie 3,4 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Prävention und Gesundheitsförderung (Ma) - 1,5100 Psychologie 3,00 - 3,40 1,50 - 1,70 Arzneimittelforschung (Ma) - 0,43 - 0,65 Sonderpädagogische Fachrichtungen einschließlich Anteil Sonderpädagogische Psychologie* - - Pädagogik bei Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung 1,2533 - Pädagogik für Menschen mit Sprach- und Kommunikationsstörungen 1,6950 - Pädagogik und Didaktik zur Förderung der emotionalen und sozialen Entwicklung 1,1200 - Sonderpädagogik des Lernens 1,6533 Sportwissenschaften/Sport 4,24 2,12 Bandbreiten für Studiengänge an Fachhochschulen Fächergruppe Ingenieurwissenschaften/Informatik 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Angewandte Mathematik 4,8 - 5,44 - Architektur 5,1 - 5,78 2,55 - 2,89 Bauingenieurwesen/Städtebau und Ortsplanung 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Technische Chemie (Chemie- und Umwelttechnik) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Elektrotechnik (Energiesysteme und Automation, Kommunikations-, Informations- und Mikrotechnik, Technologiemanagement und Marketing, Management und Technik, Elektro- und Informationstechnik, Elektrische Technologien, Mikroelektronische Systeme (Ma), Umweltgerechte Gebäudesystemtechnik (Ba)) 4,80 - 5,44 2,30 - 2,72 Hörakustik 4,8 - 5,44 - Maschinenbau (Elektrische Energiesystemtechnik, Regenerative Energietechnik, Offshore - Anlagentechnik, Systemtechnik, Mechanical Engineering (Ma), Schiffbau und maritime Technik, Schiffstechnik, Internationales Vertriebs- und Einkaufsingenieurwesen) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Mechatronik (Wind Engineering) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Medizintechnik (Biomedizintechnik, Biomedical Engineering, Technische Biochemie, Biotechnologie Verfahrenstechnik, Biotechnology and Process Engineering (Ma) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Physikalische Technik 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Seeverkehr, Nautik, Logistik 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Technische Informatik (Informationstechnologie und Internet, Information Technology (Ma), Informatik und Softwaretechnik, Informationstechnologie und Gestaltung, Medieninformatik, Angewandte Informatik) 4,8 - 5,44 2,3 - 2,72 Information Engineering - 2,26 - 2,56 Wirtschaftsingenieurwesen (Energie- und Umweltmanagement (Ba), Energie- und Umweltmanagement (Ma) SP 4,43 - 5,02 2,21 - 2,51 Industrieländer und SP Entwicklungsländer (in Zusammenarbeit mit Universität Flensburg)) Fächergruppe Wirtschafts- , Sozialwissenschaften, Sprach- und Medienwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Betriebswirtschaftslehre (Wirtschaft und Recht, International Tourism Management, Business Management, Technische Betriebswirtschaftslehre (Ma), Wirtschaftspsychologie (Ba)) 4,05 - 4,59 2,03 - 2,30 Green Energy (Ma) - 2,11 - 2,39 Betriebswirtschaft Triales Modell 2,76 - 3,05 - Multimedia Production/ Journalismus und Medienwirtschaft, Öffentlichkeitsarbeit und Unternehmenskommunikation (Ba), Medienkonzeption (Ma), Angewandte Kommunikationswissenschaften (Ma) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 eHealth - 2,38 - 2,63 Physiotherapie 3,71 - 4,1 - Sozialwesen (Soziale Arbeit, Erziehung und Bildung - GF und AF, „Forschung, Entwicklung, Management in Sozialer Arbeit, Rehabilitation/Gesundheit oder Kindheitspädagogik“ (Ma)) 5,10 - 5,78 2,55 - 2,89 Wirtschaftsinformatik 4,05 - 4,59 2,03 - 2,3 Fächergruppe Agrarwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Landwirtschaft/Agrarmanagement (Ma) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Bandbreiten und Curricularnormwerte für Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen Fächergruppe Kunst 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Bandbreite Bandbreite Freie Kunst 10,5 - 12,0 5,25 - 6,0 Design 9,0 - 10,2 4,5 - 5,1 Fächergruppe Musik 1-Fach Bachelor 1-Fach Master BA of Music 24,09 - BA of Arts 27,0 -
Zulassungsantrag, Ausschluss vom Verfahren
§ 23 Zulassungsantrag, Ausschluss vom Verfahren(1) Der Zulassungsantrag muss 1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,2. für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Für jedes Vergabeverfahren ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, müssen 1. für das Sommersemestera) an Fachhochschulen und der Europa-Universität Flensburg bis zum 1. März,b) an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck bis zum 1 April,2. für das Wintersemestera) an Fachhochschulen und der Europa-Universität Flensburg bis zum 1. September,b) an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck bis zum 1. Oktober eingegangen sein (Ausschlussfristen); antragsberechtigt sind Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule form- und fristgerecht für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studiengangs innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. (2) Es kann ein Zulassungsantrag je Hochschule gestellt werden. Ein Zulassungsantrag ist die Kombination aus einem Studiengang und einer Hochschule, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge bestehen kann. Hilfsanträge sind nicht zulässig. Der Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 nicht mehr geändert werden. (3) Im Zulassungsantrag für das erste Fachsemester hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er 1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,2. bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit. (4) Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen entschieden. Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen. (5) Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 4 Satz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Wird eine elektronische Form bestimmt, werden Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über das Webportal der Hochschule nicht möglich ist, durch die Hochschule unterstützt. Bestimmt die Hochschule, dass der Zulassungsantrag elektronisch über das Webportal der Hochschule übermittelt und zusätzlich das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular der Hochschule, ergänzende Anträge und die erforderlichen Unterlagen in Papierform bei der Hochschule eingehen müssen, gilt für die elektronische Übermittlung und den Zugang des Antragsformulars, der ergänzenden Anträge und der erforderlichen Unterlagen in Papierform die Ausschlussfrist nach Absatz 1. Die Hochschule kann den Bewerberinnen und Bewerbern eine Nachfrist einräumen, um den Zulassungsantrag und ergänzende Anträge zu vervollständigen, soweit der Verfahrensablauf dies noch zulässt. Bei der elektronischen Übermittlung hat die Hochschule unter Anwendung von Verschlüsselungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Die Hochschule kann Einzelheiten, insbesondere eine Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung, durch Satzung regeln. (6) Wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 1 versäumt oder den Zulassungsantrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. (7) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
Beteiligung am Verfahren
§ 24 Beteiligung am Verfahren(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber die Hochschulzugangsberechtigung noch nicht ausgehändigt bekommen hat, kann sie oder er eine vorläufige Bescheinigung vorlegen, aus der die Art der Hochschulzugangsberechtigung und der Grad der Qualifikation hervorgeht. Werden mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene zugrunde gelegt. Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Hochschule auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Bewerberinnen und Bewerber nach § 39 Absatz 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl. H. S. 39) müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung die in der Zulassungsordnung der Hochschule für das Probestudium geregelten Einschreibvoraussetzungen erfüllen. Ist eine künstlerische oder sportliche Eignungsprüfung zum Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelegt, ist das Zeugnis über diese Prüfung unverzüglich nach dessen Aushändigung vorzulegen. Die Hochschule kann Personen vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn aus vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, dass sie einschreibrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllen werden. (2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen. (3) Vom Vergabeverfahren für das erste Fachsemester ist ausgeschlossen, wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist.
Ablauf des Vergabeverfahrens
§ 25 Ablauf des Vergabeverfahrens(1) Über die eingegangenen Zulassungsanträge wird im Hauptverfahren entschieden. (2) Die nach Ablauf der Frist des § 26 noch verfügbaren Studienplätze werden in Nachrückverfahren an bis dahin nicht zugelassene Studienbewerberinnen und Studienbewerber vergeben. Fordert die Hochschule bisher nicht zugelassene Personen zu einer Erklärung darüber auf, ob sie im Fall der Zulassung in Nachrückverfahren die Einschreibung für den betreffenden Studiengang beantragen werden, ist die Erklärung bis zu dem von der Hochschule zu bestimmenden Termin abzugeben. Wer sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt oder auf die Teilnahme an Nachrückverfahren verzichtet, nimmt insoweit am weiteren Verfahren nicht mehr teil. (3) Besteht der gewählte Studiengang aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge wird getrennt für jeden Teilstudiengang entschieden. Zugelassen wird, wer für jeden am Studiengang beteiligten Teilstudiengang ausgewählt ist. (4) Dem Vergabeverfahren wird die in der jeweils geltenden Zulassungszahlenverordnung festgesetzte Zulassungszahl, erweitert um einen Überbuchungsfaktor, zugrunde gelegt. Der Überbuchungsfaktor wird von der Hochschule entsprechend der voraussichtlichen Quote nicht angenommener Studienplätze bestimmt. (5) Wer in einer oder mehreren nach § 27 zu bildenden Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs,2. Auswahl von ausländischen Staatsangehörigen,3. Auswahl für ein Zweitstudium,4. Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für ein Probestudium,5. Auswahl nach dem Grad der Qualifikation,6. Auswahl nach Wartezeit,7. Auswahl nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens,8. Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen,9. Auswahl für Fälle außergewöhnlicher Härte,10. Auswahl von Spitzensportlerinnen und -sportlern.
Quotierung
§ 27 Quotierung(1) Von den je Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen sind für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 22 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 8 % vorweg abzuziehen (Ausländerquote, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4 HZG).(2) Von den zur Verfügung stehenden Studienplätzen sind, vermindert um die Quote nach Absatz 1 und die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden (§ 33), vorweg abzuziehen 1. 2 % für Fälle außergewöhnlicher Härte (Härtequote, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 HZG),2. 2% für die Auswahl von Spitzensportlerinnen und -sportlern (Spitzensportlerquote, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HZG); die Eigenschaft als Spitzensportlerin oder -sportler sowie die Zugehörigkeit zum Kader einer Schwerpunktsportart des Landessportverbandes Schleswig-Holstein oder des Olympiastützpunktes Hamburg/Schleswig-Holstein (§ 5 Absatz 4 HZG) ist durch eine gemeinsame Bescheinigung des Landessportverbandes Schleswig-Holstein und des Olympiastützpunktes Hamburg/Schleswig-Holstein nachzuweisen,3. 3 % für die Auswahl für ein Zweitstudium (Zweitstudienquote, § 32),4. bis zu 5% für Bewerberinnen und Bewerber mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen (Quote für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 HZG),5. bis zu 3% für Bewerberinnen und Bewerber für ein Probestudium (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 HZG). Der Senat der Hochschule bestimmt die Höhe der Quoten nach Satz 1 Nummer 4 und 5 durch Satzung, wenn die Hochschule nach § 39 Absatz 4 Satz 3 HSG ein Probestudium zugelassen hat. Die Höhe der Quoten nach Satz 1 Nummer 4 und 5 darf in der Summe den Wert von 5% nicht überschreiten. Lässt die Hochschule ein Probestudium nach § 39 Absatz 4 Satz 3 HSG nicht zu, beträgt die Höhe der Quote nach Satz 1 Nummer 4 5%. (3) Die verbleibenden Studienplätze werden zu 20 % nach dem Grad der Qualifikation (§ 28), zu 20 % nach Wartezeit (§ 29) und im Übrigen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 HZG) vergeben. (4) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1 bis 3 wird gerundet. Für die Quoten nach Absatz 1 und 2 mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn mindestens eine Bewerberin oder ein Bewerber zu berücksichtigen ist. (5) Die Quoten nach den Absätzen 1 bis 3 werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den betreffenden Studiengang im Zulassungsantrag genannt haben, die Zahl der im Rahmen dieser Quoten verfügbaren Studienplätze übersteigt.
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung und der ...
§ 31 Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung und der beruflich qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber(1) Ist die Hochschulzugangsberechtigung in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studium erworben worden (besondere Hochschulzugangsberechtigung), wird die Rangfolge nach § 28 Absatz 1 durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. Weist die Hochschulzugangsberechtigung keine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems aus, ist diese durch eine besondere Bescheinigung der Einrichtung nachzuweisen, an der die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde. Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin oder den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet. (2) Die Auswahl der beruflich qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der Quote nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und die Bestimmung der Rangfolge nach § 28 Absatz 1 wird aufgrund des zum Zugang berechtigenden Zeugnisses vorgenommen. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. Der Senat der Hochschule kann für die Auswahl der beruflich qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der Quote nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 durch Satzung bestimmen, dass die Studienplätze nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergeben werden. In diesem Fall findet § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und Absatz 2 HZG entsprechende Anwendung.
Auswahl für ein Zweitstudium
§ 32 Auswahl für ein Zweitstudium(1) Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium), kann nicht im Rahmen der Quoten nach § 27 Abs. 3 ausgewählt werden. (2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 3 der Vergabeverordnung Stiftung.(3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule.
Auswahl für höhere Fachsemester und für weiterführende Studiengänge
§ 37 Auswahl für höhere Fachsemester und für weiterführende Studiengänge(1) Für höhere Fachsemester richtet sich die Auswahl von Studierenden nach § 8 HZG. Im Falle des § 8 Abs. 3 Nr. 2 HZG bestimmt sich die Rangfolge nach den während des Studiums erworbenen Leistungsnachweisen und bei Ranggleichheit nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium. Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Leistungsnachweise vorlegen, die eine mit anderen Bewerberinnen und Bewerbern vergleichbare Bewertung der Leistung ermöglichen, bestimmt sich die Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber nach dem Grand der Qualifikation für das gewählte Studium. Besteht nach Anwendung der Sätze 1 bis 3 noch Ranggleichheit, entscheidet das Los. Im Übrigen finden für das Vergabeverfahren die Vorschriften des Abschnittes I und III des zweiten Teils entsprechende Anwendung. (2) Für weiterführende Studiengänge richtet sich die Auswahl von Studierenden nach § 4 Abs. 7 HZG. § 27 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 und 5 und § 30 gelten entsprechend. Im Übrigen finden für das Vergabeverfahren die Vorschriften des Abschnittes I und III des zweiten Teils mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle der Hochschulzugangsberechtigung das Prüfungszeugnis eines Bachelorstudiums oder der für den Zugang zu dem Studiengang erforderliche Nachweis tritt. Abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 ist eine Beteiligung am Vergabeverfahren für Masterstudiengänge auch zulässig, wenn der Bachelorabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss erlangt und die nach § 49 Abs. 5 Satz 1 HSG in Verbindung mit der jeweiligen Prüfungsordnung geforderten Zugangsvoraussetzungen zu dem Masterstudiengang rechtzeitig vor Beginn des beantragten Masterstudiengangs erfüllt werden. Soweit in die Auswahlentscheidung nach Satz 1 das Ergebnis des Bachelorabschlusses einbezogen ist, nehmen die Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 4 am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote teil, die auf Grund bisheriger Prüfungsleistungen ermittelt wird; das Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt unbeachtet. Eine Zulassung ist im Falle einer Bewerbung nach Satz 4 unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der Bachelorabschluss und mit ihm zusammenhängende Voraussetzungen des § 49 Abs. 5 Satz 1 HSG in Verbindung mit der jeweiligen Prüfungsordnung innerhalb einer von der Hochschule festgesetzten Frist nachgewiesen werden. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung.
Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung
§ 38 Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung(1) Bei der Vergabe von Studienplätzen kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 7 Abs. 1 HZG in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 1 des Staatsvertrages in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann insbesondere an dem Verfahren der Stiftung zum Abgleich von Mehrfachzulassungsmöglichkeiten (dialogorientiertes Serviceverfahren) teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen und zu versenden. Die Hochschule und die Stiftung übermitteln sich gegenseitig die für das dialogorientierte Serviceverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule gemäß § 45 HSG in Verbindung mit der Landesverordnung zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Studienbewerberinnen, Studienbewerber, Studierenden, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten für Verwaltungszwecke der Hochschule vom 9. Dezember 2009 (NBl. MVW. Schl.-H. S. 53), geändert durch Verordnung vom 23. April 2012 (NBl. MWV. Schl.-H. S.18), sowie den Datenschutzbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen. Das dialogorientierte Serviceverfahren besteht aus zwei Koordinierungsphasen und einer Clearingphase. Soweit die Hochschule am Serviceverfahren der Stiftung teilnimmt, finden die Vorschriften des zweiten Teils entsprechende Anwendung, soweit in den Absätzen 2 bis 12 nichts anderes bestimmt ist. (2) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das Webportal der Stiftung soweit nichts anderes geregelt ist. Die Bewerberinnen und Bewerber werden zusätzlich über den Stand des Zulassungsverfahrens durch E-Mail-Schreiben benachrichtigt. (3) Für die Bewerbung um einen Studienplatz muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im dialogorientierten Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Falle mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden. (4) Für die Teilnahme an den beiden Koordinierungsphasen können bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; die Zahl der Zulassungsanträge je Hochschule ist auf zwei Zulassungsanträge, bei Bewerberinnen und Bewerbern für ein Zweitstudium auf einen Zulassungsantrag, beschränkt. Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 23 Abs. 1 (Bewerbungsfrist) genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen). § 23 Absatz 5 Satz 4 und 7 gilt für die Stiftung entsprechend; im Übrigen bleibt § 23 Absatz 5 unberührt. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Für im Webportal der Stiftung als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 23. Januar und für das Wintersemester bis zum 23. Juli über das Webportal der Stiftung zurücknimmt (Ausschlussfristen). Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung festlegen (Ausschlussfristen). Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Antragseingangs nach Satz 2; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. (5) In der ersten Koordinierungsphase für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August ausgesprochene Zulassungsangebote kann die Bewerberin oder der Bewerber für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung annehmen (Ausschlussfristen). Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält einen Zulassungsbescheid. Mit Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. Im Verfahren für das Sommersemester bis zum 18. Februar und im Verfahren für das Wintersemester bis zum 18. August wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten der Hochschulen aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten. (6) In der zweiten Koordinierungsphase werden in drei Zulassungsschritten die Ranglisten der Hochschulen abgeglichen und ermittelt, ob für die Bewerberin oder den Bewerber gemäß der nach Absatz 4 Satz 7 und 8 festgelegten Präferenzenfolge eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Unter mehreren Zulassungsmöglichkeiten bleibt diejenige mit der jeweils höchsten Präferenz bestehen. Zulassungsanträge in nachrangiger Präferenz gelten als zurückgenommen; Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. (7) Besteht im ersten oder zweiten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit in der nach Absatz 4 Satz 7 und 8 festgelegten höchsten Präferenz, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber ein Zulassungsangebot in nachrangiger Präferenz, kann dieses Zulassungsangebot im ersten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 20. Februar und für das Wintersemester bis zum 20. August, im zweiten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 22. Februar und für das Wintersemester bis zum 22. August über das Webportal der Stiftung angenommen werden (Ausschlussfristen). Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Wird das Zulassungsangebot nicht angenommen, bleibt es im nächsten Zulassungsschritt bestehen, sofern nicht ein Zulassungsangebot in höherer Präferenz unterbreitet werden kann. (8) Besteht im dritten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit, wird ein Zulassungsbescheid erteilt. Für alle Zulassungsanträge in höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt. (9) Nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase werden noch verfügbare Studienplätze in der Clearingphase durch Los vergeben; die Clearingphase kann aus zwei Clearingverfahren bestehen. An der Clearingphase können Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die in den zwei vorangegangenen Koordinierungsphasen keine Zulassung erhalten haben; für bisher noch nicht am dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmende Bewerberinnen und Bewerber ist eine Registrierung gemäß Absatz 3 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss für die Teilnahme an dem ersten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 6. März und für das Wintersemester bis zum 3. September, für die Teilnahme an dem zweiten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 29. März und für das Wintersemester bis zum 28. September elektronisch über das Webportal der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 7 und 8 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Festlegung der Präferenzenfolge bis zu den in Satz 3 genannten Fristen möglich ist (Ausschlussfristen). Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber ausgelost, wird entsprechend der festgelegten Präferenzenfolge ermittelt, ob eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Die Bewerberinnen und Bewerber werden über den Abschluss des jeweiligen Clearingverfahrens informiert; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Clearingverfahren in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 36 Satz 1 bis 4 durch. (10) Die Bewerberin oder der Bewerber kann Zulassungsangebote oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des § 33 Abs. 1 (Vorwegauswahl) über das Webportal der Stiftung zurückstellen lassen. Es wird jeweils ein Rückstellungsbescheid erteilt, der die für den Anspruch nach § 33 erforderliche Zulassung ersetzt; ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 5 bis 9 vergeben. (11) Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Satz 1 gilt für Rückstellungsbescheide nach Absatz 10 Satz 2 entsprechend. (12) Werden nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase in den Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2017 in einem Studiengang Studienplätze wieder verfügbar und liegen noch form- und fristgerechte Zulassungsanträge vor, kann die Hochschule das Nachrückverfahren nach § 25 Absatz 2 durchführen. Absatz 9 Satz 2 Halbsatz 1 findet in den Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2017 keine Anwendung.
Bandbreiten in Bachelor- und Masterstudiengängen und Curricularnormwerte ( § 14 )
Anlage 3:Bandbreiten in Bachelor- und Masterstudiengängen und Curricularnormwerte (§ 14) Bandbreiten und Curricularnormwerte für Studiengänge an Universitäten Fächergruppe Naturwissenschaften/Mathematik u.a. 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Agrarwissenschaften, Environmental Management (Ma), Agri Genomics (Ma), Sustainability, Society and the Environment (Ma), Dairy Science (Ma) 2,50 - 3,57 1,58 - 1,79 Biochemie, Molecular Life Science 3,96 - 4,51 1,98 - 2,25 Biologie, Applied Ecology (Ma), Biological Oceanography (Ma), Infection Biology (Ma), Molecular Biology and Evolution (Ma) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Chemie 3,96 - 4,51 1,98 - 2,25 Computational Life Science/Mathematik in Medizin und Lebenswissenschaften (MML) 2,79 - 3,17 1,4 - 1,58 Geographie, Umweltgeographie und -management (Ma), Stadt- und Regionalentwicklung (Ma) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Geowissenschaften, Marine Geosciences (Ma) 4,65 - 5,27 2,3 - 2,64 Informatik, Medieninformatik, Medizinische Informatik, Robotik und Autonome Systeme, IT-Sicherheit 2,70 - 3,08 1,35 - 1,54 Mathematik, Finanzmathematik (Ma) 2,4 - 2,72 1,2 - 1,36 Medizinische Ingenieurswissenschaften 3,29 - 3,63 1,64 - 1,82 Ökotrophologie, Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften (Ma), Ernährungs- und Verbraucherökonomie (Ma), Medizinische Ernährungswissenschaft 2,50 - 3,57 1,58 - 1,79 Physik, Geophysik, Biophysik 3,38 - 3,82 1,69 - 1,91 Climate Physics (Meteorology and Physical Oceanography, Physik des Erdsystems) 4,01 - 4,54 2,00 - 2,07 Wirtschaftschemie 3,16 - 3,57 1,58 - 1,79 Wirtschaftsinformatik, Entrepreneurship in digitalen Technologien (Ma) 2,45 - 2,80 1,23 -1,40 Fächergruppe Ingenieurwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Elektro- und Informationstechnik, Elektrotechnik - Digitale Kommunikation (Ma) 3,15 - 3,57 1,58 - 1,79 Materialwissenschaft 3,15 - 3,57 1,58 - 1,79 Wirtschaftsingenieurwesen E&IT 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Wirtschaftsingenieurwesen Materialwissenschaft 2,74 - 3,11 - Fächergruppe Sprach- und Kulturwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Anglistik/Nordamerikanistik/Englisch/English and American Literatures, Cultures and Media 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Archäologie (klassische, prähistorische und historische) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Deutsch 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Europäische Ethnologie und Volkskunde 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Frisistik, Dänisch, Skandinavistik 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Geschichte/Kunstgeschichte 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Kunst 4,5 - 5,01 2,25 - 2,51 Musikwissenschaft 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Klassische Philologie (Griechische Philologie, Lateinische Philologie, Lateinische Literaturen) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Philosophie, Praktische Philosophie der Wirtschaft und Umwelt (Ma) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Ev./Kath. Religionslehre, Islamwissenschaft, Religion und Ethik (Ma) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Romanistik (Französisch, Französische Philologie, Italienisch, Italienische Philologie, Spanisch, Spanische Philologie, Portugiesische Philologie, Romanische Philologie) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Slavistik (Slavische Philologie, Russisch (Ma), vergleichende Slavistik (Ma)) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Allgemeine und vergleichende Sprachwissenschaft/Sprache und Kultur (Empirische Sprachwissenschaft, Sprache und Variation (Ma), Kultur-Sprache-Medien (Ma), Interkulturelle Studien: Polen und Deutsche in Europa (Ma)) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Migration und Diversität (Ma) - 1,10 - 1,24 European Cultures and Society 2,06 - 2,34 - Fächergruppe Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftswissenschaft 1,43 - 1,62 0,71 - 0,81 Internationale Betriebswirtschaftslehre (International Management (Ba), International Management Studies (Ma), European Studies (Ma)) 1,72 - 1,96 0,86 - 0,98 Politikwissenschaft/Wirtschaft/Politik 1,5 - 1,7 0,75 - 0,85 Soziologie, Sozio-Ökonomik (Ba), Intern. Vergl. Soziologie (Ma) 1,50 - 1,70 0,75 - 0,85 Transformationsstudien (Ma) - 1,12 - 1,27 Volkswirtschaftslehre, Economics (Ma), Quantitative Economics (Ma), Quantitative Finance (Ma), Environmental and Resource Economics (Ma) 1,43 - 1,62 0,71 - 0,81 Fächergruppe Erziehungswissenschaften/Pädagogik 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Pädagogik 1,5 - 1,7 0,75 - 0,85 Bildung in Europa (Ma) - 0,79 - 0,90 Fächergruppe Bildungswissenschaften Europa-Universität Flensburg ohne dritte Säule Teilstu- dienfach Bachelor* Teilstudienfach Master* MA MA MA MA GR MA Sek II Sek I GM SO Biologie 1,1944 - 0,5708 0,51 - 0,54 - 0,2708 Chemie 1,9491 - 0,5000 0,37 - 0,39 - 0,1250 Dänisch 0,8125 0,4667 - 0,44 - 0,47 0,2667 0,2000 Deutsch 0,9406 0,4667 - 0,42 - 0,45 0,2800 0,1983 Englisch 0,9700 0,4667 - 0,44 - 0,47 0,2667 0,2000 Gesundheit und Ernährung, Ernährung und Verbraucherbildung (Ma) 0,8792 - 0,4833 0,44 - 0,47 - 0,2000 Evangelische Theologie, Evangelische Religion (Ma) 0,5750 - 0,4667 0,44 - 0,47 0,2667 0,2000 Geographie 0,9689 - 0,5333 0,54 - 0,57 - 0,3000 Geschichte 0,6167 0,4667 - 0,44 - 0,47 - 0,2000 Katholische Theologie, Katholische Religion (Ma) 0,8313 - 0,4667 0,46 - 0,48 0,2667 0,2167 Kunst und visuelle Medien, Kunst (Ma) 2,0700 0,6667 - 0,61 - 0,64 0,4333 0,3833 Mathematik 0,7138 0,7133 - 0,38 - 0,41 0,2133 0,1200 Musik 11,7500 - 0,4667 0,44 - 0,47 0,2667 0,2000 Philosophie 0,7000 - 0,4667 0,44 - 0,47 0,2667 0,2000 Physik 1,7194 - 0,5000 0,54 - 0,58 - 0,2917 Sachunterricht - gesellschaftswissenschaftliche Ausrichtung 1,0222 - - - 0,4333 0,3661 Sachunterricht - naturwissenschaftliche Ausrichtung 1,3556 - - - 0,4333 0,3661 Sport 1,1761 0,8444 - 0,56 - 0,58 0,4667 0,3521 Technik 1,4042 - 0,5333 0,44 - 0,47 0,2667 0,2000 Textil und Mode, Textillehre (Ma) 1,5667 - 0,6667 0,54 - 0,57 0,4000 0,3333 Wirtschaft/Politik 0,8000 0,4000 - 0,44 - 0,47 - 0,2000 Fächergruppe medizinische Studiengänge Staatsexamen Medizin 8,2 Medizin - Vorklinik 2,4 Medizin - Klinik 5,8 Zahnmedizin 7,8 Fächergruppe sonstige Studiengänge Diplom/ Staatsexamen/. kirchl. Examen Rechtswissenschaft 2,2 Pharmazie 4,5 Psychologie 4,0 Theologie 3,4 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Psychologie 3,00 - 3,40 1,50 - 1,70 Arzneimittelforschung (Ma) - 0,43 - 0,65 Physiotherapie (Ba)2,97 - 3,37- Sonderpädagogische Fachrichtungen einschließlich Anteil Sonderpädagogische Psychologie* - - Pädagogik bei Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung 1,2533 - Pädagogik für Menschen mit Sprach- und Kommunikationsstörungen 1,6950 - Pädagogik und Didaktik zur Förderung der emotionalen und sozialen Entwicklung 1,1200 - Sonderpädagogik des Lernens 1,6533 Sportwissenschaften/Sport 4,24 2,12 Bandbreiten für Studiengänge an Fachhochschulen Fächergruppe Ingenieurwissenschaften/Informatik 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Angewandte Mathematik 4,8 - 5,44 - Architektur 5,1 - 5,78 2,55 - 2,89 Bauingenieurwesen/Städtebau und Ortsplanung, Energie- und Gebäudeingenieurwesen 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Technische Chemie (Angewandte Chemie) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 Elektrotechnik, Energiesysteme und Automation, Automatisierungstechnik (Ma), Kommunikations-, Informations- und Mikrotechnik, Technologiemanagement und Marketing, Management und Technik, Elektro- und Informationstechnik, Elektrische Technologien, Mikroelektronische Systeme (Ma), Umweltgerechte Gebäudesystemtechnik (Ba) 4,80 - 5,44 2,30 - 2,72 Hörakustik 4,8 - 5,44 - Maschinenbau (Elektrische Energiesystemtechnik, Regenerative Energietechnik, Offshore - Anlagentechnik, Systemtechnik, Mechanical Engineering (Ma), Schiffbau und maritime Technik, Schiffstechnik, Internationales Vertriebs- und Einkaufsingenieurwesen) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Mechatronik (Wind Engineering) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Medizintechnik (Biomedizintechnik, Biomedical Engineering, Technische Biochemie, Biotechnologie Verfahrenstechnik, Biotechnology and Process Engineering (Ma) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Physikalische Technik 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Seeverkehr, Nautik, Logistik 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Technische Informatik (Informationstechnologie und Internet, Information Technology (Ma), Informatik und Softwaretechnik, Informationstechnologie und Gestaltung, Medieninformatik, Angewandte Informatik) 4,8 - 5,44 2,3 - 2,72 Information Engineering - 2,26 - 2,56 Wirtschaftsingenieurwesen, Umweltingenieurwesen und -management (Ba), Energie- und Umweltmanagement (Ba), Energie- und Umweltmanagement (Ma) SP Industrieländer und SP Entwicklungsländer (in Zusammenarbeit mit Europa-Universität Flensburg) 4,43 - 5,02 2,21 - 2,51 Fächergruppe Wirtschafts- , Sozialwissenschaften, Sprach- und Medienwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftsrecht, International Tourism Management, Business Management, Technische Betriebswirtschaftslehre (Ma), Wirtschaftspsychologie, Immobilienwirtschaft (Ba) 4,05 - 4,59 2,03 - 2,30 Green Energy (Ma) - 2,11 - 2,39 Betriebswirtschaft Triales Modell 2,76 - 3,05 - Multimedia Production/ Journalismus und Medienwirtschaft, Öffentlichkeitsarbeit und Unternehmenskommunikation (Ba), Medienkonzeption (Ma), Angewandte Kommunikationswissenschaften (Ma) 4,80 - 5,44 2,40 - 2,72 eHealth - 2,38 - 2,63 Physiotherapie 3,71 - 4,1 - Sozialwesen (Soziale Arbeit, Erziehung und Bildung - GF und AF, „Forschung, Entwicklung, Management in Sozialer Arbeit, Rehabilitation/Gesundheit oder Kindheitspädagogik“ (Ma)) 5,10 - 5,78 2,55 - 2,89 Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsinformatik online (Ba) 4,05 - 4,59 2,03 - 2,30 Fächergruppe Agrarwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Landwirtschaft/Agrarmanagement (Ma) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Bandbreiten und Curricularnormwerte für Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen Fächergruppe Kunst 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Bandbreite Bandbreite Freie Kunst 10,5 - 12,0 5,25 - 6,0 Design 9,0 - 10,2 4,5 - 5,1 Fächergruppe Musik 1-Fach Bachelor 1-Fach Master BA of Music 24,09 - BA of Arts 27,0 - Die ausgewiesenen Bandbreiten gelten für sechssemestrige Bachelor-Studiengänge mit 180 Credit Points und für viersemestrige Masterstudiengänge mit 120 Credit Points, die nach dem European Credit Transfer System vergeben werden. Für Studiengänge mit abweichenden Regelstudienzeiten sind die ausgewiesenen Bandbreiten entsprechend der tatsächlichen Regelstudienzeit linear umzurechnen.
Quotierung
§ 27 Quotierung(1) Von den je Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen sind für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 22 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 8 % vorweg abzuziehen (Ausländerquote, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4 HZG).(2) Von den zur Verfügung stehenden Studienplätzen sind, vermindert um die Quote nach Absatz 1 und die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden (§ 33), vorweg abzuziehen 1. 2 % für Fälle außergewöhnlicher Härte (Härtequote, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 HZG),2. 2% für die Auswahl von Spitzensportlerinnen und -sportlern (Spitzensportlerquote, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HZG); die Eigenschaft als Spitzensportlerin oder -sportler sowie die Zugehörigkeit zum Kader einer Schwerpunktsportart des Landessportverbandes Schleswig-Holstein oder des Olympiastützpunktes Hamburg/Schleswig-Holstein (§ 5 Absatz 4 HZG) ist durch eine gemeinsame Bescheinigung des Landessportverbandes Schleswig-Holstein und des Olympiastützpunktes Hamburg/Schleswig-Holstein nachzuweisen,3. 3 % für die Auswahl für ein Zweitstudium (Zweitstudienquote, § 32),4. bis zu 5% für Bewerberinnen und Bewerber mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen (Quote für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 HZG),5. bis zu 3% für Bewerberinnen und Bewerber für ein Probestudium (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 HZG). Der Senat der Hochschule bestimmt die Höhe der Quoten nach Satz 1 Nummer 4 und 5 durch Satzung, wenn die Hochschule nach § 39 Absatz 4 Satz 3 HSG ein Probestudium zugelassen hat. Die Höhe der Quoten nach Satz 1 Nummer 4 und 5 darf in der Summe den Wert von 5% nicht überschreiten. Lässt die Hochschule ein Probestudium nach § 39 Absatz 4 Satz 3 HSG nicht zu, beträgt die Höhe der Quote nach Satz 1 Nummer 4 5%. (3) Die verbleibenden Studienplätze werden zu 20 % nach dem Grad der Qualifikation (§ 28), zu 20 % nach Wartezeit (§ 29) und im Übrigen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 HZG) vergeben. (4) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1 bis 3 wird gerundet. Für die Quoten nach Absatz 1 und 2 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn mindestens eine Bewerberin oder ein Bewerber zu berücksichtigen ist. (5) Die Quoten nach den Absätzen 1 bis 3 werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den betreffenden Studiengang im Zulassungsantrag genannt haben, die Zahl der im Rahmen dieser Quoten verfügbaren Studienplätze übersteigt.
Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung
§ 38 Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung(1) Bei der Vergabe von Studienplätzen kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 7 Abs. 1 HZG in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 1 des Staatsvertrages in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann insbesondere an dem Verfahren der Stiftung zum Abgleich von Mehrfachzulassungsmöglichkeiten (dialogorientiertes Serviceverfahren) teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen und zu versenden. Die Hochschule und die Stiftung übermitteln sich gegenseitig die für das dialogorientierte Serviceverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule gemäß § 45 HSG in Verbindung mit der Landesverordnung zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten für Verwaltungszwecke der Hochschule und der Berufsakademie vom 8. September 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 70), sowie den Datenschutzbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen. Das dialogorientierte Serviceverfahren besteht aus zwei Koordinierungsphasen und einer Clearingphase. Soweit die Hochschule am Serviceverfahren der Stiftung teilnimmt, finden die Vorschriften des zweiten Teils entsprechende Anwendung, soweit in den Absätzen 2 bis 12 nichts anderes bestimmt ist. (2) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das Webportal der Stiftung soweit nichts anderes geregelt ist. Die Bewerberinnen und Bewerber werden zusätzlich über den Stand des Zulassungsverfahrens durch E-Mail-Schreiben benachrichtigt. Die Erstellung von Bescheiden kann vollständig durch automatische Einrichtungen erfolgen. Ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach der Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Hochschule den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. (3) Für die Bewerbung um einen Studienplatz muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im dialogorientierten Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Falle mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden. (4) Für die Teilnahme an den beiden Koordinierungsphasen können bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; die Zahl der Zulassungsanträge je Hochschule ist auf zwei Zulassungsanträge, bei Bewerberinnen und Bewerbern für ein Zweitstudium auf einen Zulassungsantrag, beschränkt. Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 23 Abs. 1 (Bewerbungsfrist) genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen). § 23 Absatz 5 Satz 4 und 7 gilt für die Stiftung entsprechend; im Übrigen bleibt § 23 Absatz 5 unberührt. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Für im Webportal der Stiftung als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 23. Januar und für das Wintersemester bis zum 23. Juli über das Webportal der Stiftung zurücknimmt (Ausschlussfristen). Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung festlegen (Ausschlussfristen). Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Antragseingangs nach Satz 2; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. (5) In der ersten Koordinierungsphase für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August ausgesprochene Zulassungsangebote kann die Bewerberin oder der Bewerber für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung annehmen (Ausschlussfristen). Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält einen Zulassungsbescheid. Mit Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. Im Verfahren für das Sommersemester bis zum 18. Februar und im Verfahren für das Wintersemester bis zum 18. August wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten der Hochschulen aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten. (6) In der zweiten Koordinierungsphase werden in drei Zulassungsschritten die Ranglisten der Hochschulen abgeglichen und ermittelt, ob für die Bewerberin oder den Bewerber gemäß der nach Absatz 4 Satz 7 und 8 festgelegten Präferenzenfolge eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Unter mehreren Zulassungsmöglichkeiten bleibt diejenige mit der jeweils höchsten Präferenz bestehen. Zulassungsanträge in nachrangiger Präferenz gelten als zurückgenommen; Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. (7) Besteht im ersten oder zweiten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit in der nach Absatz 4 Satz 7 und 8 festgelegten höchsten Präferenz, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber ein Zulassungsangebot in nachrangiger Präferenz, kann dieses Zulassungsangebot im ersten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 20. Februar und für das Wintersemester bis zum 20. August, im zweiten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 22. Februar und für das Wintersemester bis zum 22. August über das Webportal der Stiftung angenommen werden (Ausschlussfristen). Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Wird das Zulassungsangebot nicht angenommen, bleibt es im nächsten Zulassungsschritt bestehen, sofern nicht ein Zulassungsangebot in höherer Präferenz unterbreitet werden kann. (8) Besteht im dritten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit, wird ein Zulassungsbescheid erteilt. Für alle Zulassungsanträge in höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt. (9) Nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase werden noch verfügbare Studienplätze in der Clearingphase durch Los vergeben; die Clearingphase kann aus zwei Clearingverfahren bestehen. An der Clearingphase können Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die in den zwei vorangegangenen Koordinierungsphasen keine Zulassung erhalten haben; für bisher noch nicht am dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmende Bewerberinnen und Bewerber ist eine Registrierung gemäß Absatz 3 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss für die Teilnahme an dem ersten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 6. März und für das Wintersemester bis zum 3. September, für die Teilnahme an dem zweiten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 29. März und für das Wintersemester bis zum 28. September elektronisch über das Webportal der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 7 und 8 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Festlegung der Präferenzenfolge bis zu den in Satz 3 genannten Fristen möglich ist (Ausschlussfristen). Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber ausgelost, wird entsprechend der festgelegten Präferenzenfolge ermittelt, ob eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Die Bewerberinnen und Bewerber werden über den Abschluss des jeweiligen Clearingverfahrens informiert; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Clearingverfahren in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 36 Satz 1 bis 4 durch. (10) Die Bewerberin oder der Bewerber kann Zulassungsangebote oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des § 33 Abs. 1 (Vorwegauswahl) über das Webportal der Stiftung zurückstellen lassen. Es wird jeweils ein Rückstellungsbescheid erteilt, der die für den Anspruch nach § 33 erforderliche Zulassung ersetzt; ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 5 bis 9 vergeben. (11) Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Satz 1 gilt für Rückstellungsbescheide nach Absatz 10 Satz 2 entsprechend. (12) Werden nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase in den Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2018 in einem Studiengang Studienplätze wieder verfügbar und liegen noch form- und fristgerechte Zulassungsanträge vor, kann die Hochschule das Nachrückverfahren nach § 25 Absatz 2 durchführen. Absatz 9 Satz 2 Halbsatz 1 findet in den Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2018 keine Anwendung.
Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität ( § 7 )
Anlage 1Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität (§ 7)Die personelle Aufnahmekapazität wird unter Zugrundelegung der je Studiengang aufgestellten Curricular oder Curricularnormwerte (Anlage 2, § 14) berechnet. Die Curricular- oder Curricularnormwerte sind als Curricularanteile auf die Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, dass die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs in den an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten den Curricular- oder Curricularnormwert ergibt. I. Berechnung des Angebots einer Lehreinheit an Deputatsstunden1. Das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden (S) ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich dem Lehrdeputat an die Hochschule abgeordneter Personen, den nach § 10 Abs. 6 in Deputatsstunden umgerechneten wissenschaftlichen Dienstleistungen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat. Abzuziehen sind Verminderungen des Lehrdeputats nach § 10 Abs. 2.2. Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen in Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen.Damit beträgt das bereinigte LehrangebotII. Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität Unter Anwendung der Anteilquote der zugeordneten Studiengänge wird ein gewichteter Curricularanteil ermittelt:Die jährliche Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs beträgt demnachIII. Verzeichnis der benutzten Symbole Ap : Jährliche Aufnahmekapazität des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs p. Aq: Die für den Dienstleistungsabzug anzusetzende jährliche Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs q (§ 12 Abs. 2) CAp: Anteil am Curricular- oder Curricularnormwert (Curricularanteil) des zugeordneten Studiengangs p, der auf die Lehreinheit entfällt (§ 14 Abs. 6) CAq: Anteil am Curricular- oder Curricularnormwert (Curricularanteil) des nicht zugeordneten Studiengangs q, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist (§ 14 Abs. 6) __ CA: Gewichteter Curricularanteil aller einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge E: Dienstleistungen der Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengängen in Deputatstunden je Semester (§ 12) hj: Lehrdeputat je Stelle in der Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 10 Abs. 1) lj: Anzahl der in der Lehreinheit verfügbaren Stellen der Stellengruppe j L: Anzahl der Lehrauftragsstunden der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 11) rj: Gesamtsumme der Verminderungen für die Stellengruppe j in der Lehreinheit, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 10 Abs. 2) S: Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 10 Abs. 1) Sb: Um Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester W: Anzahl der in Deputatstunden je Semester umgerechneten wissenschaftlichen Dienstleistungen (§ 10 Abs. 6) Zp Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs p an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit (Anteilquote, § 13)
Stellenzuordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2
Anlage 2:Stellenzuordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 I. Lehreinheit Vorklinische Medizin Lfd. Nr. Fach - 1 Anatomie 2 Biochemie / Molekularbiologie 3 Physiologie 4 Medizinische Soziologie kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch Sozialmedizin und Institute für Gerichtsund Sozialmedizin 5 Medizinische Psychologie kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch Psychiatrie, Klinische Psychologie und Psychosomatik 6 Biologie für Medizin kann als Dienstleistung erbracht werden 7 Chemie für Medizin kann als Dienstleistung erbracht werden 8 Physik für Medizin kann als Dienstleistung erbracht werden II. Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin Lfd. Nr. Fach - 9 Innere Medizin Wenn in der Klinischen Physiologie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden. 10 Kinderheilkunde 11 Chirurgie Wenn in der Experimentellen Chirurgie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden. 12 Urologie 13 Dermatologie und Venerologie 14 Frauenheilkunde und Geburtshilfe 15 Orthopädie 16 Augenheilkunde 17 Hals-, Nasen-, Ohren-Heilkunde 18 Neurologie 19 Psychiatrie und Psychotherapie 20 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 21 Anästhesiologie und Notfallmedizin Wenn in der Experimentellen Anästhesie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden. 22 Radiologie (therapeutische Radiologie) Der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der über Betten verfügt. 23 Physikalische Medizin 24 Allgemeinmedizin III. Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin Lfd. Nr. Fach - 25 Pathologie 26 Mikrobiologie und Virologie 27 Hygiene 28 Immunologie 29 Arbeitsmedizin 30 Rechtsmedizin 31 Sozialmedizin 32 Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik Wenn die Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik mit einer Fachklinik zusammengefasst sind, werden die Stellen dort ausgegliedert und der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet. 33 Patho-Biochemie kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch Biochemie, Klinische Chemie und Hämatologie 34 Patho-Physiologie kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch - Physiologie und Innere Medizin 35 Radiologie (diagnostische Radiologie) Der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der nicht über Betten verfügt. 36 Medizinische Biometrie / Informatik 37 Humangenetik 38 Pharmakologie / Toxikologie 39 Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin 40 Medizinische Terminologie
Bandbreiten in Bachelor- und Masterstudiengängen und Curricularnormwerte ( § 14 )
Anlage 3:Bandbreiten in Bachelor- und Masterstudiengängen und Curricularnormwerte (§ 14) Bandbreiten und Curricularnormwerte für Studiengänge an Universitäten Fächergruppe Naturwissenschaften/Mathematik u.a. 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Agrarwissenschaften, Environmental Management (Ma) 2,50 - 3,57 1,58 - 1,79 Biochemie, Molecular Life Science 3,96 - 4,51 1,98 - 2,25 Biologie, Applied Ecology (Ma), Biological Oceanography (Ma) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Chemie 3,96 - 4,51 1,98 - 2,25 Computational Life Science/Mathematik in Medizin und Lebenswissenschaften (MML) 2,79 - 3,17 1,4 - 1,58 Geographie, Umweltgeographie und -management (Ma), Stadt- und Regionalentwicklung (Ma) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Geowissenschaften, Marine Geosciences (Ma) 4,65 - 5,27 2,3 - 2,64 Informatik 2,7 - 3,08 1,35 - 1,54 Mathematik, Finanzmathematik (Ma) 2,4 - 2,72 1,2 - 1,36 Medizinische Ingenieurswissenschaften 3,29 - 3,63 1,64 - 1,82 Okotrophologie 2,50 - 3,57 1,58 - 1,79 Physik/Geophysik 3,38 - 3,82 1,69 - 1,91 Climate Physics (Meteorology and Physical Oceanography, Physik des Erdsystems) 4,01 - 4,54 2,00 - 2,07 Wirtschaftschemie 3,16 - 3,57 1,58 - 1,79 Wirtschaftsinformatik 2,45 - 2,8 1,23 - 1,4 Fächergruppe Ingenieurwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Elektro- und Informationstechnik, Elektrotechnik - Digitale Kommunikation (Ma) 3,15 - 3,57 1,58 - 1,79 Materialwissenschaft 3,15 - 3,57 1,58 - 1,79 Wirtschaftsingenieurwesen E&IT 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Fächergruppe Sprach- und Kulturwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Anglistik/Nordamerikanistik/Englisch/English and American Literatures, Cultures and Media 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Archäologie (klassische, prähistorische und historische) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Deutsch 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Europäische Ethnologie und Volkskunde 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Friesische Philologie/Dänisch/Skandinavistik 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Geschichte/Kunstgeschichte 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Kunst 4,5 - 5,01 2,25 - 2,51 Musikwissenschaft 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Klassische Philologie (Griechische Philologie, Lateinische Philologie, Lateinische Literaturen) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Philosophie 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Ev. /Kath. Religionslehre, Islamwissenschaft 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Romanistik (Französisch, Französische Philologie, Italienisch, Italienische Philologie, Spanisch, Spanische Philologie, Portugiesische Philologie, Romanische Philologie) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Slavistik (Polnische Philologie, Russisch, Russische Philologie, Tschechische Philologie, vergl. Slavistik (Ma)) 2,55 - 2,89 1,28 - 1,45 Allgemeine und vergleichende Sprachwissenschaft/Sprache und Kultur (Empirische Sprachwissenschaft, Sprachdokumentation und Korpuslinguistik (Ma), Kultur-Sprache-Medien (Ma)) 2,25 - 2,55 1,13 - 1,28 Fächergruppe Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftswissenschaft 1,43 - 1,62 0,71 - 0,81 Internationale Betriebswirtschaftslehre (International Management (Ba), Management Studies (Ma), European Studies (Ma)) 1,72 - 1,96 0,86 - 0,98 Politikwissenschaft/Wirtschaft/Politik 1,5 - 1,7 0,75 - 0,85 Soziologie, Intern. Vergl. Soziologie (Ma) 1,5 - 1,7 0,75 - 0,85 Volkswirtschaftslehre, Economics (Ma), Quantitative Economics (Ma), Quantitative Finance (Ma) 1,43 - 1,62 0,71 - 0,81 Fächergruppe Erziehungswissenschaften/Pädagogik 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Pädagogik 1,5 - 1,7 0,75 - 0,85 Fächergruppe Vermittlungswissenschaften Universität Flensburg ohne dritte Säule Teilstudienfach Bachelor Bandbreite Teilstudienfach Master Bandbreite Anglistik 0,76 - 0,84 0,19 - 0,21 Biologie 1,43 - 1,58 0,45 - 0,53 Chemie 1,31 - 1,50 0,44 - 0,51 Dänisch 0,86 - 0,95 0,19 - 0,21 Gesundheit und Ernährung/Ernährungs- und Verbraucherbildung 0,96 - 1,06 0,31 - 0,35 Evangelische Theologie/Kath. Theologie 0,86 - 0,95 0,19 - 0,21 Sonderpädagogik in Vermittlungswissenschaften 0,86 - 0,95 - Geographie 0,93 - 1,03 0,29 - 0,32 Germanistik 0,74 - 0,82 0,19 - 0,21 Geschichte 0,67 - 0,72 0,19 - 0,21 Kunst 1,82 - 2,01 0,37 - 0,41 Mathematik 0,68 - 0,76 0,19 - 0,21 Musik 10,22 - 11,3 0,26 - 0,28 Philosophie 1,14 - 1,26 0,38 - 0,42 Physik 1,20 - 1,33 - Physik - RS - 0,51 - 0,57 Physik/Chemie - SP Chemie - 0,48 - 0,53 Physik/Chemie - SP Physik - 0,42 - 0,49 Sachunterricht - 0,22 - 0,24 Sport 1,52 - 1,68 0,51 - 0,56 Technik 1,13 - 1,25 0,29 - 0,32 Textil und Mode; Textillehre (Ma) 1,82 - 2,01 0,45 - 0,49 Wirtschaft/Politik (WiPo) 0,78 - 0,86 0,19 - 0,21 Fächergruppe medizinische Studiengänge Staatsexamen Medizin 8,2 Medizin - Vorklinik 2,4 Medizin - Klinik 5,8 Zahnmedizin 7,8 Fächergruppe sonstige Studiengänge Diplom/ Staatsexamen/. kirchl. Examen Rechtswissenschaft 2,2 Pharmazie 4,5 Psychologie 4,0 Theologie 3,4 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Prävention und Gesundheitsförderung (Ma) - 1,6 Sonderpädagogische Fachrichtungen einschließlich dritte Säule - - Verhaltensstörungen/Erziehungshilfe 1,27 - Lernbehindertenpädagogik 1,44 - Geistigen- und Schwerbehindertenpädagogik 1,62 - Sprach- und Kommunikationsstörung 2,18 Sportwissenschaften/Sport 4,24 2,12 Bandbreiten für Studiengänge an Fachhochschulen Fächergruppe Ingenieurwissenschaften/Informatik 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Angewandte Mathematik 4,8 - 5,44 - Architektur 5,1 - 5,78 2,55 - 2,89 Augenoptik/Optometrie 4,8 - 5,44 - Bauingenieurwesen/Städtebau und Ortsplanung 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Technische Chemie (Chemie- und Umwelttechnik) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Elektrotechnik (Energiesysteme und Automation, Kommunikations-, Informations- und Mikrotechnik, Technologiemanagement und Marketing, Management und Technik, Elektro- und Informationstechnik, Elektrische Technologien, Industrial Automation (Ma), Mikroelektronische Systeme (Ma) 4,8 - 5,44 2,3 - 2,72 Hörakustik 4,8 - 5,44 - Maschinenbau (Elektrische Energiesystemtechnik, Regenerative Energietechnik, Systemtechnik, Mechanical Engineering (Ma), Schiffbau und maritime Technik, Schiffstechnik, Internationales Vertriebs- und Einkaufsingenieurwesen) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Mechatronik (Wind Engineering) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Medizintechnik (Biomedizintechnik, Biomedical Engineering, Technische Biochemie, Biotechnologie Verfahrenstechnik, Biotechnology and Process Engineering (Ma) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Physikalische Technik 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Seeverkehr, Nautik, Logistik 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Technische Informatik (Informationstechnologie und Internet, Information Technology (Ma), Informatik und 4,8 - 5,44 2,3 - 2,72 Softwaretechnik, Informationstechnologie und Gestaltung, Medieninformatik, Angewandte Informatik) Wirtschaftsingenieurwesen (Energie- und Umweltmanagement (Ba), Energie- und Umweltmanagement (Ma) SP 4,43 - 5,02 2,21 - 2,51 Industrieländer und SP Entwicklungsländer (in Zusammenarbeit mit Universität Flensburg)) Fächergruppe Wirtschafts- , Sozialwissenschaften, Sprach- und Medienwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Betriebswirtschaftslehre (Wirtschaft und Recht, International Tourism Management, Business Management, Technische Betriebswirtschaftslehre (Ma) 4,05 - 4,59 2,03 - 2,3 Betriebswirtschaft Triales Modell 2,76 - 3,05 - Multimedia Production/ Journalismus und Medienwirtschaft 4,88 - 5,4 2,44 - 2,7 eHealth - 2,38 - 2,63 Physiotherapie 3,71 - 4,1 - Sozialwesen (Soziale Arbeit, Erziehung und Bildung - GF und AF) 5,1 - 5,78 2,55 - 2,89 Wirtschaftsinformatik 4,05 - 4,59 2,03 - 2,3 Fächergruppe Agrarwissenschaften 1-Fach Bachelor Bandbreite 1-Fach Master Bandbreite Landwirtschaft/Agrarmanagement (Ma) 4,8 - 5,44 2,4 - 2,72 Bandbreiten und Curricularnormwerte für Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen Fächergruppe Kunst 1-Fach Bachelor 1-Fach Master Bandbreite Bandbreite Freie Kunst 10,5 - 12,0 5,25 - 6,0 Design 9,0 - 10,2 4,5 - 5,1 Fächergruppe Musik 1-Fach Bachelor 1-Fach Master BA of Music 24,09 - BA of Arts 27,0 -
Aufgrund des § 11 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 19. Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 331), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 34, ber. GVOBl. Schl.-H. S. 67) in Verbindung mit Artikel 6 und 12 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (Staatsvertrag) vom 5. Juni 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 305) und § 3 Abs. 2 des ZVS-Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 293), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 331), verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Erster Teil) sowie die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Zweiter Teil). (2) Die Vorschriften des ersten Teils finden Anwendung auf alle Studiengänge an den staatlichen Hochschulen. Die Vorschriften des zweiten Teils finden Anwendung auf die Auswahl von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern in zulassungsbeschränkten Studiengängen für das 1. Fachsemester und für höhere Semester an den staatlichen Hochschulen, soweit diese Studiengänge nicht in den Anwendungsbereich der Vergabeverordnung Stiftung vom 3. Mai 2010 (NBl. MWV Schl.-H. S. 14) einbezogen sind. (3) Diese Verordnung gilt entsprechend für Hochschulen, an denen die jährliche Unterrichtsdauer in anderer Weise als nach Semestern aufgeteilt ist.
Regellehrverpflichtung
§ 10 Regellehrverpflichtung(1) Das Lehrdeputat ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden. (2) Soweit gemäß § 8 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 1. August 2008 (NBl. MWV Schl.-H. S. 145), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.12.2010 (NBl. Schl.-H. S. 81), die Regellehrverpflichtung vermindert wird, ist dies zu berücksichtigen. Dabei bleiben Verminderungen für Zwecke der Krankenversorgung im Hinblick auf Absatz 3 unberücksichtigt. (3) Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatberechnung eingehende Personal wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts berücksichtigt. Solange das Dienstrecht eine solche Regelung ländereinheitlich nicht vorsieht, wird der Personalbedarf für die Krankenversorgung wie folgt berücksichtigt: 1. Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin a) Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nach Anlage 1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b und c abzuziehen.b) Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.c) Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 1.200 Poliklinische Neuzugänge berücksichtigt; als Zahl der Poliklinischen Neuzugänge gelten die jährlich im Klinikum, mit Ausnahme der Zahnklinik, für eine poliklinische Behandlung angenommenen Krankenscheine, Überweisungsscheine, Vorsorgescheine und Notfallbehandlungen sowie die Zahl der Leistungsabrechnungen für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler und der internen Überweisungen. 2. Lehreinheit Zahnmedizin a) Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Zahnmedizin nach Anlage 1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b und c abzuziehen.b) Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.c) Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verminderten Gesamtstellenzahl. (4) Der Personalbedarf für das Lehrangebot im Praktischen Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte wird durch Abzug einer Stelle je acht Studierende, die in diesem Studienabschnitt von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ausgebildet werden, berücksichtigt. (5) Das Lehrangebot der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird um die Lehrleistungen erhöht, die von außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer für den Ausbildungsaufwand nach § 14 Abs. 1 bis 3 im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte erbracht werden.(6) Wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne von § 68 Abs. 1 HSG, die nicht als Lehrdeputat (Absatz 1) oder als Lehrauftrag (§ 11) erfasst sind, werden in Deputatstunden umgerechnet und in die Berechnung einbezogen.
Lehrauftragsstunden
§ 11 LehrauftragsstundenAls Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 14 Abs. 1 bis 3 in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatsstunden umzurechnen.
Dienstleistungen
§ 12 Dienstleistungen(1) Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. (2) Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind.
Anteilquote
§ 13 Anteilquote(1) Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. (2) Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können von dem Ministerium Vorgaben gemacht werden.
Curricularwerte aufgrund von Bandbreiten, Curricularnormwerte
§ 14 Curricularwerte aufgrund von Bandbreiten, Curricularnormwerte(1) Curricular- und Curricularnormwerte bestimmen den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. (2) Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für Bachelor- und Masterstudiengänge werden nach Anlage 3 festgesetzte Curricularwerte (Curricularnormwerte) oder Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten nach Anlage 3 von der Hochschule durch Satzung festzusetzen sind. Bei der Festsetzung der Curricularwerte für Bachelorstudiengänge dürfen die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Bandbreiten weder unter- noch überschritten werden. Die Curricularwerte für Masterstudiengänge dürfen die in Anlage 3 Spalte 3 aufgeführten Bandbreiten weder unter- noch überschreiten. Abweichend von Satz 2 darf der Curricularwert eines Bachelorstudiengangs, dessen Regelstudienzeit sechs Semester überschreitet, die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte obere Bandbreite überschreiten, wenn dieser Wert und der Curricularwert des anschließenden Masterstudiengangs zusammen das Eineinhalbfache der aufgeführten oberen Bandbreite nicht überschreitet. Folgt einem Bachelorstudiengang nach Satz 4 kein Masterstudiengang nach, darf der Curricularwert je nach Studiendauer die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte obere Bandbreite um bis zu 20 % überschreiten. (3) Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für Diplom- und Staatsexamensstudiengänge sind die in Anlage 3 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden. (4) Bei Studiengängen, die aus mehreren Studienfächern bestehen, sind die sich aus Anlage 3 ergebenden Bandbreiten von Curricularwerten oder die Curricularnormwerte unter Berücksichtigung der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen Studiengangs am Gesamtstudium und der Studiendauer entsprechend anzuwenden. Für einen Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang ist der nach Anlage 3 Spalte 2 durch Satzung festgesetzte Curricularwert für jedes Fach jeweils nur zur Hälfte anzusetzen. (5) Ist für einen Studiengang ein Curricularwert von der Hochschule durch Satzung nach Anlage 3 Spalte 2 und 3 nicht festgesetzt oder ein Curricularnormwert in Anlage 3 nicht aufgeführt, wird von dem Ministerium im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularwert- oder ein Curricularnormwert festgesetzt, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht. Liegen Bandbreiten von Curricularwerten oder Curricularnormwerte vergleichbarer Studiengänge vor, sind sie zu berücksichtigen. (6) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricular- oder Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen. Hilfsweise gilt die bisherige Verteilung des Lehrangebots.
Überprüfungstatbestände
§ 15 Überprüfungstatbestände(1) Das nach den Vorschriften des Abschnittes II des Ersten Teils berechnete Ergebnis ist zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in Absatz 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. (2) Eine Verminderung kommt nur in Betracht, wenn Tatbestände gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen (Nummern 1 bis 6 und 8), oder wenn ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals (§ 9 Abs. 1) durch Studierende höherer Semester erforderlich ist (Nummer 7): 1. Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung;2. Fehlen einer ausreichenden Ausstattung mit sächlichen Mitteln;3. Fehlen einer ausreichenden Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;4. Fehlen einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin;5. Fehlen einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten im Studiengang Zahnmedizin;6. abweichende Berechnungsergebnisse für den vorklinischem und den klinischen Teil des Studiengangs Medizin;7. gegenüber dem nach Abs. 3 Nr. 1 bis 3 überprüften Berechnungsergebnis des Abschnittes II höhere Aufnahme von Studierenden erster oder höherer Fachsemester in den vergangenen Jahren;8. besondere Leistungen in der Krankenversorgung im chirurgischen Bereich, soweit diese nicht im Rahmen der pauschalierten Regelungen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 aufgefangen werden können. (3) Eine Erhöhung kommt nur in Betracht, wenn das Personal (§ 9 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt: 1. besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;2. besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln;3. Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studentinnen und Studenten in höheren Semestern (Schwundquote).
Räumliche Kapazität
§ 16 Räumliche Kapazität(1) Ist in einer Lehreinheit ein Engpass an Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung vorherzusehen, ist der Raumbedarf der Lehrveranstaltungsarten, für die der Engpass vermutet wird, festzustellen. Diesem Raumbedarf wird das Angebot an Raumstunden nach Lehrveranstaltungsarten gegenübergestellt. (2) Für die Ermittlung des Angebots an Raumstunden ist davon auszugehen, dass die Räume für die Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl ganztägig und ganzjährig zur Verfügung stehen, falls keine fachspezifischen Gegebenheiten entgegenstehen. (3) Ist das Angebot an Raumstunden geringer als der jährliche Lehrveranstaltungsbedarf und ist eine Bereitstellung von sonstigen Räumen nicht möglich, kann das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts ermittelte Berechnungsergebnis entsprechend dem größtmöglichen Angebot an Raumstunden vermindert werden.
Schwundquote
§ 17 SchwundquoteDie Studienanfängerzahl ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).
Patientenbezogene Kapazität
§ 18 Patientenbezogene Kapazität(1) Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 15 Abs. 2 Nr. 4) zu überprüfen. Dabei ist wie folgt vorzugehen: 1. Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte sind 15,5 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen.2. Liegt die Zahl nach Nummer 1 niedriger als das Berechnungsergebnis des Abschnittes II unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8, Abs. 3 Nr. 1 bis 3, erhöht sie sich je 1.000 Poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins. Die Zahl nach Nummer 1 wird jedoch höchstens um 50 % erhöht.3. Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend. (2) Liegt das Berechnungsergebnis nach Absatz 1 niedriger als das des Abschnittes II unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8, Abs. 3 Nr. 1 bis 3, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen; § 15 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.
Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Medizin
§ 19 Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Medizin(1) Liegt das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs, kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil festgesetzt werden, wenn das Ministerium die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann. Ist der klinische Teil des Studiengangs an einer Hochschule nicht vorhanden, gilt Satz 1 entsprechend. (2) Soweit die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil nicht gewährleistet werden kann, ist die Differenz zwischen der nach Absatz 1 festgesetzten Zulassungszahl und dem nach dem Abschnitt III überprüften Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs als gesonderte Zulassungszahl festzusetzen. (3) Liegt das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das für den klinischen Teil des Studiengangs, wird die Zulassungszahl nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils festgesetzt.
Grundsätze
§ 2 Grundsätze(1) Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, ist zu gewährleisten. (2) Zulassungszahlen können bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen abweichend von Absatz 1 festgesetzt werden. Dabei ist ein ausgewogenes Angebot an Studiengängen zu gewährleisten. Absatz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt. (3) Die Zulassungszahlen werden gemäß § 3 HZG von dem für Hochschulen zuständigen Ministerium (Ministerium) festgesetzt.
Überprüfung des Berechnungsergebnisses im Studiengang Zahnmedizin
§ 20 Überprüfung des Berechnungsergebnisses im Studiengang Zahnmedizin(1) Das Berechnungsergebnis für den Studiengang Zahnmedizin ist anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität ist 0,67 Klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde je Studierenden anzusetzen. (2) Weichen die Berechnungsergebnisse nach Absatz 1 und nach dem Abschnitt II unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 voneinander ab, ist der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen.
Ausnahmetatbestände
§ 21 AusnahmetatbeständeLiegen die Voraussetzungen des Artikels 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages vor, können Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen des Abschnittes II und III des Ersten Teils festgesetzt werden.
Einbezogener Personenkreis
§ 22 Einbezogener PersonenkreisDie Studienplätze werden, vorbehaltlich der Regelung des § 27 Abs. 1 und § 37 Abs. 2, an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die im Sinne dieser Verordnung Deutschen gleichgestellt sind, vergeben. Deutschen gleichgestellt sind hiernach: 1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,2. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder gewesen sind,3. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ber. Fassung ABl. EG Nr. L 229 S. 35) von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie4. sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen. Wer nach Satz 2 Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.
Zulassungsantrag, Ausschluss vom Verfahren
§ 23 Zulassungsantrag, Ausschluss vom Verfahren(1) Der Zulassungsantrag muss 1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,2. für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Für jedes Vergabeverfahren ist ein gesonderter Antrag zu stellen. (2) Es kann ein Zulassungsantrag je Hochschule gestellt werden. Ein Zulassungsantrag ist die Kombination aus einem Studiengang und einer Hochschule, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge bestehen kann. Hilfsanträge sind nicht zulässig. Der Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 nicht mehr geändert werden. (3) Im Zulassungsantrag für das erste Fachsemester hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er 1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union als Studentin oder Student eingeschrieben ist,2. bereits an einer Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit. (4) Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen entschieden. Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen. (5) Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 4 Satz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Innerhalb der Ausschlussfristen nach Absatz 1 muss der Zulassungsantrag elektronisch über das Webportal der Hochschule übermittelt und das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular der Hochschule samt den erforderlichen Unterlagen zugegangen sein. Bei der elektronischen Übermittlung hat die Hochschule unter Anwendung von Verschlüsselungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die elektronische Antragstellung nicht zumutbar ist, wird gestattet, den Zulassungsantrag schriftlich zu stellen; Absatz 1 bleibt unberührt. Soweit für einzelne Studiengänge oder Bewerbergruppen eine elektronische Antragstellung nicht möglich ist, kann die Hochschule eine ausschließlich schriftliche Form des Zulassungsantrags vorsehen. (6) Wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 1 versäumt oder den Zulassungsantrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Beteiligung am Verfahren
§ 24 Beteiligung am Verfahren(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber die Hochschulzugangsberechtigung noch nicht ausgehändigt bekommen hat, kann sie oder er eine vorläufige Bescheinigung vorlegen, aus der die Art der Hochschulzugangsberechtigung und der Grad der Qualifikation hervorgeht. Werden mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene zugrunde gelegt. Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Hochschule auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Bewerberinnen und Bewerber nach § 39 Abs. 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes (HSG) vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Februar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 34, ber. GVOBl. Schl.-H. S. 67) müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung die in der Zulassungsordnung der Hochschule für das Probestudium geregelten Einschreibvoraussetzungen erfüllen. Ist eine künstlerische oder sportliche Eignungsprüfung zum Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelegt, ist das Zeugnis über diese Prüfung unverzüglich nach dessen Aushändigung vorzulegen. Die Hochschule kann Personen vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn aus vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, dass sie einschreibrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllen werden. (2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen. (3) Vom Vergabeverfahren für das erste Fachsemester ist ausgeschlossen, wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Studentin oder Student eingeschrieben ist.
Ablauf des Vergabeverfahrens
§ 25 Ablauf des Vergabeverfahrens(1) Über die eingegangenen Zulassungsanträge wird im Hauptverfahren entschieden. (2) Die nach Ablauf der Frist des § 26 noch verfügbaren Studienplätze werden in Nachrückverfahren an bis dahin nicht zugelassene Studienbewerberinnen und Studienbewerber vergeben. (3) Besteht der gewählte Studiengang aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge wird getrennt für jeden Teilstudiengang entschieden. Zugelassen wird, wer für jeden am Studiengang beteiligten Teilstudiengang ausgewählt ist. (4) Dem Vergabeverfahren wird die in der jeweils geltenden Zulassungszahlenverordnung festgesetzte Zulassungszahl, erweitert um einen Überbuchungsfaktor, zugrunde gelegt. Der Überbuchungsfaktor wird von der Hochschule entsprechend der voraussichtlichen Quote nicht angenommener Studienplätze bestimmt.
Zulassungsbescheid
§ 26 ZulassungsbescheidIm Zulassungsbescheid teilt die Hochschule mit, bis wann die oder der Zugelassene bei der im Zulassungsbescheid genannten Hochschule die Einschreibung zu beantragen hat. Maßgeblich ist der Eingang des Einschreibungsantrages bei der Hochschule. Ist die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibevoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen.
Quotierung
§ 27 Quotierung(1) Von den je Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen sind für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 22 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 8 % vorweg abzuziehen (Ausländerquote, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4 HZG). Verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Absatz 3 vergeben. (2) Von den zur Verfügung stehenden Studienplätzen sind, vermindert um die Quote nach Absatz 1 und die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden (§ 33), vorweg abzuziehen 1. 2 % für Fälle außergewöhnlicher Härte (Härtequote, § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 HZG),2. 0,2 % für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 5 HZG),3. 3 % für die Auswahl für ein Zweitstudium (Zweitstudienquote, § 32). Die Quoten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 6 HZG werden bis zum Eintritt der Voraussetzungen zur Bildung dieser Quoten nicht gebildet. (3) Die verbleibenden Studienplätze werden zu 20 % nach dem Grad der Qualifikation (§ 28), zu 20 % nach Wartezeit (§ 29) und im Übrigen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 HZG) vergeben. (4) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1 bis 3 wird gerundet. Dabei muss für die Quote nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn mindestens eine Bewerberin oder ein Bewerber zu berücksichtigen ist. Ergibt die Berechnung einer Quote nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 3 weniger als einen Studienplatz, wird die betreffende Quote in dem jeweiligen Vergabeverfahren nicht gebildet; im darauf folgenden Vergabeverfahren wird diese Quote gegenüber dem sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 3 ergebenden Wert verdoppelt. Ergibt die Berechnung auch in dem Vergabeverfahren, in dem die Quote verdoppelt wird, weniger als einen Studienplatz, wird die betreffende Quote erneut nicht gebildet; in dem dann folgenden Vergabeverfahren wird die Quote gegenüber dem sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 3 ergebenden Wert verdreifacht. (5) Die Quoten nach den Absätzen 1 bis 3 werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den betreffenden Studiengang im Zulassungsantrag genannt haben, die Zahl der im Rahmen dieser Quoten verfügbaren Studienplätze übersteigt.
Auswahl nach dem Grad der Qualifikation
§ 28 Auswahl nach dem Grad der Qualifikation(1) Die Rangfolge wird durch die nach Anlage 2 der Vergabeverordnung Stiftung ermittelte Durchschnittsnote bestimmt. Eine Gesamtnote gilt als Durchschnittsnote nach Satz 1. (2) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin und den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet. (3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt. (4) In Studiengängen, in denen zum Nachweis der Qualifikation neben oder anstelle der Schulbildung eine künstlerische oder sportliche Eignungsprüfung erforderlich ist, wird der Rang nach Absatz 1 nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung bestimmt. Im Studiengang Kunst an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel wird zur Rangbestimmung nach Absatz 1 die Hochschulzugangsberechtigung mit einem Gewicht von 30 % und die Eignungsprüfung mit einem Gewicht von 70 % gewertet.
Auswahl nach Wartezeit
§ 29 Auswahl nach Wartezeit(1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September, bei Fachhochschulen die Zeit vom 1. März bis zum 31. August, eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März, bei Fachhochschulen die Zeit vom 1. September bis zum 28. Februar des folgenden Jahres (Wintersemester). (2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt. (3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, zu einem früheren Zeitpunkt die Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt. (4) Ist vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt und die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2007 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre erhöht. Ist im Falle des Satzes 1 die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2002 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. Dies gilt entsprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 eine Bewerberin oder einen Bewerber daran gehindert hat, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende Abschluss zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Satz 1 oder Satz 2 geführt hätte. (5) Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 liegt vor bei 1. Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 90 Abs. 3 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), enthalten sind,2. einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,3. einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung,4. einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Abs. 1 oder 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) einer Berufsausbildung nach den Nummern 1 bis 3 gleichzustellen ist. Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 Satz 1 mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium, an einem Institut zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) oder aufgrund einer im Geltungsbereich des Staatsvertrages abgelegten Prüfung über die Befähigung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis oder für den Hochschulzugang besonders befähigter Berufstätiger erworben worden ist. (6) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer Hochschule eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union als Studentin oder Student eingeschrieben war. (7) Bei der Auswahl für das Probestudium wird die Rangfolge durch die Zahl der Halbjahre seit Erfüllung der in § 39 Abs. 4 Satz 1 HSG festgelegten Voraussetzungen bestimmt.
Zulassungszahl
§ 3 Zulassungszahl(1) Zulassungszahl ist die Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. (2) Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde. Bei Studiengängen, für die während eines Jahres Bewerberinnen und Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, wird die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt.
Auswahl nach Härtegesichtspunkten
§ 30 Auswahl nach HärtegesichtspunktenDie Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung
§ 31 Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung(1) Ist die Hochschulzugangsberechtigung in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studiengang erworben worden (besondere Hochschulzugangsberechtigung), ist eine Auswahl im Rahmen der Quoten nach § 27 Abs. 3 ausgeschlossen. Die Rangfolge wird durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. (2) Weist die Hochschulzugangsberechtigung keine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems aus, ist diese durch eine besondere Bescheinigung der Einrichtung nachzuweisen, an der die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde. (3) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin und den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.
Auswahl für ein Zweitstudium
§ 32 Auswahl für ein Zweitstudium(1) Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union abgeschlossen hat (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium), kann nicht im Rahmen der Quoten nach § 27 Abs. 3 ausgewählt werden. Bewerberin oder Bewerber für ein Zweitstudium in diesem Sinne ist nicht, wer nach einem Bachelorabschluss die Zulassung zu einem Masterstudiengang beantragt, soweit sie oder er nicht bereits über einen Master-, Diplom-, Staatsexamens- oder Magisterabschluss verfügt. (2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 3 der Vergabeverordnung Stiftung.(3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule.
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
§ 33 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs(1) Bewerberinnen und Bewerber, die 1. eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren übernommen haben,2. mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), geleistet haben,3. einen Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben; § 15 Abs. 2 JFDG gilt entsprechend,4. ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben, (Dienst) werden in dem genannten Studiengang aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie an der Hochschule, bei der sie sich bewerben, zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn für diesen Studiengang an dieser Hochschule zu Beginn oder während eines Dienstes keine Zulassungszahl festgesetzt war. Der von einer oder einem nach § 22 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er mit diesem gleichwertig ist. (2) Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April (bei Fachhochschulen bis zum 31. März) oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober (bei Fachhochschulen bis zum 30. September) beendet sein wird. (3) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los. (4) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gegen die Hochschule gerichteten gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Ranggleichheit
§ 34 Ranggleichheit(1) Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge durch die nach den Bestimmungen über die Auswahl nach dem Grad der Qualifikation. Bei der Auswahl für das Probestudium ist Satz 2 nicht anzuwenden. (2) Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April, bei Fachhochschulen zum 31. März, und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober, bei Fachhochschulen zum 30. September, in vollem Umfang abgeleistet sein wird, oder glaubhaft macht, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ausgeübt sein werden. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.
Abschluss des Vergabeverfahrens
§ 35 Abschluss des VergabeverfahrensDas Vergabeverfahren ist abgeschlossen, wenn 1. die Nachrücklisten erschöpft sind,2. alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind oder3. die Hochschule das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklärt hat. Die Hochschule soll das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklären, wenn die Durchführung von weiteren Nachrückverfahren im Hinblick auf die Anzahl der verfügbaren Studienplätze oder die fortgeschrittene Unterrichtszeit nicht mehr sinnvoll erscheint. In der Regel kann die Durchführung von weiteren Nachrückverfahren eine Woche nach dem Beginn der Unterrichtszeit als nicht mehr sinnvoll angesehen werden.
Losverfahren
§ 36 LosverfahrenSind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese an Bewerberinnen und Bewerber verteilt, die sich innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist gemeldet haben. Über deren Zulassung entscheidet das Los. Die Hochschule hat über das Losverfahren ein Protokoll anzufertigen.
Auswahl für höhere Fachsemester und für weiterführende Studiengänge
§ 37 Auswahl für höhere Fachsemester und für weiterführende Studiengänge(1) Für höhere Fachsemester richtet sich die Auswahl von Studierenden nach § 8 HZG. Im Falle des § 8 Abs. 3 Nr. 2 HZG bestimmt sich die Rangfolge nach den während des Studiums erworbenen Leistungsnachweisen und bei Ranggleichheit nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium. Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Leistungsnachweise vorlegen, die eine mit anderen Bewerberinnen und Bewerbern vergleichbare Bewertung der Leistung ermöglichen, bestimmt sich die Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber nach dem Grand der Qualifikation für das gewählte Studium. Besteht nach Anwendung der Sätze 1 bis 3 noch Ranggleichheit, entscheidet das Los. Im Übrigen finden für das Vergabeverfahren die Vorschriften des Abschnittes I und III des zweiten Teils entsprechende Anwendung. (2) Für weiterführende Studiengänge richtet sich die Auswahl von Studierenden nach § 4 Abs. 7 HZG. § 27 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 und 5 und § 30 gelten entsprechend. Im Übrigen finden für das Vergabeverfahren die Vorschriften des Abschnittes I und III des zweiten Teils mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle der Hochschulzugangsberechtigung das Prüfungszeugnis eines Bachelorstudiums oder der für den Zugang zu dem Studiengang erforderliche Nachweis tritt. Abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 ist eine Beteiligung am Vergabeverfahren für Masterstudiengänge auch zulässig, wenn der Bachelorabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss erlangt und die nach § 49 Abs. 5 Satz 1 HSG in Verbindung mit der jeweiligen Prüfungsordnung geforderten Zugangsvoraussetzungen zu dem Masterstudiengang rechtzeitig vor Beginn des beantragten Masterstudiengangs erfüllt werden. Soweit in die Auswahlentscheidung nach Satz 1 das Ergebnis des Bachelorabschlusses einbezogen ist, nehmen die Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 4 am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote teil, die auf Grund bisheriger Prüfungsleistungen ermittelt wird; das Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt unbeachtet. Eine Zulassung ist im Falle einer Bewerbung nach Satz 4 unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der Bachelorabschluss und mit ihm zusammenhängende Voraussetzungen des § 49 Abs. 5 Satz 1 HSG in Verbindung mit der jeweiligen Prüfungsordnung innerhalb einer von der Hochschule festgesetzten Frist nachgewiesen werden. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung.
Anlagen
§ 38 AnlagenDie Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.
Inkrafttreten
§ 39 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2011/2012.(2) Gleichzeitig treten die Auswahlverordnung vom 7. Mai 1993 (NBl. MBWKS S. 184), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. April 1994 (NBl. MWFK/MFBWS S. 190), und die Kapazitätsverordnung vom 25. November 1993 (NBl. MWFK/MFBWS S. 457), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Mai 2004 (NBl. Hochschule 2004, S. 132), außer Kraft. Die Bestimmungen der beiden Verordnungen sind noch für die Vergabeverfahren bis einschließlich Sommersemester 2011 weiter anzuwenden.
Überprüfung
§ 4 Überprüfung(1) Der Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind. Hierzu wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt: 1. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften der §§ 7 bis 14,2. Überprüfung des Ergebnisses nach Nummer 1 anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften der §§ 15 bis 20. (2) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studierenden des ersten Fachsemesters oder höherer Fachsemester unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Mittel, die zur Schaffung besserer Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre durch staatliche Stellen oder private Dritte gesondert zugewiesen werden.
Bericht der Hochschulen
§ 5 Bericht der Hochschulen(1) Die Hochschulen legen den Bericht nach Artikel 6 Abs. 4 des Staatsvertrages und § 2 Abs. 6 HZG innerhalb einer vom Ministerium zu bestimmenden Frist vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 4, die Aufteilung der Curricular- und Curricularnormwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten (§ 14 Abs. 6) und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen. Die Hochschulen haben die Aufteilung des Curricular- oder Curricularnormwertes und eine Abweichung vom Berechnungsergebnis des Abschnittes II (§ 15) zu begründen. (2) Legt die Hochschule keinen Bericht vor oder ist der Bericht unvollständig oder verspätet, trifft das Ministerium die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen. (3) Die Berichte der Hochschulen und/oder die Vorschläge des Ministeriums für die Festsetzung der Zulassungszahlen werden zwischen dem Ministerium und den Hochschulen gemeinsam erörtert. Weicht das Ministerium bei der Festsetzung der Zulassungszahlen von dem Vorschlag der Hochschule ab, wird die Hochschule hierüber unterrichtet.
Ermittlung der Aufnahmekapazität
§ 6 Ermittlung der Aufnahmekapazität(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). (2) Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden. (3) Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraumes oder vor einem Vergabetermin ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden.
Anwendung von Curricular- und Curricularnormwerten
§ 7 Anwendung von Curricular- und CurricularnormwertenDie jährliche Aufnahmekapazität auf Grund der personellen Ausstattung wird nach Anlage 1 unter Anwendung von Curricular- und Curricularnormwerten berechnet.
Lehreinheiten
§ 8 Lehreinheiten(1) Der Berechnung werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Ein Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt. Die einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge können bei der Berechnung zusammengefasst werden. (2) Eine Lehreinheit ist eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Die Lehreinheiten sind so abzugrenzen, dass die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen. (3) Der Studiengang Medizin wird für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983), und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 12).
Personalstellen
§ 9 Personalstellen(1) Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Die Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, werden in den medizinischen Fächern den Lehreinheiten nach Anlage 2 zugeordnet.(2) Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre an die Hochschule abgeordnet sind, werden in die Berechnung einbezogen. (3) Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnung einbezogen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.