Gesetz zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung und zur Änderung weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften Vom 10. Juni 2016
- Ausfertigungsdatum:
- 10.06.2016
- Fundstelle:
- GVOBl. 2016, 342
Artikel 1 Zustimmung zu dem Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung(1) Dem Staatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 21. März 2016 wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird in der Anlage veröffentlicht.(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen.
Artikel 2 Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes1)[Änderungsanweisungen]
Artikel 3 Änderung des Hochschulgesetzes2)[Änderungsanweisungen]
Artikel 4 Änderung des Berufsakademiegesetzes3)[Änderungsanweisungen]
Artikel 5 ÜbergangsvorschriftBis zum Zeitpunkt seines Außerkrafttretens nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrages über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 21. März 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 342) sind der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 304), Artikel 1 und 3 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung und zur Änderung des ZVS-Gesetzes vom 27. Juni 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 304) und das Hochschulzulassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 75) in ihren geltenden Fassungen weiter anzuwenden.
Artikel 6 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 an dem Tag in Kraft, an dem der in Artikel 1 bezeichnete Staatsvertrag in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung und zur Änderung des ZVS-Gesetzes vom 27. Juni 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 304)4) außer Kraft.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.