Gesetz zur Umwandlung und Errichtung von Hochschulen1) Vom 8. Februar 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 08.02.1994
- Fundstelle:
- GVOBl. 1994, 133
§ 1(1) Die Pädagogische Hochschule Flensburg wird als bildungswissenschaftliche Hochschule fortgeführt. Ihre Aufgaben werden durch das Hochschulgesetz geregelt.(2) Sie erhält den Namen "Bildungswissenschaftliche Hochschule Flensburg, Universität".
§ 10(1) Die Studiengänge des Fachbereichs "Fachhochschule Westküste" der Fachhochschule Flensburg sind mit dem Wirksamwerden der Errichtung der Fachhochschule Westküste Studiengänge dieser Hochschule. Die Studien- und Prüfungsordnungen des Fachbereichs gelten als solche der Fachhochschule Westküste fort. (2) Die Studentinnen und Studenten des Fachbereichs "Fachhochschule Westküste" sind mit dem Wirksamwerden der Errichtung der Fachhochschule Westküste eingeschriebene Studentinnen und Studenten dieser Hochschule. (3) Die im Landesdienst stehenden Beamtinnen und Beamten, die am Fachbereich "Fachhochschule Westküste" der Fachhochschule Flensburg tätig sind, werden mit dem Wirksamwerden der Errichtung der Fachhochschule Westküste Beamtinnen und Beamte dieser Hochschule.
§ 11(1) Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr setzt 1. für die Dauer von sechs Jahren eine hauptberufliche Rektorin oder einen hauptberuflichen Rektor und eine Kanzlerin oder einen Kanzler und 2. für die Zeit bis zum 31. Juli 1995 die Mitglieder des Konsistoriums und des Senats, eine Prorektorin oder einen Prorektor und die Frauenbeauftragte der Hochschule ein. (2) Die Aufgaben des Personalrats der Fachhochschule Westküste werden bis zum Beginn seiner Amtszeit, längstens für die Zeit bis zum 31. Dezember 1994, vom Personalrat der Fachhochschule Flensburg wahrgenommen.
§ 12Mit dem 1. August 1994 wird eine Fachhochschule mit dem Sitz in Kiel errichtet. Sie erhält den Namen "Muthesius-Hochschule, Fachhochschule für Kunst und Gestaltung".
§ 13(1) Der Fachbereich Gestaltung der Fachhochschule Kiel wird mit dem 1. August 1994 aufgehoben. (2) § 6 und § 10 Abs.1 und 2 gelten sinngemäß.
§ 14(1) Die Mitglieder des Fachbereichs Gestaltung der Fachhochschule Kiel wählen nach näherer Bestimmung durch das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr bis zum 31. Juli 1994 die Mitglieder des Konsistoriums und des Senats sowie die Frauenbeauftragte der Muthesius-Hochschule, Fachhochschule für Kunst und Gestaltung. Sie nehmen an der Wahl des Konsistoriums, des Senats, des Fachbereichskonvents und der Frauenbeauftragten der Fachhochschule Kiel nicht mehr teil. Bis zur Wahl einer Rektorin oder eines Rektors und einer Prorektorin oder eines Prorektors nimmt die bisherige Dekanin oder der bisherige Dekan des Fachbereichs Gestaltung die Aufgaben der Rektorin oder des Rektors und die bisherige Prodekanin oder der bisherige Prodekan des Fachbereichs Gestaltung die Aufgaben der Prorektorin oder des Prorektors wahr. Bis zur Bereitstellung der erforderlichen Planstellen und Stellen durch den Haushalt wird durch Zusammenwirken (§ 5 des Hochschulgesetzes) der Muthesius-Hochschule, Fachhochschule für Kunst und Gestaltung und der Fachhochschule Kiel die Wahrnehmung der Aufgaben der Kanzlerin oder des Kanzlers und der Verwaltung der Hochschule gewährleistet. (2) Die Aufgaben des Personalrats der Muthesius-Hochschule, Fachhochschule für Kunst und Gestaltung, werden bis zum Beginn seiner Amtszeit, längstens für die Zeit bis zum 30. April 1995, vom Personalrat der Fachhochschule Kiel wahrgenommen.
§ 15 (Artikel 5 des Gesetzes zur Neuordnung von Hochschulen)Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
§ 2Die Pädagogische Hochschule Kiel wird mit dem 1. April 1994 aufgehoben. Ihre Aufgaben gehen mit diesem Tage auf die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel über, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist. Bis zum Tage der Aufhebung gelten für sie die Vorschriften des Hochschulgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
§ 3(1) Die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Kiel sind mit dem 1. April 1994 Studiengänge der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. (2) Die Studien- und Prüfungsordnungen der Pädagogischen Hochschule Kiel gelten als solche der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel fort.
§ 4Wenn die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel einen erziehungswissenschaftlichen Fachbereich errichtet, nehmen bis zur Wahl der Organe und Funktionsträgerinnen und Funktionsträger dieses Fachbereichs die Rektorin oder der Rektor der Pädagogischen Hochschule Kiel die Aufgaben der Dekanin oder des Dekans und der Senat der Pädagogischen Hochschule Kiel die Aufgaben des Fachbereichskonvents wahr. Die Frauenbeauftragte der Pädagogischen Hochschule ist für die Dauer ihrer Wahlzeit hauptberufliche Frauenbeauftragte des Fachbereichs. In Angelegenheiten, die das bisherige Personal der Pädagogischen Hochschule betreffen, wirken vom 1. April 1994 bis zur Neuwahl der Personalräte der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel die bisherigen Vorsitzenden der Personalräte der Pädagogischen Hochschule Kiel an den Entscheidungen der jeweiligen Personalräte der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel beratend mit.
§ 5(1) Die Studentinnen und Studenten der Pädagogischen Hochschule Kiel sind mit dem 1. April 1994 eingeschriebene Studentinnen und Studenten der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. (2) Personen, die spätestens am 31. März 1994 der Pädagogischen Hochschule Kiel anzeigen, daß sie sich auf eine Promotion vorbereiten, sind berechtigt, die Promotion an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel nach der Promotionsordnung der Pädagogischen Hochschule Kiel fortzuführen und zu beenden. Die Promotionsordnung der Pädagogischen Hochschule Kiel gilt insoweit als solche der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel fort.
§ 6(1) Die im Landesdienst stehenden Beamtinnen und Beamten an der Pädagogischen Hochschule Kiel werden am 1. April 1994 kraft Gesetzes Beamtinnen und Beamte an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter an der Pädagogischen Hochschule Kiel werden auf ihren Antrag an die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel übernommen.(2) Die in den Ruhestand getretenen und die emeritierten Professorinnen und Professoren der Pädagogischen Hochschule Kiel sind mit dem 1. April 1994 Mitglieder der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel nach § 23 Abs. 3 des Hochschulgesetzes.
§ 7Die Studentenschaft der Pädagogischen Hochschule Kiel ist mit dem 1. April 1994 aufgelöst. Ihr Vermögen geht auf die Studentenschaft der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel über.
§ 8Das Körperschaftsvermögen der Pädagogischen Hochschule Kiel wird mit dem 1. April 1994 Körperschaftsvermögen der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.
§ 9Es wird eine Fachhochschule mit dem Sitz in Heide errichtet. Sie erhält den Namen "Fachhochschule Westküste". Die Errichtung wird am Montag der dritten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderwoche wirksam.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.