Landesverordnung über die Rücklagenbildung in den Hochschulhaushalten (Hochschulrücklagenverordnung - HRVO) vom 10. Dezember 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 10.12.2009
- Fundstelle:
- GVOBl. 2009, 52
Aufgrund des § 8 Abs. 2 Satz 5 des Hochschulgesetzes (HSG) vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H., S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Beamtenrechts in Schleswig-Holstein vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H., S. 93), verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt Einzelheiten der Rücklagenbildung in den Haushalten der staatlichen Hochschulen.
Rücklagenbildung
§ 2 RücklagenbildungEin am Ende eines Haushaltsjahres erwirtschafteter Jahresüberschuss kann einer Rücklage zugeführt werden. Der Rücklage können Mittel zur Deckung des Investitionsbedarfs künftiger Jahre sowie von Sach- und Personalausgaben zugeführt werden. Zur Deckung von Ausgaberesten wird eine gesonderte Rücklage gebildet. Die Hochschule zeigt dem Ministerium bis zum 1. April des Folgejahres an, in welcher Höhe und zu welchem Zweck Rücklagen gebildet wurden. Dabei ist neben der Gesamthöhe auch der Verlauf der Rücklagen (Entwicklung der Rücklagen über die letzten drei Jahre) zu dokumentieren.
In-Kraft-Treten, Geltungsdauer
§ 3 In-Kraft-Treten, GeltungsdauerDie Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. November 2014 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.