Landesverordnung über Studiengänge und die Qualitätssicherung an den staatlichen Hochschulen (Hochschulqualitätssicherungsverordnung - HSQVO) Vom 30. April 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 30.04.2008
- Fundstelle:
- NBl. MWV Schl.-H. 2008, 125
Leistungspunkte und Noten
§ 2 Leistungspunkte und Noten(1) Leistungspunkte sind ein quantitatives Maß für die Gesamtarbeitsbelastung der Studierenden und richten sich nach dem European Credit Transfer System (ECTS). Das ECTS beschreibt den zeitlichen Umfang eines Studienganges und das relative Gewicht seiner Bestandteile gemessen am jeweiligen studentischen Aufwand. (2) Die Leistungspunkte umfassen das Präsenz- und das Selbststudium, den Prüfungsaufwand und die Prüfungsvorbereitungen einschließlich der Abschluss- und sonstigen Studienarbeiten und Praktika. (3) In der Regel werden pro Semester 30 Leistungspunkte vergeben. Für einen Leistungspunkt wird eine Arbeitsbelastung des Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von 25 bis 30 Stunden angenommen. Die gesamte Arbeitsbelastung darf im Semester einschließlich der vorlesungsfreien Zeit 900 Stunden oder im Studienjahr 1.800 Stunden nicht überschreiten. (4) Leistungspunkte und Noten sind getrennt auszuweisen. Neben der Note auf der Grundlage der deutschen Notenskala von 1 bis 5 ist bei der Abschlussnote zusätzlich auch eine relative Note (ECTS-Note) auszuweisen. Einzelheiten zum Verfahren werden durch die Hochschulen in den Prüfungsordnungen oder in den Prüfungsverfahrensordnungen geregelt. (5) Die Hochschulen führen eine Statistik über die Verteilung der relativen Note bezogen auf die einzelnen Studiengänge. Die Ergebnisse sind dem für die Wissenschaft zuständigen Ministerium (Ministerium) alle zwei Jahre vorzulegen, die Statistik ist auf der Internetseite der Hochschule zu veröffentlichen.
Aufgrund der § 5 Abs. 3 und § 49 Abs. 3 des Hochschulgesetzes (HSG) vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184) verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr:
Modularisierung
§ 1 Modularisierung(1) Studiengänge sind zu modularisieren. Modularisierung ist die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten versehenen abprüfbaren Einheiten. (2) Ziel der Modularisierung ist die Vergleichbarkeit von Modulen, um eine wechselseitige nationale und europäische Anerkennung sicher zu stellen. (3) Module werden mit Prüfungen abgeschlossen, auf deren Grundlage Leistungspunkte vergeben werden. Gesonderte Zwischen- und Abschlussprüfungen finden nicht statt. (4) Module sind lernergebnisorientiert einschließlich des Arbeitsaufwandes und der zu vergebenden Leistungspunkte zu beschreiben.
Leistungspunkte und Noten
§ 2 Leistungspunkte und Noten(1) Leistungspunkte sind ein quantitatives Maß für die Gesamtarbeitsbelastung der Studierenden und richten sich nach dem European Credit Transfer System (ECTS). Das ECTS beschreibt den zeitlichen Umfang eines Studienganges und das relative Gewicht seiner Bestandteile gemessen am jeweiligen studentischen Aufwand. (2) Die Leistungspunkte umfassen das Präsenz- und das Selbststudium, den Prüfungsaufwand und die Prüfungsvorbereitungen einschließlich der Abschluss- und sonstigen Studienarbeiten und Praktika. (3) In der Regel werden pro Semester 30 Leistungspunkte vergeben. Für einen Leistungspunkt wird eine Arbeitsbelastung des Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von 30 Stunden angenommen. Die gesamte Arbeitsbelastung darf im Semester einschließlich der vorlesungsfreien Zeit 900 Stunden oder im Studienjahr 1.800 Stunden nicht überschreiten. (4) Leistungspunkte und Noten sind getrennt auszuweisen. Neben der Note auf der Grundlage der deutschen Notenskala von 1 bis 5 ist bei der Abschlussnote zusätzlich auch eine relative Note (ECTS-Note) auszuweisen. Einzelheiten zum Verfahren werden durch die Hochschulen in den Prüfungsordnungen oder in den Prüfungsverfahrensordnungen geregelt. (5) Die Hochschulen führen eine Statistik über die Verteilung der relativen Note bezogen auf die einzelnen Studiengänge. Die Ergebnisse sind dem für die Wissenschaft zuständigen Ministerium (Ministerium) alle zwei Jahre vorzulegen, die Statistik ist auf der Internetseite der Hochschule zu veröffentlichen.
Programmakkreditierung
§ 3 Programmakkreditierung(1) Die Programm- oder Studiengangsakkreditierung (Akkreditierung) ist ein Instrument der Qualitätssicherung und dient dazu, Transparenz, Verfahrenssicherheit und Qualität von Studienprogrammen sicher zu stellen. Es wird geprüft, ob die erforderlichen Standards für ein Programm erreicht werden. (2) Alle akkreditierten Studiengänge müssen zum Ablauf des Akkreditierungszeitraumes reakkreditiert werden. (3) Um neben der Akkreditierung zusätzliche Evaluationsverfahren zu vermeiden, prüfen die Hochschulen die Umsetzung der im (Re-) Akkreditierungsgutachten enthaltenen Empfehlungen. Hält das Präsidium die Umsetzung der Empfehlungen insgesamt oder in Teilen für erforderlich, schließt sie mit dem betroffenen Fachbereich eine entsprechende Zielvereinbarung oder setzt die Empfehlung selbst um. Das Ministerium ist berechtigt, vom Präsidium einen Bericht über die Umsetzung der Empfehlungen anzufordern und kann die Umsetzung der Empfehlungen insgesamt oder in Teilen verlangen.
Systemakkreditierung
§ 4 Systemakkreditierung(1) Die Hochschulen können mit Zustimmung des Ministeriums die Systemakkreditierung durch eine vom Akkreditierungsrat zertifizierte Agentur beantragen. Der Antrag ist über das Ministerium einzureichen. (2) Die Hochschulen entwickeln und implementieren ein auf die gesamte Hochschule bezogenes Qualitätssicherungssystem. Die Hochschulen prüfen, ob die für Lehre und Studium relevanten Strukturen und Prozesse zum Erreichen der Qualifikationsziele und zur Gewährleistung hoher Qualität geeignet sind. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist die Systemakkreditierung konkreter Teilbereiche großer Hochschulen möglich. (3) Hat eine Hochschule die Systemakkreditierung erfolgreich erreicht, ergänzt beziehungsweise ersetzt diese die Programm- bzw. Studiengangsakkreditierung in der bisherigen Form gemäß den näheren Bestimmungen der Kultusministerkonferenz und des Akkreditierungsrates. (4) Systemakkreditierte Hochschulen müssen zum Ablauf des Akkreditierungszeitraumes reakkreditiert werden, ansonsten wird wieder die Akkreditierung aller Studiengänge gemäß § 3 erforderlich.
Evaluation
§ 5 Evaluation(6) Fachbezogene Evaluationen, die weniger als zwei Jahre vor der Reakkreditierung eines entsprechenden Studiengangs stattfinden, sind mit der für die Reakkreditierung zuständigen Agentur inhaltlich abzustimmen, um die Nutzbarkeit der Ergebnisse für das folgende Verfahren sicher zu stellen. (1) Ziel der Evaluation ist es, die Leistungen des Faches umfassend zu dokumentieren, die besonderen Stärken und Schwächen eines Faches und den Leistungsstand einzuschätzen, Qualitätsmängel zu erkennen und im Anschluss zu beheben und so zu einer nachhaltigen Weiterentwicklung auf allen Ebenen der Hochschule beizutragen. Alle Studienfächer, die nicht akkreditiert sind, sind zu evaluieren. (2) Evaluationen im Sinne dieser Verordnung sind allein externe Verfahren. Die Evaluation wird entweder von einer Evaluationsagentur, dem Verbund Norddeutscher Universitäten oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt. (3) Nach der ersten Evaluation eines Studienfaches wird die nächste Evaluation frühestens fünf Jahre, spätestens jedoch acht Jahre nach der letztmaligen Evaluation durchgeführt. Abweichende Vereinbarungen in der jeweiligen zwischen Hochschule und Land geschlossenen Zielvereinbarung sind möglich. (4) Abgesehen von der fachbezogenen Evaluation können als Gegenstand der Evaluation darüber hinaus durch das Ministerium oder die Hochschule spezielle Themenschwerpunkte, die nicht Gegenstand von Akkreditierungsverfahren sind, festgelegt werden, zum Beispiel Forschung, Wissens- und Technologietransfer, wissenschaftliche Weiterbildung und strukturelle Fragestellungen. (5) Das Ministerium ist in begründeten Fällen berechtigt, die Hochschulen aufzufordern, außerhalb der Fristen nach Absatz 3 eine fach- oder themenbezogene Evaluation durchzuführen, und trägt die Kosten.
Inkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Mai 2013 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.