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title: "HSchulPrQuantEV SH — Landesverordnung über quantitative Eckdaten für das Studium und die Hochschulprüfungen an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Vom 25. September 1998"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/hschulprquantevsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-HSchulPrQuantEVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T17:16:18+00:00"
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# HSchulPrQuantEV SH — Landesverordnung über quantitative Eckdaten für das Studium und die Hochschulprüfungen an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Vom 25. September 1998

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 25.09.1998
*Fundstelle:* NBl. MBWFK 1998 450


### Eingangsformel HSchulPrQuantEV

Gl.-Nr.: 221-7-83 Aufgrund des § 15 Abs. 3 des Hochschulgesetzes HSG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 149), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur im Benehmen mit der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für alle Studiengänge der CAU mit einer Hochschulprüfung als erstem berufsqualifizierenden Abschluß. (2) Ausgenommen sind 1. der Studiengang Theologie/Fakultätsexamen, 2. die Diplomstudiengänge Geologie-Paläontologie, Mineralogie, Geophysik, Meteorologie und Ozeanographie, 3. die Magisterstudiengänge Ältere Deutsche Literaturwissenschaft/Deutsche Sprachwissenschaft, Englische Philologie und Nordische Philologie im Hauptfach, 4. die Magisterstudiengänge Ältere Deutsche Literaturwissenschaft/Deutsche Sprachwissenschaft, Englische Philologie, Nordische Philologie, Kunstgeschichte, Musikwissenschaft, Niederländische Philologie, Osteuropäische Geschichte und Ur- und Frühgeschichte im Nebenfach.

### § 2 — Studienvolumen

§ 2 Studienvolumen (1) Im Rahmen der Regelstudienzeit nach § 83 Abs. 4 HSG beträgt das fachspezifische Studienvolumen nach § 83 Abs. 5 HSG 1. für die Magisterstudiengänge jeweils höchstens 72 Semesterwochenstunden im Hauptfach und höchstens 36 Semesterwochenstunden im Nebenfach, 2. für die Diplomstudiengänge a. in den Fächern Betriebswirtschaftslehre, Sozialökonomie, Volkswirtschaftslehre sowie Agrarökonomie höchstens 144 Semesterwochenstunden, b. in dem Fach Erziehungswissenschaft höchsten 144 Semesterwochenstunden, c. in dem Fach Geographie höchstens 150 Semesterwochenstunden, d. in dem Fach Psychologie höchstens 156 Semesterwochenstunden, e. in den Fächern Mathematik, Physik, Ur- und Frühgeschichte, Agrarwissenschaften und ökotrophologie sowie Diplom-Handelslehrer höchstens 160 Semesterwochenstunden, f. in dem Fach Biologie höchstens 210 Semesterwochenstunden, g. in dem Fach Chemie höchstens 252 Semesterwochenstunden, h. in dem Fach Informatik höchstens 165 Semesterwochenstunden, i. in den Fächern Elektrotechnik, Informatik (Dipl.-Ing.) und Materialwissenschaft höchstens 175 Semesterwochenstunden. (2) Der Anteil der Wahlpflichtveranstaltungen soll im Hauptstudium in den Diplomstudiengängen 1. der Fächer Biologie, Chemie, Informatik, Physik und Ur- und Frühgeschichte mindestens 50%, 2. der Fächer Elektrotechnik, Informatik (Dipl.-Ing.) und Materialwissenschaft mindestens 30 des Studienvolumens betragen. (3) Der Anteil der Übungen, Praktika und Exkursionen am Lehrangebot für den Pflichtbereich und Wahlpflichtbereich soll in den Diplomstudiengängen der Fächer Biologie, Chemie, Informatik, Physik und Ur- und Frühgeschichte und der Fächer Elektrotechnik, Informatik (Dipl.-Ing.) und Materialwissenschaft mindestens ein Drittel betragen. (4) Das Studienvolumen bestimmt sich nach den ungewichteten Präsenzstunden der Studierenden. (5) Wird der Nachweis nach § 73 Abs. 4 HSG notwendiger Sprachkenntnisse oder praktischer Tätigkeiten während des Studiums nachgeholt, so zählt der hierfür erforderliche Zeitaufwand nicht zum Studienvolumen.

### § 3 — Prüfungsvorleistungen und Prüfungsleistungen

§ 3 Prüfungsvorleistungen und Prüfungsleistungen (1) Prüfungsleistung ist der einzelne Prüfungsvorgang in einem gemäß Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsfach in Form einer Klausurarbeit von maximal fünf Stunden Dauer oder einer mündlichen Prüfung von maximal 60 Minuten Dauer besondere Prüfungsformen sind bei Besonderheiten des jeweiligen Studiengangs nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnung möglich. (2) Prüfungsvorleistungen sind als Zulassungsvoraussetzung für die Zwischen- oder Abschlußprüfung geforderte individuell erkennbare Studienleistungen, wie insbesondere Klausurarbeiten, Referate, Hausarbeiten, erfolgreiche Teilnahme an Übungen, Studienarbeiten, mündliche Prüfungen, Entwürfe oder Praktikumsberichte, für die Leistungsnachweise erteilt werden. Die Studienleistung darf inhaltlich auf eine Lehrveranstaltung von höchsten sechs Semesterwochenstunden, bei mathematischen, naturwissenschaftlichen und ingenieurwissenschaftlichen Praktika von höchsten 20 Semesterwochenstunden, und dabei auf eine maximal zweisemestrige Lehrveranstaltung bezogen werden. (3) Es können bis zu folgenden Obergrenzen Prüfungsvorleistungen und Prüfungsleistungen vorgesehen werden: 1. Für die Magisterstudiengänge a. Allgemeine Sprachwissenschaft und Klassische Archäologie im Hauptfach neun Leistungsnachweise, vier Prüfungsleistungen, b. Allgemeine Sprachwissenschaft im Nebenfach fünf Leistungsnachweise, zwei Prüfungsleistungen, c. Phonetik und digitale Sprachverarbeitung im Nebenfach fünf Leistungsnachweise, drei Prüfungsleistungen, d. Romanische Philologie und Slavische Philologie im Nebenfach vier Leistungsnachweise, drei Prüfungsleistungen, e. Klassische Archäologie und Soziologie im Nebenfach fünf Leistungsnachweise, zwei Prüfungsleistungen, f. in den übrigen Fächern im Hauptfach acht Leistungsnachweise, vier Prüfungsleistungen, g. in den übrigen Fächern im Nebenfach vier Leistungsnachweise, zwei Prüfungsleistungen, 2. für die Diplomstudiengänge a. Betriebswirtschaftslehre, Sozialökonomie und Volkswirtschaftslehre fünf Leistungsnachweise, 25 Prüfungsleistungen, b. Diplomhandelslehrer 19 Leistungsnachweise, 17 Prüfungsleistungen, c. Agrarwissenschaft zwölf Leistungsnachweise, elf Prüfungsleistungen, d. ökotrophologie zwölf Leistungsnachweise, elf Prüfungsleistungen, e. Agrarökonomie fünf Leistungsnachweise, 25 Prüfungsleistungen, f. Psychologie 15 Leistungsnachweise, 14 Prüfungsleistungen, g. Erziehungswissenschaft und Ur- und Frühgeschichte 16 Leistungsnachweise, acht Prüfungsleistungen, h. Informatik 16 Leistungsnachweise, neun Prüfungsleistungen, i. Geographie 17 Leistungsnachweise, zehn Prüfungsleistungen, j. Physik 16 Leistungsnachweise, acht Prüfungsleistungen, k. Mathematik 17 Leistungsnachweise, zehn Prüfungsleistungen, l. Chemie 22 Leistungsnachweise, acht Prüfungsleistungen, m. Biologie 22 Leistungsnachweise, neun Prüfungsleistungen. (4) Prüfungsleistungen können durch Leistungsnachweise ersetzt werden. Leistungsnachweise können durch studienbegleitende Prüfungsleistungen ersetzt werden. Dabei sind die Rahmenordnungen und die fachspezifischen Bestimmungen zu beachten. (5) Andere Prüfungssysteme, insbesondere Punktanrechnungssysteme, können mit Zustimmung des Senats erprobt werden. (6) Umfang und Anforderungen der Prüfungsleistungen müssen dem Grundsatz folgen, daß nur geprüft wird, was Gegenstand des Studienplans, der Studien- oder Prüfungsordnung war und studienplanmäßig angeboten wurde. Ein Vorschlagsrecht der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten hinsichtlich des Prüfungsstoffs bleibt hiervon unberührt.

### § 4 — Kombinationsstudiengänge

§ 4 Kombinationsstudiengänge Bei Diplomstudiengängen, die nach ihrem Schwerpunkt Fächern nach §§ 2 und 3 angehören, bestimmen sich die Obergrenzen für das Studienvolumen, die Prüfungsvorleistungen und Prüfungsleistungen nach dem Verhältnis der Fachanteile. § 3 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

### § 5 — Bearbeitungszeit und Umfang der Prüfungsarbeiten

§ 5 Bearbeitungszeit und Umfang der Prüfungsarbeiten (1) Die Bearbeitungszeit für die Diplom- und Magisterarbeiten beträgt höchstens 1. in den Diplomstudiengängen Agrarwissenschaft, Agrarökonomie, ökotrophologie, Erziehungswissenschaft, Geographie, Informatik, Psychologie, Ur- und Frühgeschichte, Elektrotechnik, Informatik (Dipl.Ing.), Materialwissenschaft und Chemie sechs Monate, 2. in den Diplomstudiengängen Betriebswirtschaftslehre, Sozialökonomie und Volkswirtschaftslehre acht Wochen, im Ausnahmefall sechs Monate, 3. im Diplomstudiengang Diplom-Handelslehrer vier Monate zuzüglich einer Verlängerungsmöglichkeit von sechs bis acht Wochen, 4. im Diplomstudiengang Biologie acht Monate, 5. im Diplomstudiengang Physik neun Monate; die Prüfungsordnung kann eine zusätzliche Vorbereitungs- und Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vorsehen, 6. im Diplomstudiengang Mathematik sechs Monate mit einer Verlängerungsmöglichkeit im Einzelfall um zwei Monate, 7. in den Magisterstudiengängen der Philosophischen Fakultät sechs Monate. (2) Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit verlängern, sofern der Abschlußarbeit zugrundeliegende experimentelle Arbeiten oder Feldarbeiten aus sachbedingten Gründen nicht rechtzeitig zu Ende geführt werden können. Die Verlängerung ist um höchstens drei Monate zulässig. (3) Der Umfang der Diplom- und Magisterarbeiten muß der nach der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsaufgabe angemessen sein. Ein Gesamtumfang von 150 Seiten soll nicht überschritten werden.

### § 6 — Frist zur Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 6 Frist zur Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen soll jeweils spätestens sechs Wochen nach dem Prüfungsdatum erfolgen. In besonders begründeten Ausnahmefällen darf dieser Zeitraum überschritten werden. (2) Die Bewertung von Diplom- und Magisterarbeiten soll jeweils spätestens acht Wochen nach dem Abgabetermin erfolgen. (3) Die Einzelheiten des Bewertungsverfahrens sind in der Prüfungsverfahrensordnung und in den Prüfungsordnungen geregelt.

### § 7 — Frist zur Wiederholung von Zwischen- und Abschlußprüfungen

§ 7 Frist zur Wiederholung von Zwischen- und Abschlußprüfungen (1) Ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen, so soll im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters mit der ersten Prüfungsleistung der Wiederholungsprüfung begonnen werden. (2) Soweit Prüfungsleistungen einzeln wiederholt werden können, soll dieses im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters geschehen. (3) Die Fristen der Absätze 1 und 2 gelten nicht bei Prüfungen oder Prüfungsleistungen, die unter die Freiversuchsregelungen fallen. (4) Wird die Abschlußarbeit wiederholt, so soll das Thema innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung über die nicht ausreichende erste Arbeit ausgegeben werden.

### § 8 — Inkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Landesverordnung über quantitative Eckdaten für das Studium und die Hochschulprüfungen an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Vom 25. September 1998
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-HSchulPrQuantEVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
