HSVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über Hauptschulen (HSVO) Vom 22. Juni 2007

Ausfertigungsdatum:
22.06.2007
Fundstelle:
NBl.MBF.Schl.-H. 2007, 181
21 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 11

Vorbereitung der mündlichen Prüfung

§ 11 Vorbereitung der mündlichen Prüfung(1) Die Schülerinnen und Schüler werden auf Antrag in bis zu zwei Fächern nach eigener Wahl mit Ausnahme der ersten Fremdsprache mündlich geprüft. Die Antragstellung und die Auswahl des Prüfungsfaches für die mündliche Prüfung obliegen bei Minderjährigen deren Eltern, ansonsten der Schülerin oder dem Schüler. (2) Die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in allen Fächern als Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. Die Noten werden den Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt. (3) Die Anträge und die Auswahl nach Absatz 1 müssen dem Prüfungsausschuss fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung zugegangen sein. Der Prüfungsausschuss kann die Schülerin oder den Schüler auch ohne Vorliegen eines Antrages zur Teilnahme an mündlichen Prüfungen in bis zu zwei Fächern verpflichten, sofern begründeter Anlass zu der Annahme besteht, die Schülerin oder der Schüler könne dadurch die Endnote verbessern. Über die Entscheidung des Prüfungsausschusses sind die Schülerinnen und Schüler drei bis fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen zu unterrichten.

§ 12

Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 12 Durchführung der mündlichen Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung mit drei bis fünf Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden. Dabei muss der oder dem Einzelnen Gelegenheit gegeben werden, angemessene Teile der Aufgabe selbstständig zu lösen. Ausschließliches Abfragen von Wissensstoff ist nicht zulässig. Die Dauer der mündlichen Prüfung richtet sich nach der Größe der Prüfgruppe. Pro Teilnehmerin oder Teilnehmer sind zehn Minuten vorzusehen. (2) Die Aufgaben sind aus dem Unterricht des Abschlussjahrganges zu wählen. Die Schülerinnen und Schüler sind bei der Themenwahl zu beteiligen. Die mündliche Prüfung kann fachpraktische Teile enthalten. (3) Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Notwendige Hilfsmittel sind von der Schule zu stellen. (4) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Unterausschuss die Note für die mündlichen Prüfungsleistungen fest. (5) Die Mitglieder des Schulelternbeirats und die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 8, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Personen, können bei den mündlichen Prüfungen zuhören, wenn die zu prüfenden Schülerinnen und Schüler zustimmen. Eine Rücknahme der Zustimmung ist bis zum Beginn der Prüfung möglich. Über die Teilnahme von Lehrkräften der eigenen und anderer Schulen als Zuhörerinnen und Zuhörer entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 13

Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses

§ 13 Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses(1) In den Fächern, in denen keine mündliche Prüfung stattfindet, stellt der Prüfungsausschuss die Vornoten als Endnoten fest oder legt die Endnote als Ergebnis aus der Vornote und der Note für die schriftliche Prüfung fest. Liegen in den Fächern Deutsch oder Mathematik sowohl ein schriftliches als auch ein mündliches Prüfungsergebnis vor, werden beide Ergebnisse zu gleichen Teilen bei der Feststellung der Prüfungsnote berücksichtigt. Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten der Schülerin oder des Schülers gerundet. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornote und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Satz 3 findet keine Anwendung. (2) Der Prüfungsausschuss kann die Prüfung bereits nach Abschluss der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich aus den Vornoten und den schriftlichen Arbeiten ergibt, dass die Schülerin oder der Schüler die Prüfung nicht mehr bestehen kann. In diesem Fall sind die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler umgehend zu benachrichtigen. Wird eine Wiederholung der Prüfung gewünscht, nimmt die Schülerin oder der Schüler mit sofortiger Wirkung am Unterricht der Jahrgangsstufe 8 teil. (3) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Endnoten in dem jeweiligen Prüfungsfach, sofern die Ergebnisse der Prüfung von der Vornote abweichen. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornoten und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Absatz 2 Satz 3 findet keine Anwendung. (4) Nach Feststellung aller Endnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung des Abschlusszeugnisses. (5) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses werden die am Ende der Jahrgangsstufe 9 erteilten Noten aller Fächer und Wahlpflichtkurse sowie die Note für die Projektarbeit berücksichtigt. Zudem werden die zuletzt erteilten Noten in den Fächern und Wahlpflichtkursen berücksichtigt, die in der Jahrgangsstufe 8 oder im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 9 letztmalig unterrichtet wurden. Der Schülerin oder dem Schüler wird der Abschluss zuerkannt, wenn alle Endnoten mindestens „ausreichend“ sind oder eine Endnote „mangelhaft“ in nicht mehr als einem Fach durch eine Endnote „befriedigend“ oder besser ausgeglichen wird. Dabei wird die Note für die Projektarbeit der Endnote eines Faches gleichgesetzt. (6) Das Abschlusszeugnis wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer unterzeichnet.

§ 14

Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen

§ 14 Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen(1) Erkrankt eine Schülerin oder ein Schüler unmittelbar vor oder während der Prüfung, kann sie oder er die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Fühlt sich eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit unfähig zur Prüfung, kann sie oder er dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Die Schülerin oder der Schüler hat unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen von der Schülerin oder dem Schüler die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern. (2) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt werden, werden zu einem Termin nachgeholt, den die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet. (3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Teile der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen oder gibt sie oder er die Aufgabe unbearbeitet zurück, werden diese Prüfungsteile mit „ungenügend“ bewertet. (4) Behindert eine Schülerin oder ein Schüler durch ihr oder sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, kann sie oder er durch den Prüfungsausschuss von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden Gleiches gilt für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der täuscht oder zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft. Die durch den Ausschluss entfallenden Prüfungsteile werden mit „ungenügend“ bewertet. (5) Bei Ausschluss minderjähriger Schülerinnen und Schüler von der Prüfung sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 8

Prüfungsausschuss, Unterausschüsse

§ 8 Prüfungsausschuss, Unterausschüsse(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfungen wird an der Schule ein Prüfungsausschuss gebildet, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Vertreterin oder der Vertreter angehören. Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Vertretung, sofern nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt. Sie oder er beruft drei weitere Mitglieder und bestellt ein Mitglied zur Schriftführerin oder zum Schriftführer. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Ist ein Mitglied für längere Zeit verhindert, kann die oder der Vorsitzende ein Ersatzmitglied berufen. Bei Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (3) Gegen rechtsfehlerhafte Entscheidungen des Prüfungsausschusses muss die oder der Vorsitzende Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde. (4) Die Vorsitzenden der Elternbeiräte der Abschlussklassen werden zur Teilnahme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses eingeladen. Ist ihre Teilnahme an der Beratung entsprechend § 81 des Landesverwaltungsgesetzes ausgeschlossen, können sie sich durch ein anderes Mitglied des Klassenelternbeirats vertreten lassen. (5) Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen bildet der Prüfungsausschuss Unterausschüsse. Diese bestehen aus einer oder einem Vorsitzenden, der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft als Schriftführerin oder Schriftführer. Für die Präsentation der Projektarbeiten werden weitere Unterausschüsse bestehend aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem und der Projektbetreuerin oder dem Projektbetreuer gebildet. Liegt die Projektbetreuung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter, ist von ihr oder ihm eine Lehrkraft mit der Übernahme des Vorsitzes zu beauftragen. Die Unterausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder sachgerecht durch andere Lehrkräfte vertreten sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 13

Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses

§ 13 Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses(1) In den Fächern, in denen keine mündliche Prüfung stattfindet, stellt der Prüfungsausschuss die Vornoten als Endnoten fest oder legt die Endnote als Ergebnis aus der Vornote und der Note für die schriftliche Prüfung fest. Liegen in den Fächern Deutsch oder Mathematik sowohl ein schriftliches als auch ein mündliches Prüfungsergebnis vor, werden beide Ergebnisse zu gleichen Teilen bei der Feststellung der Prüfungsnote berücksichtigt. Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten der Schülerin oder des Schülers gerundet. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornote und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Satz 3 findet keine Anwendung. (2) Der Prüfungsausschuss kann die Prüfung bereits nach Abschluss der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich aus den Vornoten und den schriftlichen Arbeiten ergibt, dass die Schülerin oder der Schüler die Prüfung nicht mehr bestehen kann. In diesem Fall sind die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler umgehend zu benachrichtigen. Wird eine Wiederholung der Prüfung gewünscht, nimmt die Schülerin oder der Schüler mit sofortiger Wirkung am Unterricht der Jahrgangsstufe 8 teil. (3) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Endnoten in dem jeweiligen Prüfungsfach, sofern die Ergebnisse der Prüfung von der Vornote abweichen. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornoten und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung. (4) Nach Feststellung aller Endnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung des Abschlusszeugnisses. (5) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses werden die am Ende der Jahrgangsstufe 9 erteilten Noten aller Fächer und Wahlpflichtkurse sowie die Note für die Projektarbeit berücksichtigt. Zudem werden die zuletzt erteilten Noten in den Fächern und Wahlpflichtkursen berücksichtigt, die in der Jahrgangsstufe 8 oder im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 9 letztmalig unterrichtet wurden. Der Schülerin oder dem Schüler wird der Abschluss zuerkannt, wenn alle Endnoten mindestens „ausreichend“ sind oder eine Endnote „mangelhaft“ in nicht mehr als einem Fach durch eine Endnote „befriedigend“ oder besser ausgeglichen wird. Dabei wird die Note für die Projektarbeit der Endnote eines Faches gleichgesetzt. (6) Das Abschlusszeugnis wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer unterzeichnet.

§ 17

Schlussbestimmungen

§ 17 Schlussbestimmungen(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 2011 außer Kraft.(2) Die Landesverordnung über Aufnahme, das Aufsteigen nach Klassenstufen, die Dauer des Schulbesuchs und den Abschluss an der Hauptschule vom 17. Juni 1991 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 297, ber. S. 403) tritt am 31. Juli 2008 außer Kraft.

§ 3

Aufsteigen nach Jahrgangsstufen

§ 3 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen(1) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 7 erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Schuljahresende. Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Hauptschule erfolgreich mitarbeiten kann. Eine Nichtversetzung ist schriftlich zu begründen. Die Begründung ist den Eltern zusammen mit dem Zeugnis zuzustellen. (2) Eine Schülerin oder ein Schüler ist in die Jahrgangsstufen 8 und 9 versetzt, wenn ihre oder seine Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, beschließt die Klassenkonferenz die Versetzung, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers in der folgenden Jahrgangsstufe erwartet werden kann. Lassen die Leistungen der Schülerin oder des Schülers diese Erwartung nicht zu, beschließt die Klassenkonferenz a) die Versetzung mit der Maßgabe, dass die Schülerin oder der Schüler bis zum Beginn des nachfolgenden Schuljahres in den Fächern, in denen keine ausreichenden Leistungen erzielt wurden, den Nachweis ausreichender Leistungen (Nachprüfung) erbringt, oderb) die Versetzung auf Probe, wenn die Schülerin oder der Schüler die Behebung der Mängel in den Fächern, in denen sie oder er keine ausreichenden Leistungen erzielt hat, erwarten lässt; die Klassenkonferenz beschließt zugleich die Dauer der höchstens auf ein halbes Jahr begrenzten Probezeit. (3) Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Nachprüfung oder die Versetzung auf Probe nicht erfolgreich absolviert, wiederholt sie oder er die Jahrgangsstufe. Sie oder er steigt in diesem Fall am Ende der wiederholten und der nachfolgenden Jahrgangsstufe ohne Versetzungsbeschluss in die nächste Jahrgangsstufe auf. (4) In begründeten Ausnahmefällen ist das Überspringen oder einmalig das Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz möglich.

Eingangsformel HSVO

Aufgrund des § 16 Abs. 1 und des § 126 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Sch.-H. S. 39, ber. S. 276) verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen die folgenden §§ 1, 2 Abs. 2, 5 und 6, § 4 Satz 1 , sowie die §§ 5 bis 17; aufgrund des § 126 Abs. 1 SchulG verordnet die Landesregierung den folgenden § 2 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 3, 4 Satz 2 und § 17.

§ 1

Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren

§ 1 Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann unter der Voraussetzung, dass sie oder er die Grundschule bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 besucht hat, in die Hauptschule aufgenommen werden. (2) Eine Schülerin oder ein Schüler ist aufzunehmen, wenn sie oder er 1. nach Maßgabe der Landesverordnung über die Orientierungsstufe vom 17. April 2003 (NBl. MBWFK. Schl.-H. - S - S. 188) zur Hauptschule schrägversetzt worden ist oder2. am Ende einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern mit Zustimmung der Klassenkonferenz der abgebenden Klasse von der Realschule in die Hauptschule wechseln soll. (3) Über die Aufnahme in die Hauptschule und die Zuweisung zu einer Jahrgangsstufe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 10

Schriftliche Prüfung

§ 10 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung erfolgt in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik. Die Aufgaben werden durch das für Bildung zuständige Ministerium gestellt. (2) In der ersten Fremdsprache besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz. Anstelle der Arbeit in der ersten Fremdsprache kann für Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, auch eine Arbeit in einer anderen Sprache zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung im zentralen Verfahren gegeben sind und geeignete Lehrkräfte als Korrektorinnen oder Korrektoren zur Verfügung stehen. Der Wunsch, eine Arbeit in einer anderen Sprache als Englisch zu schreiben, ist dem für Bildung zuständigen Ministerium spätestens innerhalb der ersten Unterrichtswoche der Jahrgangsstufe 9 mitzuteilen. (3) Die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten beträgt ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 135 Minuten. (4) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft, die die Schulleiterin oder der Schulleiter hierzu bestellt hat, beurteilt und benotet. Stimmen die Benotungen der Arbeiten nicht überein, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest.

§ 15

Wiederholung der Prüfung

§ 15 Wiederholung der PrüfungJede Schülerin oder jeder Schüler hat das Recht, eine nicht bestandene Prüfung nach einem Jahr einmal zu wiederholen.

§ 16

Niederschriften

§ 16 Niederschriften(1) Über die Sitzungen der Prüfungsausschüsse und über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen Angaben enthalten über 1. Datum, Beginn und Ende der Prüfung mit Zeitangaben,2. die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte mit Zeitangaben,3. das Prüfungsfach und die gestellten Aufgaben,4. die Namen der Schülerinnen und Schüler, die den Arbeitsraum verlassen haben, mit Zeitangaben,5. den Zeitpunkt, wann die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler ihre oder seine Arbeit abgegeben hat,6. die Bekanntgabe der Folge von Unregelmäßigkeiten nach § 14,7. die Namen und Funktionen der Lehrkräfte, die die mündliche Prüfung durchführten,8. das Fach der mündlichen Prüfung, die Art der gestellten Aufgaben und die Noten sowie9. weitere Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverlaufs von Bedeutung sind. (2) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei den schriftlichen Prüfungen von den aufsichtführenden Lehrkräften und bei den mündlichen Prüfungen von den Mitgliedern des Unterausschusses zu unterschreiben.

§ 17

Schlussbestimmungen

§ 17 Schlussbestimmungen(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 2010 außer Kraft.(2) Die Landesverordnung über Aufnahme, das Aufsteigen nach Klassenstufen, die Dauer des Schulbesuchs und den Abschluss an der Hauptschule vom 17. Juni 1991 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 297, ber. S. 403) tritt am 31. Juli 2008 außer Kraft.

§ 2

Förderung und Lernentwicklung

§ 2 Förderung und Lernentwicklung(1) Die Schul- und Unterrichtsgestaltung orientiert sich an den Lernvoraussetzungen und Lernprozessen der Schülerinnen und Schüler und fördert sie in ihrer individuellen Lernentwicklung. (2) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die fachlichen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers. (3) Zu jedem Zeugnistermin prüft die Klassenkonferenz, ob ein Wechsel zur Realschule empfohlen werden kann. Über die Annahme der Empfehlung entscheiden die Eltern. (4) Kann eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht in deutscher Sprache nicht folgen, soll sie oder er in der deutschen Sprache mit dem Ziel gefördert werden, in einer Jahrgangsstufe mitzuarbeiten, die ihrem oder seinem Alter und ihren oder seinen Fähigkeiten entspricht. (5) Schülerinnen und Schüler, die zum Erreichen des für die Hauptschulabschlussprüfung erforderlichen Leistungsstandes mehr Zeit und einen engeren Praxisbezug benötigen, können die Jahrgangsstufen 8 und 9 in einer sich über drei Schuljahre erstreckenden flexiblen Übergangsphase durchlaufen. § 3 Abs. 2 und 3 finden keine Anwendung. Über die Einrichtung einer flexiblen Übergangsphase entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schule, die für die organisatorische und inhaltliche Gestaltung verantwortlich ist. Die Entscheidung über die Aufnahme in die flexible Übergangsphase trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Eltern. (6) Die Berufsorientierung ist integrativer Teil aller Fächer und Jahrgangsstufen.

§ 3

Aufsteigen nach Jahrgangsstufen

§ 3 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen(1) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 7 erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Schuljahresende. Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Hauptschule erfolgreich mitarbeiten kann. Eine Nichtversetzung ist schriftlich zu begründen. Die Begründung ist den Eltern zusammen mit dem Zeugnis zuzustellen. (2) Eine Schülerin oder ein Schüler ist in die Jahrgangsstufen 8 und 9 versetzt, wenn ihre oder seine Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, beschließt die Klassenkonferenz die Versetzung, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers in der folgenden Jahrgangsstufe erwartet werden kann. Lassen die Leistungen der Schülerin oder des Schülers diese Erwartung nicht zu, beschließt die Klassenkonferenz a) die Versetzung mit der Maßgabe, dass die Schülerin oder der Schüler bis zum Beginn des nachfolgenden Schuljahres in den Fächern, in denen keine ausreichenden Leistungen erzielt wurden, den Nachweis ausreichender Leistungen (Nachprüfung) erbringt, oderb) die Versetzung auf Probe, wenn die Schülerin oder der Schüler die Behebung der Mängel in den Fächern, in denen sie oder er keine ausreichenden Leistungen erzielt hat, erwarten lässt; die Klassenkonferenz beschließt zugleich die Dauer der höchstens auf ein halbes Jahr begrenzten Probezeit. (3) Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Nachprüfung oder die Versetzung auf Probe nicht erfolgreich absolviert, wiederholt sie oder er die Jahrgangsstufe. Sie oder er steigt in diesem Fall am Ende der wiederholten und der nachfolgenden Jahrgangsstufe ohne Versetzungsbeschluss in die nächste Jahrgangsstufe auf.

§ 4

Abschluss

§ 4 AbschlussDie Schülerinnen und Schüler nehmen in der Jahrgangsstufe 9 an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teil. Der Abschluss berechtigt zum Übergang in die Jahrgangsstufe 10 der Realschule, wenn der Notendurchschnitt des Abschlusszeugnisses in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens 2,4 beträgt, in den übrigen Fächern mindestens 3,0 und kein Fach oder Lernbereich des Wahlpflichtbereichs mit „ungenügend“ benotet wurde.

§ 5

Entlassung

§ 5 EntlassungWer als Schülerin oder Schüler zweimal erfolglos an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teilgenommen hat, wird entlassen.

§ 6

Zweck und Gliederung der Prüfung

§ 6 Zweck und Gliederung der Prüfung(1) In der Abschlussprüfung soll die Schülerin oder der Schüler nachweisen, dass sie oder er das Ziel der Hauptschule erreicht hat. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Teilen sowie der Präsentation einer Projektarbeit.

§ 7

Zeitplan

§ 7 Zeitplan(1) Die Termine der schriftlichen und der Zeitraum für die mündlichen Prüfungen werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium im Nachrichtenblatt veröffentlicht. (2) Die Termine für die mündlichen Prüfungen und für die Projektarbeit bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (3) Die Erarbeitung und Präsentation der Projektarbeit findet im Laufe der Jahrgangsstufe 9 statt.

§ 9

Präsentation der Projektarbeit

§ 9 Präsentation der Projektarbeit(1) Die Projektarbeit ist themenorientiert und fächerübergreifend anzulegen und als Gruppenarbeit durchzuführen. Der individuelle Anteil muss dabei erkennbar sein. In Ausnahmefällen kann die Projektarbeit mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters auch als Einzelarbeit durchgeführt werden. Sie umfasst 1. die Vorbereitung mit Themenfindung, Gruppenbildung und Projektbeschreibung,2. einen zeitlichen Umfang von mindestens 15 Zeitstunden,3. die Präsentation, die eine Vorstellung des Projekts und dessen Ergebnis durch die Gruppe und ein Gespräch der Gruppe mit den Mitgliedern des Unterausschusses gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 enthält. (2) Die Schülerinnen und Schüler wählen das Thema der Projektarbeit und lassen es sich von der betreuenden Lehrkraft genehmigen. (3) Die Projektarbeit soll schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten. (4) Die Schülerinnen und Schüler erhalten im Anschluss an die Präsentation der Projektarbeit eine Bewertung ihres individuellen Anteils an der Projektarbeit. Die Note ist in das Abschlusszeugnis aufzunehmen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.