LBVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezüge-Verordnung - LBVO) Vom 17. Januar 2005 *

Ausfertigungsdatum:
17.01.2005
Fundstelle:
GVOBl. 2005, 46
22 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Gewährung, die Bemessung und die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen nach § 32 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) sowie das Verfahren zur Gewährung der Forschungs-, Lehr- und Transferzulage nach § 37 SHBesG für Professorinnen und Professoren an staatlichen schleswig-holsteinischen Hochschulen und für hauptamtliche Präsidentinnen und Präsidenten.

§ 10

Zuständigkeit für Widersprüche

§ 10 Zuständigkeit für WidersprücheÜber Widersprüche der Professorinnen und Professoren gegen Entscheidungen der Präsidien über die Gewährung und die Höhe von Leistungsbezügen entscheidet das jeweilige Präsidium.

§ 2

(aufgehoben)

§ 2(aufgehoben)

§ 3

Leistungsbezüge

§ 3 Leistungsbezüge(1) Leistungsbezüge sind Bestandteil der Besoldung der Professorinnen und Professoren, die 1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge, § 4),2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung (besondere Leistungsbezüge, § 5) sowie3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktionsleistungsbezüge, § 6) gewährt werden.(2) (aufgehoben)(3) Einer Professorin oder einem Professor werden in der Regel weitere Leistungsbezüge nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 befristet gewährt, wenn sie oder er entsprechende Leistungsbezüge in Höhe von 40 v. H. des jeweiligen Grundgehalts unbefristet erhält. (4) Das Präsidium der Hochschule unterrichtet das für die Hochschulen zuständige Ministerium nach näherer Anforderung jeweils zum Ende eines Jahres über die jeweils nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gewährten Leistungsbezüge und die Forschungs- und Lehrzulage nach § 7.

§ 4

Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge

§ 4 Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungsleistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibeleistungsbezüge). Bei der Entscheidung hierüber sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Die Gewährung von Bleibeleistungsbezügen setzt voraus, dass die Professorin oder der Professor den Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers vorlegt. (2) Leistungsbezüge nach Absatz 1 können befristet oder unbefristet vergeben werden. (3) Neue und höhere Leistungsbezüge nach Absatz 1 sollen bei einem Ruf einer anderen Hochschule im Inland oder einer Hausberufung frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung aus einem solchen Anlass gewährt werden. (4) Werden Professorinnen und Professoren ohne Änderung der Besoldungsgruppe an eine andere Hochschule im Geltungsbereich des schleswig-holsteinischen Hochschulgesetzes versetzt, so bleiben erworbene Ansprüche auf Leistungsbezüge nach Absatz 1 erhalten. (5) Die Entscheidung über die Gewährung und die Höhe der Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge trifft das Präsidium auf Vorschlag des Dekanats bzw. der Funktionsträger gemäß § 8 Satz 5. Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, die gemeinsam mit einer außeruniversitären Forschungseinrichtung berufen werden, werden in Abstimmung mit der Leitung der jeweiligen Forschungseinrichtung gewährt. Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, die auch im Universitätsklinikum Schleswig-Holstein tätig sind, werden in Abstimmung mit dem Vorstand des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein gewährt. Vor der Aufnahme der Verhandlung über Bleibeleistungsbezüge informiert die jeweilige Hochschule das für die Hochschulen zuständige Ministerium, das sich in besonders begründeten Fällen die Entscheidung über die Gewährung von Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen vorbehalten kann.

§ 5

Besondere Leistungsbezüge

§ 5 Besondere Leistungsbezüge(1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge gewährt werden (besondere Leistungsbezüge). (2) Leistungsbezüge nach Absatz 1 können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlung für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Im Fall einer wiederholten Vergabe für sich unmittelbar anschließende weitere Zeiträume können laufende besondere Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden; sie sind mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls zu versehen. (3) Die Entscheidung über die Gewährung und die Höhe der besonderen Leistungsbezüge trifft das Präsidium auf Vorschlag des Dekanats bzw. der Funktionsträger gemäß § 8 Satz 5. Darüber hinaus steht dem Präsidium ein Initiativrecht zu. In diesem Fall ist das Dekanat zu hören. Besondere Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, die gemeinsam mit einer außeruniversitären Forschungseinrichtung berufen werden, werden in Abstimmung mit der Leitung der jeweiligen Forschungseinrichtung gewährt. Besondere Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, die auch im Universitätsklinikum Schleswig-Holstein tätig sind, werden in Abstimmung mit dem Vorstand des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein gewährt. Soweit Mitglieder des Präsidiums betroffen sind, entscheidet das für die Hochschulen zuständige Ministerium.

§ 6

Funktionsleistungsbezüge

§ 6 Funktionsleistungsbezüge(1) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung - (Funktionsleistungsbezüge) werden gewährt 1. den hauptamtlichen Präsidentinnen und Präsidenten und2. Professorinnen und Professoren, die neben ihren Hochschullehraufgaben das Amt einer Dekanin oder eines Dekans, einer Prodekanin oder eines Prodekans, einer Präsidentin oder eines Präsidenten oder einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten wahrnehmen. (2) Für die Wahrnehmung anderer besonderer Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung oder -leitung können nach Maßgabe der von der jeweiligen Hochschule nach § 8 zu erlassenen Satzung Funktionsleistungsbezüge gewährt werden. (3) Die Höhe der Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 regelt die Hochschule in der nach § 8 zu erlassenen Satzung. Dabei sind insbesondere die im Einzelfall mit der Funktion der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe der Hochschule zu berücksichtigen. Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung gemäß § 21 SHBesG ist zu beachten.(4) Die Entscheidung über die Gewährung der Funktionsleistungsbezüge trifft das Präsidium auf Vorschlag der Dekanate oder der in der Hochschulsatzung nach § 8 Satz 5 benannten Funktionsträger. Funktionsleistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, die gemeinsam mit einer außeruniversitären Forschungseinrichtung berufen werden, werden in Abstimmung mit der Leitung der jeweiligen Forschungseinrichtung gewährt. Funktionsleistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, die auch im Universitätsklinikum Schleswig-Holstein tätig sind, werden in Abstimmung mit dem Vorstand des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein gewährt. Soweit Mitglieder der Präsidien betroffen sind, setzt das für die Hochschulen zuständige Ministerium den Funktionsleistungsbezug unter Beachtung der Satzung nach § 8 fest.

§ 7

Forschungs-, Lehr- und Transferzulagen

§ 7 Forschungs-, Lehr- und Transferzulagen(1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern der Besoldungsordnung W, die Mittel privater Dritter für Forschungs- und Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben im Hauptamt durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit die Drittmittelgeberin oder der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat. Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- und Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die im Rahmen des Lehrvorhabens anfallende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen. (2) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Besoldungsordnung W, deren wissenschaftliche Transferleistungen in die Wirtschaft aus Mitteln Dritter prämiert werden, kann aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit bei der Prämierung bestimmte Mittel ausdrücklich für diesen Zweck vorgesehen worden sind. (3) Die Zulagen nach Absatz 1 und 2 dürfen zusammen jährlich 100 % des Jahresgrundgehalts nach Anlage 5 nicht überschreiten. (4) Die Entscheidung über die Gewährung einer Zulage nach Absatz 1 trifft das Präsidium auf Vorschlag des jeweiligen Dekanats oder der in der jeweiligen Hochschulsatzung nach § 8 Satz 5 benannten Funktionsträger. Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die auch im Universitätsklinikum Schleswig-Holstein tätig sind, werden in Abstimmung mit dem Vorstand des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein vergeben.

§ 8

Satzungen der Hochschulen

§ 8 Satzungen der HochschulenDie Hochschulen regeln gemäß § 39 Abs.1 Nr. 1 Hochschulgesetz in einer Satzung das Nähere zum Verfahren und die Voraussetzungen zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen. Dabei legen die Hochschulen die Kriterien für die Vergabe der besonderen Leistungsbezüge (§ 5) fest. Eingeworbene Drittmittel können dabei nicht herangezogen werden, wenn dafür eine Forschungs- und Lehrzulage gewährt wird. Die Hochschulen regeln zudem das Verfahren zur Information der Hochschulöffentlichkeit über Umfang, Anzahl und Kriterien zur Vergabe von Leistungsbezügen. Bei Hochschulen, die nicht in Fachbereiche gegliedert sind, sind in der Satzung Funktionsträger zu benennen, die dem Präsidium Vorschläge für die Gewährung von Leistungsbezügen unterbreiten. Die Satzungen bedürfen der Genehmigung durch das für die Hochschulen zuständige Ministerium.

§ 9

Ruhegehaltfähigkeit

§ 9 RuhegehaltfähigkeitDas für die Hochschulen zuständige Ministerium kann Leistungsbezüge nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SHBesG gemäß § 36 Abs. 2 SHBesG über 40 v. H. des jeweiligen Grundgehalts hinaus für ruhegehaltfähig erklären.

Eingangsformel LBVO

Aufgrund des § 15 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) vom 23. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1

Geltungsbereich und Regelungsgegenstand

§ 1 Geltungsbereich und RegelungsgegenstandDiese Verordnung regelt das Verfahren zur Gewährung, die Bemessung, die Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen und die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen nach § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) sowie das Verfahren zur Gewährung der Forschungs- und Lehrzulage nach § 35 Abs. 1 BBesG für Professorinnen und Professoren an staatlichen schleswig-holsteinischen Hochschulen und für hauptamtliche Rektorinnen und Rektoren.

§ 10

Zuständigkeit für Widersprüche

§ 10 Zuständigkeit für WidersprücheÜber Widersprüche der Professorinnen und Professoren gegen Entscheidungen der Rektorate über die Gewährung und die Höhe von Leistungsbezügen entscheidet das jeweilige Rektorat.

§ 11

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Geltungsdauer

§ 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, GeltungsdauerDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschul-Leistungsbezüge-Verordnung vom 17. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 505)*) außer Kraft. Die Verordnung nach Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2014.

§ 2

Besoldungsdurchschnitt

§ 2 BesoldungsdurchschnittDas für die Hochschulen zuständige Ministerium wirkt darauf hin, dass die vom Finanzministerium nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BBesG unter Berücksichtigung der regelmäßigen Besoldungsanpassung, der Überschreitungsmöglichkeiten nach § 34 Abs. 1 letzter Satz BBesG und unter Berücksichtigungen der Veränderungen der Stellenstruktur gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 BBesG ermittelten Besoldungsdurchschnitte landesweit nicht unterschritten werden.

§ 3

Leistungsbezüge

§ 3 Leistungsbezüge(1) Leistungsbezüge sind Bestandteil der Besoldung der Professorinnen und Professoren, die 1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge, § 4),2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung (besondere Leistungsbezüge, § 5) sowie3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktionsleistungsbezüge, § 6) gewährt werden.(2) Die Hochschulen gewährleisten, dass in der Regel 20 v. H. des Vergaberahmens i.S. des § 34 Abs. 1 BBesG für besondere Leistungsbezüge aufgewendet werden. (3) Einer Professorin oder einem Professor werden in der Regel weitere Leistungsbezüge nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 befristet gewährt, wenn sie oder er entsprechende Leistungsbezüge in Höhe von 40 v. H. des jeweiligen Grundgehalts unbefristet erhält. (4) Das Rektorat der Hochschule unterrichtet das für die Hochschulen zuständige Ministerium nach näherer Anforderung jeweils zum Ende eines Jahres über die jeweils nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gewährten Leistungsbezüge und die Forschungs- und Lehrzulage nach § 7.

§ 4

Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge

§ 4 Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungsleistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibeleistungsbezüge). Bei der Entscheidung hierüber sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Die Gewährung von Bleibeleistungsbezügen setzt voraus, dass die Professorin oder der Professor den Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers vorlegt. (2) Leistungsbezüge nach Absatz 1 können befristet oder unbefristet vergeben werden. Sie nehmen an allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W angepasst werden. (3) Neue und höhere Leistungsbezüge nach Absatz 1 sollen bei einem Ruf einer anderen Hochschule im Inland oder einer Hausberufung frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung aus einem solchen Anlass gewährt werden. (4) Werden Professorinnen und Professoren ohne Änderung der Besoldungsgruppe an eine andere Hochschule im Geltungsbereich des schleswig-holsteinischen Hochschulgesetzes versetzt, so bleiben erworbene Ansprüche auf Leistungsbezüge nach Absatz 1 erhalten. (5) Die Entscheidung über die Gewährung und die Höhe der Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge trifft das Rektorat auf Vorschlag des Dekanats bzw. der Funktionsträger gemäß § 8 Satz 5. Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, die gemeinsam mit einer außeruniversitären Forschungseinrichtung berufen werden, werden in Abstimmung mit der Leitung der jeweiligen Forschungseinrichtung gewährt. Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, die auch im Universitätsklinikum Schleswig-Holstein tätig sind, werden in Abstimmung mit dem Vorstand des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein gewährt. Vor der Aufnahme der Verhandlung über Bleibeleistungsbezüge informiert die jeweilige Hochschule das für die Hochschulen zuständige Ministerium, das sich in besonders begründeten Fällen die Entscheidung über die Gewährung von Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen vorbehalten kann.

§ 5

Besondere Leistungsbezüge

§ 5 Besondere Leistungsbezüge(1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge gewährt werden (besondere Leistungsbezüge). (2) Leistungsbezüge nach Absatz 1 können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlung für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Im Fall einer wiederholten Vergabe für sich unmittelbar anschließende weitere Zeiträume können laufende besondere Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden; sie sind mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls zu versehen. Besondere Leistungsbezüge nehmen an allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W angepasst werden. (3) Die Entscheidung über die Gewährung und die Höhe der besonderen Leistungsbezüge trifft das Rektorat auf Vorschlag des Dekanats bzw. der Funktionsträger gemäß § 8 Satz 5. Darüber hinaus steht dem Rektorat ein Initiativrecht zu. In diesem Fall ist das Dekanat zu hören. Besondere Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, die gemeinsam mit einer außeruniversitären Forschungseinrichtung berufen werden, werden in Abstimmung mit der Leitung der jeweiligen Forschungseinrichtung gewährt. Besondere Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, die auch im Universitätsklinikum Schleswig-Holstein tätig sind, werden in Abstimmung mit dem Vorstand des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein gewährt. Soweit Mitglieder des Rektorats betroffen sind, entscheidet das für die Hochschulen zuständige Ministerium.

§ 6

Funktionsleistungsbezüge

§ 6 Funktionsleistungsbezüge(1) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung - (Funktionsleistungsbezüge) werden gewährt 1. den hauptamtlichen Rektorinnen und Rektoren und2. Professorinnen und Professoren, die neben ihren Hochschullehraufgaben das Amt einer Dekanin oder eines Dekans, einer Prodekanin oder eines Prodekans, einer Rektorin oder eines Rektors oder einer Prorektorin oder eines Prorektors wahrnehmen. (2) Für die Wahrnehmung anderer besonderer Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung oder -leitung können nach Maßgabe der von der jeweiligen Hochschule nach § 8 zu erlassenen Satzung Funktionsleistungsbezüge gewährt werden. (3) Die Höhe der Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 regelt die Hochschule in der nach § 8 zu erlassenen Satzung. Dabei sind insbesondere die im Einzelfall mit der Funktion der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe der Hochschule zu berücksichtigen. Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung gemäß § 18 BBesG ist zu beachten. Funktionsleistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil. Funktions-Leistungsbezüge werden zeitlich befristet für die Dauer der Funktionsausübung oder die Dauer der Wahrnehmung der besonderen Aufgaben gewährt. (4) Die Entscheidung über die Gewährung der Funktionsleistungsbezüge trifft das Rektorat auf Vorschlag der Dekanate oder der in der Hochschulsatzung nach § 8 Satz 5 benannten Funktionsträger. Funktionsleistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, die gemeinsam mit einer außeruniversitären Forschungseinrichtung berufen werden, werden in Abstimmung mit der Leitung der jeweiligen Forschungseinrichtung gewährt. Funktionsleistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, die auch im Universitätsklinikum Schleswig-Holstein tätig sind, werden in Abstimmung mit dem Vorstand des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein gewährt. Soweit Mitglieder der Rektorate betroffen sind, setzt das für die Hochschulen zuständige Ministerium den Funktionsleistungsbezug unter Beachtung der Satzung nach § 8 fest.

§ 7

Forschungs- und Lehrzulagen

§ 7 Forschungs- und Lehrzulagen(1) Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- und Lehrvorhaben der Hochschulen einwerben und diese Vorhaben im Hauptamt durchführen, können für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage erhalten, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat. Die im Rahmen eines Lehrvorhabens nach Satz 1 anfallende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen jährlich 100 % des Jahresgrundgehalts der Professorinnen und Professoren nicht übersteigen. (2) Die Entscheidung über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen trifft das Rektorat auf Vorschlag des jeweiligen Dekanats oder der in der jeweiligen Hochschulsatzung nach § 8 Satz 5 benannten Funktionsträger. Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen und Professoren, die auch im Universitätsklinikum Schleswig-Holstein tätig sind, werden in Abstimmung mit dem Vorstand des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein gewährt.

§ 8

Satzungen der Hochschulen

§ 8 Satzungen der HochschulenDie Hochschulen regeln gemäß § 39 Abs.1 Nr. 1 Hochschulgesetz in einer Satzung das Nähere zum Verfahren und die Voraussetzungen zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen. Dabei legen die Hochschulen die Kriterien für die Vergabe der besonderen Leistungsbezüge (§ 5) fest. Eingeworbene Drittmittel können dabei nicht herangezogen werden, wenn dafür eine Forschungs- und Lehrzulage gewährt wird. Die Hochschulen regeln zudem das Verfahren zur Information der Hochschulöffentlichkeit über Umfang, Anzahl und Kriterien zur Vergabe von Leistungsbezügen. Bei Hochschulen, die nicht in Fachbereiche gegliedert sind, sind in der Satzung Funktionsträger zu benennen, die dem Rektorat Vorschläge für die Gewährung von Leistungsbezügen unterbreiten. Die Satzungen bedürfen der Genehmigung durch das für die Hochschulen zuständige Ministerium.

§ 9

Ruhegehaltfähigkeit

§ 9 RuhegehaltfähigkeitDas für die Hochschulen zuständige Ministerium kann Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BBesG gemäß § 12 Abs. 4 LBesG über 40 v. H. des jeweiligen Grundgehalts hinaus für ruhegehaltfähig erklären.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.