HHVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Hochschulhaushalte (Hochschulhaushalteverordnung - HHVO) Vom 5. September 2024

Ausfertigungsdatum:
05.09.2024
Fundstelle:
NBl. HS MBWFK Schl.-H. 2024, 47
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage HHVO

Anlage zu § 2 Abs. 2 HHVO Haushaltsplan-Übersicht der [Hochschule] Haushaltspositionen Ansatz Planjahr Ansatz Vorjahr Vorl. Ist Vorjahr Erläuterungen (in T€) (in T€) (in T€) 1 2 3 4 5 Einnahmen: Globalzuweisungen Zuschuss des Landes It. Zielvereinbarung (ZV) Leistungsorientierte Mittelverteilung Voraussichtliche Besoldungs- und Tariferhöhung (ZV) Zuschuss des Landes für Investitionen It. ZV Drittmittel sonstige Einnahmen sonstige Zuweisungen des Landes1 Gesamtsumme der Einnahmen: Ausgaben (nur Grundhaushalt): Personalausgaben Bezüge der planmäßigen Beamtinnen und Beamten Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Sonstige Personalausgaben Sachausgaben Zuwendungen Investitionen Besondere Finanzierungsausgaben Zwischensumme der Ausgaben: Ausgaben (aus eigenen Einnahmen): z.B. MG und TG ... ... Zwischensumme der Ausgaben: Gesamtsumme der Ausgaben: Personalübersicht gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 HHVO sind beizufügen!

Eingangsformel HHVO

Aufgrund des § 8 Absatz 2 Satz 4 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 102), verordnet das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1

Grundsatz

§ 1 Grundsatz(1) Diese Verordnung regelt Einzelheiten der Aufstellung, der Ausführung und Rechnungslegung der Haushalte der staatlichen Hochschulen und ihrer rechtlich unselbständigen, haushaltsmäßig gesondert geführten Teile, deren Tätigkeiten erwerbswirtschaftlich ausgerichtet sind (Betriebe); im Übrigen findet § 105 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Anwendung. Satz 1 findet keine Anwendung auf die Universität zu Lübeck.(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die nach § 33 Absatz 5 HSG der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck für die Fachbereiche Medizin gewährten Finanzmittel für Forschung und Lehre, die im Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Klinikum) durchgeführt werden.

§ 10

Zahlungsverkehr

§ 10 ZahlungsverkehrDer Zahlungsverkehr wird durch die Landeskasse im Geschäftsbereich des Finanzministeriums abgewickelt.

§ 11

Haushaltsrechnung und Jahresabschlussbericht

§ 11 Haushaltsrechnung und Jahresabschlussbericht(1) Die Hochschule erstellt über die Durchführung ihres Haushaltsplanes eine Haushaltsrechnung. Das Präsidium erstellt unverzüglich die Haushaltsrechnung mit der Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Zahlen auf Basis des Haushaltsplans (§ 2 Absatz 3) sowie einer Darstellung der titelgenauen Ist-Zahlen des Haushaltsjahres einschließlich der erforderlichen Nachweise und der Vermögensübersicht nach Ende des Haushaltsjahres. Die erforderlichen Nachweise sind nach den Vorgaben des Ministeriums zu erstellen. Einnahmen, Ausgaben und bedeutende Abweichungen von dem Haushaltsplan sind durch das Präsidium gegenüber dem Senat darzustellen und zu begründen.(2) Das Präsidium erstellt für die von ihm wahrzunehmenden Landesaufgaben die erforderlichen Verzeichnisse nach Vorgaben des Ministeriums.(3) Eine Angehörige oder ein Angehöriger der buchprüfenden Berufe, die oder der vom Senat im Einvernehmen mit dem Ministerium und dem Landesrechnungshof bestellt worden ist, prüft die nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegte Rechnung. Diese Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze des Landes, insbesondere auch darauf, ob die Hochschule1. den Haushaltsplan und gegebenenfalls die Haushaltssatzung eingehalten hat,2. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt und die Haushaltsrechnung sowie die Übersicht über das Vermögen und die Schulden ordnungsgemäß aufgestellt hat,3. die Verwahrungen und Vorschüsse ordnungsgemäß belegt hat.Der geprüften Haushaltsrechnung ist eine Darstellung, die dem Haushaltsplan laut § 2 Absatz 3 entspricht, anzufügen.(4) Das Präsidium leitet die geprüfte Haushaltsrechnung dem Senat rechtzeitig zu. Der Senat erteilt die Entlastung spätestens bis zum 30. November des auf den Abschluss folgenden Jahres. Die Entlastung ist dem Ministerium anzuzeigen. Die Haushaltsrechnung und der Prüfbericht sind der Anzeige beizufügen. Das Ministerium leitet die Haushaltsrechnung und den Prüfbericht dem Landesrechnungshof zu.(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für das Körperschaftsvermögen der Hochschule und seine Erträge einschließlich des Vermögens rechtlich unselbständiger Stiftungen (§ 8 Absatz 5 HSG). Die Frist des Absatzes 4 Satz 2 ist für die Entlastung des Präsidiums nach § 8 Absatz 5 Satz 2 HSG anzuwenden.(6) Die Hochschule ist verpflichtet, einen Jahresabschlussbericht zu erstellen. In diesem Jahresabschlussbericht sind die wirtschaftliche und die nichtwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation in der jeweils gültigen Fassung getrennt auszuweisen.

§ 12

Controlling

§ 12 Controlling(1) Die Hochschule betreibt eine betriebliche Kosten- und Leistungsrechnung (KLR), die die Anforderungen des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation erfüllt. Die Hochschule soll ein Controlling entwickeln, das auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung eine systematische Planung, Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe sowie Aussagen über den wirtschaftlichen und finanziellen Status ermöglicht.(2) Die KLR stellt die Trennung wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Tätigkeiten gemäß § 11 Absatz 6 sicher.(3) Die KLR ist nach den vom Ministerium und den Hochschulen gemeinsam erarbeiteten Standards zu betreiben.

§ 13

In-Kraft-Treten, Evaluierung

§ 13 In-Kraft-Treten, Evaluierung(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulhaushalteverordnung vom 15. September 2011 (NBl. MWV. Schl.-H. 2011, 78), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2021 (NBl. HS MBWK Schl.-H. S. 36), außer Kraft.(2) Die Regelungen dieser Verordnung, insbesondere zu §§ 2 Absatz 5, 7 Absatz 2, werden zum 31. Dezember 2026 evaluiert.

§ 2

Haushaltsaufstellung

§ 2 Haushaltsaufstellung(1) Das Haushaltsjahr der Hochschulen ist identisch mit dem Haushaltsjahr des Landes.(2) Die Hochschule legt ihren Haushaltsplan nach dem als Anlage beigefügten Muster einschließlich einer Übersicht über die Wirtschaftspläne der Betriebe und unter Beifügung einer Erläuterung der haushaltswirksamen Schwerpunkte unter Beachtung der bestehenden Ziel- und Leistungsvereinbarung dem Ministerium als endgültigen Entwurf bis zum 1. April des Vorjahres vor. Plant das Land einen Doppelhaushalt, teilt das Ministerium dies rechtzeitig der Hochschule mit; die Hochschule legt dann den Entwurf des Haushaltsplans nach Haushaltsjahren getrennt für zwei Jahre vor. Ein Stellenplan einschließlich Stellenübersicht ist für jedes Haushaltsjahr beizufügen. Darin sind die Anzahl der Planstellen und Stellen, ihre Aufteilung auf Besoldungs- und Entgeltgruppen, die entsprechenden Ist-Zahlen des Vorjahres und eine Erläuterung der Abweichungen auszuweisen. Der Stellenplan enthält die Planstellen der Beamtinnen und Beamten getrennt nach dem Fachbereich Medizin und den übrigen Fachbereichen. Innerhalb des Fachbereiches Medizin sind diese Planstellen danach auszuweisen, ob die Beamtinnen und Beamten ausschließlich an einer Universität oder auch im Bereich des Klinikums tätig sind. Die Finanzmittel für das im Bereich des Klinikums tätige wissenschaftliche Personal werden im Haushaltsplan der Hochschule nicht veranschlagt.(3) Der endgültige Haushaltsplan nach dem durch das Ministerium vorgegebenen Muster einschließlich einer Übersicht über die Wirtschaftspläne der Betriebe muss dem Ministerium spätestens bis zum 1. April des Planjahres vorgelegt werden. Abweichend vom Doppelhaushalt des Landes bedarf es für jedes einzelne Haushaltsjahr eines gesonderten Haushaltsplanes, der seinerseits der Genehmigung durch das Ministerium bedarf. Ein Stellenplan einschließlich Stellenübersicht ist jeweils beizufügen. Im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 4 bis 6. Abweichend von § 105 Absatz 1 Nr. 2 LHO in Verbindung mit § 1 Satz 1 LHO ist eine Feststellung des Haushaltsplans als Satzung nicht erforderlich.(4) Der endgültige Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch das Ministerium. Sie wird nach In-Kraft-Treten des Haushaltsgesetzes erteilt, insbesondere, wenn1. der Haushalt der Hochschule in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen ist,2. der sich aus dem Hochschulvertrag und der Ziel- und Leistungsvereinbarung ergebende Finanzrahmen nicht überschritten wird,3. keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind,a) dass der Haushaltsplan der Hochschule nicht formell und materiell rechtmäßig aufgestellt wurde,b) die vom Land zur Verfügung gestellten, unter Nummer 2 genannten Mittel, nicht zur Durchführung der Aufgaben der Hochschulen verwendet werden,c) die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verletzt worden sind,4. die Veränderungen in dem Stellenplan gegenüber dem Vorjahr plausibel sind.Die Genehmigung ist bei Rechtsverstößen und bei Gefährdung der Leistungsfähigkeit der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu versagen.(5) Zeitgleich zum Haushalts- und Stellenplan legen die Hochschulen einen Bericht über die Rücklagenentwicklung und mittelfristige Finanzplanung nach dem durch das Ministerium vorgegebenen Muster vor. In diesem Rahmen berichten die Hochschulen über die in den letzten drei Jahren gebildeten Rücklagen, die aktuelle Haushaltsplanung sowie die Finanzplanung der darauf folgenden vier Jahre nach den Vorgaben des Ministeriums.

§ 3

Deckungsfähigkeit, Zweckbindung

§ 3 Deckungsfähigkeit, Zweckbindung(1) Die Ausgaben der Hauptgruppen 4 bis 6 sowie 7 und 8 sind jeweils unter sich gegenseitig deckungsfähig. Darüber hinaus sind die Ausgaben der Hauptgruppen 4 bis 6 einseitig deckungsfähig zu Gunsten der Hauptgruppen 7 und 8. Weitere Deckungsfähigkeiten können durch Deckungsvermerk in der Haushaltssatzung oder dem Haushaltsplan der Hochschule festgelegt werden.(2) Nicht zweckgebundene Einnahmen können auf die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränkt werden. Zweckgebundene Mehreinnahmen dürfen für entsprechende Mehrausgaben verwendet werden.

§ 4

Haushaltsführung

§ 4 Haushaltsführung(1) Die Hochschule führt die Bewirtschaftung der ihr vom Land zugewiesenen Finanzmittel als Landesaufgabe auf der Grundlage des genehmigten Haushaltsplans aus. Bis zum Zeitpunkt der Genehmigung des Haushaltsplans gelten Artikel 51 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und die nach § 5 LHO erlassenen Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung entsprechend.(2) Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4) und Eingliederungszuschüsse der Bundesagentur für Arbeit können durch Absetzen von der Ausgabe vereinnahmt werden.

§ 5

Ausführung des Haushaltsplanes

§ 5 Ausführung des Haushaltsplanes(1) Der Haushaltsplan ist einzuhalten. Wenn bei der Ausführung des Haushaltsplans Abweichungen erkennbar werden, die voraussichtlich zu einer Überschreitung des im Haushaltsplan des Landes veranschlagten Globalzuschusses führen, ist das Ministerium unverzüglich zu unterrichten.(2) Die Globalzuweisung wird im Wege der Verrechnung gezahlt. Zinsen werden nicht erhoben oder berechnet.

§ 6

Leistungen für Dritte

§ 6 Leistungen für Dritte(1) Wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Dienstleistungen, die als wirtschaftliche Tätigkeit nach dem jeweils gültigen Gemeinschaftsrahmen der EU für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation zu kategorisieren sind, sind nach den hierfür geltenden Vorschriften in Rechnung zu stellen.(2) Andere wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Dienstleistungen sollen mindestens kostendeckend in Rechnung gestellt werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der oder des Haushaltsbeauftragten der Hochschule.

§ 7

Rücklagenbildung

§ 7 Rücklagenbildung(1) Ein erwirtschafteter Jahresüberschuss kann einer Rücklage zugeführt werden. Aus der Rücklage dürfen der Investitionsbedarf, Sach- und Personalkosten sowie Baumaßnahmen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 4 HSG finanziert werden. Zur Deckung von Ausgaberesten wird eine gesonderte Rücklage gebildet.(2) Die Hochschule kann aus Mitteln der Globalzuweisung nach § 8 Absatz 1 HSG bis zu einer Obergrenze von 15 % der Globalzuweisung Rücklagen bilden. Hierfür gelten folgende Maßstäbe:1. für die Ermittlung der Obergrenze wird die Globalzuweisung gemäß Hochschulvertrag und Einzelzielvereinbarung und die zugewiesenen Finanzmittel zum Ausgleich der Besoldungs- und Tarifsteigerungen zugrunde gelegt;2. für die Ermittlung der Obergrenze bleiben folgende Tatbestände unberücksichtigt:a) Anerkannte Baumaßnahmen nach § 8 HSG sowie damit im Zusammenhang stehende Erstausstattungs- und Umzugskosten,b) Investitionen für Forschungs- und Lehrinfrastrukturen,c) Mittel für die in § 18a Absatz 5 Nr. 1 bis 6 HSG benannten Vorschläge der Allianz für Lehrkräftebildung,d) Kofinanzierungen von Projekten und Forschungsverbünden sowiee) das Strategiebudget gemäß Kapitel E Nummer 10 Satz 2 des Hochschulvertrags zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den Hochschulen des Landes für den Zeitraum 2020 bis 2025 im Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarungen;3. bei der betragsmäßigen Festsetzung der Obergrenze ist das Ergebnis kaufmännisch auf volle 100 Euro zu runden;4. liegt die Höhe der Rücklagen aus Finanzmitteln der Globalzuweisung über der Obergrenze nach Satz 1, wird die Globalzuweisung der Hochschule um die zu diesem Zeitpunkt ermittelte positive Differenz zwischen der Höhe der Rücklagen und der Obergrenze gekürzt.(3) Die Hochschule berichtet jeweils bis zum 20. Januar und 1. Oktober des laufenden Jahres dem Ministerium nach dessen Vorgaben über den im laufenden Jahr vorgesehenen monatlichen Mittelabfluss aus den gebildeten Rücklagen.

§ 8

Veränderung von Ansprüchen

§ 8 Veränderung von AnsprüchenDie Hochschulen sind befugt, eigene Ansprüche bis zu einem Betrag von einschließlich 10.000 €1. bis zu drei Jahren zu stunden oder2. befristet oder unbefristet niederzuschlagen oder3. einen Vergleich zu schließen.Darüber hinaus ist die Zustimmung des Ministeriums erforderlich. Im Übrigen gelten §§ 58 und 59 LHO und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften entsprechend.

§ 9

Abschluss von Versicherungen

§ 9 Abschluss von Versicherungen(1) Abweichend vom Grundsatz der Selbstdeckung gemäß Nummer 14 der Verwaltungsvorschriften zu § 34 LHO (Erlass vom 19. Dezember 1974 (Amtsbl. Schl.-H. 1977 S. 93), zuletzt geändert durch Erlass vom 8. November 2022 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1708)) können die Hochschulen aus zugewiesenen Landesmitteln folgende Versicherungen abschließen:1. Veranstalterhaftpflichtversicherungen sowie2. für den Betrieb eines Fahrzeugs, für das eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung besteht, einschließlich Luftfahrzeugen.(2) Darüber hinaus können die Hochschulen aus Drittmitteln und eigenen Einnahmen finanzierte Versicherungen abschließen.(3) Abschlüsse darüber hinaus gehender Versicherungen bedürfen der Zustimmung durch das Ministerium.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.