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title: "HSchulG§ 23DV SH — Landesverordnung zur Durchführung des § 23 des Hochschulgesetzes Vom 24. März 1988"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/hschulg-23dvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-HSchulG§23DVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T17:15:27+00:00"
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# HSchulG§ 23DV SH — Landesverordnung zur Durchführung des § 23 des Hochschulgesetzes Vom 24. März 1988

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 24.03.1988
*Fundstelle:* GVOBl. 1988 131


### Eingangsformel HSchulG§

Aufgrund des § 23 Abs. 3 Satz 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 177) wird verordnet:

### § 1

§ 1 (1) Hauptberuflich, jedoch nur vorübergehend oder gastweise in der Hochschule Tätige im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Hochschulgesetzes sind 1. die Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis auf weniger als 18 Monate begrenzt ist; 2. die Personen, die für die Dauer von weniger als 18 Monaten zur Hochschule in einem Berufsausbildungsverhältnis ( §§ 3 , 19 des Berufsbildungsgesetzes ) oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen; 3. die Personen, die für die Dauer von weniger als 18 Monaten zur Hochschule abgeordnet sind; 4. die Professurvertreter; 5. die Gastprofessoren. (2) Bei der Berechnung des in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Zeitraums ist die Dauer eines ohne Unterbrechung vorangegangenen Dienst-, Arbeits-, Ausbildungs- oder Abordnungsverhältnisses anzurechnen, wenn es zur Hochschule bestand.

### § 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Landesverordnung zur Durchführung des § 23 des Hochschulgesetzes Vom 24. März 1988
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-HSchulG§23DVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
