HSchulG§ 23DV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Durchführung des § 23 des Hochschulgesetzes Vom 24. März 1988

Ausfertigungsdatum:
24.03.1988
Fundstelle:
GVOBl. 1988 131
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HSchulG§

Aufgrund des § 23 Abs. 3 Satz 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 177) wird verordnet:

§ 1

§ 1 (1) Hauptberuflich, jedoch nur vorübergehend oder gastweise in der Hochschule Tätige im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Hochschulgesetzes sind 1. die Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis auf weniger als 18 Monate begrenzt ist; 2. die Personen, die für die Dauer von weniger als 18 Monaten zur Hochschule in einem Berufsausbildungsverhältnis ( §§ 3 , 19 des Berufsbildungsgesetzes ) oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen; 3. die Personen, die für die Dauer von weniger als 18 Monaten zur Hochschule abgeordnet sind; 4. die Professurvertreter; 5. die Gastprofessoren. (2) Bei der Berechnung des in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Zeitraums ist die Dauer eines ohne Unterbrechung vorangegangenen Dienst-, Arbeits-, Ausbildungs- oder Abordnungsverhältnisses anzurechnen, wenn es zur Hochschule bestand.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.