HEigPrüfVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Hochschuleignungsprüfung zum Erwerb einer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber (Hochschuleignungsprüfungsverordnung - HEigPrüfVO) Vom 13. Februar 2012

Ausfertigungsdatum:
13.02.2012
Fundstelle:
NBl.MWV.Schl.-H. 2012, 3
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage HEigPrüfVO

AnlageBescheinigung einer fachgebundenen HochschulzugangsberechtigungFrau / Herr ............................................................ hat auf Grund der Landesverordnung über die Hochschuleignungsprüfung zum Erwerb einer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber (Hochschuleignungsprüfungsverordnung) vom 13. Februar 2012 die Hochschulzugangsberechtigungfür den Studiengang .................................................... mit der Durchschnittsnote .............. erworben.Diese Hochschulzugangsberechtigung gilt für ein Studium dieses Studiengangs oder fachlich eng verwandter Studiengänge an schleswig-holsteinischen Hochschulen. ........................................................................ (Prüfungsausschuss der Hochschule)........................................................................ (Ort, Datum, Unterschrift der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)

Eingangsformel HEigPrüfVO

Auf Grund des § 39 Abs. 2 Satz 7 des Hochschulgesetzes (HSG) vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Februar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 34, ber. S. 34), verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt den Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber im Sinne von § 39 Abs. 2 Satz 3 HSG.

§ 10

Inkrafttreten

§ 10 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Hochschuleignungsprüfung für Personen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung (Hochschuleignungsprüfungsverordnung) vom 12. November 2008 (NBl. MWV Schl.-H. S. 184) außer Kraft.

§ 2

Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung

§ 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung(1) Mit einer erfolgreich bestandenen Hochschuleignungsprüfung wird eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erworben. Die Prüfung bezieht sich auf einen Studiengang oder fachlich verwandte Studiengänge. (2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung sind: 1. ein Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem mit dem angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich und2. eine mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübte dreijährige Berufspraxis in einem mit dem Studiengang fachlich verwandten Bereich, die durch ein Arbeitszeugnis nachzuweisen ist. In besonders begründeten Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss nach § 4 Ausnahmen zulassen.

§ 3

Zulassungsverfahren

§ 3 Zulassungsverfahren(1) Der Antrag auf Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung ist schriftlich bei der Hochschule zu stellen, an der das Studium aufgenommen werden soll. Die Antragsfristen bestimmen die Hochschulen. Im Antrag ist anzugeben, für welchen Studiengang die Hochschulzugangsberechtigung erworben werden soll. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf,2. beglaubigte Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse der Berufsausbildung,3. ein Arbeitszeugnis über die Art und die gesamte Dauer der Berufstätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2,4. eine Erklärung darüber, ob und für welchen Studiengang die Bewerberin oder der Bewerber bereits früher bei dieser oder einer anderen Hochschule einen Antrag auf Zulassung zu einer Hochschulzugangsprüfung gestellt hat und5. eine Bescheinigung über eine erfolgte qualifizierte Studienberatung der betreffenden Fakultät oder des betreffenden Fachbereiches der Hochschule. (3) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss nach § 4.

§ 4

Prüfungsausschüsse

§ 4 Prüfungsausschüsse(1) Für die Organisation und Durchführung der Hochschuleignungsprüfungen bildet jede Hochschule mindestens einen Prüfungsausschuss. (2) Einem Prüfungsausschuss gehören mindestens an: 1. die oder der Vorsitzende,2. eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer oder eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter für den allgemeinen Prüfungsteil nach § 5 Abs. 2,3. eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer oder eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter aus der Fakultät oder dem Fachbereich, der oder dem der Studiengang angehört, für den die Hochschuleignungsprüfung abgelegt werden soll, für den fachlichen Prüfungsteil nach § 5 Abs. 3. Der Prüfungsausschuss kann zusätzlich jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter der für den Beruf zuständigen Stelle, der Wirtschaft und der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer benennen. Die Hochschule bestellt das vorsitzende Mitglied und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Vertreterinnen oder Vertreter auf Zeit. (3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss trifft Beschlüsse mehrheitlich. Bei gerader Mitgliederzahl gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 5

Umfang der Hochschuleignungsprüfung

§ 5 Umfang der Hochschuleignungsprüfung(1) Die Prüfung besteht aus einem allgemeinen und aus einem fachlichen Teil. Sie wird als mündliche Einzelprüfung durchgeführt und dauert für jede Bewerberin oder jeden Bewerber insgesamt eine Zeitstunde. Die besonderen berufsbezogenen Erfahrungen und Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers sind zu berücksichtigen. (2) Dem allgemeinen Teil werden gesellschaftliche, wirtschaftliche oder kulturelle Themen zugrunde gelegt; dazu gehören auch Fähigkeiten und Kenntnisse in der Mathematik, in einer Naturwissenschaft und in einer Fremdsprache. (3) Gegenstand des fachlichen Prüfungsteils sind wesentliche Voraussetzungen des angestrebten Studiengangs oder der angestrebten Studiengänge.

§ 6

Durchführung der Hochschuleignungsprüfung

§ 6 Durchführung der Hochschuleignungsprüfung(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses sorgt für eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Prüfung und bestimmt ein Ausschussmitglied für die Schriftführung. (2) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese muss Angaben enthalten über: 1. Datum, Beginn und Ende der Prüfung,2. den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers,3. die Namen und die Funktionen der Prüferinnen oder Prüfer,4. den Verlauf der Prüfung sowie weitere Tatsachen, die zur Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung sind. (3) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung fest und teilt dieses der Bewerberin oder dem Bewerber mit. Auf Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers wird das Ergebnis begründet. (4) Das Prüfungsverfahren soll spätestens zwei Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist abgeschlossen sein.

§ 7

Bewertung

§ 7 Bewertung(1) Der Prüfungsausschuss stellt nach Abschluss der Hochschuleignungsprüfung fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber für ein Studium in dem von ihr oder von ihm gewählten Studiengang oder den gewählten Studiengängen die erforderliche Qualifikation nachgewiesen hat. Der Prüfungsausschuss kann der Bewerberin oder dem Bewerber empfehlen, sich für andere als die gewählten Studiengänge zu bewerben. (2) Ist die Qualifikation nachgewiesen, erteilt der Prüfungsausschuss eine bis auf eine Stelle nach dem Komma gerundete Durchschnittsnote, wobei die Leistungen jeweils hälftig nach dem allgemeinen Teil und nach dem fachlichen Teil der Prüfung zu bewerten sind. Dabei ist folgendes Notensystem zugrunde zu legen: Sehr gut: 1,0 bis 1,5Gut: 1,6 bis 2,5Befriedigend: 2,6 bis 3,5 Ausreichend: 3,6 bis 4,0Eine mit nicht ausreichend (4,1 bis 6,0) bewertete Prüfung gilt als nicht bestanden. (3) Eine nicht bestandene Hochschuleignungsprüfung kann einmal wiederholt werden.

§ 8

Bescheinigung

§ 8 Bescheinigung(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält eine Bescheinigung nach dem als Anlage beigefügten Muster. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. (2) Die Bescheinigung erhält das Datum des Tages, an dem der Prüfungsausschuss das Bestehen der Prüfung festgestellt hat und wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet. (3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. Über einen Widerspruch entscheidet das Präsidium der Hochschule.

§ 9

Gebühren

§ 9 GebührenDie Prüfung ist gebührenpflichtig. Der Zahlungsnachweis ist vor Prüfungsantritt vorzulegen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.