HRGzustBehV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständige Behörde nach dem Hochschulrahmengesetz Vom 22. März 1988

Ausfertigungsdatum:
22.03.1988
Fundstelle:
GVOBl. 1988 125
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie ist zuständige Behörde nach § 9 Abs. 2 Satz 4 des Hochschulrahmengesetzes .

Eingangsformel HRGzustBehV

Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr ist zuständige Behörde nach § 9 Abs. 2 Satz 4 des Hochschulrahmengesetzes .

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.