Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Hornholzer Höhen“ Vom 28. Januar 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 28.01.2025
- Fundstelle:
- GVOBl. 2025, Nr. 18
Anlage 1
Anlage 2
Aufgrund des § 13 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 734, 735), in Verbindung mit § 32 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), verordnet das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur:
Erklärung zum Naturschutzgebiet
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet(1) Die Hornholzer Höhen mit angrenzenden Flächen auf dem Gebiet der kreisfreien Stadt Flensburg sowie der Gemeinden Handewitt, Oeversee und Freienwill im Kreis Schleswig-Flensburg werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet hat Vernetzungsfunktion für die Wanderung, die geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wildlebender Arten und dient der Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000 im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG1.(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Hornholzer Höhen“ unter Nummer 216 in das bei der obersten Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
Geltungsbereich
§ 2 Geltungsbereich(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 96 ha groß. Es umfasst überwiegend Grünlandflächen auf dem Gebiet der Stadt Flensburg zwischen der B 199 und der L 23 und dem Martinsstift, auf dem Gebiet des Kreises Schleswig-Flensburg um den Sophienhof zwischen Hornholz/Julianenhof und Prinzenhof.(2) In der dieser Verordnung beigefügten Übersichtskarte (Anlage 1) im Maßstab 1 : 25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt.(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte (Anlage 2) im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie.(4) Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.(5) Die Ausfertigung der Karte (Anlage 2) ist bei der obersten Naturschutzbehörde verwahrt. Weitere Exemplare der Karten nach Satz 1 sind1. bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg untere Naturschutzbehörde 24837 Schleswig,2. bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Stadt Flensburg untere Naturschutzbehörde 24937 Flensburg3. beim Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der amtsfreien Gemeinde Handewitt 24983 Handewitt,4. dem Amtsvorsteher oder der Amtsvorsteherin des Amtes Hürup 24975 Hürup5. dem Amtsvorsteher oder der Amtsvorsteherin des Amtes Oeversee 24963 Tarpniedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
Schutzzweck
§ 3 Schutzzweck(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung eines vielfältigen, naturnahen Ausschnittes der Landschaft Angelns im Übergang zur Stadtlandschaft Flensburgs. Es ist ein charakteristischer Teil des kreisübergreifenden, weichseleiszeitlichen Höhenzuges mit endmoränentypischen, kleinflächig wechselnden Standortverhältnissen entlang des Rinnensystems der Westenwatt. Zahlreiche offene Wasserflächen, Verlandungszonen, standortcharakteristische Grünlandgesellschaften bis zu Magerrasen und das Landschaftsbild prägende Gehölzformationen bieten Lebensräume für charakteristische, teilweise gefährdete Arten und Lebensgemeinschaften.(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter Pflanzen- und Tierarten des Ökosystems erforderlich ist, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Insbesondere gilt es,1. die eiszeitlich geprägten, morphologischen Strukturen mit sich regenerierenden Gewässer- und Offenlandlebensräumen sowie charakteristischer, auch gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensgemeinschaften, teilweise auch von gemeinschaftlicher Bedeutung,2. die überregional bedeutsamen, naturnahen Verbundstrukturen zwischen unbebauten Landschaftsräumen und der siedlungsgeprägten Stadtlandschaft als Teil des landesweiten Biotop-Verbundsystems und auch zur Sicherung der Kohärenz von Natura 2000,3. die Funktionsfähigkeit des Landschaftshaushaltes und die besondere Eigenart des kleinteiligen, strukturreichen, naturraumtypischen Landschaftsbildes mit altbaumgeprägten Knicks auch als Grundlage naturnaher Erholung und des Naturerlebens,4. die landeskundlich und stadtgeschichtlich bedeutsamen Strukturen,dauerhaft zu erhalten, zu schützen und weiter zu entwickeln.(4) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Verbote
§ 4 Verbote(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,3. Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern,4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern,5. bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern,6. Gewässer gemäß der §§ 67 und 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409), auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,7. Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern,8. Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen,9. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes im Sinne von § 12a Absatz 6 des Landesnaturschutzgesetzes vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 734, 735), (LNatSchG) sowie Kennzeichnungs-, Hinweis- oder Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt,10. Erstaufforstungen vorzunehmen oder Weihnachtsbaumkulturen anzulegen,11. die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,12. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen,13. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln, ausgenommen von diesem Tötungsverbot ist das Töten von jagdbaren Tierarten im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd im Sinne von § 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG),14. gentechnisch veränderte Organismen freizusetzen oder anzubauen,15. Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen,16. die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren,17. in den Gewässern zu baden, mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen,18. Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen, als angeleint gelten Hunde dabei nur an einer höchstens 2,50 m langen Leine,19. das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen oder Plätze zu fahren, zu reiten oder Pferde zu führen; keine Wege sind insbesondere auch Pirschpfade, Trampelpfade, Rückegassen, Brandschneisen, Fahrspuren zur vorübergehenden Holzabfuhr, Graben- oder Gewässerränder, Feld- und Wiesenraine und Wildwechsel.(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Zulässige Handlungen
§ 5 Zulässige Handlungen(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben1. die auf den Schutzzweck ausgerichtete land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 5 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), (BNatSchG) auf dena) von kommunalen Gebietskörperschaften für Zwecke des Naturschutzes erworbenen oder bereitgestellten Flächen oder,b) durch natürliche und juristische Personen des Privatrechtes für Zwecke des Naturschutzes erworbenen oder bereitgestellten Flächen nach Maßgabe der Vorgaben der oberen Naturschutzbehörde; zulässig bleiben die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherung; es ist jedoch unzulässig, planbare Maßnahmen zur Verkehrssicherung in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres durchzuführen,2. die der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 5 Absatz 2 BNatSchG der übrigena) in der Anlage 1 und in der Anlage 2 jeweils kariert dargestellten, als Acker genutzten Flächen,b) in der Anlage 1 und in der Anlage 2 jeweils waagerecht schraffiert dargestellten, als Grünland genutzten Flächen; dabei ist es jedoch unzulässig, die Flächen mehr als bisher zu entwässern, die Grasnarbe durch Umbruch zu erneuern oder sie in Ackerland umzuwandeln sowie Pflanzenschutzmittel auszubringen; 3. die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,a) auf der Grundlage eines von der Wasserbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu genehmigenden Gewässerpflegeplanes, in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahme anzugeben sind oderb) aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 42 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 36 Absatz 1 und 2 Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 875), 4. der Betrieb und die Unterhaltunga) von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen undb) von weiteren bestehenden Ver- und Entsorgungsanlagen sowie das Verlegen oder die Änderung von unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen auf vorhandenen Trassen, 5. der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach § 90 LWG sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,6. die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen, Wege oder sonstiger Verkehrsflächen oder Bauwerke, dabei ist es jedoch unzulässig, wassergefährdende, auswasch- oder auslaugbare Materialien zu verwenden,7. die ordnungsgemäße Knickpflege im Sinne des § 21 Absatz 4 und 5 LNatSchG,8. das Betreten oder Befahrena) der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;b) des Naturschutzgebietes durch Beauftragte und Bedienstete der Naturschutzbehörden, 9. Maßnahmen zur Erforschung, zum Schutz oder zur Pflege aller nach dem Denkmalschutzgesetz vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508) erfassten Kulturdenkmale, die die Denkmalschutzbehörden im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchführen oder durchführen lassen,10. Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen oder die im Einvernehmen mit ihnen von Dritten durchgeführt werden; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des § 27 Absatz 3 LNatSchG.(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Kapitels 3 BNatSchG in Verbindung mit Kapitel 3 LNatSchG zum Allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft zu beachten.(3) Die unteren Naturschutzbehörden treffen bei Gefährdung des Schutzzweckes die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen.
Ausnahmen und Befreiungen
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen(1) Auf Antrag können die unteren Naturschutzbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 51 LNatSchG Ausnahmen zulassen für1. Bohrungen und Sondierungen im Rahmena) der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme,b) von geophysikalischen Messungen, 2. die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306), sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002, 1003), die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen,3. die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 39 WHG und § 25 LWG; eine Ausnahme ist nicht erforderlich, sofern eine Ablagerung von Bodenbestandteilen in einem Gewässerpflegeplan gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder in einer Anordnung oder Verordnung der Wasserbehörde gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b vorgesehen ist,4. die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes,5. das Nachstellen nach wildlebenden, nicht dem Jagdrecht unterliegenden und nicht besonders geschützten Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten,6. das Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege.(2) Die unteren Naturschutzbehörden können von den Verboten des § 4 Absatz 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 67 Absatz 1 oder 2 BNatSchG Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 57 Absatz 2 Nummer 1 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt,2. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,3. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert,4. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert,5. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert,6. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Gewässer gemäß der §§ 67 und 68 WHG ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,7. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert,8. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt,9. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt,10. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 Erstaufforstungen vornimmt oder Weihnachtsbaumkulturen anlegt,11. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,12. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt,13. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder, mit Ausnahme der ordnungsgemäßen Jagdausübung auf jagdbare Tierarten, tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt,14. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 gentechnisch veränderte Organismen freisetzt oder anbaut,15. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet,16. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art befährt,17. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 in den Gewässern badet, mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt,18. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht an einer höchstens 2,50 m langen Leine angeleint mitführt,19. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 19 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen oder Plätze fährt, reitet oder Pferde führt.
Inkrafttreten
§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.