Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde für den Vollzug der Verpflichtungen zur Wohnraumarbeit gemäß § 28b Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes Vom 30. November 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 30.11.2021
- Fundstelle:
- GVOBl. 2021, 1413
Aufgrund des § 54 Satz 1 in Verbindung mit § 28b Absatz 4 Satz 3 Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), verordnet die Landesregierung:
Zuständigkeit
§ 1 ZuständigkeitDie zuständige Behörde für den Vollzug des § 28b Absatz 4 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes ist die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung gemäß § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörde für den Vollzug der Homeoffice-Verpflichtungen aus § 28b Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 27. April 2021 (ersatzverkündet am 27. April 2021, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 570) außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.