Landesverordnung gemäß § 54 Satz 1 IfSG zur Bestimmung der zuständigen Behörde für den Vollzug der Homeoffice-Verpflichtungen aus § 28b Absatz 7 IfSG für das Land Schleswig-Holstein Vom 27. April 2021*
- Ausfertigungsdatum:
- 27.04.2021
- Fundstelle:
- GVOBl. 2021, 570
Aufgrund des § 54 Satz 1 in Verbindung mit § 28b Absatz 4 Satz 3 Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), verordnet die Landesregierung:
Zuständigkeit
§ 1 ZuständigkeitDie zuständige Behörde für den Vollzug des § 28b Absatz 4 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes ist die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung gemäß § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörde für den Vollzug der Homeoffice-Verpflichtungen aus § 28b Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 27. April 2021 (ersatzverkündet am 27. April 2021, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 570) außer Kraft.
Aufgrund von § 54 Satz 1 in Verbindung mit § 28b Absatz 7 Satz 3 IfSG verordnet die Landesregierung:Die zuständige Behörde für den Vollzug des § 28b Absatz 7 Satz 1 und 2 IfSG ist die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord - StAUK.Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 23. April 2021 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.