HolmErholWaldV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Holm" Vom 12. April 1973

Ausfertigungsdatum:
12.04.1973
Fundstelle:
GVOBl. 1973 193
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage:

Anlage:

Eingangsformel HolmErholWaldV

Aufgrund der §§ 8 und 9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Die in § 2 beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Holm" unter Nummer 16 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

§ 2 (1) Der Erholungswald ist 110,3768 ha groß und umfaßt die im Kreis Ostholstein, Gemeinde Malente, Gemarkung a) Kreutzfeld, Flur 1, Flurstück 1 und Flur 2, Flurstück 26, b) Rothensande, Flur 1, Flurstücke 1, 2, 6/1 gelegenen Abteilungen 165 tlw. und 166 bis 168 des Forstamtes Eutin. Er wird im Norden durch den Dieksee, im Nordosten durch die Ortschaft Malente-Gremsmühlen, im übrigen durch die Feldmark begrenzt. (2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

§ 3 Der Waldbesitzer ist verpflichtet, 1. den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen und 2. das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.

§ 4

§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.