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title: "HoisTeichNatSchGV SH — Landesverordnung über das Naturschutzgebiet \"Hoisdorfer Teiche\" Vom 20. November 1987"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/hoisteichnatschgvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-HoisTeichNatSchGVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T17:24:40+00:00"
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# HoisTeichNatSchGV SH — Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Hoisdorfer Teiche" Vom 20. November 1987

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 20.11.1987
*Fundstelle:* GVOBl. 1987 348


### Anlage HoisTeichNatSchGV

Anlage

### Eingangsformel HoisTeichNatSchGV

Aufgrund des § 13 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), sowie aufgrund des § 38 Landesjagdgesetz (LJagdG) vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Februar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 266), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

### § 1 — Erklärung zum Naturschutzgebiet

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet(1) Die Hoisdorfer Teiche mit angrenzenden Uferzonen und Grünlandflächen in der Gemeinde Hoisdorf, Kreis Stormarn, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Flächen des Naturschutzgebietes haben Vernetzungsfunktion für die Wanderung, die geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wildlebender Arten und dienen der Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000 im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EU Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363, S. 368). (2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Hoisdorfer Teiche“ unter Nummer 47 in das bei der obersten Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

### § 2 — Geltungsbereich

§ 2 Geltungsbereich(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 42 ha groß und umfasst die Hoisdorfer Teiche sowie angrenzende Grünlandflächen in der Gemarkung Hoisdorf. (2) In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt. (3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karte ist bei der obersten Naturschutzbehörde verwahrt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Weitere Karten sind 1. bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Stormarn, untere Naturschutzbehörde, 23843 Bad Oldesloe,2. bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Siek, 22962 Siek, niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

### § 3 — Schutzzweck

§ 3 Schutzzweck(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung eines aus mehreren flachgründigen Teichen bestehenden Feuchtgebietes mit Nieder- und Mittelwaldbereichen und extensiv genutzten Grünlandflächen als Lebensraum einer charakteristischen, teilweise gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierwelt. (2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer vielfältigen Gesamtheit dauerhaft zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter Pflanzen- und Tierarten im Ökosystem erforderlich ist, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Insbesondere gilt es, 1. die naturnahen mit einem Röhrichtsaum umgebenen Gewässer,2. die artenreiche Pflanzenwelt im Uferbereich,3. die krautreichen Nieder- und Mittelwaldbereiche,4. die Schlammfluren der regelmäßig trockenfallenden Teichböden,5. die extensiv genutzten Grünlandbereiche als Rast-, Mauser- und Nahrungsbiotope für Wasservogelarten,6. das Gebiet als Brut-, Durchzugs- und Nahrungsbiotop für Vogelarten,7. die für dieses Gebiet charakteristischen Pflanzen- und Tierarten und ihre Lebensräume und Lebensstätten,8. die Eigenart, Vielfalt und Schönheit dieses Gebietes und sein naturraumtypisches Landschaftsbild zu erhalten, zu schützen und weiter zu entwickeln. (3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden.

### § 4 — Verbote

§ 4 Verbote(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten, 1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;3. Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;5. bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;6. Gewässer gemäß der §§ 67 und 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 9 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;7. Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;8. Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;9. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;10. Erstaufforstungen vorzunehmen;11. die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;12. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;13. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;14. gentechnisch veränderte Organismen einzubringen, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;15. Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen;16. die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren;17. in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen;18. Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;19. das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen oder Plätze zu fahren;20. im Naturschutzgebiet zu reiten. (2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

### § 5 — Zulässige Handlungen

§ 5 Zulässige Handlungen(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben 1. die der guten fachlichen Praxis entsprechende extensive Weide- oder Mähnutzung auf den als Ausgleichsfläche ausgewiesenen und in der Übersichts- und Abgrenzungskarte schraffiert dargestellten Flurstücken 112/1, tlw. 46, tlw. 42/5, Flur 14 in der Gemarkung Hoisdorf nach Maßgabe der Vorgaben der oberen Naturschutzbehörde, dabei ist es jedoch unzulässig, a) einen 10 m breiten Randstreifen entlang des angrenzenden Teichufers landwirtschaftlich zu nutzen oder zu bewirtschaften;b) die Fläche mehr als einmal jährlich und nach dem 15. März eines jeden Jahres zu schleppen oder zu walzen;c) die Fläche mehr als bisher zu entwässern, Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel aufzubringen sowie die Fläche umzubrechen; 2. die der guten fachlichen Praxis entsprechende extensive Weide- oder Mähnutzung auf den übrigen als Grünland genutzten Flächen nach Maßgabe der Vorgaben der oberen Naturschutzbehörde, dabei ist es jedoch unzulässig, a) die Fläche nach dem 15. März eines jeden Jahres zu schleppen oder zu walzen;b) die Flächen mehr als bisher zu entwässern, Pflanzenschutzmittel oder mineralische Düngemittel auf diese Flächen aufzubringen sowie die Flächen umzubrechen; 3. die der guten fachlichen Praxis entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 Landeswaldgesetz vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), der als Wald genutzten Flächen;4. die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557), dabei ist es jedoch unzulässig, a) die Wasservogeljagd auszuüben,b) geschlossene Hochsitze zu errichten, die mehr als 10 m³ umbauten Raum umfassen,c) Wild zu füttern, Wildäcker oder Wildäsungsflächen anzulegen oder zu betreiben oder Brutkästen für Enten aufzustellen oder zu betreiben; 5. die mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmte extensive fischereiwirtschaftliche Nutzung der gemeindeeigenen Teiche nach Maßgabe der Vorgaben der oberen Naturschutzbehörde;6. die Bekämpfung des Bisams;7. die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen, a) auf der Grundlage eines von der Wasserbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu genehmigenden Gewässerpflegeplanes, in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahme anzugeben sind oderb) aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 42 Abs. 1 WHG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 und 2 Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 712); 8. der Betrieb und die Unterhaltung a) von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen undb) von weiteren bestehenden Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie das Verlegen oder die Änderung von unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen auf vorhandenen Trassen; 9. der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach § 101 LWG sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;10. die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Wege, Plätze oder sonstiger Verkehrsflächen, dabei ist es jedoch unzulässig, wassergefährdende, auswasch- oder auslaugbare Materialien zu verwenden;11. das Betreten oder Befahren a) der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;b) des Naturschutzgebietes durch Beauftragte und Bedienstete der Naturschutzbehörden; 12. das Schlittschuhlaufen auf dem Großen Teich mit der Maßgabe, dass die untere Naturschutzbehörde Einschränkungen anordnen kann, wenn diese zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich sind;13. Maßnahmen zum Schutz oder zur Pflege aller nach dem Denkmalschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 83), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), erfassten Kulturdenkmale, die die Denkmalschutzbehörden im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchführen oder durchführen lassen;14. Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die Naturschutzbehörde durchführt oder durchführen lässt oder die im Einvernehmen mit ihr von Dritten durchgeführt werden; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des § 27 Abs. 3 LNatSchG. (2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Kapitels 3 des Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95), in Verbindung mit Kapitel 3 des LNatSchG zu beachten.(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen.

### § 6 — Ausnahmen und Befreiungen

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des § 51 LNatSchG Ausnahmen zulassen für 1. Bohrungen und Sondierungen im Rahmen a) der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme,b) von geophysikalischen Messungen, 2. die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen,3. die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 39 WHG und § 38 LWG, eine Ausnahme ist nicht erforderlich, sofern eine Ablagerung von Bodenbestandteilen in einem Gewässerpflegeplan oder in einer Anordnung oder Verordnung der Wasserbehörde gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 vorgesehen ist,4. die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes,5. das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten; eine Ausnahme ist nicht erforderlich für die Bekämpfung des Bisams nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 LWG im Bereich von Deichen und Dämmen und6. das Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege. (2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 13 und den einschränkenden Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 4 im Einzelfall zulassen, wenn dies zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlich ist. (3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 67 Abs. 1 oder 2 BNatSchG Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

### § 7 — Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;2. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;3. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;4. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;5. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;6. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer gemäß der §§ 67 und 68 WHG ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;7. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;8. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;9. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;10. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;11. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;12. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;13. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 außer in den Fällen des § 7 Abs. 2 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;14. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte Organismen einbringt, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;15. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet;16. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art befährt;17. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 in den Gewässern badet, mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt;18. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;19. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen oder Plätze fährt;20. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 20 im Naturschutzgebiet reitet. (2) Ordnungswidrig nach § 37 Abs. 1 Nr. 23 LJagdG handelt, wer bei der Jagdausübung, ohne dass eine Ausnahme zugelassen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt, soweit dies nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 zugelassen ist. Ordnungswidrig nach 37 Abs. 1 Nr. 23 LJagdG handelt ferner, wer bei der Jagdausübung vorsätzlich oder fahrlässig, ohne dass eine Ausnahme zugelassen wurde, entgegen 1. § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a die Wasservogeljagd ausübt,2. § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b geschlossene Hochsitze errichtet, die mehr als 10 m³ umbauten Raum umfassen,3. § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Wild füttert, Wildäcker oder Wildäsungsflächen anlegt oder betreibt oder Brutkästen für Enten aufstellt oder betreibt.

### § 8 — Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten und AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Hoisdorfer Teiche“ vom 20. November 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 348)*), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 540), außer Kraft.

### § 1 — Erklärung zum Naturschutzgebiet

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet (1) Die Hoisdorfer Teiche mit den angrenzenden Uferzonen in der Gemeinde Hoisdorf, Kreis Stormarn, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. (2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Hoisdorfer Teiche" unter Nummer 47 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

### § 2 — Geltungsbereich

§ 2 Geltungsbereich (1) Das Naturschutzgebiet ist rund 30 ha groß und umfaßt Teile der Flur 14 in der Gemarkung Hoisdorf. In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte, einem verkleinerten Auszug aus der Deutschen Grundkarte, ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt. (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karte ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Weitere Karten sind beim 1. Landrat des Kreises Stormarn a. Untere Landschaftspflegebehörde -, 2060 Bad Oldesloe, 2. Amtsvorsteher des Amtes Siek, 2071 Siek, 3. Bürgermeister der Gemeinde Hoisdorf, 2071 Hoisdorf, niedergelegt. Die Karte kann bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

### Eingangsformel HoisTeichNatSchGV

Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes und des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes wird verordnet:

### § 1 — Erklärung zum Naturschutzgebiet

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet (1) Die Hoisdorfer Teiche mit den angrenzenden Uferzonen in der Gemeinde Hoisdorf, Kreis Stormarn, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. (2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Hoisdorfer Teiche" unter Nummer 47 in das beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

### § 2 — Geltungsbereich

§ 2 Geltungsbereich (1) Das Naturschutzgebiet ist rund 30 ha groß und umfaßt Teile der Flur 14 in der Gemarkung Hoisdorf. In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte, einem verkleinerten Auszug aus der Deutschen Grundkarte, ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt. (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karte ist beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Weitere Karten sind beim 1. Landrat des Kreises Stormarn a. Untere Landschaftspflegebehörde -, 2060 Bad Oldesloe, 2. Amtsvorsteher des Amtes Siek, 2071 Siek, 3. Bürgermeister der Gemeinde Hoisdorf, 2071 Hoisdorf, niedergelegt. Die Karte kann bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

### § 3 — Schutzzweck

§ 3 Schutzzweck Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines aus mehreren flachgründigen Teichen bestehenden Feuchtgebietes mit einer charakteristischen, teilweise gefährdeten Pflanzen- und Tierwelt. Es umfaßt neben den naturnahen, mit einem Röhrichtsaum umgebenen Gewässern eine artenreiche Pflanzenwelt im Uferbereich sowie in Teilen krautreiche Nieder- und Mittelwaldbereiche. Die Natur ist hier in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter bedrohter Pflanzen- und Tierarten erforderlich ist, durch planvolle Maßnahmen zu entwickeln und wiederherzustellen.

### § 4 — Verbote

§ 4 Verbote (1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten. Insbesondere ist es verboten, 1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder Grabungen vorzunehmen, 2. Straßen,Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten, 3. bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen, 4. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen, 5. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften, 6. die Gewässer zu verändern, Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern, 7. Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, 8. Erstaufforstungen vorzunehmen, 9. die Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen, 10. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen, 11. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln, 12. Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen, 13. die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren, 14. in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen, 15. Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen, 16. das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet zu fahren oder zu reiten. (2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

### § 5 — Zulässige Handlungen

§ 5 Zulässige Handlungen (1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben 1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Grünland genutzten, in der Abgrenzungskarte in waagerechter Schraffur dargestellten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang, 2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Wald genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang, 3. die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit der Maßgabe: daß die Jagd auf Wasservögel von der Jagdausübung ausgenommen ist und geschlossene Hochsitze oder Fütterungseinrichtungen nicht errichtet werden dürfen, 4. die mit der unteren Landschaftspflegebehörde abgestimmte extensive fischereiwirtschaftliche Nutzung der gemeindeeigenen Teiche nach Maßgabe der Empfehlungen des Landesamtes für Naturschutz und Landschaftspflege, 5. die Bekämpfung des Bisams, 6. die mit der unteren Landschaftspflegebehörde abgestimmte Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes; chemische Stoffe dürfen dabei nicht verwendet werden, 7. das Betreten oder Befahren a. der eigenen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, b. des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind, 8. das Schlittschuhlaufen auf dem Großen Teich mit der Maßgabe, daß der Landrat als untere Landschaftspflegebehörde Einschränkungen anordnen kann, wenn diese zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich sind. (2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt der Abschnitt III des Landschaftspflegegesetzes.

### § 6 — Ausnahmen

§ 6 Ausnahmen Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall a. von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 10, 11, 13 und 16 , b. bei Grundräumungen, Grundinstandsetzungen oder einer den Schutzzweck berührenden Inanspruchnahme von Flächen im Rahmen dieser Maßnahmen oder bei der Gewässerunterhaltung nach § 30 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 47 Abs. 3 des Landeswassergesetzes , Ausnahmen zulassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und auch sonst den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können.

### § 7 — Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

§ 7 Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen Die untere Landschaftspflegebehörde wird ermächtigt, die vom Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege vorgeschlagenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.

### § 8 — Ordnungswidrigkeiten

§ 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen 1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt, 2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet, 3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 bauliche Anlagen errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt, 4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt, 5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, 6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 die Gewässer verändert, Stoffe einbringt oder einleitet oder Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern, 7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt, 8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Erstaufforstungen vornimmt, 9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 die Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen, 10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt, 11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt, 12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren läßt, 13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt, 14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht, 15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt, 16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet fährt oder reitet. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.

### § 9 — Inkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemeinde Hoisdorf vom 1. März 1972 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 66), zuletzt geändert durch Kreisverordnung vom 19. August 1983 (Stormarner Tageblatt vom 25. August 1983), außer Kraft, soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft.

### Anlage:

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— Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Hoisdorfer Teiche" Vom 20. November 1987
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-HoisTeichNatSchGVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
