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title: "HohWBuchtSwNatSchGV SH — Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kleiner Binnensee und angrenzende Salzwiesen“ an der Hohwachter Bucht Vom 25. Februar 1957"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-HohWBuchtSwNatSchGVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T17:24:30+00:00"
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# HohWBuchtSwNatSchGV SH — Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kleiner Binnensee und angrenzende Salzwiesen“ an der Hohwachter Bucht Vom 25. Februar 1957

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 25.02.1957
*Fundstelle:* GVOBl. 1957 43


### Eingangsformel HohWBuchtSwNatSchGV

Auf Grund der §§ 4, 17, 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2, der §§ 15 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) in der Fassung der Gesetze vom 29. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1191), vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1001) und vom 20. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 36) und auf Grund des § 7 Abs. 5 und des § 9 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes wird verordnet:

### § 1

§ 1 Der nordöstlich von Behrensdorf in der Gemarkung Behrensdorf, Kreis Plön, liegende Kleine Binnensee, die Salz- und Sumpfwiesen zwischen dem Kleinen Binnensee und der Ostssee sowie die Dünen und Strandstreifen zwischen Behrensdorf und Lippe werden mit dem Tage der Verkündung dieser Verordnung in das Landesnaturschutzbuch eingetragen. Zugleich werden sie als Naturschutzgebiet „Kleiner Binnensee und angrenzende Salzwiesen“ unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt. Der Umfang dieses Gebietes ist im 2 Abs. 1 näher bezeichnet.

### § 2

§ 2 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 105,79,56 ha und umfaßt in der Gemarkung Behrensdorf die folgenden Flächen: Flur 2 Flurst. 15/1 Kl. Binnensee Wa Flur 2 Flurst. 126/27 Soltenwischen Wa Flur 2 Flurst. 130/30 Soltenwischen W Flur 2 Flurst. 130/31 Soltenwischen W Flur 2 Flurst. 10/5 Behrensdorfer Weide V Flur 2 Flurst. 32/3 Behrensdorfer Weide V Flur 2 Flurst. 91/1 Behrensdorfer Weide V Flur 2 Flurst. 127/28 Soltenwischen Wa Flur 2 Flurst. 128/29 Soltenwischen Wa Flur 3 Flurst. 2/3 Soltengraben A Flur 3 Flurst. 8/3 tlw. Soltengraben A Flur 3 Flurst. 77/3 Lippe O Flur 3 Flurst. 72/3 tlw. Strand Strand Flur 5 Flurst. 1 Strand Düne Flur 5 Flurst. 2 Behrensdorfer Weide Gr, Wa Flur 5 Flurst. 3 Graben an der Behrensdorfer Weide Wa Flur 5 Flurst. 5 Strand Düne Flur 7 Flurst. 1 Strand Düne Flur 7 Flurst. 2 Behrensdorfer Weide Wa Flur 7 Flurst. 3 Strand Düne Flur 2 Flurst. 10/3 tlw. Seedeich Deich Flur 3 Flurst. 2/2 Seedeich Deich Flur 3 Flurst. 2/5 Seedeich Deich (2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in je einem Meßtischblatt (Maßstab 1:25.000) und in einer Katasterzeichnung (Maßstab 1:3.000) rot eingetragen. Die maßgeblichen Karten sind niedergelegt beim Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster und höherer Naturschutzbehörde, bei dem Landrat in Plön als unterer Naturschutzbehörde sowie bei dem Amt in Panker.

### § 3

§ 3 (1) Das Naturschutzgebiet darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai jeden Jahres nur mit einem Ausweis des Landrats in Plön als unterer Naturschutzbehörde betreten werden. Dies gilt nicht für die Eigentümer der Flächen, die Nutzungsberechtigten und deren Beauftragte. (2) Im Naturschutzgebiet ist ferner verboten a) die auf den Karten grün angelegten Flächen in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai jeden Jahres zu beweiden. Gestattet bleibt das Durchtreiben von Weidevieh zu anderen Weiden außerhalb des grün angelegten Gebietes, b) den Deich mit Fahrzeugen irgendeiner Art z benutzen, c) Zelte und Lagerplätze anzulegen, in den bewachsenen Dünen Burgen zu bauen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Naturschutzgebiet auf andere Weise zu entstellen, d) Bauwerke und Drahtleitungen aller Art anzulegen, e) freilebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärmen mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen oder zu töten, Eier oder Nester und sonstige Brut- oder Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, f) Pflanzen zu beschädigen oder auszugraben, g) Pflanzen einzubürgern oder Tiere auszusetzen, h) Bodenbestandteile abzubauen, vom Strande Kies oder Steine abzufahren, Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile abzuladen oder die Bodengestalt einschließlich der natürlichen Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu schädigen, i) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen die, die auf den Schutz des Gebietes hinweisen. (3) In besonderen Fällen kann der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberste und höhere Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen.

### § 4

§ 4 Erlaubt bleibt: a) den Boden in dem bisher üblichen Umfange landwirtschaftlich zu nutzen mit Ausnahme der Beschränkung in § 3 Abs. 2 a , b) Jagd und Fischerei rechtmäßig auszuüben, c) die Abzugsgräben durch die Nutzungsberechtigten, die Unterhaltungspflichtigen oder ihre Beauftragte reinzuhalten, d) Maßnahmen zu treffen, um die Düne und den Vorstrand zu erhalten und zu sichern, sowie die vorhandenen Entwässerungsgräben und die Schleuse des Deich- und Entwässerungsverbandes in Waterneverstorf zu unterhalten und auszubauen.

### § 5

§ 5 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 3 werden nach §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und nach § 16 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

### § 6

§ 6 Grundstückseigentümer und andere Nutzungsberechtigte (Nießbraucher, Pächter), die es unterlassen, im Naturschutzgebiet eintretende Schäden oder Mängel unverzüglich dem Landrat als unterer Naturschutzbehörde zu melden, werden bestraft nach § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 15 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes.

### § 7

§ 7 Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kleiner Binnensee und angrenzende Salzwiesen“ an der Hohwachter Bucht Vom 25. Februar 1957
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-HohWBuchtSwNatSchGVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
