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title: "HOfficeAbkHHSHV SH 2006 — Landesverordnung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über das Hanse-Office, Gemeinsame Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Schleswig-Holstein bei der Europäischen Union (Hanse-Office in Brüssel) Vom 25. Januar 2006"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-HOfficeAbkHHSHVSH2006rahmen"
updated: "2026-05-13T17:12:13+00:00"
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# HOfficeAbkHHSHV SH 2006 — Landesverordnung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über das Hanse-Office, Gemeinsame Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Schleswig-Holstein bei der Europäischen Union (Hanse-Office in Brüssel) Vom 25. Januar 2006

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 25.01.2006
*Fundstelle:* GVOBl. 2006, 14


### § 1 — Abkommen

§ 1 Abkommen(1) Das am 1. November 2005 unterzeichnete Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über das Hanse-Office, Gemeinsame Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Schleswig-Holstein bei der Europäischen Union (Hanse-Office in Brüssel), wird hiermit in Kraft gesetzt; das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration macht den Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt. (2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

### § 1 — Abkommen

§ 1 Abkommen(1) Das am 1. November 2005 unterzeichnete Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über das Hanse-Office, Gemeinsame Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Schleswig-Holstein bei der Europäischen Union (Hanse-Office in Brüssel), wird hiermit in Kraft gesetzt; das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa macht den Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt. (2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

### Anlage HOfficeAbkHHSHV

AnlageAbkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über das Hanse-Office, Gemeinsame Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Schleswig-Holstein bei der Europäischen Union (Hanse-Office in Brüssel)Das Land Schleswig-Holstein,vertreten durch den Ministerpräsidenten, unddie Freie und Hansestadt Hamburg,vertreten durch den Senat, und dieser vertreten durch den Ersten Bürgermeister und Präsidenten des Senats, schließen nachstehendes Abkommen:PräambelDie Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein (im Folgenden Länder) kommen überein, zur Wahrnehmung ihrer Belange gegenüber der Europäischen Union ihre gemeinsame Interessenvertretung in Brüssel - das Hanse-Office - zu stärken. Dieses Abkommen konkretisiert den Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Zusammenarbeit in Europa-, Ostsee- und internationalen Angelegenheiten vom 1. November 2005.

### Artikel

Artikel 1 NameDie Länder führen ihre am 24. August 1990 vertraglich begründete und durch das Abkommen vom 10. Juni 2004 bestätigte Zusammenarbeit in Brüssel als gemeinsame Dienststelle unter der Bezeichnung „Hanse-Office - Gemeinsame Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Schleswig-Holstein bei der Europäischen Union“ (Hanse-Office in Brüssel) fort.

### Artikel

Artikel 2 AufgabenDas Hanse-Office in Brüssel dient der Interessenwahrnehmung der Länder und vertritt ihre Positionen gegenüber der Europäischen Union. Dies umfasst vor allem folgende Aufgaben: 1. Vermittlung von Kontakten zu Organen und Einrichtungen der Europäischen Union und anderen europäischen Institutionen; 2. Beschaffung und Aufbereitung von Informationen, die eine frühzeitige und umfassende Interessenwahrnehmung ermöglichen; 3. Vorklärung und Unterstützung von Initiativen aus den Ländern; 4. Unterstützung bei der Beantragung von Fördermitteln aus den Programmen der Europäischen Union; 5. Unterstützung der Standortwerbung für die Länder; 6. gleichzeitige und umfassende Unterrichtung der Stellen, die in der Regierung des Landes Schleswig-Holstein und dem Hamburger Senat zur Koordinierung der Europapolitik eingerichtet sind, soweit nicht erkennbar nur die Interessen eines einzelnen Landes berührt sind.

### Artikel

Artikel 3 Organisation(1) Das Hanse-Office besteht aus den Leiterinnen oder Leitern (Leitung), den Referentinnen und Referenten sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienstleistungseinheit. Sie werden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben für beide Länder tätig. (2) Die Referentinnen und Referenten werden von den Ländern in das Hanse-Office entsandt. Soweit sie Aufgaben für das andere Land wahrnehmen, sind sie diesem fachlich verantwortlich und weisungsgebunden. (3) Die Dienstleistungseinheit besteht aus der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter sowie weiteren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern. Sie werden von der Leitung ausgewählt und nach belgischem Arbeitsrecht eingestellt. (4) Im Hanse-Office können Praktikantinnen und Praktikanten sowie Hospitantinnen und Hospitanten auch aus dem nicht öffentlichen Bereich eingesetzt werden.

### Artikel

Artikel 4 Leitung(1) Das Hanse-Office wird gemeinschaftlich geleitet. Das gilt insbesondere für die ständige Koordination der Arbeit der Referentinnen und Referenten in fachlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht sowie für die gemeinsame Führung der Dienstleistungseinheit. Jede Leitungsperson ist Vorgesetzte der von ihrem Land entsandten Referentinnen und Referenten. (2) Die Leitung schafft im Rahmen der jeweils bereit gestellten Haushaltsmittel die personellen, organisatorischen und technischen Voraussetzungen für den Betrieb des Hanse-Office. Sie vertritt das Hanse-Office im Rechtsverkehr. Verträge schließt sie im Namen der Länder. (3) Die Länder bestellen im gegenseitigen Einvernehmen je eine von ihnen entsandte Person zur Leitungsperson und je eine weitere Person zu ihrer Vertretung. Die Bestellung der Leitung erfolgt für jeweils längstens fünf Jahre mit der Möglichkeit der anschließenden Wiederbestellung. (4) Eine Leitungsperson übernimmt die Sprecherfunktion nach außen. Diese Funktion wechselt im Jahresrhythmus.

### Artikel

Artikel 5 Aufsicht und Steuerung(1) Die für die Europapolitik zuständigen Stellen der Länder üben die Aufsicht über das Hanse-Office aus. Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.(2) Die für die Europapolitik zuständigen Stellen der Länder arbeiten vertrauensvoll zusammen und stimmen sich im Bedarfsfall ab. Sie treffen sich in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, mit der Leitung des Hanse-Office, um die laufende Tätigkeit des Hanse-Office zu koordinieren. Die Federführung wechselt jährlich.

### Artikel

Artikel 6 Finanzen(1) Die Länder verständigen sich frühzeitig über die gemeinsame Ausgabenplanung. Die Bedarfsanmeldung des Hanse-Office erfolgt im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Haushaltes des Landes Schleswig-Holstein. Die Freie und Hansestadt Hamburg erhält zeitgleich eine Ausfertigung des Haushaltsvoranschlages zur Zustimmung, um auch eine entsprechende Bedarfsanmeldung bei der Aufstellung des Haushaltes der Freien und Hansestadt Hamburg vornehmen zu können. (2) Überschreitungen des veranschlagten Bedarfs und der Abschluss von Dauerschuldverhältnissen mit einer Dauer von mehr als einem Jahr bedürfen der Einwilligung der Länder nach Maßgabe des Haushaltsrechtes. (3) Die Freie und Hansestadt Hamburg leistet zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Abschlag in Höhe von 50 vom Hundert der veranschlagten Ausgaben. Die Rechnungslegung und Abrechnung der tatsächlich entstandenen Kos- ten erfolgt nach Abschluss des Haushaltsjahres zum 15. März des jeweils darauf folgenden Jahres. (4) Die Personalkosten für entsandtes Personal werden von dem jeweils entsendenden Land getragen. (5) Die übrigen notwendigen Personal- und Sachausgaben des Hanse-Office werden je zur Hälfte vom Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg getragen und in einer gesonderten Titelgruppe im Haushalt des Landes Schleswig-Holstein veranschlagt. Die Ausgaben werden nach den Ausgabearten in Haushaltstiteln dargestellt und gebucht. (6) Es gilt das Haushaltsrecht des Landes Schleswig-Holstein.

### Artikel

Artikel 7 Vertragsdauer, Kündigung(1) Dieses Abkommen kann von jedem Land mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. (2) Kündigt ein Land, kann das andere Land die Einrichtung allein oder mit anderen Partnern fortsetzen. In diesem Fall trägt das ausscheidende Land die durch eine Reduzierung der personellen und/oder sächlichen Mittel verursachten Kosten. Hierunter fallen insbesondere Einmalzahlungen infolge notwendiger Auflösung von Arbeitsverträgen und Abfindungen oder fortlaufende Festkosten aus vertraglichen Bindungen (Dauerschuldverhältnisse), längstens bis zum Eintritt des frühestmöglichen Kündigungstermins. (3) Beschließen die Länder die Auflösung der gemeinsamen Vertretung, tragen sie die Kosten zu gleichen Teilen.

### Artikel

Artikel 8 Änderungen und ErgänzungenÄnderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

### Artikel

Artikel 9 InkrafttretenDie vertragschließenden Länder bestätigen sich gegenseitig das Vorliegen der verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens. Die entsprechenden Urkunden werden bei der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein hinterlegt. Das Abkommen tritt mit der Hinterlegung der letzten Urkunde in Kraft*. Gleichzeitig treten die Abkommen über das Hanse-Office in Brüssel vom 24. August 1990 und vom 10. Juni 2004 außer Kraft.

### Eingangsformel HOfficeAbkHHSHV

Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Zusammenarbeit in Europa-, Ostsee- und internationalen Angelegenheiten vom 24. November 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 536) verordnet die Landesregierung:

### § 1 — Abkommen

§ 1 Abkommen(1) Das am 1. November 2005 unterzeichnete Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über das Hanse-Office, Gemeinsame Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Schleswig-Holstein bei der Europäischen Union (Hanse-Office in Brüssel), wird hiermit in Kraft gesetzt; das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa macht den Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt. (2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

### § 2 — Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Landesverordnung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über das Hanse-Office, Gemeinsame Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Schleswig-Holstein bei der Europäischen Union (Hanse-Office in Brüssel) Vom 25. Januar 2006
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-HOfficeAbkHHSHVSH2006rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
