HNtragG SH 2015 · Schleswig-Holstein

Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 Vom 17. Juni 2015

Ausfertigungsdatum:
17.06.2015
Fundstelle:
GVOBl. 2015, 162
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage HNtragG

Anlage zum Gesetz über die Feststellung eines Nachtrages zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015Gesamtplan des Landeshaushaltsplans 2015Teil I: HaushaltsübersichtTeil II: FinanzierungsübersichtTeil III: KreditfinanzierungsplanHaushaltsübersicht (Beträge in T€) 2015 Einnahmen Ausgaben 01 - 09 11 - 19 21 - 29 31 - 34 35 - 39 41 - 49 51 - 55 56 - 59 61 - 69 71 - 79 81 - 89 91 - 99 Einzel- plan Bezeichnung Jahr Steuern und steuer- ähnliche Abgaben Verwaltungs- einnahmen, Einnahmen aus Schulden- dienst und dgl. Zuwendun- gen mit Ausnahme für Investitionen Schulden- aufnahme, Zuwendun- gen für Investitionen Besondere Finanzie- rungs- einnahmen Gesamt- einnahmen Personal- ausgaben Sächliche Verwaltungs- ausgaben Schulden- dienst Zuwendun- gen mit Ausnahme für Investitionen Baumaß- nahmen Sonstige Investitionen und Investitions- förderung- smaßnahmen Besondere Finanzierungs- ausgaben Gesamt- ausgaben Überschuss (+) / Zuschuss (-) - T€ - - T€ - 01 Landtag 2015 0,0 280,8 0,0 0,0 0,0 280,8 23.937,7 3.008,4 0,0 5.846,0 0,0 276,9 0,0 33.069,0 -32.788,2 02 Landesrechnungshof 2015 0,0 0,5 0,0 0,0 0,0 0,5 5.087,9 1.149,3 0,0 2,1 0,0 193,0 0,0 6.432,3 -6.431,8 03 Ministerpräsident, Staatskanzlei 2015 0,0 20,7 21,0 600,0 287,7 929,4 13.091,0 2.389,2 0,0 2.997,1 0,0 1.246,0 0,0 19.723,3 -18.793,9 04 Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten 2015 0,0 26.215,4 28.043,1 26.311,0 21.619,2 102.188,7 391.305,6 59.188,9 400,0 195.435,8 1.455,0 74.562,4 -1.636,0 720.711,7 -618.523,0 05 Finanzministerium 2015 0,0 25.122,1 10.909,5 0,0 0,0 36.031,6 189.058,0 12.459,5 0,0 2.665,7 0,0 452,4 115,0 204.750,6 -168.719,0 06 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie 2015 0,0 4.496,4 244.276,2 107.998,1 0,0 356.770,7 14.213,9 3.745,3 0,0 375.856,5 0,0 183.067,3 -610,0 576.273,0 -219.502,3 07 Ministerium für Schule und Berufsbildung 2015 0,0 1.185,5 22.593,8 0,0 400,0 24.179,3 1.323.387,7 14.260,1 0,0 160.429,3 0,0 7.752,5 -2.704,0 1.503.125,6 -1.478.946,3 09 Ministerium für Justiz, Kultur und Europa 2015 0,0 164.761,7 2.588,6 0,0 288,9 167.639,2 248.761,1 138.016,2 0,0 45.957,8 0,0 10.231,3 -342,0 442.624,4 -274.985,2 10 Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung 2015 0,0 2.676,5 410.253,3 63.913,0 3.189,4 480.032,2 33.289,5 8.992,4 0,0 1.827.417,6 503,7 132.697,3 -1.984,0 2.000.916,5 -1.520.884,3 11 Allgemeine Finanzverwaltung 2015 7.794.974,0 174.168,7 764.139,6 3.938.800,2 1.155,3 12.673.237,8 1.537.124,1 8.026,8 4.488.062,9 1.749.544,2 0,0 45.318,5 10.552,6 7.838.629,1 +4.834.608,7 12 Hochbaumaßnahmen und Raumbedarfsdeckung des Landes 2015 0,0 2.950,0 45.000,0 55.583,0 0,0 103.533,0 0,0 105.023,3 0,0 0,0 158.842,2 83.790,9 0,0 347.656,4 -244.123,4 13 Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume 2015 56.484,0 31.893,6 88.658,3 25.615,3 695,2 203.346,4 63.803,1 48.070,1 0,0 126.094,8 1.104,3 104.555,2 -7.267,1 336.360,4 -133.014,0 14 Informations- und Kommunikationstechnologien, E-Government und Organisation 2015 0,0 640,0 0,0 0,0 1.115,0 1.755,0 0,0 103.416,2 0,0 6.421,1 1,0 9.756,0 0,0 119.594,3 -117.839,3 15 Landesverfassungsgericht 2015 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 30,0 28,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 58,0 -58,0 Summe Haushalt 2015 7.851.458,0 434.411,9 1.616.483,4 4.218.820,6 28.750,7 14.149.924,6 3.843.089,6 507.773,7 4.488.462,9 4.498.668,0 161.906,2 653.899,7 -3.875,5 14.149.924,6 +0,0 Summe Haushalt 2014 7.472.551,0 460.858,1 1.512.495,8 3.952.509,4 26.583,9 13.424.998,2 3.665.363,3 467.157,4 4.297.291,4 4.245.960,9 161.493,1 570.128,2 17.603,9 13.424.998,2 +0,0 mehr(+) / weniger(-) +378.907,0 -26.446,2 + 103.987,6 +266.311,2 +2.166,8 +724.926,4 +177.726,3 +40.616,3 + 191.171,5 +252.707,1 +413,1 +83.771,5 -21.479,4 +724.926,4 Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen(Beträge in T€) Einzel- plan Bezeichnung Ver- pflich- tungs- ermächti- gungen Von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden 2015 2016 2017 2018 2019 ff. T€ 1 2 3 4 5 6 7 03 Ministerpräsident, Staatskanzlei 800,0 500,0 300,0 04 Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten 32.751,0 8.788,0 10.770,0 7.600,0 5.593,0 06 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie 205.109,0 54.421,0 56.076,0 65.612,0 29.000,0 07 Ministerium für Schule und Berufsbildung 76.100,0 20.600,0 15.000,0 14.100,0 26.400,0 09 Ministerium für Justiz, Kultur und Europa 7.170,0 4.035,0 2.965,0 110,0 60,0 10 Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung 489.954,0 132.507,0 130.369,0 115.977,0 111.101,0 11 Allgemeine Finanzverwaltung 142.500,0 11.000,0 11.000,0 10.500,0 110.000,0 12 Hochbaumaßnahmen und Raumbedarfsdeckung des Landes 179.107,0 60.292,0 44.915,0 41.400,0 32.500,0 13 Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume 107.045,0 44.128,0 30.457,0 19.303,0 13.157,0 Zusammen: 1.240.536,0 336.271,0 301.852,0 274.602,0 327.811,0 Teil II: Finanzierungsübersicht 2015 I. Ermittlung des Finanzierungssaldos 1. Ausgaben (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages) 10.401.336,3 T€ 2. Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, und Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen) 10.222.169,9 T€ 3. Finanzierungssaldo 179.166,4 T€ II. Zusammensetzung des Finanzierungssaldos 4. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 3.926.754,7 T€ 4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 3.748.588,3 T€ Netto-Neuverschuldung (Saldo aus 4.1 und 4.2) 178.166,4 T€ 5. Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge - T€ 6. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen - T€ 7. Rücklagenbewertung 7.1 Entnahmen aus Rücklagen 1.000,0 T€ 7.2 Zuführungen an Rücklagen - T€ Saldo aus 7.1 und 7.2 + 1.000,0 T€ 8. Finanzierungssaldo 179.166,4 T€ Teil III: Kreditfinanzierungsplan 2015 I. Kredite am Kreditmarkt 1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 3.926.754,7 T€ 2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 3.748.588,3 T€ - T€ - T€ 3.748.588,3 T€ 3. Saldo aus 1. und 2. 178.166,4 T€ II. Kredite im öffentlichen Bereich 4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften - T€ 5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften 493,0 T€

Eingangsformel HNtragG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Nachtragshaushalt 2015

§ 1 Nachtragshaushalt 2015(1) Der diesem Gesetz beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird in Einnahmen und Ausgaben auf + 38.839.600 Euro sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf+ 202.500.000 Euro festgestellt.Der nach § 1 des Haushaltsgesetzes 2015 vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 440) festgestellte Haushalt wird in Einnahmen und Ausgaben auf insgesamt 14.149.924.600 Euro sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf insgesamt 1.240.536.000 Euro neu festgestellt.(2) Die Kreditermächtigung nach § 2 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2015 vermindert sich um 83.500.000 Euro auf insgesamt3.926.754.700 Euro.

§ 2

Änderung des Haushaltsgesetzes 2015

§ 2 Änderung des Haushaltsgesetzes 2015Das Haushaltsgesetz 2015 wird wie folgt geändert: 1. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgende Nummer 5 angefügt: „5. zur mietzinsfreien Überlassung von landeseigenen Liegenschaften an Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit und solange diese der Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen (Erst- und Anschlussunterbringung) dienen. Die Überlassung erfolgt in dem jeweiligen aktuellen Bauzustand ohne Übernahme von Herrichtungs- oder Unterhaltungskosten.“ b) Es wird folgender Absatz 13 angefügt: „(13) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten zum Zwecke der Errichtung von Wohngebäuden, die zunächst als Erstaufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge und Asylsuchende und später als bezahlbarer Wohnraum entsprechend den Vorgaben der sozialen Wohnraumförderung insbesondere für Studierende genutzt werden sollen, geeignete landeseigene Grundstücke in Kiel, Lübeck und Flensburg zu verkaufen, an ihnen Erbbaurechte zu bestellen oder sie in sonstiger Weise privaten Investoren zur Verfügung zu stellen. Abweichungen vom Verkehrswert bzw. Marktwert bei der Bemessung des Kaufpreises oder sonstigen Entgelts bedürfen der Zustimmung des Finanzausschusses.“ 2. In § 19 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses mit privaten Investoren mehrjährige Verträge über die entgeltliche Überlassung von Gebäuden in Kiel, Lübeck und Flensburg zu schließen, um in diesen Gebäuden insgesamt bis zu 1800 Asylsuchende oder Flüchtlinge aufzunehmen. Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten soll darauf hinwirken, dass die Gebäude als Wohnraum vornehmlich für Studierende zur Verfügung gestellt werden, wenn sie als Erstaufnahmeeinrichtungen nicht mehr benötigt werden.“3. § 22 Absatz 6 erhält folgenden Wortlaut: „(6) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium mit der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein einen Vertrag über die Sanierung, den Umbau und die Erweiterung von Gebäuden der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein in Osterrönfeld, die von der Fachhochschule Kiel genutzt werden, zu schließen. Der Vertrag kann entweder die Durchführung von Maßnahmen durch die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein oder die Durchführung als Landesbaumaßnahmen vorsehen. Zur Umsetzung des Vertrages kann das Finanzministerium erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern, in zusätzliche Ausgaben einwilligen sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln vornehmen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist.“4. § 34 wird wie folgt neu gefasst: § 34 Änderung des Hochschulgesetzes1) Das Hochschulgesetz vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch § 34 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 440), ist in 2015 in folgender Fassung anzuwenden: In § 8 Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:„Die Hochschulen können sich durch Entnahmen aus bereits gebildeten Rücklagen mit Einwilligung des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums an der Finanzierung von Maßnahmen des Landes nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 3 beteiligen oder diese vollständig übernehmen. 5. Es wird folgender § 35 eingefügt: § 35 Änderung des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein2) Das Gesetz zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein vom 29. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 427), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), ist in 2015 in folgender Fassung anzuwenden: § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „Die prognostizierte Konjunkturkomponente bei Haushaltsaufstellung (ex ante Konjunkturkomponente) berechnet sich ab dem Haushaltsjahr 2015 als Differenz zwischen 1. der Differenz der geplanten Steuereinnahmen gemäß Absatz 3 und dem gemäß den Absätzen 3 bis 6 zu bestimmenden langfristigen Steuereinnahmeniveau, um das die tatsächlichen Steuereinnahmen in Abhängigkeit von der konjunkturellen Lage schwanken (Trendsteuereinnahmen) und2. einem konjunkturell bedingten Kommunalanteil, zuzüglich der prognostizierten Veränderung der Einnahmen aus der Förderabgabe gegenüber den tatsächlichen Einnahmen aus der Förderabgabe des Jahres 2014. Der konjunkturell bedingte Kommunalanteil ist die Summe aus 1. dem Produkt des Verbundsatzes mit der Differenz zwischen den Steuereinnahmen gemäß Absatz 3 und den Trendsteuereinnahmen sowie2. den Abrechnungsbeträgen aus Vorjahren. Die Konjunkturkomponente im Haushaltsvollzug (ex post Konjunkturkomponente) ist ab dem Haushaltsjahr 2015 die um etwaige vorweggenommene Abrechnungsbeträge der Finanzausgleichsmasse für zukünftige Jahre reduzierte Summe aus 1. der ex ante Konjunkturkomponente und2. der Differenz zwischen den tatsächlichen Steuereinnahmen gemäß Absatz 3 sowie den bei der Berechnung der ex ante Konjunkturkomponente zugrunde gelegten geplanten Steuereinnahmen, zuzüglich der Differenz zwischen den tatsächlichen Einnahmen aus der Förderabgabe und den bei der Berechnung der ex ante Konjunkturkomponente zugrunde gelegten Einnahmen aus der Förderabgabe. Im Falle von Anpassungen der Trendsteuereinnahmen während eines laufenden Haushaltsjahres erfolgt eine Neuberechnung der ex ante Konjunkturkomponente. Eine Neuberechnung des konjunkturell bedingten Kommunalanteils des laufenden Haushaltsjahres im Zuge der Aufstellung eines Nachtragshaushaltsplanes erfolgt nur dann, wenn eine Neufestsetzung der Ausgaben für den kommunalen Finanzausgleich erfolgt.“b) Es wird folgender neuer Absatz 9 angefügt: „(9) Die Steuereinnahmen gemäß Absatz 3 werden in den Jahren 2015 bis 2017 um die vom Bund für diese Jahre zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern bereit gestellten Mittel gekürzt. Die abschließende Festlegung der Höhe der in Satz 1 genannten Kürzungsbeträge für das Land erfolgt auf Basis der Ergebnisse der Steuerschätzung, in der der Entlastungsbetrag erstmals mit seiner Wirkung berücksichtigt wird. Die vorläufige Festlegung der Höhe der in Satz 1 genannten Kürzungsbeträge für das Land erfolgt auf Basis der jeweils aktuellen Steuerschätzung.“ 6. Es wird folgender § 36 eingefügt: § 36 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes3) Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 473) ist in 2015 in folgender Fassung anzuwenden: In § 3 Absatz 2 erhält Ziffer 1 folgende Fassung: „1. das dem Land zustehende Aufkommen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Artikel 106 Absatz 3 und Artikel 107 Absatz 1 des Grundgesetzes) unter Berücksichtigung der Zuweisungen des Landes nach §§ 25 Absatz 1 und 26 Absatz 1 sowie der vom Bund zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern bereit gestellten Mittel.“ 7. Es wird folgender § 37 eingefügt: § 37 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens im Zentralen Grundvermögen zur Behördenunterbringung4) Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens im Zentralen Grundvermögen zur Behördenunterbringung vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 465) ist in 2015 in folgender Fassung anzuwenden: In § 2 Absatz 1 wird folgende Ziffer 5 ergänzt: 5. Errichtung zusätzlicher Erstaufnahmeeinrichtungen für die Unterbringung von Asylsuchenden.“ 8. Es wird folgender § 38 eingefügt: § 38 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Hochschulsanierung5) Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Hochschulsanierung vom 13. Dezember 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 746), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), ist in 2015 in folgender Fassung anzuwenden: § 5 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender Satz 3 angefügt: „Im Haushaltsjahr 2015 wird dem Sondervermögen ein Betrag in Höhe von bis zu 35 Millionen Euro entnommen und dem Landeshaushalt zugeführt; der entnommene Betrag wird dem Sondervermögen ab dem Jahr 2018 bedarfsgerecht wieder zugeführt.“b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.“ 9. Der bisherige § 35 wird zum neuen § 39.

§ 3

Haushaltsübersichten

§ 3 HaushaltsübersichtenAbweichend von § 14 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung werden dem Haushaltsplan folgende Anlagen beigefügt: 1. Gruppierungsübersicht2. Funktionenübersicht

§ 4

In-Kraft-Treten

§ 4 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.