Verordnung zur Durchführung der Hinterlegungsordnung Vom 12. März 1937 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 *)
- Fundstelle:
- GVOBl. 1971 182
Aufgrund des § 8 Nr. 2 und des § 39 der Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 285) *) wird folgendes verordnet:
§ 1 *)
§ 2 Die Verwaltung von Wertpapieren gemäß § 10 der Hinterlegungsverordnung beginnt erst, wenn die Hinterlegung drei Monate gedauert hat. Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten etwas anderes bestimmen.
§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. April 1937 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.