LHinSchG · Schleswig-Holstein

Landeshinweisgeberschutzgesetz (LHinSchG)Vom 24. Mai 20241

Ausfertigungsdatum:
24.05.2024
Fundstelle:
GVOBl. 2024, 403
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zweck des Gesetzes

§ 1 Zweck des GesetzesDieses Gesetz regelt die Pflicht kommunaler Beschäftigungsgeber zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen nach § 12 Absatz 1 Satz 4 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140).

§ 2

Interne Meldestellen kommunaler Beschäftigungsgeber

§ 2 Interne Meldestellen kommunaler Beschäftigungsgeber(1) Die folgenden Beschäftigungsgeber haben eine interne Meldestelle nach § 12 HinSchG einzurichten und zu betreiben, an die sich ihre Beschäftigten wenden können, um Verstöße nach § 2 HinSchG mitzuteilen (kommunale Beschäftigungsgeber):1. Gemeinden ab 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern,2. Kreise,3. Ämter und Zweckverbände sowie4. Beschäftigungsgeber nach § 3 Absatz 9 HinSchG, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Beschäftigungsgebern nach Nummer 1 bis 4 stehen.Satz 1 gilt nicht für kommunale Beschäftigungsgeber, die in der Regel weniger als 50 Beschäftigte im Sinne von § 3 Absatz 8 HinSchG haben und die nicht in § 12 Absatz 3 HinSchG aufgeführt sind. Die Regelungen über die Einwohnerzahl des § 133 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.(2) Kommunale Beschäftigungsgeber können einen Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz HinSchG betrauen. Die Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände, die zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtet sind, können die internen Meldestellen gemeinsam betreiben oder von einem gemeinsamen Behördendienst betreiben lassen. In allen Fällen verbleibt die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um einen Verstoß im Sinne des § 3 Absatz 2 HinSchG abzustellen, bei dem einzelnen kommunalen Beschäftigungsgeber.(3) Die kommunalen Beschäftigungsgeber, die zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtet sind, erteilen der internen Meldestelle die notwendigen Befugnisse, um ihre Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere um Meldungen zu prüfen und Folgemaßnahmen zu ergreifen. Im Übrigen findet das Hinweisgeberschutzgesetz Anwendung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.