HG SH 2007/2008 · Schleswig-Holstein

Haushaltsgesetz 2007/2008 * Vom 14. Dezember 2006

Ausfertigungsdatum:
14.12.2006
Fundstelle:
GVOBl. 2006 309
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage HG

Anlage zum Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für Haushaltsjahre 2007 und 2008 Gesamtplan des Landeshaushaltsplans 2007 und 2008 Teil I: Haushaltsübersicht Teil II: Finanzierungsübersicht Teil III: Kreditfinanzierungsplan

§ 10

Deckungsfähigkeit

§ 10 Deckungsfähigkeit (1) Im Kapitel 1105 sind jeweils unter sich gegenseitig deckungsfähig 1. die Ausgaben der Titel 431 01, 432 01 bis 432 29 und 439 01 bis 439 06, 2. die Ausgaben der Titel 631 01, 632 01, 633 01, 636 02, 636 03 und 671 01. (2) Im Einzelplan 12 sind 1. innerhalb der einzelnen Kapitel die Ausgaben der Gruppe 519 und der Gruppe 711 gegenseitig deckungsfähig, 2. innerhalb des Einzelplans mit Zustimmung des Finanzministeriums gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Gruppen 712 bis 749, 3. innerhalb des Einzelplans (mit Ausnahme des Kapitels 1212) mit Zustimmung des Finanzministeriums einseitig deckungsfähig die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Gruppen 712 bis 749 zugunsten des Titels 1211 - 712 33. (3) Im Kapitel 0605 (landeseigene Häfen) sind innerhalb des Kapitels die Ausgaben der Gruppen 711 bis 771 gegenseitig deckungsfähig mit Ausnahme des Titels 765 33. Bei erheblicher Abweichung im Sinne des § 54 LHO bedarf es der Zustimmung des Finanzministeriums. (4) § 20 Abs. 1 und 2 LHO sowie die Absätze 1 bis 4 dieser Bestimmung gelten nicht, wenn hinsichtlich der Deckungsfähigkeit durch Haushaltsvermerke besondere Regelungen getroffen sind. (5) Dem Landespolizeiamt, dem Landeskriminalamt und den Polizeidirektionen sollen die für die jeweiligen Dienstbereiche vorgesehenen Haushaltsmittel aufgeschlüsselt so zugewiesen werden, dass das Innenministerium über § 20 Abs. 1 und 2 LHO hinaus eine gegenseitige Deckungsfähigkeit der Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 5, eine einseitige Deckungsfähigkeit der Hauptgruppe 5 zugunsten der Hauptgruppe 8 sowie mit Einwilligung des Finanzministeriums eine gegenseitige Deckungsfähigkeit der Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8 zulassen kann. (6) Alle Ausgaben der Titel 518 01, 518 91 und 1111-919 01 sind gegenseitig deckungsfähig. (7) Im Kapitel 0903 - Justiz - Justizvollzugsanstalten - kann das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa für Zwecke der Budgetierung über § 20 Abs. 1 und 2 LHO hinaus eine einseitige Deckungsfähigkeit der Ausgaben der Hauptgruppe 5 mit Ausnahme der Titelgruppe 61 zugunsten der Hauptgruppe 8 zulassen.

§ 21

Sonstige Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Arbeit und ...

§ 21 Sonstige Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Arbeit und Europa (1) Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Neu- und Umbauten in den Justizvollzugsanstalten durch Dritte errichten und finanzieren zu lassen sowie Teilbereiche durch Dritte betreiben zu lassen, sofern dies wirtschaftlich ist. Es darf entsprechende Verträge mit privaten Investorinnen oder Investoren oder landesnahen Einrichtungen nach Zustimmung des Finanzausschusses abschließen. Es darf die betroffenen Landesgrundstücke mit Erbbaurechten zugunsten Dritter belasten. (2) Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium gegenüber der EU Gewährleistungen für Projektbeteiligte aus Schleswig-Holstein bis zu einem Betrag von 4600000 Euro für die Abwicklung des "Programms der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III B, Ostseeraum," und bis zu einem Betrag von 1200000 Euro für die Abwicklung des Programms der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III C (Nordzone) zu übernehmen sowie mit der Investitionsbank Aufgabenübertragungsverträge gemäß § 8 Abs. 1 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487) abzuschließen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. (3) Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine geeignete Einrichtung mit der Abwicklung der arbeitsmarktpolitischen Fördermaßnahmen im Rahmen des "Zukunftsprogramm Schleswig-Holstein (ZuSH)" in der ESF-Förderperiode 2007 bis 2013 im Rahmen der bereit gestellten Haushaltsmittel gegen Entgelt zu beauftragen. (4) Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Landesverfassungsgerichts im Einzelplan 09 die erforderlichen Titel einzurichten und Haushaltsmittel aus den Gerichtskapiteln umzusetzen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.