Gesetz über die Feststellung eines 4. Nachtrages zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 Vom 30. Oktober 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 30.10.2020
- Fundstelle:
- GVOBl. 2020, 757
Anlage zum Gesetz über die Feststellung eines 4. Nachtrages zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020Gesamtplan des Landeshaushaltsplans 2020 Teil I: Haushaltsübersicht Teil II: Finanzierungsübersicht Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
4. Nachtragshaushalt 2020
§ 1 4. Nachtragshaushalt 2020(1) Der diesem Gesetz beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird in Einnahmen und Ausgaben auf+ 5.125.447.500 Eurosowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf+ 43.900.000 Eurofestgestellt.Der nach § 1 des Haushaltsgesetzes 2020 vom 13. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 584) in der Fassung des § 1 des Gesetzes über die Feststellung eines 2. Nachtrages zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 214) festgestellte Haushalt wird in Einnahmen und Ausgaben auf insgesamt23.229.229.400 Eurosowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf1.398.131.000 Euroneu festgestellt.(2) Die Kreditermächtigung in § 2 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2020 erhöht sich um+ 5.757.017.500 Euroauf insgesamt10.731.641.500 Euro.
Änderung des Haushaltsgesetzes 2020
§ 2 Änderung des Haushaltsgesetzes 2020[Änderungsanweisungen für das Haushaltsgesetz 2020]
Haushaltsübersichten
§ 3 HaushaltsübersichtenAbweichend von § 14 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung werden dem Haushaltsplan folgende Anlagen beigefügt:1. Gruppierungsübersicht2. Funktionenübersicht
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.