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title: "HGNachtr2G SH 2020 — Gesetz über die Feststellung eines 2. Nachtrages zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 Vom 8. Mai 2020"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
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source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-HGNachtr2GSH2020rahmen"
updated: "2026-05-13T17:07:03+00:00"
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# HGNachtr2G SH 2020 — Gesetz über die Feststellung eines 2. Nachtrages zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 Vom 8. Mai 2020

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 08.05.2020
*Fundstelle:* GVOBl. 2020, 214


### Anlage HGNachtr2G

Anlage zum Gesetz über die Feststellung eines 2. Nachtrages zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020Gesamtplan des Landeshaushaltsplans 2020 Teil I: Haushaltsübersicht Teil II: Finanzierungsübersicht Teil III: Kreditfinanzierungsplan

### Eingangsformel HGNachtr2G

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — 2. Nachtragshaushalt 2020

§ 1 2. Nachtragshaushalt 2020(1) Der diesem Gesetz beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird in Einnahmen und Ausgaben auf+ 500.000.000 Eurofestgestellt.Der nach § 1 des Haushaltsgesetzes 2020 vom 13. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 584) in der Fassung des § 1 des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrages zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 vom 18. März 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 152) festgestellte Haushalt wird in Einnahmen und Ausgaben auf insgesamt18.103.781.900 Euroneu festgestellt.Der Betrag der Verpflichtungsermächtigungen bleibt unverändert.(2) Die Kreditermächtigung in § 2 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2020 erhöht sich um+ 500.000.000 Euroauf insgesamt4.974.624.000 Euro.

### § 2 — Haushaltsübersichten

§ 2 HaushaltsübersichtenAbweichend von § 14 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung werden dem Haushaltsplan folgende Anlagen beigefügt:1. Gruppierungsübersicht2. Funktionenübersicht

### § 3 — Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

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— Gesetz über die Feststellung eines 2. Nachtrages zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 Vom 8. Mai 2020
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-HGNachtr2GSH2020rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
