HerrenTMautV SH 2006 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Herrentunnel in Lübeck und zur Übertragung der Ermächtigung zur Beleihung und zur Festsetzung der Höhe von Mautgebühren Vom 30. Januar 2006

Ausfertigungsdatum:
30.01.2006
Fundstelle:
GVOBl. 2006, 18
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Beleihung

§ 1 Beleihung(1) Die Herrentunnel Lübeck GmbH & Co.KG, eingetragen beim Handelsregister Lübeck Nr. HRA 37 47, wird mit dem Recht zur Erhebung von Mautgebühren nach § 3 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes für die Benutzung des Herrentunnels (Travequerung) im Zuge der B 104 im Streckenabschnitt zwischen Straßenkilometer 6 + 034,11 westlich der Trave bis Straßenkilometer 8 + 051,08 östlich der Trave und mit dem Recht zum Betreiben von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen in diesem Streckenabschnitt beliehen. (2) Die Herrentunnel Lübeck GmbH & Co. KG wird mit dem Recht beliehen, von Mautgebührenschuldnerinnen und Mautgebührenschuldnern, die eine fällige Mautgebühr nicht entrichten, eine Gebühr für die Vorbereitung der Vollstreckung zu erheben. Die Höhe der Gebühr beträgt 25 Euro, bei schwierigen oder komplexen Fällen 25 bis 50 Euro; mit der Gebühr sind alle Auslagen abgegolten.

§ 2

Übertragung der Ermächtigung

§ 2 Übertragung der ErmächtigungDie Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes wird auf das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie übertragen.

§ 2

Übertragung der Ermächtigung

§ 2 Übertragung der ErmächtigungDie Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes wird auf das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus übertragen.

Eingangsformel HerrenTMautV

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2003 (BGBl. I S. 98), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676), verordnet die Landesregierung:

§ 2

Übertragung der Ermächtigung

§ 2 Übertragung der ErmächtigungDie Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes wird auf das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr übertragen.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Beleihung zur Erhebung von Mautgebühren für den Herrentunnel in Lübeck und zur Übertragung der Ermächtigung zur Beleihung vom 22. August 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 437)*), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 265), außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.