Landesverordnung über die Erhebung einer Einfuhrsteuer auf der Insel Helgoland (Gemeindeeinfuhrsteuerverordnung Helgoland) Vom 11. September 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 11.09.2008
- Fundstelle:
- GVOBl. 2008, 499
Steuersätze
§ 3 Steuersätze(1) Für die Erhebung der Gemeindeeinfuhrsteuer gelten folgende Steuersätze: 1. für Bier (im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Biersteuergesetz) in 0,33-l-Flaschen je Flasche 0,01 Euro, in 0,5-l-Flaschen je Flasche 0,02 Euro, in sonstigen Behältnissen je Liter 0,03 Euro;2. für Schaumwein a) Schaumwein mit Ausnahme solcher aus Fruchtwein ohne Zusatz von Traubenwein in Achtelflaschen (Umschließungen von weniger als 120 cm3 Raumgehalt) je Flasche 0,04 Euro, in Viertelflaschen (Umschließungen von 120 bis 230 cm3 Raumgehalt) je Flasche 0,07 Euro, in halben Flaschen (Umschließungen von mehr als 230 und nicht mehr als 425 cm3 Raumgehalt) je Flasche 0,13 Euro, in ganzen Flaschen (Umschließungen von mehr als 425 und nicht mehr als 850 cm3 Raumgehalt) je Flasche 0,26 Euro, in Doppelflaschen (Umschließungen von mehr als 850 cm3 Raumgehalt) je Flasche 0,51 Euro,b) für sonstige Schaumweine 20 % der Sätze nach Buchstabe a unter Abrundung auf volle Cent nach unten; 3. Trinkbranntweinerzeugnisse je Liter mit einem Alkoholgehalt a) bis zu 22 % vol 0,51 Euro,b) von über 22 % bis 40 % vol 1,02 Euro,c) von über 40 % bis 60 % vol 1,53 Euro,d) über 60 % vol 2,56 Euro; 4. für Tabakwaren a) je Zigarette 0,073 Euro,b) je Zigarillo 0,015 Euro,c) je Zigarre 0,015 Euro,d) Rauchtabak für jede angefangenen 50 g aa) für fein geschnittenen Rauchtabak (Feinschnitt) 1,1825 Euro,bb) für anderen Rauchtabak als Feinschnitt (Pfeifentabak) 0,4125 Euro; 5. für Kaffee a) Röstkaffee je kg Eigengewicht 0,95 Euro,b) löslicher Kaffee je kg Eigengewicht 2,05 Euro. (2) Soweit die Steuer nach Litermengen berechnet wird, werden überschießende Mengen unter 0,5 l auf volle Liter nach unten abgerundet und solche von 0,5 l und mehr auf volle Liter nach oben aufgerundet.
Steuersätze
§ 3 Steuersätze(1) Für die Erhebung der Gemeindeeinfuhrsteuer gelten folgende Steuersätze: 1. für Bier (im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Biersteuergesetz) in 0,33-l-Flaschen je Flasche 0,01 Euro, in 0,5-l-Flaschen je Flasche 0,02 Euro, in sonstigen Behältnissen je Liter 0,03 Euro;2. für Schaumwein a) Schaumwein mit Ausnahme solcher aus Fruchtwein ohne Zusatz von Traubenwein in Achtelflaschen (Umschließungen von weniger als 120 cm3 Raumgehalt) je Flasche 0,04 Euro, in Viertelflaschen (Umschließungen von 120 bis 230 cm3 Raumgehalt) je Flasche 0,07 Euro, in halben Flaschen (Umschließungen von mehr als 230 und nicht mehr als 425 cm3 Raumgehalt) je Flasche 0,13 Euro, in ganzen Flaschen (Umschließungen von mehr als 425 und nicht mehr als 850 cm3 Raumgehalt) je Flasche 0,26 Euro, in Doppelflaschen (Umschließungen von mehr als 850 cm3 Raumgehalt) je Flasche 0,51 Euro,b) für sonstige Schaumweine 20 % der Sätze nach Buchstabe a unter Abrundung auf volle Cent nach unten; 3. Trinkbranntweinerzeugnisse je Liter mit einem Alkoholgehalt a) bis zu 22 % vol 0,51 Euro,b) von über 22 % bis 40 % vol 1,02 Euro,c) von über 40 % bis 60 % vol 1,53 Euro,d) über 60 % vol 2,56 Euro; 4. für Tabakwarena) je Zigarette 0,074 Euro, ab 1. Januar 2014 0,076 Euro und ab 1. Januar 2015 0,077 Euro,b) je Zigarillo 0,016 Euro,c) je Zigarre 0,016 Euro,d) Rauchtabak für jede angefangenen 50 g aa) für fein geschnittenen Rauchtabak (Feinschnitt) 1,3788 Euro, ab 1. Januar 2014 1,5751 Euro und ab 1. Januar 2015 1,7715 Euro,bb) für anderen Rauchtabak als Feinschnitt (Pfeifentabak) 0,55 Euro; 5. für Kaffee a) Röstkaffee je kg Eigengewicht 0,95 Euro,b) löslicher Kaffee je kg Eigengewicht 2,05 Euro. (2) Soweit die Steuer nach Litermengen berechnet wird, werden überschießende Mengen unter 0,5 l auf volle Liter nach unten abgerundet und solche von 0,5 l und mehr auf volle Liter nach oben aufgerundet.
Gestellung und Abgabe der Steueranmeldung
§ 2 Gestellung und Abgabe der Steueranmeldung(1) Wer einfuhrsteuerpflichtige Waren auf die Insel Helgoland verbringt, hat sie dem Hauptzollamt Itzehoe - Zollamt Helgoland - zu gestellen und schriftlich anzumelden. Die Frist zur Überführung der Waren in den freien Verkehr beträgt abweichend von den Zollvorschriften zwei Wochen. (2) Es darf nur die Überführung in den einfuhrsteuerrechtlich freien Verkehr auf der Insel oder die Wiederausfuhr beantragt werden. (3) Mit dem Antrag auf Überführung der einfuhrsteuerpflichtigen Waren in den freien Verkehr auf der Insel hat die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner eine Einfuhrsteueranmeldung nach einem vom Hauptzollamt Itzehoe vorgesehenen Muster über die Menge und Art der Waren abzugeben. Das Zollamt kann anstelle der schriftlichen oder elektronischen Anmeldung die mündliche Anmeldung zulassen. (4) Bei der Einfuhr von Branntwein und Branntweinerzeugnissen hat die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner ferner den Alkoholgehalt nach der Volumenkonzentration (% vol) anzugeben. Die Alkoholmenge ist nach § 4 der Branntweinsteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1412), festzustellen. Die probeweise Ermittlung ist zulässig, wenn sich bei der Prüfung keine größeren Abweichungen von der Anmeldung ergeben als zwei Hundertteile bei der Menge und keine solchen beim Alkoholgehalt, die eine Zuteilung der Ware zu einer höheren Steuerklasse rechtfertigen würden. Bei Trinkbranntweinerzeugnissen in Flaschen kann von der Ermittlung des Alkoholgehaltes abgesehen werden, wenn kein Zweifel über die Richtigkeit der Anmeldung besteht.
Steuersätze
§ 3 Steuersätze(1) Für die Erhebung der Gemeindeeinfuhrsteuer gelten folgende Steuersätze: 1. für Bier (im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Biersteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1090))in 0,33-l-Flaschen je Flasche 0,01 Euro,in 0,5-l-Flaschen je Flasche 0,02 Euro,in sonstigen Behältnissen je Liter 0,03 Euro;2. für Schaumweina) Schaumwein mit Ausnahme solcher aus Fruchtwein ohne Zusatz von Traubenwein in Achtelflaschen (Umschließungen von weniger als 120 cm3 Raumgehalt) je Flasche 0,04 Euro, in Viertelflaschen (Umschließungen von 120 bis 230 cm3 Raumgehalt) je Flasche 0,07 Euro, in halben Flaschen (Umschließungen von mehr als 230 und nicht mehr als 425 cm3 Raumgehalt) je Flasche 0,13 Euro, in ganzen Flaschen (Umschließungen von mehr als 425 und nicht mehr als 850 cm3 Raumgehalt) je Flasche 0,26 Euro, in Doppelflaschen (Umschließungen von mehr als 850 cm3 Raumgehalt) je Flasche 0,51 Euro,b) für sonstige Schaumweine 20 % der Sätze nach Buchstabe a unter Abrundung auf volle Cent nach unten; 3. Trinkbranntweinerzeugnisse je Liter mit einem Alkoholgehalt a) bis zu 22 % vol 0,51 Euro,b) von über 22 % bis 40 % vol 1,02 Euro,c) von über 40 % bis 60 % vol 1,53 Euro,d) über 60 % vol 2,56 Euro; 4. für Tabakwarena) je Zigarette 0,074 Euro, ab 1. Januar 2014 0,076 Euro und ab 1. Januar 2015 0,077 Euro,b) je Zigarillo 0,016 Euro,c) je Zigarre 0,016 Euro,d) Rauchtabak für jede angefangenen 50 g aa) für fein geschnittenen Rauchtabak (Feinschnitt) 1,3788 Euro, ab 1. Januar 2014 1,5751 Euro und ab 1. Januar 2015 1,7715 Euro,bb) für anderen Rauchtabak als Feinschnitt (Pfeifentabak) 0,55 Euro; 5. für Kaffee a) Röstkaffee je kg Eigengewicht 0,95 Euro,b) löslicher Kaffee je kg Eigengewicht 2,05 Euro. (2) Soweit die Steuer nach Litermengen berechnet wird, werden überschießende Mengen unter 0,5 l auf volle Liter nach unten abgerundet und solche von 0,5 l und mehr auf volle Liter nach oben aufgerundet.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gemeindeeinfuhrsteuerverordnung Helgoland vom 16. Juli 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 175)*), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. April 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 114), außer Kraft.
Aufgrund der §§ 14 und 5 des Gesetzes zur Erhebung einer Einfuhrsteuer auf der Insel Helgoland vom 7. Dezember 1959 (GVOBl. Schl.-H. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 119), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnung ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503, ber. 2006 S. 241), verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Zuständige Behörde
§ 1 Zuständige Behörde(1) Die Gemeindeeinfuhrsteuer auf der Insel Helgoland wird vom Hauptzollamt Itzehoe - Zollamt Helgoland - als örtlicher Behörde und von der Bundesfinanzdirektion Nord als Mittelbehörde verwaltet. Das Hauptzollamt Itzehoe setzt die Amtsstunden des Zollamtes und die Zeiten für die Abfertigung aus der vorübergehenden Verwahrung fest. (2) Die Befugnisse nach § 11des Gesetzes zur Erhebung einer Einfuhrsteuer auf der Insel Helgoland stehen dem Hauptzollamt Itzehoe zu.
Gestellung und Abgabe der Steueranmeldung
§ 2 Gestellung und Abgabe der Steueranmeldung(1) Wer einfuhrsteuerpflichtige Waren auf die Insel Helgoland verbringt, hat sie dem Hauptzollamt Itzehoe - Zollamt Helgoland - zu gestellen und schriftlich anzumelden. Die Frist zur Überführung der Waren in den freien Verkehr beträgt abweichend von den Zollvorschriften zwei Wochen. (2) Es darf nur die Überführung in den einfuhrsteuerrechtlich freien Verkehr auf der Insel oder die Wiederausfuhr beantragt werden. (3) Mit dem Antrag auf Überführung der einfuhrsteuerpflichtigen Waren in den freien Verkehr auf der Insel hat die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner eine Einfuhrsteueranmeldung nach einem vom Hauptzollamt Itzehoe vorgesehenen Muster über die Menge und Art der Waren abzugeben. Das Zollamt kann anstelle der schriftlichen oder elektronischen Anmeldung die mündliche Anmeldung zulassen. (4) Bei der Einfuhr von Branntwein und Branntweinerzeugnissen hat die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner ferner den Alkoholgehalt nach der Volumenkonzentration (% vol) anzugeben. Die Alkoholmenge ist nach den Bestimmungen über die Alkoholermittlung (2. Teil der Chemisch-Technischen Bestimmungen - CTB -, Bundesmonopolverwaltung für Branntwein im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen, Offenbach) festzustellen. Die probeweise Ermittlung ist zulässig, wenn sich bei der Prüfung keine größeren Abweichungen von der Anmeldung ergeben als zwei Hundertteile bei der Menge und keine solchen beim Alkoholgehalt, die eine Zuteilung der Ware zu einer höheren Steuerklasse rechtfertigen würden. Bei Trinkbranntweinerzeugnissen in Flaschen kann von der Ermittlung des Alkoholgehaltes abgesehen werden, wenn kein Zweifel über die Richtigkeit der Anmeldung besteht.
Steuersätze
§ 3 Steuersätze(1) Für die Erhebung der Gemeindeeinfuhrsteuer gelten folgende Steuersätze: 1. für Bier (im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Biersteuergesetz) in 0,33-l-Flaschen je Flasche 0,01 Euro, in 0,5-l-Flaschen je Flasche 0,02 Euro, in sonstigen Behältnissen je Liter 0,03 Euro;2. für Schaumwein a) Schaumwein mit Ausnahme solcher aus Fruchtwein ohne Zusatz von Traubenwein in Achtelflaschen (Umschließungen von weniger als 120 cm3 Raumgehalt) je Flasche 0,04 Euro, in Viertelflaschen (Umschließungen von 120 bis 230 cm3 Raumgehalt) je Flasche 0,07 Euro, in halben Flaschen (Umschließungen von mehr als 230 und nicht mehr als 425 cm3 Raumgehalt) je Flasche 0,13 Euro, in ganzen Flaschen (Umschließungen von mehr als 425 und nicht mehr als 850 cm3 Raumgehalt) je Flasche 0,26 Euro, in Doppelflaschen (Umschließungen von mehr als 850 cm3 Raumgehalt) je Flasche 0,51 Euro,b) für sonstige Schaumweine 20 % der Sätze nach Buchstabe a unter Abrundung auf volle Cent nach unten; 3. Trinkbranntweinerzeugnisse je Liter mit einem Alkoholgehalt a) bis zu 22 % vol 0,51 Euro,b) von über 22 % bis 40 % vol 1,02 Euro,c) von über 40 % bis 60 % vol 1,53 Euro,d) über 60 % vol 2,56 Euro; 4. für Tabakwaren a) je Zigarette 0,069 Euro,b) je Zigarillo 0,010 Euro,c) je Zigarre 0,010 Euro,d) Rauchtabak für jede angefangenen 50 g aa) für fein geschnittenen Rauchtabak (Feinschnitt) 0,845 Euro,bb)für anderen Rauchtabak als Feinschnitt (Pfeifentabak) 0,27 Euro; 5. für Kaffee a) Röstkaffee je kg Eigengewicht 0,95 Euro,b) löslicher Kaffee je kg Eigengewicht 2,05 Euro. (2) Soweit die Steuer nach Litermengen berechnet wird, werden überschießende Mengen unter 0,5 l auf volle Liter nach unten abgerundet und solche von 0,5 l und mehr auf volle Liter nach oben aufgerundet.
Steuerzuschlag
§ 4 SteuerzuschlagWird die Überführung in den einfuhrsteuerrechtlich freien Verkehr der in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren auf der Insel nicht innerhalb von zwei Wochen beantragt und werden die Waren innerhalb dieser Frist nicht wieder ausgeführt, wird für jeden angefangenen Monat, in dem sich die Waren weiterhin in der vorübergehenden Verwahrung befinden, ein Zuschlag in Höhe von 10 % der auf den Waren ruhenden Einfuhrsteuer erhoben. Für die Wertminderung der in der vorübergehenden Verwahrung bei der Zollstelle befindlichen steuerpflichtigen Waren, die nur auf die Lagerung in den Räumen des Zollamtes zurückzuführen ist, haften weder der Bund noch das Land Schleswig-Holstein oder die Gemeinde Helgoland.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und am 31. Dezember 2013 außer Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gemeindeeinfuhrsteuerverordnung Helgoland vom 16. Juli 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 175)*), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. April 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 114), außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.