HelgolandG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz über die Verwaltung der Gemeinde Helgoland (Helgoland-Gesetz 1966) Vom 17. Februar 1966, i.d.F.d.B. v. 31.12.1971*)

Fundstelle:
GVOBl. 1966, 25
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 Zuständigkeiten(1) Die Gemeinde Helgoland ist eine amtsfreie Gemeinde. Sie gehört zum Gebiet des Kreises Pinneberg.(2) Die Landesbehörden berücksichtigen in ihren Entscheidungen die besonderen Belange der Gemeinde Helgoland.

§ 2

Wahl des Bürgermeisters

§ 2 Wahl des Bürgermeisters(1) Abweichend von § 57 Abs. 3 der Gemeindeordnung kann zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister der Gemeinde Helgoland nur gewählt werden, wer zu gemeindlichen Ehrenämtern wählbar ist und nach ihrer oder seiner Persönlichkeit und fachlichen Eignung die Gewähr dafür bietet, die aus der besonderen Lage Helgolands erwachsenden Anforderungen an das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zu erfüllen.(2) Die Wahl oder die Wiederwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Helgoland bedarf der Bestätigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

§ 3

Zusammenarbeit mit örtlichen Sonderbehörden

§ 3Zusammenarbeit mit örtlichen Sonderbehörden(1) Die im Gebiet der Gemeinde Helgoland tätigen örtlichen Behörden haben im Interesse des allgemeinen Wohls zusammenzuarbeiten.(2) Der Bürgermeister hat für das Zusammenwirken der in Abs. 1 genannten Behörden Sorge zu tragen; er ist über Vorgänge und beabsichtigte Maßnahmen, die für die Insel Helgoland von allgemeiner Bedeutung sind, rechtzeitig zu unterrichten.

§ 4

Sonderregelung des Gemeindefinanzrechts

§ 4 Sonderregelung des Gemeindefinanzrechts(1) Auf das Gesetz zur Erhebung einer Einfuhrsteuer auf der Insel Helgoland wird verwiesen.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.(2) *)

§ 2

Wahlgrundsätze

§ 2Wahlgrundsätze(1) Abweichend von § 57 Abs. 3 der Gemeindeordnung kann zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister der Gemeinde Helgoland nur gewählt werden, wer zu gemeindlichen Ehrenämtern wählbar ist und nach ihrer oder seiner Persönlichkeit und fachlichen Eignung die Gewähr dafür bietet, die aus der besonderen Lage Helgolands erwachsenden Anforderungen an das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zu erfüllen.(2) Die Wahl oder die Wiederwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Helgoland bedarf der Bestätigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

§ 4

Sonderregelung des Gemeindefinanzrechts

§ 4 Sonderregelung des GemeindefinanzrechtsAuf das Gesetz zur Erhebung einer Einfuhrsteuer auf der Insel Helgoland wird verwiesen.

§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 Zuständigkeiten(1) Die Gemeinde Helgoland ist eine amtsfreie Gemeinde. Sie gehört zum Gebiet des Kreises Pinneberg. (2) Für die Gemeinde Helgoland sind dieselben Landesbehörden zuständig wie für die Stadt Pinneberg.

§ 2

Wahl des Bürgermeisters

§ 2 Wahl des Bürgermeisters(1) Abweichend von § 51 Abs. 2 der Gemeindeordnung kann zum Bürgermeister der Gemeinde Helgoland nur gewählt werden, wer zu gemeindlichen Ehrenämtern wählbar ist und nach seiner Persönlichkeit und fachlichen Eignung die Gewähr dafür bietet, die aus der besonderen Lage Helgolands erwachsenden Anforderungen an das Amt des Bürgermeisters zu erfüllen. (2) Abweichend von § 51 Abs. 4 der Gemeindeordnung bedarf die Wahl oder die Wiederwahl des Bürgermeisters der Gemeinde Helgoland der Bestätigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

§ 3

(aufgehoben)

§ 3(aufgehoben)

§ 4

Zusammenarbeit mit örtlichen Sonderbehörden

§ 4 Zusammenarbeit mit örtlichen Sonderbehörden(1) Die im Gebiet der Gemeinde Helgoland tätigen örtlichen Sonderbehörden haben im Interesse des allgemeinen Wohls zusammenzuarbeiten. (2) Der Bürgermeister hat für das Zusammenwirken der in Abs. 1 genannten Behörden Sorge zu tragen; er ist über Vorgänge und beabsichtigte Maßnahmen, die für die Insel Helgoland von allgemeiner Bedeutung sind, rechtzeitig zu unterrichten.

§ 5

(aufgehoben)

§ 5(aufgehoben)

§ 6

Sonderregelung des Gemeindefinanzrechts

§ 6 Sonderregelung des Gemeindefinanzrechts(1) Aufgrund des Gesetzes zur Erhebung einer Einfuhrsteuer auf der Insel Helgoland vom 7. Dezember 1959 (GVOBl. Schl.-H. S. 213) wird eine Steuer (Gemeindeeinfuhrsteuer) auf die Einfuhr von Bier, Schaumwein, unverarbeitetem Branntwein, Trinkbranntweinerzeugnissen, Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Kau- und Schnupftabak, Tee und Kaffee nach Helgoland erhoben, deren Aufkommen der Gemeinde zufließt. (2) - gestrichen -

§ 7

(aufgehoben)

§ 7(aufgehoben)

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) *)

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.