SHHeilvfVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Heilverfahren nach Dienstunfällen (Schleswig-Holsteinische Heilverfahrensverordnung - SHHeilvfVO) Vom 10. Oktober 2023

Ausfertigungsdatum:
10.10.2023
Fundstelle:
GVOBl. 2023, 474
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SHHeilvfVO

Aufgrund des § 37 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 156), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Arten des Heilverfahrens

§ 1 Arten des HeilverfahrensDer Anspruch auf Durchführung des Heilverfahrens wird dadurch erfüllt, dass die notwendigen und angemessenen Kosten des Heilverfahrens erstattet werden, soweit nicht der Dienstherr das Heilverfahren selbst durchführt.

§ 10

Ausschlussuntersuchungen

§ 10 AusschlussuntersuchungenDie Kosten für eine Untersuchung, Beobachtung und Begutachtung im unmittelbaren Anschluss an ein Unfallereignis werden auch dann erstattet, wenn diese Maßnahmen nur der Feststellung dienen, ob Unfallfolgen eingetreten sind.

§ 11

Verdienstausfall

§ 11 VerdienstausfallDen in § 42 SHBeamtVG genannten Personen kann für die Dauer einer Heilbehandlung der durch die Heilbehandlung entstandene Verdienstausfall erstattet werden. Der Erstattungsbetrag und ein Unterhaltsbetrag (§ 42 SHBeamtVG) dürfen zusammen den Unterhaltsbeitrag nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 SHBeamtVG nicht übersteigen. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten (§ 79 SHBeamtVG) kann ein Verdienstausfall nach billigem Ermessen erstattet werden.

§ 12

Kleidungs- und Wäscheverschleiß

§ 12 Kleidungs- und WäscheverschleißAufwendungen, die infolge eines dienstunfallbedingt erhöhten Kleider- und Wäscheverschleißes entstehen, werden mit einem monatlichen Pauschbetrag in entsprechender Anwendung des § 46 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung erstattet. Die Entscheidung trifft die Dienstunfallfürsorgestelle auf Grund einer fachärztlichen Bescheinigung, die auch Aussagen zur Dauer des Zustands beinhaltet. Die in Sonderfällen den Pauschbetrag nachweislich übersteigenden Aufwendungen werden jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr auf Antrag erstattet.

§ 13

Fahrtkosten

§ 13 FahrtkostenFahrtkosten werden außer in den in § 9 Absatz 1 Nummer 9 BhVO genannten Fällen auch erstattet für1. Fahrten zu notwendigen ambulanten Behandlungen,2. Begleitpersonen, wenn die Begleitung der Verletzten nach ärztlichem Gutachten erforderlich war,3. Besuchsfahrten von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und eingetragenen Lebenspartnern, Kindern und Eltern der Verletzten bei einer Krankenhausbehandlung, wenn und soweit die Besuchsfahrt nach Befürwortung durch eine in § 2 bezeichnete Ärztin oder einen in § 2 bezeichneten Arzt zur Sicherung des Heilerfolgs dringend erforderlich war.Für die Erstattung von Fahrtkosten finden §§ 4 und 5 Absatz 1 BRKG entsprechende Anwendung. Dabei gilt die Maßgabe, dass der Höchstbetrag im Rahmen des § 5 Absatz 1 BRKG 180 Euro beträgt.

§ 14

Durchführungsbestimmungen, Ausnahmen

§ 14 Durchführungsbestimmungen, Ausnahmen(1) Die für das Versorgungsrecht zuständige oberste Landesbehörde kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zur Vermeidung besonderer Härtefälle über diese Verordnung hinaus eine weitergehende Kostenerstattung zulassen.(2) In den Fällen des Absatzes 1 tritt für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts an die Stelle der für das Versorgungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde, soweit sie Mitglied der Umlagegemeinschaft der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein (VAK) sind, die VAK, ansonsten die oberste Dienstbehörde.

§ 15

Übergangsvorschriften

§ 15 Übergangsvorschriften(1) Kosten, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, werden nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erstattet. Bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen ist der Behandlungstag maßgebend, bei Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln der Tag der ärztlichen Verordnung.(2) Pflegebedürftige Verletzte, bei denen das bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gezahlte Pflegegeld die Pflegekosten gemäß § 5 übersteigt, wird das bisherige Pflegegeld als Pauschale weitergezahlt; ändern sich die der Einstufung zugrunde liegenden Verhältnisse erheblich, sind die Pflegekosten gemäß § 5 neu festzusetzen.

§ 16

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 16 Inkrafttreten und AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schleswig-Holsteinische Heilverfahrensverordnung vom 3. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 538)*), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 285), außer Kraft.

§ 2

Ärztliche Gutachten

§ 2 Ärztliche GutachtenZur Feststellung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten des Heilverfahrens kann das Gutachten einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes, einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes oder von der obersten Dienstbehörde allgemein oder im Einzelfall bezeichneter Ärztinnen und Ärzte gefordert werden. Führt der Dienstherr das Heilverfahren selbst durch, treten an die Stelle der in dieser Verordnung bezeichneten Ärztinnen und Ärzte die jeweils für die Durchführung des Heilverfahrens bestimmten Ärztinnen und Ärzte.

§ 3

Erstattungsverfahren

§ 3 Erstattungsverfahren(1) Die Kostenerstattung ist bei der obersten Dienstbehörde schriftlich oder in Textform und unter Vorlage der Belege zu beantragen. Als Belege sind deutlich lesbare Kopien oder digitale Zweitschriften einzureichen.(2) Auf Antrag können in Ausnahmefällen vorläufige Zahlungen gewährt werden. Vorläufige Zahlungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen der Kostenerstattung nachträglich festgestellt werden. Im Fall einer stationären Behandlung kann auf Antrag gegenüber dem Krankenhausträger die vorläufige Kostenübernahme erklärt werden; Ansprüche der Verletzten auf Unfallfürsorgeleistungen des Dienstherrn sind durch und in Höhe von unmittelbaren Zahlungen an den Krankenhausträger erfüllt.

§ 4

Notwendigkeit und Angemessenheit

§ 4 Notwendigkeit und Angemessenheit(1) Die angemessenen Kosten medizinisch notwendiger Maßnahmen werden in vollem Umfang erstattet. Die §§ 8 bis 11 der Beihilfeverordnung (BhVO) vom 15. November 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 863), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 641), mit den zugehörigen Anlagen gelten entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.(2) Die Kosten werden unabhängig von der Erfüllung beihilferechtlicher Wartezeiten, dem Alter der Verletzten oder den in Nummer 9 der Anlage 5 der BhVO genannten Indikationen erstattet. Bei ambulanter Heilbehandlung werden die Kosten einer Haushaltshilfe erstattet, wenn der Haushalt wegen der Schwere des Gesundheitsschadens nicht von der Verletzten oder dem Verletzten oder von einer anderen im Haushalt lebenden Person weitergeführt werden kann.(3) Die Kosten für Hilfsmittel werden über die in der Schleswig-Holsteinischen Beihilfeverordnung genannten Höchstbeträge hinaus erstattet, soweit keine günstigere Beschaffung möglich ist. Als Kosten für Hilfsmittel gelten auch die Kosten für Unterhalt, Wartung, Instandsetzung und Ersatz, wenn die Unbrauchbarkeit oder der Verlust nicht auf Missbrauch, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verletzten beruht. Bei Erstattung der Kosten für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels kann sein Verkaufswert angerechnet werden. Bei Heilkuren werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes nach den §§ 6 und 7 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2257), erstattet.(4) Die Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen werden über die in der Anlage 3 der Schleswig-Holsteinischen Beihilfeverordnung genannten Maßgaben hinaus erstattet, soweit sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind.

§ 5

Pflegekosten

§ 5 Pflegekosten(1) Die Kosten für eine notwendige Pflege werden erstattet, wenn die verletzte Person infolge des Dienstunfalls mindestens dem Pflegegrad 2 im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugeordnet worden ist. Die Dienstunfallfürsorgestelle hat bei einer geeigneten Stelle ein Gutachten über die dienstunfallbedingte Pflegebedürftigkeit und über die Zuordnung zu einem Pflegegrad nach § 15 Absatz 1 bis 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch einzuholen.(2) Bei der häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden Pflegekosten bis zur Höhe der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge erstattet. Nachgewiesene höhere Aufwendungen, die erforderlich sind, um die notwendige häusliche Pflege zu erhalten, können zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag erstattet werden.(3) Wird die häusliche Pflege ausschließlich durch andere als die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen erbracht, werden Pflegekosten bis zur Hälfte der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge erstattet. Haben die in Satz 1 genannten Personen ihren Beruf aufgegeben, um die Pflege ausüben zu können, so wird das ausgefallene Arbeitseinkommen bis zur Höhe der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung erstattet. Wird die häusliche Pflege sowohl durch geeignete Pflegekräfte (Absatz 2 Satz 1) als auch durch die in Satz 1 genannten Personen erbracht, werden die Pflegekosten anteilig erstattet.(4) Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind die Aufwendungen für eine notwendige Ersatzpflege entsprechend § 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erstattungsfähig. Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, sind Aufwendungen für Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erstattungsfähig.(5) Muss die verletzte Person in einer stationären Einrichtung gepflegt werden, weil eine geeignete Pflege sonst nicht gewährleistet werden kann, werden die Kosten bis zu der Höhe erstattet, die für eine angemessene Unterbringung in einer zugelassenen oder in einer vergleichbaren Einrichtung am Wohnort der verletzten Person oder in dessen Nähe aufgewendet werden müssen.(6) Der Anspruch auf Erstattung von Pflegekosten ruht bei stationärer Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen. Dies gilt nicht für die ersten vier Wochen einer stationären Behandlung. Im Anschluss an den in Satz 2 genannten Zeitraum werden Betten- und Platzfreihaltegebühren für die restliche Dauer der stationären Behandlung erstattet.(7) Die erstattungsfähigen Beträge können monatlich im Voraus gezahlt werden. Die pflegebedürftige Person ist verpflichtet, der Dienstunfallfürsorgestelle jede wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die für die Erstattung der Pflegekosten maßgebend sind, unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, ist der Erstattungsbetrag durch die Dienstunfallfürsorgestelle entsprechend zu mindern.

§ 6

Sonstige Kosten

§ 6 Sonstige KostenErstattet werden auch die Kosten für1. blindentechnische und vergleichbare spezielle Grundausbildungen insbesondere Kosten für Lehrgang, Fahrt, Verpflegung und Übernachtung nach vorheriger Zustimmung zu der Maßnahme durch die oberste Dienstbehörde,2. wahlärztliche Leistungen (§ 17 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197)), und § 16 Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793), einschließlich einer gesondert berechneten Unterkunft (§ 17 KHEntgG) bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers,3. die notwendigen und angemessenen Kosten der Überführung der Leiche zur Wohnung oder zum Wohnort sowie der Bestattung, sofern die oder der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben ist.

§ 7

Besondere Erstattungsvoraussetzungen

§ 7 Besondere Erstattungsvoraussetzungen(1) Die Kosten für Hilfsmittel und Zubehör und für eine notwendige Ausbildung in ihrem Gebrauch werden nur erstattet, wenn die Hilfsmittel verordnet sind und, soweit sie 600 Euro übersteigen, wenn die oberste Dienstbehörde die Erstattung vorher zugesagt hat. Ist die vorherige Anerkennung der Erstattungsfähigkeit unterblieben, werden die Kosten nur erstattet, wenn das Versäumnis entschuldbar ist und die sachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Erstattungsfähigkeit nachgewiesen sind oder wenn das Hilfsmittel während einer stationären Behandlung verordnet und angepasst wurde.(2) Die Verletzten haben der obersten Dienstbehörde den Beginn einer Krankenhausbehandlung unverzüglich anzuzeigen. Hat diese aufgrund eines ärztlichen Gutachtens (§ 2) entschieden, dass eine Krankenhausbehandlung nicht notwendig ist, werden die Kosten hierfür nur bis zum Ablauf des auf den Tag der Zustellung der Entscheidung folgenden Tages erstattet.

§ 8

Erstattungsfähige Aufwendungen bei Traumatisierung

§ 8 Erstattungsfähige Aufwendungen bei Traumatisierung(1) Nach einem traumatischen Ereignis, das von der verletzten Person nach § 51 Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 156) angezeigt worden ist, werden zur psychischen Stabilisierung nach vorheriger Zustimmung der Dienstunfallfürsorgestelle die Aufwendungen für bis zu fünf Sitzungen in Gruppen- oder Einzeltherapie erstattet. Satz 1 gilt auch, wenn das Verfahren zur Feststellung, ob ein Dienstunfall vorliegt, noch andauert. Für eine Therapie, die auf Veranlassung der Durchgangsärztin oder des Durchgangsarztes erfolgt, gilt die Zustimmung nach Satz 1 als erteilt.(2) Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören auch solche für die fundierte Psychodiagnostik, für die Krisen- oder die Frühintervention und für das Abklären der Notwendigkeit weiterführender Behandlungsmaßnahmen.(3) Stellt sich während der Therapie nach Absatz 1 Satz 1 heraus, dass eine weiterführende therapeutische Behandlung erforderlich ist, sind Aufwendungen für weitere Sitzungen in Gruppen- oder Einzeltherapie nur nach vorheriger Anerkennung des Dienstunfalls erstattungsfähig. Für das weitere Verfahren wird auf § 9 Absatz 1 Nummer 1 BhVO verwiesen.

§ 9

Anwendungsbereich

§ 9 AnwendungsbereichFür die Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Heilfürsorge haben (§§ 112 und 113 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 551), wird das Heilverfahren im Wege der Heilfürsorge durch den Dienstherrn durchgeführt, soweit diese Verordnung nicht umfassendere Leistungen vorsieht.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.