Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung) *
- Ausfertigungsdatum:
- 25.04.1979
- Fundstelle:
- BGBl. I 1979 502
Inkrafttreten; Ersetzung von Bundesrecht; Übergangsvorschriften
§ 14 Inkrafttreten; Ersetzung von Bundesrecht; Übergangsvorschriften(1) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2013 in Kraft. Diese Verordnung ersetzt in Schleswig-Holstein die Heilverfahrensverordnung (HeilvfV) vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 30 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.(2) Kosten, die bis einschließlich 30. Dezember 2013 entstanden sind, werden nach den bis zum Ablauf des 30. Dezember 2013 geltenden Vorschriften erstattet. Bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen ist der Behandlungstag maßgebend, bei Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln der Tag der ärztlichen Verordnung.(3) Pflegebedürftige Verletzte, die bis einschließlich 30. Dezember 2013 Pflegegeld gemäß § 12 HeilvfV bezogen haben, werden ab dem 31. Dezember 2013 in eine Pflegestufe nach §§ 12 a bis 12 c BhVO eingestuft und erhalten Pflegekosten gemäß § 5. Übersteigt das bisher gezahlte Pflegegeld die Pflegekosten gemäß § 5 wird es als Pauschale weitergezahlt; ändern sich die der Einstufung zugrunde liegenden Verhältnisse erheblich, sind die Pflegekosten gemäß § 5 neu festzusetzen.
Erstattungsverfahren
§ 3 Erstattungsverfahren(1) Die Kostenerstattung ist bei der obersten Dienstbehörde in Textform und unter Vorlage der Belege zu beantragen. Als Belege sind deutlich lesbare Kopien oder digitale Zweitschriften einzureichen.(2) Auf Antrag können in Ausnahmefällen vorläufige Zahlungen gewährt werden. Vorläufige Zahlungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen der Kostenerstattung nachträglich festgestellt werden. Im Fall einer stationären Behandlung kann auf Antrag gegenüber dem Krankenhausträger die vorläufige Kostenübernahme erklärt werden; Ansprüche der Verletzten auf Unfallfürsorgeleistungen des Dienstherrn sind durch und in Höhe von unmittelbaren Zahlungen an den Krankenhausträger erfüllt.
Aufgrund des § 37 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 275), verordnet die Landesregierung:
Arten des Heilverfahrens
§ 1 Arten des HeilverfahrensDer Anspruch auf Durchführung des Heilverfahrens wird dadurch erfüllt, dass die notwendigen und angemessenen Kosten des Heilverfahrens erstattet werden, soweit nicht der Dienstherr das Heilverfahren selbst durchführt.
Verdienstausfall
§ 10 VerdienstausfallDen in § 42 SHBeamtVG genannten Personen kann für die Dauer einer Heilbehandlung der durch die Heilbehandlung entstandene Verdienstausfall erstattet werden. Der Erstattungsbetrag und ein Unterhaltsbetrag (§ 42 SHBeamtVG) dürfen zusammen den Unterhaltsbeitrag nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 SHBeamtVG nicht übersteigen. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten (§ 79 SHBeamtVG) kann ein Verdienstausfall nach billigem Ermessen erstattet werden.
Kleidungs- und Wäscheverschleiß
§ 11 Kleidungs- und Wäscheverschleiß(1) Die durch die Folgen des Dienstunfalls verursachten außergewöhnlichen Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 37 Abs. 7 SHBeamtVG) sind unter entsprechender Anwendung des § 15 BVG in Verbindung mit §§ 1 bis 4 der Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (BGBl. I S. 105) zu ersetzen.(2) Der Pauschbetrag wird monatlich im Voraus gezahlt. Die in Sonderfällen den Höchstsatz des Pauschbetrags übersteigenden Aufwendungen werden jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr erstattet.
Fahrtkosten
§ 12 FahrtkostenFahrtkosten werden außer in den in § 9 Abs. 1 Nr. 9 BhVO genannten Fällen auch erstattet für 1. Fahrten zu notwendigen ambulanten Behandlungen,2. Begleitpersonen, wenn die Begleitung der Verletzten nach ärztlichem Gutachten erforderlich war,3. Besuchsfahrten von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und eingetragenen Lebenspartnern, Kindern und Eltern der Verletzten bei einer Krankenhausbehandlung, wenn und soweit die Besuchsfahrt nach Befürwortung durch eine in § 2 bezeichnete Ärztin oder einen in § 2 bezeichneten Arzt zur Sicherung des Heilerfolgs dringend erforderlich war. Für die Erstattung von Fahrtkosten finden §§ 4 und 5 Abs. 1 BRKG entsprechende Anwendung. Dabei gilt die Maßgabe, dass der Höchstbetrag im Rahmen des § 5 Abs. 1 BRKG 180 € beträgt.
Durchführungsbestimmungen, Ausnahmen
§ 13 Durchführungsbestimmungen, Ausnahmen(1) Die für das Versorgungsrecht zuständige oberste Landesbehörde kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zur Vermeidung besonderer Härtefälle über diese Verordnung hinaus eine weitergehende Kostenerstattung zulassen. (2) In den Fällen des Absatzes 1 tritt für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts an die Stelle der für das Versorgungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde die oberste Dienstbehörde.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Ersetzung von Bundesrecht; Übergangsvorschriften
§ 14 Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Ersetzung von Bundesrecht; Übergangsvorschriften(1) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Diese Verordnung ersetzt in Schleswig-Holstein die Heilverfahrensverordnung (HeilvfV) vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 30 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.(2) Kosten, die bis einschließlich 30. Dezember 2013 entstanden sind, werden nach den bis zum Ablauf des 30. Dezember 2013 geltenden Vorschriften erstattet. Bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen ist der Behandlungstag maßgebend, bei Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln der Tag der ärztlichen Verordnung.(3) Pflegebedürftige Verletzte, die bis einschließlich 30. Dezember 2013 Pflegegeld gemäß § 12 HeilvfV bezogen haben, werden ab dem 31. Dezember 2013 in eine Pflegestufe nach §§ 12 a bis 12 c BhVO eingestuft und erhalten Pflegekosten gemäß § 5. Übersteigt das bisher gezahlte Pflegegeld die Pflegekosten gemäß § 5 wird es als Pauschale weitergezahlt; ändern sich die der Einstufung zugrunde liegenden Verhältnisse erheblich, sind die Pflegekosten gemäß § 5 neu festzusetzen.
Ärztliche Gutachten
§ 2 Ärztliche GutachtenZur Feststellung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten des Heilverfahrens kann das Gutachten einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes, einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes oder von der obersten Dienstbehörde allgemein oder im Einzelfall bezeichneter Ärztinnen und Ärzte gefordert werden. Führt der Dienstherr das Heilverfahren selbst durch, treten an die Stelle der in dieser Verordnung bezeichneten Ärztinnen und Ärzte die jeweils für die Durchführung des Heilverfahrens bestimmten Ärztinnen und Ärzte.
Erstattungsverfahren
§ 3 Erstattungsverfahren(1) Die Kostenerstattung ist bei der obersten Dienstbehörde schriftlich und unter Vorlage der Originalbelege zu beantragen. (2) Auf Antrag können in Ausnahmefällen vorläufige Zahlungen gewährt werden. Vorläufige Zahlungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen der Kostenerstattung nachträglich festgestellt werden. Im Fall einer stationären Behandlung kann auf Antrag gegenüber dem Krankenhausträger die vorläufige Kostenübernahme erklärt werden; Ansprüche der Verletzten auf Unfallfürsorgeleistungen des Dienstherrn sind durch und in Höhe von unmittelbaren Zahlungen an den Krankenhausträger erfüllt.
Notwendigkeit und Angemessenheit
§ 4 Notwendigkeit und Angemessenheit(1) Die angemessenen Kosten medizinisch notwendiger Maßnahmen werden in vollem Umfang erstattet. Die §§ 8 bis 11 der Beihilfeverordnung (BhVO) vom 16. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 275), mit den zugehörigen Anlagen gelten entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Kosten werden unabhängig von der Erfüllung beihilferechtlicher Wartezeiten, dem Alter der Verletzten oder den in Nummer 11 der Anlage 3 der BhVO genannten Indikationen erstattet. Bei ambulanter Heilbehandlung werden die Kosten einer Haushaltshilfe erstattet, wenn der Haushalt wegen der Schwere des Gesundheitsschadens nicht von der Verletzten oder dem Verletzten oder von einer anderen im Haushalt lebenden Person weitergeführt werden kann. (3) Die Kosten für Hilfsmittel werden über die in der Schleswig-Holsteinischen Beihilfeverordnung genannten Höchstbeträge hinaus erstattet, soweit keine günstigere Beschaffung möglich ist. Bei Heilkuren werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes nach den §§ 6 und 7 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285), erstattet. (4) Die Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen werden über die in der Anlage 2 der Schleswig-Holsteinischen Beihilfeverordnung genannten Maßgaben hinaus erstattet, soweit sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind.
Pflegekosten
§ 5 Pflegekosten(1) Die Kosten für eine notwendige Pflege werden erstattet, solange Verletzte infolge des Dienstunfalls bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität dauerhaft für wenigstens zwei Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Die Voraussetzungen sind alle zwei Jahre nach Beginn der Pflege, in der Regel aufgrund eines ärztlichen Gutachtens, zu prüfen. (2) Bei der häuslichen Pflege durch berufsmäßige Pflegekräfte werden Pflegekosten nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens unter Berücksichtigung der notwendigen Pflege in Höhe der beihilfefähigen Höchstbeträge nach § 12 a Abs. 1 BhVO erstattet. Wird nachgewiesen, dass höhere Kosten notwendig sind, um die notwendigen Pflegeleistungen zu erbringen, kann auch der über den Betrag nach Satz 1 hinausgehende Betrag erstattet werden. (3) Wird die notwendige Pflege durch Familienangehörige erbracht, werden 75 % der Pflegekosten nach Absatz 2 Satz 1 erstattet. Wenn eine Familienangehörige oder ein Familienangehöriger einen Beruf aufgegeben hat, um die Pflege ausüben zu können und der Ausfall des Arbeitseinkommens die Pflegekosten nach Satz 1 übersteigt, kann der Ausfall des Arbeitseinkommens bis zur Höhe der Pflegekosten nach Absatz 2 Satz 1 erstattet werden. (4) Wird die notwendige Pflege durch berufsmäßige Pflegekräfte und Familienangehörige erbracht, werden die Pflegekosten nach Absatz 2 Satz 1 erstattet. Betragen die Kosten für die berufsmäßige Pflegekraft weniger als 25 % der Pflegekosten nach Absatz 2 Satz 1, werden nur die Kosten für die berufsmäßige Pflegekraft und die Pflegekosten nach Absatz 3 erstattet. (5) Die Kosten für eine nicht nur vorübergehende Pflege in einer geeigneten und zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 2 a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423)), werden entsprechend dem Umfang der erforderlichen Hilfe erstattet, wenn die Pflege sonst nicht gewährleistet ist. Auf die erstattungsfähigen Kosten für erforderliche Pflege, Unterkunft und Verpflegung ist ein angemessener Betrag für Einsparungen im Haushalt anzurechnen. Anzurechnen ist der Wert für Verpflegung nach § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2714), sowie bei Alleinstehenden zusätzlich der Wert für Unterkunft nach § 2 Abs. 3 SvEV.(6) Die erstattungsfähigen Beträge können monatlich im Voraus gezahlt werden. Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, sind die Leistungen entsprechend zu mindern. Der Anspruch auf Erstattung von Pflegekosten ruht bei stationärer Behandlung und Kuren. Die Zahlung kann ganz oder teilweise weiter erfolgen, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der Verletzten gefährden würde.
Sonstige Kosten
§ 6 Sonstige KostenErstattet werden auch die Kosten für 1. blindentechnische und vergleichbare spezielle Grundausbildungen (insbesondere Kosten für Lehrgang, Fahrt, Verpflegung und Übernachtung) nach vorheriger Zustimmung zu der Maßnahme durch die oberste Dienstbehörde,2. wahlärztliche Leistungen (§ 17 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 5 a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423)), und § 16 Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 5 b des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423), einschließlich einer gesondert berechneten Unterkunft (§ 17 KHEntgG) bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers,3. Hilfsmittel und Ersatzleistungen nach Maßgabe der Orthopädieverordnung (OrthV) vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1834), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I 2904), mit Ausnahme von § 40 OrthV,4. die notwendigen und angemessenen Kosten der Überführung der Leiche zur Wohnung oder zum Wohnort sowie der Bestattung, sofern die oder der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben ist. Als Kosten für Hilfsmittel gelten auch die Kosten für Unterhalt, Wartung, Instandsetzung und Ersatz, wenn die Unbrauchbarkeit oder der Verlust nicht auf Missbrauch, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verletzten beruht. Bei Erstattung der Kosten für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels kann sein Verkaufswert angerechnet werden. Der Unterhalt eines Blindenhundes oder Aufwendungen für fremde Führung werden nach Maßgabe von § 14 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3227), erstattet.
Besondere Erstattungsvoraussetzungen
§ 7 Besondere Erstattungsvoraussetzungen(1) Die Kosten für Hilfsmittel und Zubehör und für eine notwendige Ausbildung in ihrem Gebrauch werden nur erstattet, wenn die Hilfsmittel schriftlich verordnet sind, und, soweit sie 600 € übersteigen, wenn die oberste Dienstbehörde die Erstattung vorher zugesagt hat. Ist die vorherige Anerkennung der Erstattungsfähigkeit unterblieben, werden die Kosten nur erstattet, wenn das Versäumnis entschuldbar ist und die sachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Erstattungsfähigkeit nachgewiesen sind oder wenn das Hilfsmittel während einer stationären Behandlung verordnet und angepasst wurde. (2) Die Verletzten haben der obersten Dienstbehörde den Beginn einer Krankenhausbehandlung unverzüglich anzuzeigen. Hat diese aufgrund eines ärztlichen Gutachtens (§ 2) entschieden, dass eine Krankenhausbehandlung nicht notwendig ist, werden die Kosten hierfür nur bis zum Ablauf des auf den Tag der Zustellung der Entscheidung folgenden Tages erstattet.
Anwendungsbereich
§ 8 AnwendungsbereichFür die Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Heilfürsorge haben (§§ 112 und 113 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 275)), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 424), wird das Heilverfahren im Wege der Heilfürsorge durch den Dienstherrn durchgeführt, soweit diese Verordnung nicht umfassendere Leistungen vorsieht.
Ausschlussuntersuchungen
§ 9 AusschlussuntersuchungenDie Kosten für eine Untersuchung, Beobachtung und Begutachtung im unmittelbaren Anschluss an ein Unfallereignis werden auch dann erstattet, wenn diese Maßnahmen nur der Feststellung dienen, ob Unfallfolgen eingetreten sind.
Aufgrund des § 37 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 156), verordnet die Landesregierung:
Arten des Heilverfahrens
§ 1 Arten des HeilverfahrensDer Anspruch auf Durchführung des Heilverfahrens wird dadurch erfüllt, dass die notwendigen und angemessenen Kosten des Heilverfahrens erstattet werden, soweit nicht der Dienstherr das Heilverfahren selbst durchführt.
Ausschlussuntersuchungen
§ 10 AusschlussuntersuchungenDie Kosten für eine Untersuchung, Beobachtung und Begutachtung im unmittelbaren Anschluss an ein Unfallereignis werden auch dann erstattet, wenn diese Maßnahmen nur der Feststellung dienen, ob Unfallfolgen eingetreten sind.
Verdienstausfall
§ 11 VerdienstausfallDen in § 42 SHBeamtVG genannten Personen kann für die Dauer einer Heilbehandlung der durch die Heilbehandlung entstandene Verdienstausfall erstattet werden. Der Erstattungsbetrag und ein Unterhaltsbetrag (§ 42 SHBeamtVG) dürfen zusammen den Unterhaltsbeitrag nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 SHBeamtVG nicht übersteigen. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten (§ 79 SHBeamtVG) kann ein Verdienstausfall nach billigem Ermessen erstattet werden.
Kleidungs- und Wäscheverschleiß
§ 12 Kleidungs- und WäscheverschleißAufwendungen, die infolge eines dienstunfallbedingt erhöhten Kleider- und Wäscheverschleißes entstehen, werden mit einem monatlichen Pauschbetrag in entsprechender Anwendung des § 46 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung erstattet. Die Entscheidung trifft die Dienstunfallfürsorgestelle auf Grund einer fachärztlichen Bescheinigung, die auch Aussagen zur Dauer des Zustands beinhaltet. Die in Sonderfällen den Pauschbetrag nachweislich übersteigenden Aufwendungen werden jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr auf Antrag erstattet.
Fahrtkosten
§ 13 FahrtkostenFahrtkosten werden außer in den in § 9 Absatz 1 Nummer 9 BhVO genannten Fällen auch erstattet für1. Fahrten zu notwendigen ambulanten Behandlungen,2. Begleitpersonen, wenn die Begleitung der Verletzten nach ärztlichem Gutachten erforderlich war,3. Besuchsfahrten von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und eingetragenen Lebenspartnern, Kindern und Eltern der Verletzten bei einer Krankenhausbehandlung, wenn und soweit die Besuchsfahrt nach Befürwortung durch eine in § 2 bezeichnete Ärztin oder einen in § 2 bezeichneten Arzt zur Sicherung des Heilerfolgs dringend erforderlich war.Für die Erstattung von Fahrtkosten finden §§ 4 und 5 Absatz 1 BRKG entsprechende Anwendung. Dabei gilt die Maßgabe, dass der Höchstbetrag im Rahmen des § 5 Absatz 1 BRKG 180 Euro beträgt.
Durchführungsbestimmungen, Ausnahmen
§ 14 Durchführungsbestimmungen, Ausnahmen(1) Die für das Versorgungsrecht zuständige oberste Landesbehörde kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zur Vermeidung besonderer Härtefälle über diese Verordnung hinaus eine weitergehende Kostenerstattung zulassen.(2) In den Fällen des Absatzes 1 tritt für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts an die Stelle der für das Versorgungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde, soweit sie Mitglied der Umlagegemeinschaft der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein (VAK) sind, die VAK, ansonsten die oberste Dienstbehörde.
Übergangsvorschriften
§ 15 Übergangsvorschriften(1) Kosten, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, werden nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erstattet. Bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen ist der Behandlungstag maßgebend, bei Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln der Tag der ärztlichen Verordnung.(2) Pflegebedürftige Verletzte, bei denen das bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gezahlte Pflegegeld die Pflegekosten gemäß § 5 übersteigt, wird das bisherige Pflegegeld als Pauschale weitergezahlt; ändern sich die der Einstufung zugrunde liegenden Verhältnisse erheblich, sind die Pflegekosten gemäß § 5 neu festzusetzen.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 16 Inkrafttreten und AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schleswig-Holsteinische Heilverfahrensverordnung vom 3. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 538)*), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 285), außer Kraft.
Ärztliche Gutachten
§ 2 Ärztliche GutachtenZur Feststellung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten des Heilverfahrens kann das Gutachten einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes, einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes oder von der obersten Dienstbehörde allgemein oder im Einzelfall bezeichneter Ärztinnen und Ärzte gefordert werden. Führt der Dienstherr das Heilverfahren selbst durch, treten an die Stelle der in dieser Verordnung bezeichneten Ärztinnen und Ärzte die jeweils für die Durchführung des Heilverfahrens bestimmten Ärztinnen und Ärzte.
Erstattungsverfahren
§ 3 Erstattungsverfahren(1) Die Kostenerstattung ist bei der obersten Dienstbehörde schriftlich oder in Textform und unter Vorlage der Belege zu beantragen. Als Belege sind deutlich lesbare Kopien oder digitale Zweitschriften einzureichen.(2) Auf Antrag können in Ausnahmefällen vorläufige Zahlungen gewährt werden. Vorläufige Zahlungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen der Kostenerstattung nachträglich festgestellt werden. Im Fall einer stationären Behandlung kann auf Antrag gegenüber dem Krankenhausträger die vorläufige Kostenübernahme erklärt werden; Ansprüche der Verletzten auf Unfallfürsorgeleistungen des Dienstherrn sind durch und in Höhe von unmittelbaren Zahlungen an den Krankenhausträger erfüllt.
Notwendigkeit und Angemessenheit
§ 4 Notwendigkeit und Angemessenheit(1) Die angemessenen Kosten medizinisch notwendiger Maßnahmen werden in vollem Umfang erstattet. Die §§ 8 bis 11 der Beihilfeverordnung (BhVO) vom 15. November 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 863), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 641), mit den zugehörigen Anlagen gelten entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.(2) Die Kosten werden unabhängig von der Erfüllung beihilferechtlicher Wartezeiten, dem Alter der Verletzten oder den in Nummer 9 der Anlage 5 der BhVO genannten Indikationen erstattet. Bei ambulanter Heilbehandlung werden die Kosten einer Haushaltshilfe erstattet, wenn der Haushalt wegen der Schwere des Gesundheitsschadens nicht von der Verletzten oder dem Verletzten oder von einer anderen im Haushalt lebenden Person weitergeführt werden kann.(3) Die Kosten für Hilfsmittel werden über die in der Schleswig-Holsteinischen Beihilfeverordnung genannten Höchstbeträge hinaus erstattet, soweit keine günstigere Beschaffung möglich ist. Als Kosten für Hilfsmittel gelten auch die Kosten für Unterhalt, Wartung, Instandsetzung und Ersatz, wenn die Unbrauchbarkeit oder der Verlust nicht auf Missbrauch, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verletzten beruht. Bei Erstattung der Kosten für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels kann sein Verkaufswert angerechnet werden. Bei Heilkuren werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes nach den §§ 6 und 7 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2257), erstattet.(4) Die Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen werden über die in der Anlage 3 der Schleswig-Holsteinischen Beihilfeverordnung genannten Maßgaben hinaus erstattet, soweit sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind.
Pflegekosten
§ 5 Pflegekosten(1) Die Kosten für eine notwendige Pflege werden erstattet, wenn die verletzte Person infolge des Dienstunfalls mindestens dem Pflegegrad 2 im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugeordnet worden ist. Die Dienstunfallfürsorgestelle hat bei einer geeigneten Stelle ein Gutachten über die dienstunfallbedingte Pflegebedürftigkeit und über die Zuordnung zu einem Pflegegrad nach § 15 Absatz 1 bis 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch einzuholen.(2) Bei der häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden Pflegekosten bis zur Höhe der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge erstattet. Nachgewiesene höhere Aufwendungen, die erforderlich sind, um die notwendige häusliche Pflege zu erhalten, können zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag erstattet werden.(3) Wird die häusliche Pflege ausschließlich durch andere als die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen erbracht, werden Pflegekosten bis zur Hälfte der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge erstattet. Haben die in Satz 1 genannten Personen ihren Beruf aufgegeben, um die Pflege ausüben zu können, so wird das ausgefallene Arbeitseinkommen bis zur Höhe der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung erstattet. Wird die häusliche Pflege sowohl durch geeignete Pflegekräfte (Absatz 2 Satz 1) als auch durch die in Satz 1 genannten Personen erbracht, werden die Pflegekosten anteilig erstattet.(4) Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind die Aufwendungen für eine notwendige Ersatzpflege entsprechend § 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erstattungsfähig. Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, sind Aufwendungen für Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erstattungsfähig.(5) Muss die verletzte Person in einer stationären Einrichtung gepflegt werden, weil eine geeignete Pflege sonst nicht gewährleistet werden kann, werden die Kosten bis zu der Höhe erstattet, die für eine angemessene Unterbringung in einer zugelassenen oder in einer vergleichbaren Einrichtung am Wohnort der verletzten Person oder in dessen Nähe aufgewendet werden müssen.(6) Der Anspruch auf Erstattung von Pflegekosten ruht bei stationärer Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen. Dies gilt nicht für die ersten vier Wochen einer stationären Behandlung. Im Anschluss an den in Satz 2 genannten Zeitraum werden Betten- und Platzfreihaltegebühren für die restliche Dauer der stationären Behandlung erstattet.(7) Die erstattungsfähigen Beträge können monatlich im Voraus gezahlt werden. Die pflegebedürftige Person ist verpflichtet, der Dienstunfallfürsorgestelle jede wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die für die Erstattung der Pflegekosten maßgebend sind, unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, ist der Erstattungsbetrag durch die Dienstunfallfürsorgestelle entsprechend zu mindern.
Sonstige Kosten
§ 6 Sonstige KostenErstattet werden auch die Kosten für1. blindentechnische und vergleichbare spezielle Grundausbildungen insbesondere Kosten für Lehrgang, Fahrt, Verpflegung und Übernachtung nach vorheriger Zustimmung zu der Maßnahme durch die oberste Dienstbehörde,2. wahlärztliche Leistungen (§ 17 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197)), und § 16 Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793), einschließlich einer gesondert berechneten Unterkunft (§ 17 KHEntgG) bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers,3. die notwendigen und angemessenen Kosten der Überführung der Leiche zur Wohnung oder zum Wohnort sowie der Bestattung, sofern die oder der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben ist.
Besondere Erstattungsvoraussetzungen
§ 7 Besondere Erstattungsvoraussetzungen(1) Die Kosten für Hilfsmittel und Zubehör und für eine notwendige Ausbildung in ihrem Gebrauch werden nur erstattet, wenn die Hilfsmittel verordnet sind und, soweit sie 600 Euro übersteigen, wenn die oberste Dienstbehörde die Erstattung vorher zugesagt hat. Ist die vorherige Anerkennung der Erstattungsfähigkeit unterblieben, werden die Kosten nur erstattet, wenn das Versäumnis entschuldbar ist und die sachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Erstattungsfähigkeit nachgewiesen sind oder wenn das Hilfsmittel während einer stationären Behandlung verordnet und angepasst wurde.(2) Die Verletzten haben der obersten Dienstbehörde den Beginn einer Krankenhausbehandlung unverzüglich anzuzeigen. Hat diese aufgrund eines ärztlichen Gutachtens (§ 2) entschieden, dass eine Krankenhausbehandlung nicht notwendig ist, werden die Kosten hierfür nur bis zum Ablauf des auf den Tag der Zustellung der Entscheidung folgenden Tages erstattet.
Erstattungsfähige Aufwendungen bei Traumatisierung
§ 8 Erstattungsfähige Aufwendungen bei Traumatisierung(1) Nach einem traumatischen Ereignis, das von der verletzten Person nach § 51 Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 156) angezeigt worden ist, werden zur psychischen Stabilisierung nach vorheriger Zustimmung der Dienstunfallfürsorgestelle die Aufwendungen für bis zu fünf Sitzungen in Gruppen- oder Einzeltherapie erstattet. Satz 1 gilt auch, wenn das Verfahren zur Feststellung, ob ein Dienstunfall vorliegt, noch andauert. Für eine Therapie, die auf Veranlassung der Durchgangsärztin oder des Durchgangsarztes erfolgt, gilt die Zustimmung nach Satz 1 als erteilt.(2) Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören auch solche für die fundierte Psychodiagnostik, für die Krisen- oder die Frühintervention und für das Abklären der Notwendigkeit weiterführender Behandlungsmaßnahmen.(3) Stellt sich während der Therapie nach Absatz 1 Satz 1 heraus, dass eine weiterführende therapeutische Behandlung erforderlich ist, sind Aufwendungen für weitere Sitzungen in Gruppen- oder Einzeltherapie nur nach vorheriger Anerkennung des Dienstunfalls erstattungsfähig. Für das weitere Verfahren wird auf § 9 Absatz 1 Nummer 1 BhVO verwiesen.
Anwendungsbereich
§ 9 AnwendungsbereichFür die Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Heilfürsorge haben (§§ 112 und 113 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 551), wird das Heilverfahren im Wege der Heilfürsorge durch den Dienstherrn durchgeführt, soweit diese Verordnung nicht umfassendere Leistungen vorsieht.
Auf Grund des § 33 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1 (1) Der Anspruch eines durch Dienstunfall Verletzten auf ein Heilverfahren wird dadurch erfüllt, daß ihm die notwendigen und angemessenen Kosten erstattet werden, soweit die Dienstbehörde das Heilverfahren nicht selbst durchführt oder durchführen läßt. (2) Beamtenrechtliche Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge bleiben unberührt, soweit diese Verordnung nicht umfassendere Leistungen vorsieht.
§ 10 Einem früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Heilverfahren erhält ( § 38 des Beamtenversorgungsgesetzes ), kann ein Verdienstausfall, der durch eine Heilbehandlung entstanden ist, für ihre Dauer erstattet werden. Der Erstattungsbetrag und ein Unterhaltsbeitrag ( § 38 des Beamtenversorgungsgesetzes ) dürfen zusammen den Unterhaltsbeitrag nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht übersteigen. Wird einem früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ein Unterhaltsbeitrag nach Maßgabe der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe des jeweiligen Unfallausgleichs gewährt, dürfen der Erstattungsbetrag und der Unterhaltsbeitrag zusammen den Betrag des Unfallausgleichs bei völliger Erwerbsunfähigkeit nicht übersteigen. Ehrenbeamten ( § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes ) kann ein Verdienstausfall nach billigem Ermessen erstattet werden.
§ 11 Die Kosten für eine Heilbehandlung werden in der Regel nach ihrem Abschluß erstattet; auf Antrag können Vorschüsse oder Abschlagszahlungen gewährt werden. In geeigneten Fällen können mit Zustimmung des Verletzten die Kosten für eine Heilbehandlung durch eine jederzeit widerrufliche laufende Zahlung ganz oder teilweise abgegolten werden.
§ 12 (1) Die Kosten für eine notwendige Pflege ( § 34 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ) werden erstattet, wenn der Verletzte nach dem Gutachten eines der in § 15 bezeichneten Ärzte infolge des Dienstunfalles zu den Verrichtungen des täglichen Lebens aus eigener Kraft nicht imstande ist, so daß für seine Pflege die Arbeitskraft einer anderen Person oder eine für die Pflege geeignete Einrichtung in Anspruch genommen werden muß. (2) Die Angemessenheit der Kosten ergibt sich in erster Linie aus dem der Hilflosigkeit des Verletzten entsprechenden Ausmaß der Pflege; seine persönlichen Verhältnisse sind dabei zu berücksichtigen. (3) Wird Pflege durch eine andere geeignete Pflegekraft als eine Berufspflegekraft geleistet, werden Kosten bis zu der Höhe erstattet, die für die Inanspruchnahme einer berufsmäßigen Pflegekraft aufgewendet werden müssen. (4) Im Rahmen des Absatzes 3 werden bei Pflege durch Familienangehörige als Kosten nach Absatz 1 erstattet a) ein Betrag höchstens in Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, wenn die Familienangehörigen einen Beruf aufgegeben haben, um die Pflege ausüben zu können, b) Kosten für eine Hilfe im Haushalt, wenn diese wegen der Inanspruchnahme der Angehörigen durch die Pflege des Verletzten angenommen werden muß, oder c) in allen anderen Fällen 50 vom Hundert der sonst durch die Inanspruchnahme einer berufsmäßigen Pflegekraft entstehenden Kosten. In den Fällen des Satzes 1 Buchstaben a und b ist mindestens ein Betrag in der in Satz 1 Buchstabe c genannten Höhe zu gewähren. (5) Zu den Kosten einer Pflegekraft gehören auch die Fahrkosten, wenn eine geeignete Pflegekraft am Ort nicht zur Verfügung steht. (6) Wird der Verletzte, wenn geeignete Pflege sonst nicht gewährleistet ist, in einer zur Pflege geeigneten Einrichtung untergebracht, werden die Kosten, die für eine angemessene Unterbringung in öffentlichen oder, falls solche nicht vorhanden sind, in freien gemeinnützigen Einrichtungen am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung aufzuwenden wären, erstattet. Auf die Kosten der Unterbringung ist ein angemessener Betrag für Einsparungen im Haushalt anzurechnen. (7) Die erstattungsfähigen Beträge können monatlich im voraus gezahlt werden. Mindestens alle zwei Jahre nach Beginn der Pflege ist - in der Regel auf Grund eines ärztlichen Gutachtens - zu prüfen, ob die Inanspruchnahme einer Pflegekraft oder die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung noch notwendig ist. Ist sie nicht mehr notwendig, ist die Erstattung mit Ablauf des Monats einzustellen, der auf den Monat folgt, in dem dem Verletzten der Bescheid zugestellt worden ist. (8) Der Verletzte ist verpflichtet, jede wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die für die Erstattung der Pflegekosten maßgebend sind, der Dienstbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 13 (1) Der Zuschlag zum Unfallruhegehalt ist im Rahmen des Höchstbetrages ( § 34 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ) bei Hilflosigkeit ( § 12 Abs. 1 ) zu gewähren. Seine Höhe ist unter Berücksichtigung des Einzelfalles, insbesondere des der Hilflosigkeit des Verletzten entsprechenden Ausmaßes der Pflege zu bemessen ( § 12 Abs. 2 bis 5 ). Er wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem der Antrag gestellt ist; nach § 12Abs. 7 für den gleichen Zeitraum gezahlte Beträge sind anzurechnen. § 12 Abs. 7 und 8 gilt sinngemäß. (2) Der Zuschlag ist neu festzustellen, wenn sich die Verhältnisse, die für seine Feststellung maßgebend gewesen sind, wesentlich geändert haben. Eine Erhöhung des Zuschlages wird mit Beginn des Monats wirksam, in dem der Bescheid zugestellt worden ist, oder, wenn der Zuschlag auf Antrag erhöht wird, mit dem Ersten des Antragsmonats. Eine Minderung des Zuschlages wird mit Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Bescheid zugestellt worden ist. (3) Einem Verletzten, der einen Zuschlag erhält, können auf Antrag und frühestens vom Beginn des Antragsmonat an statt des Zuschlages die Kosten einer notwendigen Pflege erstattet werden. Ein für den gleichen Zeitraum gezahlter Zuschlag ist anzurechnen. (4) In Fällen des § 38 Abs. 1 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten bei einer durch Dienstunfall verursachten Hilflosigkeit des Verletzten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 14 (1) Die durch die Folgen des Dienstunfalles verursachten außergewöhnlichen Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß ( § 33 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ) sind unter entsprechender Anwendung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (BGBl. I S. 105) in der jeweils geltenden Fassung zu ersetzen. (2) Der Pauschbetrag wird monatlich im voraus gezahlt. § 12 Abs. 7 Satz 2, 3 und § 13 Abs. 2 gelten sinngemäß. Die in Sonderfällen den Höchstsatz des Pauschbetrages übersteigenden Aufwendungen werden jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr erstattet.
§ 15 Soweit diese Verordnung ein ärztliches Gutachten vorsieht, kann auch das Gutachten eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes oder eines von der Dienstbehörde allgemein oder im Einzelfall bezeichneten Arztes gefordert werden. Wird Heilfürsorge gewährt ( § 1 Abs. 2 ), treten an die Stelle der in dieser Verordnung bezeichneten Ärzte die jeweils für die Durchführung der Heilfürsorge bestimmten Ärzte.
§ 16 Die Zuständigkeit der Dienstbehörden nach dieser Verordnung richtet sich nach § 49 des Beamtenversorgungsgesetzes , bei denen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Behörden nicht besitzen, nach § 187 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
§ 17 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 108 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 18 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 2 Der Verletzte ist verpflichtet, sich nach Weisung der Dienstbehörde ärztlich untersuchen und, wenn einer der in § 15 bezeichneten Ärzte dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.
§ 3 (1) Kosten werden erstattet für a) Untersuchung, Beratung, Verrichtung, Behandlung, Beobachtung, Begutachtung und andere Maßnahmen der Heilbehandlung, die vom Arzt oder Zahnarzt vorgenommen oder schriftlich angeordnet sind, b) die bei den Maßnahmen nach Buchstabe a verbrauchten und die auf schriftliche ärztliche oder zahnärztliche Verordnung beschafften Arznei- und anderen Heilmittel, Stärkungsmittel, Verbandmittel, Artikel zur Krankenpflege und ähnliche Mittel der Heilbehandlung, c) die vom Arzt oder Zahnarzt schriftlich verordnete besondere Kost, soweit sie die Aufwendungen für Normalkost übersteigen. (2) Kosten nach Absatz 1 für die Inanspruchnahme von Personen, die nach § 19 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 27. September 1977 (BGBl. I S. 1869), zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt sind, oder von Personen, die nach dem Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zur Ausübung der Heilkunde berechtigt sind, sind zu erstatten. (3) Die Kosten für eine Untersuchung, Beobachtung und Begutachtung im unmittelbaren Anschluß an den Dienstunfall werden auch dann erstattet, wenn diese Maßnahmen nur der Feststellung dienten, ob Unfallfolgen eingetreten sind. (4) Die Dienstbehörde kann bei Zweifel über die Notwendigkeit einer Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 das Gutachten eines der in § 15 bezeichneten Ärzte einholen.
§ 4 (1) Der Verletzte hat der Dienstbehörde den Beginn einer Krankenhausbehandlung unverzüglich anzuzeigen. Hat diese auf Grund eines ärztlichen Gutachtens ( § 3 Abs. 4 ) entschieden, daß Krankenhausbehandlung nicht notwendig ist, werden die Kosten hierfür nur bis zum Ablauf des auf den Tag der Zustellung der Entscheidung folgenden Tages erstattet. (2) Als Krankenhausbehandlung im Sinne dieser Verordnung gilt die stationäre Behandlung oder Beobachtung in öffentlichen und freien gemeinnützigen Krankenhäusern sowie in privaten Krankenhäusern, die nach § 30 der Gewerbeordnung konzessioniert sind. Ein Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium gilt nicht als Krankenhausbehandlung im Sinne des Satzes 1. (3) Bei Behandlung in Krankenhäusern, in denen die erbrachten Leistungen nach den Grundsätzen der Bundespflegesatzverordnung vom 25. April 1973 (BGBl. I S. 333) in der jeweils geltenden Fassung berechnet werden, sind die Kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen, die gesondert berechenbaren Nebenleistungen, eine gesondert berechenbare Unterkunft in einem Zweibettzimmer und für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen angemessen. Machen besondere dienstliche Gründe im Einzelfall die Inanspruchnahme der gesondert berechenbaren Unterkunft in einem Einbettzimmer oder sonstiger gesondert berechenbarer Leistungen erforderlich, gelten auch die Kosten hierfür als angemessen; Absatz 1 Satz 1 gilt sinngemäß. (4) Bei Behandlung in einem Krankenhaus, in dem die erbrachten Leistungen nicht nach den Grundsätzen der Bundespflegesatzverordnung berechnet werden, sind die Kosten bis zu dem Betrage zu erstatten, der nach Absatz 3 zu erstatten wäre, wenn der Verletzte in das diesem Krankenhaus nächstgelegene Krankenhaus im Sinne des Absatzes 3 aufgenommen worden wäre. Weitergehende Kosten werden erstattet, soweit sie unvermeidbar waren. (5) Ergibt sich die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung während eines dienstlich angeordneten Aufenthalts an einem Ort außerhalb des Geltungsbereichs des Beamtenversorgungsgesetzes, ist über die Erstattung der Kosten für diese Behandlung unabhängig von den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 zu entscheiden. Im übrigen sind Kosten für eine Krankenhausbehandlung an einem Ort außerhalb des Geltungsbereichs des Beamtenversorgungsgesetzes nur bis zu dem Betrage zu erstatten, der nach Absatz 3 zu erstatten wäre, wenn der Verletzte in ein Krankenhaus im Sinne des Absatzes 3 am dienstlichen Wohnsitz aufgenommen worden wäre. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 5 Eine Krankenhausbehandlung ist zur Sicherung des Heilerfolges insbesondere dann notwendig ( § 33 Abs. 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ), wenn nach amtsärztlichem Gutachten a) die Art der Verletzung eine Behandlung oder Pflege verlangt, die auf andere Weise nicht möglich ist, oder b) der Zustand oder das Verhalten des Verletzten eine Pflege oder eine fortgesetzte Beobachtung erfordert.
§ 6 (1) Die Kosten für einen Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium oder für eine Heilkur werden nur erstattet, wenn die Dienstbehörde diese Maßnahme vor Beginn genehmigt hat. Sie darf erst genehmigt werden, wenn sie nach dem Gutachten eines der in § 15 bezeichneten Ärzte zur Behebung oder Minderung der durch den Dienstunfall verursachten körperlichen Beschwerden notwendig ist und der gleiche Heilerfolg durch eine andere Behandlungsweise nicht zu erwarten ist. (2) Ort, Zeit und Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 bestimmt die Dienstbehörde auf Grund eines Gutachtens eines der in § 15 bezeichneten Ärzte. (3) Bei einer Maßnahme nach Absatz 1 werden neben den Kosten nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 8 die Kosten für die Kurtaxe und den ärztlichen Schlußbericht sowie die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung bei a) Durchführung einer Heilkur bis zur Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes ( §§ 9 , 10 des Bundesreisekostengesetzes oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften), b) einem Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium bis zur Höhe des Eineinhalbfachen des Betrages nach Buchstabe a erstattet. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Kosten für einen der Heilbehandlung dienenden Aufenthalt außerhalb des Dienst- oder Wohnortes.
§ 7 (1) Die Kosten für Hilfsmittel (Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel) und deren Zubehör, soweit sie 600 Euro übersteigen, sowie die Kosten für eine notwendige Ausbildung in ihrem Gebrauch werden grundsätzlich nur erstattet, wenn die Dienstbehörde die Erstattung vorher zugesagt hat. Die Hilfsmittel müssen schriftlich verordnet und den persönlichen und beruflichen Bedürfnissen des Verletzten angepaßt sein. (2) Als Kosten für Hilfsmittel nach Absatz 1 gelten auch die Kosten für ihre Wartung sowie ihre Instandsetzung und ihren Ersatz, wenn die Unbrauchbarkeit oder der Verlust nicht auf Mißbrauch, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verletzten beruht. Bei Erstattung der Kosten für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels kann sein Verkaufswert angerechnet werden. (3) Die Erstattung der Kosten für Hilfsmittel kann davon abhängig gemacht werden, daß der Verletzte sie sich anpassen läßt oder sich einer Ausbildung unterzieht, um mit ihrem Gebrauch vertraut zu werden. (4) Blinden werden die Kosten für die Beschaffung und den Ersatz eines Führhundes erstattet; die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß. Zum Unterhalt des Hundes wird der Betrag gewährt, der nach dem Bundesversorgungsgesetz jeweils für den gleichen Zweck vorgesehen ist. Wird ein Führhund nicht gehalten, weil er nicht verwendet werden kann, werden die Kosten für fremde Führung erstattet. Wird ein Führhund aus anderen Gründen nicht gehalten, werden nur die Kosten bis zur Höhe des in Satz 2 genannten Betrages erstattet. (5) Die §§ 1 bis 11 der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1971 (BGBl. I S. 43) sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
§ 8 (1) Die Kosten für die Benutzung von Beförderungsmitteln werden erstattet, wenn die Benutzung aus Anlaß der Heilbehandlung notwendig war. Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich nach den Vorschriften über Fahrkostenerstattung des Bundesreisekostengesetzes oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und sonstige Nebenkosten werden auch dann erstattet, wenn die Heilbehandlung am Wohnort des Verletzten durchgeführt wird. (2) In den Fällen des Absatzes 1 wird Tage- und Übernachtungsgeld nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften gewährt. Während eines Krankenhausaufenthaltes ( § 4 Abs. 2 ), während eines Aufenthaltes in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium oder während einer Heilkur ( § 6 Abs. 1 ) entfällt die Zahlung von Tage- und Übernachtungsgeld. (3) War die Begleitung des Verletzten nach ärztlichem Gutachten erforderlich, werden die Kosten erstattet, die durch die Inanspruchnahme der Begleitperson entstanden sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend. (4) Die Kosten einer Besuchsfahrt von nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Eltern) können bei Krankenhausbehandlung des Verletzten erstattet werden, wenn und soweit die Besuchsfahrt nach Befürwortung durch einen der in § 15 bezeichneten Ärzte zur Sicherung des Heilerfolges dringend erforderlich war. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.
§ 9 (1) Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, werden die Kosten der Überführung der Leiche zur Wohnung oder zum Wohnort, in besonderen Fällen auch nach einem anderen Ort, und die Kosten der Bestattung erstattet. Die Erstattung der Kosten der Überführung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Tod während eines nicht mit der dienstlichen Tätigkeit zusammenhängenden Aufenthaltes außerhalb des Geltungsbereiches des Beamtenversorgungsgesetzes eingetreten ist. Für den Umfang der Kosten der Bestattung und für die Empfangsberechtigung gilt § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs . (2) Auf den Erstattungsbetrag nach Absatz 1 ist Sterbegeld nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes zu 40 vom Hundert seines Bruttobetrages und Sterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in voller Höhe anzurechnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Kosten der Überführung und Bestattung von einem Erben zu tragen sind, der keinen Anspruch auf Sterbegeld hat.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.