HeilprGDV SH 1 · Schleswig-Holstein

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) Vom 18. Februar 1939, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971*)

Fundstelle:
GVOBl. 1971, 182
22 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

§ 10(1) Anträge auf Zulassung zum Studium der Medizin gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes sind an die zuständige Behörde einzureichen. (2) Die Antragsteller dürfen das 30. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. (3) Die zuständige Behörde prüft, ob die Voraussetzungen des § 2 der Verordnung erfüllt sind und hört zu dem Antrag den Gutachterausschuß (§ 4).(4) Nach Abschluß der Ermittlungen leitet das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit den Antrag an das Ministerium für Bildung und Kultur.

§ 10

§ 10(1) Anträge auf Zulassung zum Studium der Medizin gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes sind an die zuständige Behörde einzureichen. (2) Die Antragsteller dürfen das 30. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. (3) Die zuständige Behörde prüft, ob die Voraussetzungen des § 2 der Verordnung erfüllt sind und hört zu dem Antrag den Gutachterausschuß (§ 4).(4) Nach Abschluß der Ermittlungen leitet das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit den Antrag an das Ministerium für Bildung und Wissenschaft.

§ 10

§ 10(1) Anträge auf Zulassung zum Studium der Medizin gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes sind an die zuständige Behörde einzureichen. (2) Die Antragsteller dürfen das 30. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. (3) Die zuständige Behörde prüft, ob die Voraussetzungen des § 2 der Verordnung erfüllt sind und hört zu dem Antrag den Gutachterausschuß (§ 4).(4) Nach Abschluß der Ermittlungen leitet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung den Antrag an das Ministerium für Bildung und Wissenschaft.

§ 10

§ 10(1) Anträge auf Zulassung zum Studium der Medizin gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes sind an die zuständige Behörde einzureichen. (2) Die Antragsteller dürfen das 30. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. (3) Die zuständige Behörde prüft, ob die Voraussetzungen des § 2 der Verordnung erfüllt sind und hört zu dem Antrag den Gutachterausschuß (§ 4).(4) Nach Abschluß der Ermittlungen leitet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung den Antrag an das Ministerium für Schule und Berufsbildung.

§ 10

§ 10(1) Anträge auf Zulassung zum Studium der Medizin gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes sind an die zuständige Behörde einzureichen.(2) Die Antragsteller dürfen das 30. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.(3) Die zuständige Behörde prüft, ob die Voraussetzungen des § 2 der Verordnung erfüllt sind und hört zu dem Antrag den Gutachterausschuß (§ 4).(4) Nach Abschluß der Ermittlungen leitet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung den Antrag an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

§ 10

§ 10(1) Anträge auf Zulassung zum Studium der Medizin gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes sind an die zuständige Behörde einzureichen.(2) Die Antragsteller dürfen das 30. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.(3) Die zuständige Behörde prüft, ob die Voraussetzungen des § 2 der Verordnung erfüllt sind und hört zu dem Antrag den Gutachterausschuß (§ 4).(4) Nach Abschluß der Ermittlungen leitet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren den Antrag an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

§ 10

§ 10(1) Anträge auf Zulassung zum Studium der Medizin gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes sind an die zuständige Behörde einzureichen.(2) Die Antragsteller dürfen das 30. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.(3) Die zuständige Behörde prüft, ob die Voraussetzungen des § 2 der Verordnung erfüllt sind und hört zu dem Antrag den Gutachterausschuß (§ 4).(4) Nach Abschluß der Ermittlungen leitet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren den Antrag an das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur.

§ 10

§ 10(1) Anträge auf Zulassung zum Studium der Medizin gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes sind an die zuständige Behörde einzureichen.(2) Die Antragsteller dürfen das 30. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.(3) Die zuständige Behörde prüft, ob die Voraussetzungen des § 2 der Verordnung erfüllt sind und hört zu dem Antrag den Gutachterausschuß (§ 4).(4) Nach Abschluß der Ermittlungen leitet das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung den Antrag an das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur.

Eingangsformel HeilprGDV

Aufgrund § 7des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (RGBl. I 1939 S. 251) wird verordnet:

§ 1

§ 1*)

§ 10

§ 10(1) Anträge auf Zulassung zum Studium der Medizin gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes sind an die zuständige Behörde einzureichen. (2) Die Antragsteller dürfen das 30. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. (3) Die zuständige Behörde prüft, ob die Voraussetzungen des § 2 der Verordnung erfüllt sind und hört zu dem Antrag den Gutachterausschuß (§ 4).(4) Nach Abschluß der Ermittlungen leitet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren den Antrag an das Ministerium für Bildung und Frauen.

§ 11

§ 11(1) *)(2) Untere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist in kreisfreien Städten der Oberbürgermeister, in Kreisen der Landrat. (3) *)

§ 12

§ 12*)

§ 13

§ 13*)

§ 2

§ 2*)

§ 3

§ 3*)

§ 4

§ 4*)

§ 5

§ 5*)

§ 6

§ 6*)

§ 7

§ 7*)

§ 8

§ 8*)

§ 9

§ 9*)

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.