Verordnung über die Gewährleistung eines Mindesteinkommens für Hebammen Vom 13. Mai 1961 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971*)
- Fundstelle:
- GVOBl. 1961, 98
§ 5Zur Sicherung ausreichender Hebammenhilfe in allen Landesteilen kann das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit in besonders gelagerten Ausnahmefällen (z.B. auf Inseln) über den Zuschuss nach § 3 hinaus weitere Leistungen gewähren.
§ 5Zur Sicherung ausreichender Hebammenhilfe in allen Landesteilen kann das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung in besonders gelagerten Ausnahmefällen (z.B. auf Inseln) über den Zuschuss nach § 3 hinaus weitere Leistungen gewähren.
§ 5Zur Sicherung ausreichender Hebammenhilfe in allen Landesteilen kann das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung in besonders gelagerten Ausnahmefällen (z.B. auf Inseln) über den Zuschuss nach § 3 hinaus weitere Leistungen gewähren.
§ 5Zur Sicherung ausreichender Hebammenhilfe in allen Landesteilen kann das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren in besonders gelagerten Ausnahmefällen (z.B. auf Inseln) über den Zuschuss nach § 3 hinaus weitere Leistungen gewähren.
§ 5Zur Sicherung ausreichender Hebammenhilfe in allen Landesteilen kann das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung in besonders gelagerten Ausnahmefällen (z.B. auf Inseln) über den Zuschuss nach § 3 hinaus weitere Leistungen gewähren.
Auf Grund der §§ 14 und 25 des Hebammengesetzes vom 21. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1893) Verbindung mit Artikel 129 Absatz 1 des Grundgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1(1) Das Land Schleswig-Holstein gewährt den Hebammen, die in Schleswig-Holstein auf Grund einer gemäß § 10 des Hebammengesetzes erteilten Niederlassungserlaubnis ihren Beruf ausüben, ein jährliches Mindesteinkommen. Es beträgt ab 1. Januar 1977 8 760,- DM. (2) Beginnt oder beendet eine Hebamme ihre Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres, so ermäßigt sich der Gewährleistungsbetrag um ein Zwölftel für jeden der Monate, in welchen die Hebamme ihre Tätigkeit nicht ausgeübt hat.
§ 2(1) Die Gewährleistung des Mindesteinkommens entfällt, wenn ohne Berücksichtigung des Einkommens der Hebamme aus ihrem Hebammenberuf ein anderweitiges Einkommen das Eineinhalbfache des nach § 1 gewährleisteten Mindesteinkommens erreicht. (2) a) Als Einkommen der Hebamme aus ihrem Hebammenberuf (Berufseinkommen) sind alle Einnahmen anzusehen, die sie bei ihrer Hebammentätigkeit erzielt. Zum Berufseinkommen gehören ferner Einnahmen aus Tätigkeiten, die mit dem Hebammenberuf in Zusammenhang stehen, wie Vergütungen für Mitarbeit im vorbeugenden Gesundheitsdienst und in der sozialen Fürsorge sowie Krankengeld im Falle der Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung.b) Als anderweitiges Einkommen gelten alle sonstigen Einkünfte (Einnahmen abzüglich der Pflichtleistungen zur Sozialversicherung sowie der geleisteten Steuerzahlungen an Einkommen-, Vermögen- und Kirchensteuer), gleich welcher Art, die die Hebamme erzielt.
§ 3(1) Erreicht das Berufseinkommen im Kalenderjahr nicht die Höhe des gewährleisteten Mindesteinkommens, so erhalten die Hebammen einen Zuschuß, der dem Unterschiedsbetrag zwischen Berufseinkommen und gewährleistetem Mindesteinkommen entspricht. (2) Bei der Berechnung des zu zahlenden Zuschußbetrages werden von dem Berufseinkommen (§ 2 Absatz 2 a) abgesetzt a) ein Pauschalbetrag in Höhe von 25 vom Hundert für Werbungskosten,b) die Pflichtbeiträge zur Kranken-, Unfall- und Angestelltenversicherung, soweit sie auf Grund der Hebammentätigkeit zu entrichten sind. (3) Der Zuschuß kann gekürzt oder versagt werden, wenn Hebammen ihren Berufspflichten aus Gründen, die sie zu vertreten haben, längere Zeit nicht nachkommen.
§ 4(1) Der Zuschuß wird auf Antrag jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres von der zuständigen Behörde gewährt. Die Anträge sind auf dem vorgeschriebenen Formblatt bis spätestens 31. Januar bei der zuständigen Behörde einzureichen. (2) In dem Antrag müssen die Anzahl der geleisteten Geburtshilfen, die gesamten Einnahmen (§ 2 Absatz 2) sowie die geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (§ 3 Absatz 2 b) aufgeführt werden. Über die Höhe des anderweitigen Einkommens der Hebamme sind Belege beizufügen. Die Angaben über das Berufseinkommen müssen mit den Eintragungen im Rechnungsbuch und im Hebammentagebuch übereinstimmen. (3) Im Falle der Bedürftigkeit können auf Antrag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres Vorschüsse auf den zu erwartenden Zuschußbetrag bewilligt werden. Für die Antragstellung gelten Absatz 1 und 2 entsprechend. (4) Die nach dieser Verordnung zu zahlenden Zuschüsse werden den Kreisen und kreisfreien Städten vom Land erstattet.
§ 5Zur Sicherung ausreichender Hebammenhilfe in allen Landesteilen kann das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren in besonders gelagerten Ausnahmefällen (z.B. auf Inseln) über den Zuschuss nach § 3 hinaus weitere Leistungen gewähren.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.