HebGebVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Vergütung für Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger gegenüber Selbstzahlerinnen (HebGebVO) Vom 10. Februar 2020

Ausfertigungsdatum:
10.02.2020
Fundstelle:
GVOBl. 2020, 134
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspflegern stehen für ihre berufsmäßigen Leistungen gegenüber Selbstzahlerinnen Vergütungen bis zum zweifachen Satz und bei geburtshilflichen Leistungen bis zum 2,3-fachen Satz nach Maßgabe des im Internet1 vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlichten Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2020 in Kraft.

Eingangsformel HebGebVO

Aufgrund des § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Berufsausübung in Gesundheitsfachberufen vom 5. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), Ressortbezeichnungen zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:

§ 1

§ 1Freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspflegern stehen für ihre berufsmäßigen Leistungen gegenüber Selbstzahlerinnen Vergütungen bis zum zweifachen Satz und bei geburtshilflichen Leistungen bis zum 2,3-fachen Satz nach Maßgabe des im Internet1 vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlichten Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu.

§ 2

§ 2Innerhalb des Vergütungsrahmens nach § 1 sind die Vergütungen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung, der Umstände bei der Ausführung sowie der örtlichen Verhältnisse zu bemessen und zu begründen.

§ 3

§ 3Hat die Zahlungspflichtige Anspruch auf Leistungen nach § 50 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, darf nur der einfache Satz nach Maßgabe der Hebammen-Vergütungsvereinbarung erhoben werden.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Januar 2025 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.