HebGebVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Vergütung für Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger gegenüber Selbstzahlerinnen (HebGebVO) Vom 13. April 2011

Ausfertigungsdatum:
13.04.2011
Fundstelle:
GVOBl. 2011, 122
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspflegern stehen für ihre berufsmäßigen Leistungen gegenüber Selbstzahlerinnen Vergütungen bis zum zweifachen Satz nach Maßgabe des im Internet1) vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlichten Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zu.

§ 4

§ 4(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Vergütungen für Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger gegenüber Selbstzahlerinnen vom 16. Oktober 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 732)*) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt am 31. Januar 2020 außer Kraft.

§ 1

§ 1Freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspflegern stehen für ihre berufsmäßigen Leistungen gegenüber Selbstzahlerinnen Vergütungen bis zum zweifachen Satz und bei geburtshilflichen Leistungen bis zum 2,3-fachen Satz nach Maßgabe des im Internet1) vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlichten Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zu.

Eingangsformel HebGebVO

Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsausübung in Gesundheitsfachberufen vom 5. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit:

§ 1

§ 1Freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspflegern stehen für ihre berufsmäßigen Leistungen gegenüber Selbstzahlerinnen Vergütungen bis zum zweifachen Satz nach Maßgabe der Anlage 1 (Hebammen-Vergütungsvereinbarung) des Vertrages vom 1. August 2007 über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (http://www.gkv-spitzenverband.de/Hebammenhilfe_Vertrag.gkvnet) in der jeweils geltenden Fassung zu.

§ 2

§ 2Innerhalb des Vergütungsrahmens nach § 1 sind die Vergütungen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung, der Umstände bei der Ausführung sowie der örtlichen Verhältnisse zu bemessen und zu begründen.

§ 3

§ 3Hat die Zahlungspflichtige Anspruch auf Leistungen nach § 50 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, darf nur der einfache Satz nach Maßgabe der Hebammen-Vergütungsvereinbarung erhoben werden.

§ 4

§ 4(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Vergütungen für Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger gegenüber Selbstzahlerinnen vom 16. Oktober 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 732)*) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.